Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Urteil vom 6. Oktober 1998
Aktenzeichen: 9 S 2652/96

(VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 06.10.1998, Az.: 9 S 2652/96)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerin, eine GmbH, wurde von der Beklagten nicht in die Architektenliste eingetragen. Dagegen klagte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht, welches die Klage jedoch abwies. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Beklagten, dass nur natürliche Personen in die Architektenliste eingetragen werden können. Die Klägerin legte Berufung ein und erweiterte ihre Klage. Sie argumentierte, dass das Gesetz die Eintragung von juristischen Personen nicht ausschließt und dass die Beklagte die Führung der Bezeichnung "Innenarchitektur" durch die Klägerin dulden sollte. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Berufung jedoch ebenfalls ab. Das Gericht stellte fest, dass das Architektengesetz eine Eintragung von juristischen Personen nicht vorsieht und dass die Einschränkung der Berufsbezeichnung gerechtfertigt ist, um das Vertrauen des Publikums zu schützen. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und wies die Klage daher ab. Der Hilfsantrag der Klägerin wurde als unzulässig abgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 06.10.1998, Az: 9 S 2652/96


1. Eine Architekten-GmbH kann in Baden-Württemberg nicht in die Architektenliste eingetragen werden.

2. Dadurch wird sie in ihrem Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG nicht verletzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine 1977 gegründete GmbH, deren Gegenstand das Entwerfen, Herstellen und der Vertrieb von Einrichtungsgegenständen und Einrichtungsplanungen ist. Ihr Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ist Architekt und in die Architektenliste der Beklagten eingetragen. Die Gesellschaft beschäftigt weitere zwölf Architekten und Innenarchitekten.

Seit 1981 trägt die Klägerin die Firma "... GmbH Innenarchitektur". 1993 verlangte die Beklagte, den Zusatz "Innenarchitektur" zu streichen, weil diese Bezeichnung eingetragenen Architekten vorbehalten sei. Als sich der Geschäftsführer der Klägerin weigerte, wurde ihm durch rechtskräftiges Urteil des Landesberufsgerichts für Architekten in Stuttgart vom 28.03.1995 eine Geldbuße auferlegt, weil er vermittels der von ihm beherrschten Klägerin die Bezeichnung "Innenarchitektur" unbefugt zur gewerblichen Werbung verwende und sich damit berufswidrig verhalte.

Am 09.05.1995 beantragte die Klägerin ihre Eintragung in die Architektenliste. Das lehnte der Eintragungsausschuß der Beklagten am 21.07.1995 ab, weil nur natürliche Personen eingetragen werden könnten. Die Entscheidung wurde der Klägerin unter dem 10.08.1995 eröffnet. Die daraufhin erhobene Klage, mit der die Klägerin zunächst nur die Verpflichtung der Beklagten zur Eintragung begehrt hat, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10.05.1996 abgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt und hinzugefügt, daß die Klägerin durch das Verbot, die Berufs- oder Betätigungsbezeichnung "Innenarchitekt" zu führen, nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt werde.

Die Klägerin hat fristgerecht Berufung eingelegt und zugleich ihre Klage erweitert. Sie macht geltend, das Gesetz beschränke die Eintragung in die Architektenliste nicht auf natürliche Personen, sondern gehe - wie die gelegentliche Erwähnung der "Niederlassung" des Architekten zeige - stillschweigend auch von einer Eintragungsfähigkeit juristischer Personen aus, sofern deren Personal den nötigen Befähigungsnachweis besitze. Jedenfalls aber sei die Beklagte verpflichtet, die Führung der Bezeichnung "Innenarchitektur" durch die Klägerin sanktionslos zu dulden. Richtigerweise werde nämlich die Zulässigkeit der Bildung von Architekten-GmbHs auch von der Beklagten nicht bezweifelt. Indem diesen jedoch die Bezeichnung "Innenarchitektur" verwehrt werde, würden sie erheblich in ihrer Berufsausübung behindert, welche durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sei. Diese Behinderung geschehe ohne zureichenden Grund; eine Irreführung der Öffentlichkeit drohe nicht, weil in der Architekten-GmbH tatsächlich Architekten tätig seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.05.1996 - 4 K 3837/95 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.08.1995 zu verpflichten, sie in die Architektenliste einzutragen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, zu dulden, daß sie auch ohne Eintragung in die Architektenliste unter der Firma "... GmbH Innenarchitektur" am Wettbewerb teilnimmt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Klagerweiterung hat sie nicht zugestimmt; hilfsweise beantragt sie Abweisung des erweiternden Klagantrags. Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Im übrigen sieht sie im anhängigen Verfahren keinen Raum für einen Duldungsanspruch. Dessen Streitgegenstand sei allein die Entscheidung des Eintragungsausschusses.

Der Senat hat über die Berufung am 06.10.1998 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Ihm liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor.

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin in die Architektenliste der Fachrichtung "Innenarchitekten" einzutragen, verneint (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Das Architektengesetz - ArchG - in der Fassung vom 01.08.1990 (GBl. S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.1994 (GBl. S. 317), sieht eine Eintragung juristischer Personen in die Architektenliste nicht vor, sondern behält dies natürlichen Personen vor. Das ergibt sich unzweideutig aus der Konzeption des Gesetzes. Nach § 4 Abs. 1 ArchG ist in die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung ein Bewerber auf Antrag einzutragen, wenn er in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat oder überwiegend beschäftigt ist und entweder die Berufsbefähigung nach § 4 Abs. 2 bis 5 nachweist oder die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 erfüllt; ferner darf kein Versagungsgrund nach § 6 ArchG vorliegen. Im Mittelpunkt steht hierbei die Berufsbefähigung, die regelmäßig eine Ausbildung an einer deutschen Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule oder einer gleichwertigen Lehreinrichtung sowie eine nachfolgende wenigstens zweijährige angeleitete praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich der jeweiligen Fachrichtung oder eine gleichwertige Tätigkeit voraussetzt (vgl. § 4 Abs. 2 ArchG). Diese Voraussetzungen kann eine juristische Person nicht erfüllen. Auch aus der Erwähnung der "Niederlassung" des Architekten in § 4 Abs. 1 ArchG ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber juristische Personen mitgemeint hätte. Eine Niederlassung kann auch eine natürliche Person haben. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, auch solchen Architekten die Eintragung in der von der Beklagten geführten Liste zu ermöglichen, die zwar außerhalb Baden-Württembergs wohnen, aber in Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben.

Es besteht ferner kein Raum für eine entsprechende Anwendung des Gesetzes auf juristische Personen. Zwar wäre eine Regelung denkbar, welche auch juristischen Personen die Eintragung eröffnet und dabei hinsichtlich der Berufsbefähigung wie hinsichtlich der Versagungsgründe (vgl. § 6 ArchG) auf deren Gesellschafter oder Geschäftsführer oder auf deren fachlich leitendes Personal abstellt. Eine solche Regelung zu schaffen, obliegt aber dem Gesetzgeber, nicht den Gerichten. Schritte in diese Richtung werden seit geraumer Zeit erwogen und wurden in Teilbereichen bereits unternommen; insbesondere hat der Bundesgesetzgeber für gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse von Angehörigen freier Berufe 1994 die Rechtsform der Partnerschaft geschaffen und diesen die eigene Führung der Berufsbezeichnungen der in ihr vertretenen Berufe gestattet, ohne daß es einer eigenen Eintragung der Partnerschaft in die jeweils nach Landesrecht vorgeschriebenen Freiberuflerlisten bedürfte (§ 2 Abs. 1 PartGG vom 25.07.1994, BGBl. I S. 1744). Eine gesetzliche Möglichkeit zur Eintragung von Architekten-GmbHs in die Architektenliste besteht jedoch bislang in Baden-Württemberg nicht.

2. Diese Rechtslage begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt kein ungerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte der Klägerin vor.

a) Die Klägerin ist als inländische juristische Person des Privatrechts selbst Trägerin des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, soweit dieses seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Das ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 GG. Damit kann die Klägerin jede Erwerbstätigkeit ergreifen und ausüben, die ihrer Art nach auch korporativ ausgeübt werden kann (vgl. allg. BVerfGE 42, 212 <219> sowie zu Art. 12 GG BVerfGE 21, 261 <266>; 50, 290 <363>; BVerwG, Urt. vom 22.12.1993 - 11 C 46.92 -, BVerwGE 95, 15 <20>). Ob eine gesetzliche Regelung, welche einer juristischen Person eine bestimmte gewerbliche Betätigung gänzlich untersagt, den erhöhten Anforderungen genügen muß, welche für Beschränkungen der Freiheit der Berufswahl gelten (so offenbar BGH, Urt. vom 25.11.1993 - I ZR 281/91 -, BGHZ 122, 224 (225) sowie ausdrücklich Taupitz, JZ 1994, 1100 (1103)), mag wegen des besonderen personalen Bezugs der Berufswahl freilich zweifelhaft erscheinen (vgl. allg. BVerfGE 21, 362 (369); 95, 220 (242) sowie Wieland, JZ 1995, 96 (97)). Doch bedarf dies keiner Vertiefung; denn der Klägerin wird - wie sogleich zu zeigen ist - die Erbringung von Architektenleistungen nicht untersagt. Vielmehr steht lediglich eine Regelung der Berufsausübung in Rede.

b) Indem das Gesetz der Klägerin die Eintragung in die Architektenliste vorenthält, greift es in deren Berufsausübung ein. Ihr wird nämlich verwehrt, im geschäftlichen Verkehr die Berufs- oder Betätigungsbezeichnung "Architekt" oder "Architektur" (bzw. "Innenarchitektur", "Garten- und Landschaftsarchitektur", "Stadtplanung") zu führen und mit dieser Bezeichnung zu werben; Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§ 2, § 28 ArchG). Angesichts des insofern eindeutigen Wortlauts der genannten Vorschriften besteht für eine einschränkende Auslegung, die auf eine Negierung dieses Verbots hinausliefe, kein Raum (a.A. - für Nordrhein-Westfalen - OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.1995 - 20 U 25/95 -, BauRS 1996, 571 = NJW-RR 1996, 1322).

Hingegen wird der Klägerin allein durch die Nichteintragung in die Architektenliste nicht verwehrt, Architektenleistungen anzubieten und durch hierzu befähigtes eigenes Personal zu erbringen. Das Architektengesetz definiert zwar die Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 ArchG), behält diese aber nicht den eingetragenen Architekten vor (ebenso BVerfG, Kammer-Beschluß vom 24.05.1996 - 1 BvR 1691/91 -, BayVBl. 1996, 628). Auch aus anderweitigen Rechtsvorschriften ergibt sich nicht, daß nur eingetragene Architekten Architektenleistungen erbringen dürften. Das läßt sich insbesondere nicht den Vorschriften des öffentlichen Baurechts entnehmen. Zwar läßt § 43 Abs. 2 LBO als Planverfasser für Bauvorlagen im Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren im Regelfalle nur Personen zu, welche die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Innenarchitekt" - in der männlichen oder weiblichen Form - führen dürfen oder in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg nach § 43 Abs. 6 LBO geführte Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eintragen sind. Damit kommen als Planverfasser nur natürliche Personen in Betracht, die in die Architektenliste oder in die Planverfasserliste eingetragen sind. Diese Eintragung ist indes nicht nur Selbständigen vorbehalten; auch angestellte Architekten können in die Architektenliste eingetragen werden (vgl. § 3 Abs. 2 ArchG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 ArchG). Somit schließt § 43 Abs. 2 LBO nicht aus, daß der Planverfasser bei einer juristischen Person angestellt ist und mit der Erstellung der Bauvorlagen deren vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber erfüllt. Zivilrechtlich ist er dann Erfüllungsgehilfe der juristischen Person (§ 278 BGB), auch wenn er öffentlich-rechtlich für seine Pläne verantwortlich bleibt (§ 43 Abs. 1 LBO).

Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob der Bildung von Architekten-GmbHs oder der Erbringung von Architektenleistungen durch Kapitalgesellschaften Hindernisse aus gesellschaftsrechtlichen oder aus anderen standesrechtlichen Gründen entgegenstehen (vgl. zur Rechtslage bei den Heilberufen BGH, Urt. vom 25.11.1993 a.a.O.; zur Rechtslage bei den Rechtsanwälten BayObLG, Beschl. vom 24.11.1994 - 3 ZBR 115/94 -, NJW 1995, 199 sowie neuerdings §§ 59c ff. BRAO i.d.F. des Gesetzes vom 31.08.1998, BGBl. I S. 2600; aus der Lit. vgl. Henssler, NJW 1993, 2137; Taupitz, NJW 1992, 2317; ders., JZ 1994, 1100). Solche Hindernisse wären jedenfalls nicht Folge der Nichteintragung in die Architektenliste.

Mit der Eintragung in die Architektenliste wird der Klägerin zusätzlich verwehrt, Mitglied der Architektenkammer zu werden (§§ 11 ff. ArchG). Darin sieht indes die Klägerin selbst keinen Eingriff in ihre Berufsausübung.

c) Daß der Klägerin verboten bleibt, im Geschäftsverkehr die Berufs- oder Betätigungsbezeichnung "Architekt" zu führen, ist durch Gründe des öffentlichen Wohls hinreichend gerechtfertigt.

Das Führen der Berufsbezeichnung eingetragenen Architekten vorzubehalten, bezweckt nicht nur, Unkundige von der Ausübung des Architektenberufs fernzuhalten. Vielmehr bezweckt das Gesetz vor allem den Schutz des Vertrauens des Publikums, das Architektenleistungen in Anspruch nehmen will. Ihm soll die Suche nach einem fachkundigen und beruflich integren Berufsangehörigen erleichtert werden (BVerfG, Kammer-Beschluß vom 24.05.1996 a.a.O.) Das Gesetz geht hierzu davon aus, daß dieses Vertrauen eine personale Verpflichtung des Architekten voraussetzt. Darum knüpft es das Vertrauen des Publikums an Eignungsmerkmale, welche vom Architekten persönlich zu erfüllen sind. So setzt die Eintragung in die Architektenliste nicht nur den Nachweis der fachlichen Befähigung (§ 4 ArchG) und das Fehlen von Zweifeln an der persönlichen Eignung (§ 6 ArchG) voraus, sondern zieht für den Architekten die dauernde Berufspflicht nach sich, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem in ihn gesetzten Vertrauen zu entsprechen (§ 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ArchG).

Dieser Gesetzeszweck läßt sich rechtlich nicht beanstanden. Das Führen der geschützten Berufsbezeichnung natürlichen Personen vorzubehalten, liegt in seiner Konsequenz. Die damit verbundenen Nachteile für Architekten-GmbHs stehen nicht außer Verhältnis zum Gewicht der vom Gesetz verfolgten Ziele. Hierfür ist entscheidend, daß diese Nachteile nur von ganz geringem Gewicht sind. So wird der Klägerin lediglich die Firmierung mit "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektur" verwehrt, nicht jedoch eine Firma, mit welcher sie auf ihr Tätigkeitsfeld werbend hinweist. So führte sie ursprünglich die Firma "... - Gesellschaft für Einrichtungsplanung mbH"; das ist beanstandungsfrei. Obendrein ist der Klägerin nicht verwehrt, im Geschäftsverkehr darauf hinzuweisen, daß sie ihre Leistungen durch ihrerseits eingetragene Architekten und Innenarchitekten erbringt. Eine ins Gewicht fallende Benachteiligung ist damit nicht erkennbar.

II. Die Erweiterung der Klage um den Hilfsantrag ist unzulässig. Die Beklagte hat ihr widersprochen, und der Senat hält sie nicht für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die Klage wäre nämlich mit diesem Hilfsantrag ihrerseits unzulässig, und ihre Abweisung durch Prozeßurteil wäre auch nicht geeignet, zwischen den Beteiligten ausnahmsweise dennoch Rechtsfrieden herzustellen (vgl. BVerwG NJW 1988, 1228; Senatsurteil vom 27.02.1996 - 9 S 486/95 -; Eyermann/Rennert, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 91 Rdnr. 31). Der Klägerin stünde unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein eigener Anspruch gegen die Beklagte zu, die weitere Führung der Berufs- oder Betätigungsbezeichnung "Innenarchitektur" durch die Klägerin auch ohne Eintragung in die Architektenliste zu dulden. Wie gezeigt, verstieße eine solche Führung der Bezeichnung gegen § 2 ArchG. Zur Ahndung solcher Zuwiderhandlungen durch die Klägerin ist die Beklagte jedoch nicht zuständig, schon weil die Klägerin gar nicht Mitglied der Beklagten ist; die Ahndung obliegt vielmehr den allgemeinen Verwaltungsbehörden (vgl. § 28 Abs. 3 ArchG). Der Beklagten obliegt allerdings die Ahndung von geringfügigen berufswidrigen Handlungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin, der ihr Mitglied ist (§ 18 Abs. 4 ArchG); auch kann sie ein berufsgerichtliches Verfahren gegen diesen einleiten, wenn die Schwelle der Geringfügigkeit überschritten sein sollte. Die Ausführungen des Vertreters der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat legen nahe, daß es ihr vornehmlich um den Schutz ihres Alleingesellschafters und Geschäftsführers vor solchen berufsrechtlichen Maßnahmen der Beklagten geht. Eine diesbezügliche gerichtliche Klärung kann die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit indes nicht erreichen. Ein Anspruch auf Unterlassung solcher Schritte gegen ihren Alleingesellschafter und Geschäftsführer steht der Klägerin selbst nämlich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu, und über etwaige Ansprüche ihres Alleingesellschafters und Geschäftsführers kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht befunden werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.






VGH Baden-Württemberg:
Urteil v. 06.10.1998
Az: 9 S 2652/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6972d38046aa/VGH-Baden-Wuerttemberg_Urteil_vom_6-Oktober-1998_Az_9-S-2652-96




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share