Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Dezember 2001
Aktenzeichen: 26 W (pat) 1/01

(BPatG: Beschluss v. 05.12.2001, Az.: 26 W (pat) 1/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung Frühlingsfitfür die Waren

"Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; frisches Obst und Gemüse; alkoholfreie Getränke, Fruchtsaftgetränke, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte und Gemüsetrunke"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Bezeichnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da sie sich erkennbar aus den Wörtern "Frühlings" und "fit" zusammensetze und der angesprochene Verkehr dieser Wortkombination lediglich den schlagwortartigen Hinweis entnehmen werde, daß sich die so bezeichneten Waren insbesondere dafür eigneten, gesund und fit durch den Frühling zu kommen bzw den Nutzer im Frühling fit zu machen. Auch wenn die angemeldete Bezeichnung in Nachschlagewerken nicht anzutreffen sei, so handle es sich bei ihr doch um eine einfache und verständliche Beschreibung der beanspruchten Waren. Zudem würden entsprechende Wortzusammenstellungen in der Werbung nachweislich bereits verwendet.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete Bezeichnung komme in der deutschen Sprache nicht vor und sei nicht unmittelbar beschreibend. Dies werde auch durch das Fehlen eines lexikalischen Nachweises belegt. Voreintragungen mit dem Wortbestandteil "Frühling-" belegten die Eintragbarkeit auch der vorliegenden Anmeldung.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. August 1999 und 30. Oktober 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine warenbeschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können und die deshalb zugunsten der Mitbewerber freizuhalten sind. Dabei ist eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der ungehinderten Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe befürchten läßt oder hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinderung vorliegen (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH BlPMZ 1999, 410 - FOR YOU). Eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende Aussage stellt die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren dar, denn sie erschöpft sich in Sachaussagen über die mit der betreffenden Bezeichnung versehenen Waren und vermittelt keinen über diese Angaben hinausgehenden hinreichend phantasievollen Gesamteindruck.

Die aus den Bestandteilen "Frühling" und "fit" zusammengesetzte Bezeichnung vermittelt im Hinblick auf die beanspruchten Waren lediglich Bedeutungsgehalte, die sich ausschließlich in einem beschreibenden Bereich bewegen. "Frühlingsfit" wird nämlich gerade im Hinblick auf die beanspruchten Waren als Hinweis darauf verstanden, daß diese dafür bestimmt und geeignet seien, den so schlagwortartig angesprochenen Konsumenten für den Frühling tauglich zu machen. Gerade im Frühling spielt es nämlich, wie bereits von der Markenstelle ausgeführt, eine entscheidende Rolle, den vom Winter geschwächten Körper wieder in Form zu bringen und ihn durch die Stabilisierung der abgebauten Abwehrkräfte an die Erfordernisse einer neuen Jahreszeit anzupassen. Dazu aber eignen sich die beanspruchten Waren in besonderem Maße, denn sie enthalten die für diesen Zweck besonders wichtigen Vitamine, Mineralien, Spurenelemente und Ballaststoffe. Dies wird zudem belegt durch die bereits von der Markenstelle zugänglich gemachten Werbebeispiele wie auch durch die vom Senat durchgeführte und der Anmelderin übermittelte Internet-Recherche. Danach wird das Wort "Frühlingsfit" als schlagwortartiger Hinweis (ua) auf Wellness-Programme und Ernährungstips eben mit den beanspruchten Waren verwendet und verstanden. Damit ist der unmittelbare Produktbezug des Wortes "Frühlingsfit" für die beanspruchten Waren auch ohne lexikalischen Eintrag ohne weiteres ersichtlich (BGH BlPMZ 2001, 321 - marktfrisch). Angesichts der sprachüblichen Begriffsbildung lassen sich diese Feststellungen auch, wie von der Anmelderin beansprucht, zwanglos auf den Anmeldezeitpunkt projezieren, um so mehr als bereits die Markenstelle für diesen Zeitpunkt Benutzungsbelege gleicher und vergleichbarer Wortbildungen ermittelt hat. Im übrigen gilt im Eintragungsverfahren ohnehin der Grundsatz, daß auf die im Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Schutzhindernisse abzustellen ist (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 11).

Der angemeldeten Marke fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke kann danach eine ausreichende Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn ihr kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung im Verkehr (BGH BlPMZ 1998, 248 - TODAY) - stets nur als solche verstanden wird (BGH MarkenR 1999, 349 - YES). Einen solchen, eine ausreichende Unterscheidungseignung hindernden beschreibenden Sachbezug hat die angemeldete Bezeichnung wie bereits oben ausgeführt. Sie ist für die beanspruchten Waren eine beschreibende Sachangabe, der die angesprochenen Verkehrskreise keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen werden.

Der Rollenstand steht der Annahme eines absoluten Eintragungshindernisses grundsätzlich nicht entgegen (BGH BlPMZ aaO - TODAY), was eine langjährige und unveränderte Rechtsprechung belegt (Althammer/Ströbele, aaO, § 8 Rdnr 84 f. mwN). Zudem lassen sich die von der Anmelderin vorgetragenen Einzelfälle weder im Hinblick auf die jeweilige Markenbildung noch hinsichtlich der jeweils zugrundeliegenden Waren mit dem vorliegenden Fall vergleichen.

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Az: 26 W (pat) 1/01


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