Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 24. Januar 2000
Aktenzeichen: 10 WF 6/00

(OLG Köln: Beschluss v. 24.01.2000, Az.: 10 WF 6/00)

Wird der Streitwert auf Antrag eines Prozessbevollmächtigten, der das Mandat niedergelegt hat, vor Abschluß des Verfahrens "vorläufig" festgesetzt, so ist ein Rechtsmittel hiergegen nicht grundsätzlich unstatthaft.

Tenor

wird auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Hausmann der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 03.01.2000 - 21 F 325/95 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

In dem seit Ende 1995 anhängigen Scheidungsverfahren war der Beschwerdeführer der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin. Im Sommer 1999 legte er das Mandat nieder. Auf seinen Antrag, den Streitwert festzusetzen, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 08.12.1999 den Streitwert "vorläufig" für die Ehescheidung auf 52.500,00 DM, den Versorgungsausgleich auf 10.023,48 DM und den Unterhalt auf 87.006,60 DM festgesetzt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde will der Beschwerdeführer eine Anhebung des Streitwertes für die Ehescheidung erreichen. Der Streitwert liege insoweit bei über 300.000,00 DM.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats vom 18.11.1999 - 10 WF 247/99 - nicht abgeholfen, weil ein Rechtsmittel gegen eine nur vorläufige Streitwertfestsetzung nicht zulässig sei. In jenem Verfahren hatte das Amtsgericht den Streitwert nach Klageeingang gemäß § 25 GKG vorläufig festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde war durch den Senat als unzulässig verworfen worden, da ein Rechtsmittel nach § 25 Abs. 2, 3 GKG nur gegen eine abschließende Streitwertfestsetzung möglich ist (Senat in JurBüro 1996, 195 m. w. N.; Hartmann, Kostengesetze, 28. Auflage, § 25 Rdn. 14).

Soweit das Amtsgericht im Streitfall aus eben diesen Gründen der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist dies allerdings verfahrensfehlerhaft und führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses.

Gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO kann ein Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Streitwertes beantragen. Diesem Begehren hat das Amtsgericht durch seinen Beschluss vom 08.12.1999 entsprochen, auch wenn es den Streitwert nur vorläufig festgesetzt hat. Gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt gegen die Festsetzung des Streitwertes Rechtsmittel einlegen. Der Umstand, dass der Streitwert nur vorläufig festgesetzt wurde, rechtfertigt es nicht, von der Unzulässigkeit des Rechtsmittels auszugehen. Anders als im Falle des § 25 GKG, wonach bei einer vorläufigen Festsetzung des Streitwertes zum Zwecke der Bemessung des zu zahlenden Gebührenvorschusses bei Klageerhebung ausdrücklich geregelt ist, dass ein Rechtsmittel gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nicht gegeben ist und Einwendungen nur im Verfahren nach § 6 GKG geltend gemacht werden können, sieht § 9 Abs. 2 BRAGO eine solche Einschränkung nicht vor. Eine entsprechende Anwendung von § 25 GKG auf den vorliegenden Fall verbietet sich, weil im Falle des § 25 GKG eine Streitwertfestsetzung im Rahmen einer Beschwerde nach § 6 GKG inzidenter überprüft werden kann. Dies ist bei einer Streitwertfestsetzung, die auf Antrag eines Rechtsanwalts zur Bemessung seiner Gebühren erfolgt, nicht möglich. Mit der nach § 9 BRAGO vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Anwalt ein berechtigtes Interesse daran hat, seine Gebühren auf einer Bemessungsgrundlage geltend machen zu können, die in einem Rechtsmittelverfahren überprüft wurde (vgl. hierzu auch Schneider/Herget Streitwert-Kommentar 11. Aufl. 1996, Rdnrn. 1618, 4221 sowie Schneider NJW 1997, 1430).

Kann danach im Streitfalle auch die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Rechtsmittel überprüft werden, so hätte sich das Amtsgericht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen auseinandersetzen müssen. Dies ist nicht geschehen, so dass eine erneute Entscheidung des Amtsgerichts über das Beschwerdevorbringen geboten ist.






OLG Köln:
Beschluss v. 24.01.2000
Az: 10 WF 6/00


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