Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Januar 2005
Aktenzeichen: 9 W (pat) 80/04

(BPatG: Beschluss v. 10.01.2005, Az.: 9 W (pat) 80/04)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für Klasse F 03 B - vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 03 B des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die am 28. März 2000 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Fallenergie-Silo-Wasserkraftwerk"

mit Beschluss vom 26. März 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid vom 12. April 2002 aus, dass der Anmeldungsgegenstand technisch nicht brauchbar sei, da der mit der Vorrichtung angestrebte Energieüberschuss nicht erzielbar sei.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass die Erdanziehungskraft seit Ewigkeit vorhanden sei und auch benutzt werden könne. Der Energieerhaltungssatz werde jedenfalls nicht verletzt.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen.

Der einzige Patentanspruch lautet in der vom Anmelder mit Eingabe vom 25. Juli 2000 eingereichten Fassung:

Fallenergie-Silo-Wasserkraftwerkdadurch gekennzeichnet, dass die verschiedenartigen physikalischen Verhältnisse derart in Energie umgesetzt werden, dass die physikalischen Verhältnisse wie sie in großer Meerestiefe herrschen auf die Erdoberfläche verlegt werden in der Weise, dass in Rohre verlegte Wassersäulen unten physikalischen Verhältnissen entsprechen, wie sie in entsprechender Meerestiefe herrschen, während sie oben physikalischen Verhältnissen entsprechen wie sie auf der Erdoberfläche herrschen unddass dadurch große Fallenergien freigesetzt und wirtschaftlich genutzt werden können, in der Weise, dass unten unter geringem Energiebedarf Wasser eingeleitet werden kann, während entsprechende Mengen Wasser oben überlaufen und erhebliche wirtschaftliche Energien freisetzen, wobei mittels Doppelkolben beim Heben der Wassersäule um 20 m ein Volumen in gleicher Größe frei wird, das mit Niederdruckwasser gefüllt wird und das sich beim Öffnen eines Ventils oder dergl. zum Hochdruckwasser wandelt.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Die Anmeldung betrifft nach dem vorstehend angeführten Patentanspruch 1 und unter Berücksichtigung der Beschreibung und der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung der Patentanmeldung eine Vorrichtung mit einem Rohr, dem im unteren Bereich Wasser zugeführt wird, welches am oberen Ende aus dem Rohr überläuft. Die potentielle Energie des überlaufenden Wassers soll genutzt werden.

Die Vorrichtung weist ein beispielsweise 400 m langes, senkrecht stehendes Rohr auf, das bis zum oberen Rand mit Wasser gefüllt ist. Die Wassersäule ruht am unteren Ende auf einem Kolben, der in einem im Rohr angeordneten Zylinder geführt ist. Ein mit diesem Kolben verbundenes Seil führt oberhalb des Rohres über eine Rolle wieder nach unten und ist außerhalb des Rohres mit einem Gegengewicht verbunden, das mit der Wassersäule im Ausgangszustand im Gleichgewicht steht. Am Ende des Kolbens und am Gegengewicht sind Aufhänger für Zusatzgewichte vorgesehen.

In der Ausgangslage befindet sich die Vorrichtung im Gleichgewicht. Das Gewicht der auf den Kolben drückenden Flüssigkeitssäule wird durch das Gegengewicht ausgeglichen. Dann wird auf der Seite des Gegengewichtes ein Zusatzgewicht angebracht. Daraufhin bewegt sich der Kolben im Zylinder über das Seil und die Seilrolle nach oben bis zu oberen Anschlägen. Dabei läuft das verdrängte Wasser am oberen Rohrende über. Der unterhalb des Kolbens freiwerdende Raum im Rohr wird mit "Niedrigdruckwasser" gefüllt. Das Zusatzgewicht wird am Gegengewicht abgehängt und auf der Kolbenseite angehängt. Auf diese Weise soll der Kolben wieder in seine Ausgangslage zurückgeführt werden, wobei das "Niedrigdruckwasser" durch die im Kolben angeordneten Ventile auf dessen Oberseite treten soll.

Nach Auffassung des Anmelders lässt sich die potentielle Energie des aus dem Rohr überfließenden Wassers nutzen, ohne dass eine entsprechende Energiemenge für den Betrieb der Vorrichtung aufzuwenden sei. Denn zwischen dem Kolben mit der auf ihm ruhenden Wassersäule und dem Gegengewicht bestehe ein weitgehendes Gleichgewicht und es müssten lediglich geringe Energiemengen aufgebracht werden, um die Zusatzgewichte am Gegengewicht oder am unteren Ende des Kolbens anzubringen. Auf diese Weise lasse sich ein Energieüberschuss erreichen, der bei seinem Beispiel etwa dem fünffachen Betrag der insgesamt aufgewendeten Energie entspreche. Dieser Vorgang könne dauernd wiederholt werden.

3. Mit der angemeldeten Vorrichtung kann die angestrebte Wirkung nicht erreicht werden, dauernd nutzbare Energie zu erzeugen, ohne der Vorrichtung von außen einen gleichwertigen Betrag an Energie zuzuführen. Die Vorrichtung ist folglich technisch nicht brauchbar (vgl BGH BlPMZ, 1985, S 117, 118). Die Erfindung ist daher im Hinblick auf die angestrebte Wirkung nicht ausführbar und somit dem Patentschutz nicht zugänglich.

Die mit dem Anmeldungsgegenstand offensichtlich beabsichtigte Energieerzeugung widerspricht nämlich dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technischphysikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dem System dafür mindestens dieselbe Energie, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.

Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass die vom Anmelder angestrebte Erzeugung nutzbarer Energie ohne Zufuhr einer entsprechenden Energie nicht möglich ist. Der Anmelder übersieht bei seinen Überlegungen, dass bei der Zufuhr des "Niedrigdruckwassers" von der Unterseite zur Oberseite des Kolbens nicht annähernd ein Gleichgewicht zwischen der Wassersäule und dem Gegengewicht besteht. Denn durch das Öffnen der Ventile ruht die Wassersäule im Rohr nicht mehr auf dem Kolben, sondern auf dem Boden des Rohres. Die Abwärtsbewegung des Kolbens muss daher gegen das gesamte Gewicht des Gegengewichtes erfolgen. Die Anbringung allein eines geringen Zusatzgewichtes - wie der Anmelder meint - reicht hierfür nicht aus. Es ist im Idealfall gerade die Energiemenge aufzuwenden, die aus dem beim Aufwärtshub überlaufenden Wasser gewonnen werden kann. Ein nutzbarer Energieüberschuss verbleibt somit nicht.

4. Auf die weiteren Ausführungen des Anmelders im Beschwerdeverfahren wird noch darauf hingewiesen, dass Patente ausschließlich auf technische Erfindungen erteilt werden. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden sind von Patentschutz ausgenommen (§ 1 PatG). Die vom Anmelder angestrebte Patentierung seines physikalischen Gesetzes von der "effektiven Schwerelosigkeit" ist nicht möglich, da es sich hierbei um eine wissenschaftliche Theorie handelt.

Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Bb






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Beschluss v. 10.01.2005
Az: 9 W (pat) 80/04


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