Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. November 2005
Aktenzeichen: 34 O 218/04

(LG Düsseldorf: Urteil v. 23.11.2005, Az.: 34 O 218/04)

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Zeichenfolge „CXX“ für die Bereitstellung von In-formationen zu und der Planung und Gestaltung von Flyern, Events, Partys und Festen jeder Art zu verwenden.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der deutschen Wortmarke DEyy „Cxxi“ einzuwilligen, soweit es folgende Dienstleistungen und/oder Waren be-trifft: „Veröffentlichungen und Herausgabe von Texten und Informationen, auch auf elektronischem Wege und über das Internet, Unterhaltung, insbesondere Vermittlung von Informationen bezüglich Unterhaltung, Partyplanung, Vermie-tung von Fotoausrüstung, Filmgeräten und Filmzubehör; Vermittlung von Infor-mationen bezüglich Catering und Verpflegung; gewerbsmäßige Beratung (aus-genommen Unternehmensberatung); Vermietung von Zelten“.

3.

Es wird festgestellt, daß der Beklagten kein Anspruch gegenüber dem Kläger zusteht, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr unter der Internetadresse „cxxde“ ein Branchenbuch anzubieten und/oder zu unterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 60.000,00 €

Tatbestand

Der Kläger tritt seit dem Jahr 1989 bundesweit im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "CXXi", teilweise auch unter "CXX Marketing" oder "CXX & Co.", auf. Unter diesen Bezeichnungen übt er eine geschäftliche Tätigkeit aus, die sich mit der Gestaltung von Partys, Feiern, Betriebsfesten, Familienfesten und Hochzeiten für Dritte gegen Entgelt befaßt. Sein Dienstleistungsprogramm umfaßt neben der Beratung und Vorbereitung solcher Feiern die Vermietung und den Betrieb von Geräten zur Unterhaltung, das Catering, die Veranstaltung von Unterhaltungswettbewerben, die Vermittlung von Künstlern und Moderatoren sowie das gesamte Projektmanagement für die Ausrichtung. Darüber vermittelt der Kläger auch Fotografen, Videofilmer, Drucker, Grafiker und andere Angehörige von Berufsgruppen, die bei der Gestaltung solcher Feiern Unterstützungen leisten. Der Kläger verwendet seit 1989 bis heute die Bezeichnung "Cxx" auch im Geschäftsbetrieb z.B. auf Rechnungen, Briefbögen, Visitenkarten, Broschüren usw. Weiterhin ist der Kläger seit 1996 Inhaber der Internetdomain "cxx.de". Er verwendet diese Domain für die Darstellung seiner geschäftlichen Aktivitäten und für den damit verbundenen E-Mail-Verkehr. Außerdem ist der Kläger seit 1998 Inhaber der deutschen Wortmarke "Cxx" mit Priorität vom 30.08.1996. Diese Wortmarke genießt Schutz für die Dienstleistungen "Kinder- und Jugendmarketingberatung von Unternehmen in regionalen und überregionalen Bereichen, nämlich Unternehmensberatung bei der Zielgruppenorientierung und der Planung, der Logistik und der Durchführung von Sales Promotion (Verkaufsförderung) auch im Rahmen von Veranstaltungen und Open-Air-Veranstaltungen zur Kundenbindung sowie von Verkaufsveranstaltungen mit Animationen und von Bastelworkshops".

Die Beklagte tritt unter ihrer Firma seit Mitte 2000 auf; sie ist Inhaberin der Internetdomain "cxx.uk". Sie bietet insbesondere auch über ihren Internetauftritt einen interaktiven Hochzeitsservice an. Dabei bietet sie Rat und Informationen zu Hochzeitsthemen an und verkauft im Distanz- und Einzelhandel Produkte rund um das Thema Hochzeit. Die Beklagte bietet ihre Leistungen auch deutschen Kunden an und unterhält dementsprechend unter der Firmenbezeichnung Cxx GmbH in MM eine Niederlassung für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte ist außerdem Inhaberin der deutschen Wortmarke "Cxx" mit Priorität vom 23.12.1999, die für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 35, 39 und 42, unter anderem für Druckereierzeugnisse, Partyplanung, Vermietung von Zelten und die Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken geschützt ist. Sie ist darüberhinaus für die in dem Tenor unter Ziffer 2. bezeichneten Produkte geschützt.

Die Beklagte hat den Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 19.08.2004 (Anlage K 10 - Bl. 70/71 d.A.) abgemahnt und den Kläger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert, wonach der Kläger es unterlassen sollte, im geschäftlichen Verkehr unter der Internetadresse www.cxx.de näher bestimmte Produkte und Dienstleistungen anzubieten, insbesondere ein Branchenbuch anzubieten und zu unterhalten.

Der Kläger ist der Ansicht, er könne von der Beklagten verlangen, daß diese es in Zukunft unterläßt, in dem in Tenor im Einzelnen wiedergegebenen Umfang das Zeichen "cxx" auf dem deutschen Markt zu verwenden. Er ist der Ansicht, ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Klägers sei gegeben, weil dieser mit der Aufnahme der Benutzung des Zeichens "cxx" seit dem Jahre 1989 die besseren Rechte an einer entsprechenden geschäftlichen Bezeichnung erworben habe. Der Kläger begehrt weiterhin Teillöschung der deutschen Marke "cxx" der Beklagten sowie festzustellen, daß der Beklagten dem Kläger gegenüber der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

Der Kläger beantragt,

1.

der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichenfolge "cxx" für die Bereitstellung von Informationen zu und der Planung und der Gestaltung von Feieren, Events, Partys und Festen jeder Art zu verwenden,

2.

die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der deutschen Wortmarke DEyy "cxx" einzuwilligen, soweit es folgende Dienstleistungen und/oder Waren betrifft: "Veröffentlichungen und Herausgabe von Texten und Informationen, auch auf elektronischem Wege und über das Internet, Unterhaltung, insbesondere Vermittlung von Informationen bezüglich Unterhaltung, Partyplanung, Vermietung von Fotoausrüstung, Filmgeräten und Filmzubehör; Vermittlung von Informationen bezüglich Catering und Verpflegung; gewerbsmäßige Beratungen (ausgenommen Unterhaltungsberatung); Vermietung von Zelten",

3.

festzustellen, daß der Beklagten kein Anspruch gegenüber dem Kläger zusteht, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr unter der Internetadresse "cxx.de" ein Branchenbuch anzubieten und/oder zu unterhalten.

Die Beklagte erkennt

1.

Unter Verwahrung gegen die Kostenlast an, daß der Kläger von ihr verlangen kann, im geschäftlichen Verkehr die Zeichenfolge "cxx" für die Bereitstellung von Informationen zu und der Planung und Gestaltung von Feieren, Events, Partys und Festen, jeweils für Kinder und Jugendliche, nicht zu verwenden,

2.

unter Verwahrung gegen die Kostenlast erkennt die Beklagte an, daß dem Kläger ein Anspruch auf Beschränkung der deutschen Wortmarke DEyy "cxx" zusteht, soweit folgende Dienstleistungen und/oder Waren betroffen sind: Veröffentlichung und Herausgabe von Texten und Informationen, auch auf elektronischem Wege und über das Internet, soweit die Dienstleistungen Kinder und Jugendliche betreffen, Unterhaltung, insbesondere Vermittlung von Informationen bezüglich Unterhaltung, soweit die Dienstleistung Kinder und Jugendliche betreffen, Partyplanung, soweit die Dienstleistungen Kinder und Jugendliche betreffen, gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung), soweit die Dienstleistung Kinder und Jugendliche betreffen,

3.

unter Verwahrung gegen die Kostenlast erkennt die Beklagte an, daß ihr kein Anspruch gegen den Kläger zusteht, es zu unterlassen unter der Internetadresse www.cxx.de ein Branchenbuch anzubieten und/oder zu unterhalten.

Im Übrigen beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Geschäftsbereiche der Parteien seien völlig unterschiedlich. Die Rechte des Klägers gegen die Beklagte aus der geschäftlichen Bezeichnung "cxx" des Klägers seien auf Kinder- und Jugendveranstaltungen beschränkt. Die Bezeichnung "cxx" habe darüberhinaus nur eine sehr geringe Unterscheidungskraft. Der Unterlassungsanspruch sei insgesamt nur auf den tatsächlichen Einsatzbereich des Klägers zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Beklagten im Jahre 1999/2000 beschränkt; damals habe der Kläger allerdings nur Veranstaltungen im Kinder- und Jugendbereich organisiert. Dafür spreche auch seine berufliche Qualifikation als Diplom-Spielpädagoge. Insgesamt ergebe sich aus alledem, daß, soweit die Beklagte die geltend Ansprüche nicht teilweise anerkannt habe, die Klage unbegründet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Zunächst einmal ist festzustellen, daß die Beklagte die Klageanträge zu Ziffer 1. und 2. teilweise und den Klageantrag zu Ziffer 3. uneingeschränkt anerkannt hat, so daß insoweit ein Teilanerkenntnisurteil ergeht, welches gemäß § 313 b ZPO keiner Begründung bedarf. Dieses Teilanerkenntnisurteil entspricht dem im Tatbestand wiedergegebenen Umfang. Soweit in der Klageerwiderung der Beklagten vom 18.05.2005 darüberhinaus bezüglich der Klageanträge zu Ziffer 1. und 2. hilfsweise weitergehende Anerkenntnisse angekündigt worden sind, sind diese hilfsweise angekündigten Anerkenntnisse auf ausdrückliches Befragen der Kammer in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.10.2005 nicht mehr abgegeben worden.

Bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 1. ist die Klage des Klägers gegen die Beklagte aber auch über das Anerkenntnis hinaus begründet. Der Kläger kann von der Beklagten nämlich verlangen, daß diese es unterläßt, im geschäftlichen Verkehr die Zeichenfolge "cxx" für die Bereitstellung von Informationen zu und der Planung und Gestaltung von Feiern, Events, Partys und Festen jeder Art zu verwenden. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus §§ 5, 15 Abs. 4 MarkenG. Der Kläger, der die geschäftliche Bezeichnung "cxx" nämlich unstreitig bereits seit 1989 für seine geschäftliche Tätigkeit der Planung und Gestaltung von Feiern, Events, Partys und Festen jeder Art verwendet hat, hat durch die Benutzung des Zeichens cxx im geschäftlichen Verkehr Schutz an dieser geschäftlichen Bezeichnung im Hinblick auf die von ihm angebotenen Dienstleistungen erlangt. Zu diesen Dienstleistungen gehört aber nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien die Bereitstellung von Informationen zu und die Planung sowie Gestaltung von Feiern, Events, Partys und Festen jeder Art, so daß der Kläger insoweit als Inhaber eines entsprechenden ausschießlichen Rechts von der Beklagten gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG verlangen kann, daß diese es unterläßt in diesem geschützten Bereich die Bezeichnung "cxx" zu verwenden. Der Schutzbereich umfaßt dabei Informationen, Planung und Gestaltung von Feiern, Events, Partys und Festen jeder Art für Kinder, Jugendliche und Erwachsene und zugleich auch für Hochzeitsfeiern. Der Kläger hat nämlich auch bereits in dem Zeitraum vor 1999/2000, d.h. bevor die Beklagte auf dem deutschen Markt tätig geworden ist, unter der Bezeichnung "cxx" Hochzeiten und Partys für Erwachsene als Dienstleistung für Dritte gegen Entgelt geplant und durchgeführt. Dies ergibt sich zunächst auch einmal aus den Veranstaltungen, wie sie in der Anlage K 13 des Klägers aufgeführt worden sind und von der Beklagten nicht bestritten worden sind. Dies folgt weiterhin aber auch daraus, daß der Kläger bereits unstreitig in den Jahren 1991 und 1993 Veranstaltungen mit "Rhein- und Schunkelliedern" und "Hochzeitsmärschen" sowie "Seniorenarbeit" (Anlage K 1) angeboten und durchgeführt hat, so daß sich auch daraus ergibt, daß bereits in diesem Zeitraum der Kläger über den Bereich von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche hinaus Veranstaltungen mit Erwachsenen und insbesondere auch im Zusammenhang mit Hochzeiten angeboten und durchgeführt hat.

Aus demselben Grunde kann der Kläger auch verlangen, daß die Beklagte in die teilweise Löschung der deutschen Wortmarke DEyy "cxx" einwilligt bezüglich der in dem Antrag zu Ziffer 2. im Tenor wiedergegebenen Dienstleistungen und/oder Waren. Der entsprechende Anspruch auf Teillöschung ergibt sich aus § 51 Abs. 1, 12 MarkenG. Nach § 51 Abs. 1 MarkenG wird nämlich eine eingetragene Marke, wie vorliegend die Marke der Beklagten, auf Klage des Klägers wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn der Kläger verfügt bezüglich der hier in Rede stehenden Bezeichnung "cxx" über die älteren Markenrechte, da er - wie vorstehend ausgeführt - bereits viele Jahre bevor die Beklagte die deutsche Wortmarke DEyy "cxx" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat, die geschäftliche Bezeichnung "cxx" seit 1989 im geschäftlichen Verkehr für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen bzw. mit diesen Dienstleistungen verwechselungsfähige Dienstleistungen verwendet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Es ergeben sich keine Gesichtspunkte, die im Hinblick auf das Teilanerkenntnis eine andere Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten rechtfertigen könnten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708, 709 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 23.11.2005
Az: 34 O 218/04


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