Oberlandesgericht München:
Urteil vom 15. Juli 2010
Aktenzeichen: 6 U 5747/05

(OLG München: Urteil v. 15.07.2010, Az.: 6 U 5747/05)

Tenor

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 30.11.2005, Az. 21 O 25198/04, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung der mit der Klägerin bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit dem Originaltitel "T T V von L G (geschlossen am 18./21.07.2001) und "S A" von M W (geschlossen am 16./25.01.2002) in die deutsche Sprache dahingehend einzuwilligen, dass § 6 des jeweiligen Vertrages folgende Fassung erhält:

"§ 6

6.1. (jeweils unverändert)

6.2. Erfolgsbeteiligung (unter Wegfall der bisher vereinbarten Ziffern 6.2.1 und 6.2.2)

6.2.1 Die Übersetzerin erhält des weiteren für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte ab dem 5.000. Exemplar eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8 % (Hardcover-Ausgabe) bzw. 0,4 % (Taschenbuchausgabe) des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar.

Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare derjenigen Buchausgabe einbezogen, die zuletzt vor Erscheinen der elektronischen Ausgabe veröffentlicht wurde.

6.2.2 Die Übersetzerin erhält des Weiteren eine Beteiligung von 50 % der Nettoerlöse (Betrag, der nach Abzug der Vergütungen des Autors und weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt), die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt."

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,24 Euro nebst Zinsen daraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5. 2.2005 zu bezahlen.

3. Im Umfang der weitergehenden Klageanträge I. und III. Ziffer 1 sowie des Klageantrags IV. wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Vergütungsansprüche der Klägerin aus zwei mit der Beklagten geschlossenen Übersetzungsverträgen, nämlich dem vom 18./21. Juli 2001 für das Buch von L G mit dem Originaltitel "T T V", und dem vom 16./25. Januar 2002 für das Buch von M W mit dem Originaltitel "S A".

Mit Stand Ende Januar 2010 wurde "S" ("T T V") 19.650 mal, "F z v" ("S A") 10.102 mal verkauft, jeweils als Taschenbuch zum Bruttoladenpreis von 8,90 Euro.

Das Landgericht München I verurteilte die Beklagte mit Teilurteil vom 30.11.2005 zur Einwilligung in eine Änderung der die Vergütung der Klägerin betreffenden Vertragsklauseln (§ 6 des jeweiligen Vertrags).

Den Antrag auf weitergehende Vertragsänderung (Klageantrag I.), einen bezifferten Antrag auf Zahlung von sich aus der beantragten Vertragsänderung ergebendem zusätzlichen Honorar (Klageantrag III. 1.) sowie einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die wegen verzögerter Auszahlung der Vergütung infolge eintretender Steuerprogression erhöhte Einkommensteuerlast (Klageantrag IV.) wies das Landgericht ab. Im Umfang der ursprünglichen Klageanträge II.1. und 2. ist die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt; der Klageantrag Antrag III. 2. ist als zweite Stufe gestellt.

Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung ein.

Die Klägerin verfolgte eine weitergehende Vertragsänderung (Berufungsantrag II) dahin, dass

- sie zusätzlich zum Normseitenhonorar eine Absatzvergütung für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe R H von 1 % des Nettoladenverkaufspreises bis 20.000 Exemplare, ab dem 20.001. Exemplar von 2 % des Nettoladenverkaufspreises erhalte,

- für nicht preisgebundene Ausgaben eine mindestens ebenso hohe Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis zu vereinbaren sei

- und sie von sämtlichen Nettoerlösen aus Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen 25 % erhalte,

hilfsweise dahin, dass

eine vom Gericht in freier Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung gewährt werde, die über das vereinbarte Honorar hinausgeht,

sowie einen aus der beantragten Erhöhung der vertraglichen Absatzvergütung errechneten bezifferten Zahlungsantrag von 2.649,69 Euro nebst Prozesszinsen (Berufungsantrag III).

Die Beklagte beantragte Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung.

Mit Endurteil vom 8. 2.2007 fasste der Senat die Vertragsänderung neu dahin, dass das Normseitenhonorar unverändert bleiben, als Erfolgsbeteiligung anstatt dem, was in Ziffern 6.2.1 und 6.2.2 der geschlossenen Verträge vorgesehen war, als Absatzvergütung 1,5 % des Nettoladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar gezahlt werden sollten und die Klägerin 10 % der Nettoerlöse für Einräumung von Nebenrechten erhalten sollte, wenn und soweit diese die Nutzung der von ihr gefertigten Übersetzung mit umfassen. Auf Absatzvergütung und Nebenrechtserlöse sollte das Normseitenhonorar angerechnet werden.

Im übrigen wurden die Berufungen zurückgewiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils vom 8.2.2007 Bezug genommen.

Auf die Revision beider Parteien hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7.10.2009 (I ZR 39/07) das Urteil des OLG auf, soweit die Beklagte zur Einwilligung in die Vertragsänderung verurteilt und die Klägerin mit dem bezifferten Zahlungsantrag abgewiesen wurde, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Die Klägerin stellt nunmehr ihren Berufungsantrag auf Vertragsänderung (Berufungsantrag II) nur noch in der Fassung des Hilfsantrags; an dem Zahlungsantrag (Berufungsantrag III) hält sie fest.

Die Beklagte beantragt weiterhin die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.

Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Berufung.

Auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 15.7.2010 wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Klägerin kann gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung der Beklagten in die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung der Übersetzerverträge verlangen. Auf dieser Grundlage ergibt sich der Zahlungsanspruch in Höhe von 703,24 Euro.

231. Der Senat ist nach § 563 Abs. 2 ZPO an die Revisionsentscheidung des BGH vom 07.10.2009 (Az. I ZR 39/07) gebunden, so dass abgesehen von den Besonderheiten des Einzelfalles, deren Prüfung und gegebenenfalls Berücksichtigung bei der Bemessung der Vergütung der BGH dem Senat aufgegeben hat (a. a. O., Tz. 61), die Beteiligungssätze anzuwenden sind, die sich aus dem Revisionsurteil ergeben.

a) Da die Klägerin ein Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten hat, kann sie eine Beteiligung für Hardcover-Ausgaben von 0,8 % und für Taschenbuchausgaben in Höhe von 0,4 % ab dem 5.000. Exemplar beanspruchen (a. a. O., Tz. 49).

25Geht der Taschenbuchauswertung eine Hardcoververwertung voraus, erfolgt die Beteiligung an der Taschenbuchauswertung nicht erst ab dem 5.000. Taschenbuchexemplar, sondern bereits dann, wenn einschließlich der bereits verkauften Hardcover-Ausgaben die Grenze von 5.000 Exemplaren erreicht ist. Die Formulierung im Revisionsurteil, dass die Sätze "jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen" sind (Tz. 49), ist nicht dahin zu verstehen, dass je 4.999 Exemplare Hardcover und Taschenbuch beteiligungsfrei bleiben.

26Der Bundesgerichtshof begründet die Beteiligung erst ab dem 5.000. Exemplar damit, dass Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist nicht profitabel seien (Tz. 52), also die entstandenen Kosten nicht decken. Diese Kosten entstehen jedoch im Wesentlichen nur einmal, sie fallen für die Taschenbuchausgabe € ausgenommen beispielsweise Kosten für ein eventuell neues Layout und Werbung € nicht erneut an, so dass es nicht gerechtfertigt ist, dem Übersetzer ein zweites Mal im selben Umfang die Absatzbeteiligung zu verweigern. Die Formulierung des BGH ist daher so zu verstehen, dass unabhängig davon, ob die Erstauswertung als Hardcover oder Taschenbuch erfolgt, diese Grenze anzusetzen ist.

Die Einbeziehung elektronischer Ausgaben hat der BGH gebilligt (Tz. 39).

Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Anhebung der Absatzbeteiligung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

Soweit die Klägerin die generellen Erwägungen des Revisionsurteils angreift, nämlich damit, dass die Übersetzervergütung höher sein müsse, da entgegen § 2 VRA der Normvertrag nicht zur Anwendung komme, ein geringerer Beteiligungssatz für Taschenbücher ebenso wenig gerechtfertigt sei wie der Abschlag auf 0,8 bzw. 0,4 %, das Normseitenhonorar die werkvertragliche Komponente der Übersetzung abdecke und die prozentuale Beteiligung die Rechteeinräumung, die Beteiligung erst ab dem 5.000. Exemplar die Hälfte der Hardcover- und ein Viertel der Taschenbuchübersetzer leer ausgehen ließe und eine Progression wie bei den Autoren vorgesehen werden müsse, ist dies nicht nur wegen der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, sondern auch deshalb, weil diese generellen Fragen nicht die Besonderheiten des Einzelfalles betreffen können. Damit fehlt dem von der Klägerin auf der Basis der vorgenannten Argumentation begehrten höheren Beteiligungssatz die Grundlage.

30Das an die Klägerin gezahlte Normseitenhonorar von 12,27 Euro bzw. 12,50 Euro ist als solches zwar unterdurchschnittlich, aber unstreitig noch branchenüblich (Revisionsurteil Tz. 20). Es ist als Vergütung für die anfängliche Nutzung der Übersetzung auch angemessen (Revisionsurteil Tz. 25). Eine Erhöhung der als Vergütung für die weitere Nutzung dienende Absatzbeteiligung im Hinblick darauf, dass das Normseitenhonorar gering sei, kommt vorliegend nicht in Betracht.

Für den Fall, dass ein Normseitenhonorar überhaupt nicht bezahlt wird, ist bei Taschenbüchern eine Absatzvergütung von 1 % des Nettoverkaufserlöses angemessen (Revisionsurteil Tz. 36 ff). Der Betrag, den die Klägerin in einer solchen Konstellation beanspruchen könnte, wird schon durch das, was sie bereits als Normseitenhonorar erhalten hat, um ein mehrfaches überschritten. Sonstige Umstände, die eine Erhöhung des Umsatzbeteiligungssatzes rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

b) Die Beteiligung an den Nebenrechten hat nach dem Revisionsurteil so zu erfolgen, dass die aus der Einräumung von Nebenrechten an der Übersetzung erzielten Nettoerlöse grundsätzlich hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen sind (Revisionsurteil Tz. 44). Die vorgenannten Nettoerlöse ergeben sich, indem von den Erlösen der Verlage die Vergütungen für weitere Rechteinhaber, wie z. B. den Autor, abgezogen werden (a. a. O., Tz. 46, 48). Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Revisionsurteil nicht, dass in jedem Fall in einem Zwischenschritt der Anteil der Übersetzung an dem Verlagserlös festgestellt und dieser dann hälftig geteilt werden müsste. Vielmehr ist in Sonderfällen, wie sie in Tz. 47 des Revisionsurteils beispielhaft genannt sind, zu klären, ob die Übersetzung überhaupt oder nur teilweise genutzt wird.

332. Auf der Grundlage der Vertragsänderung beläuft sich die zu zahlende Absatzbeteiligung für die Titel T T V und S A auf 703,24 Euro.

Der BGH hat die Ausführungen des Senats auf Seite 36 des Berufungsurteils vom 08.02.2007, wonach das Zahlungsbegehren nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist und deshalb der Einwand doppelter Rechtshängigkeit nicht zum Tragen kommt, nicht beanstandet. Er hat dem Senat in Tz. 58 aufgegeben, über die Begründetheit des Zahlungsantrags zu entscheiden.

Die Höhe der Absatzbeteiligung errechnet sich aufgrund der beklagtenseitig mit Schriftsatz vom 1. 3.2010 vorgetragenen und klägerseitig nicht bestrittenen Absatzzahlen wie nachstehend.

T T V

19.650 abgesetzte Bücher € 4.999 lt. BGH beteiligungsfreie Bücher= 14.651 beteiligungspflichtige Bücher.

14.651 x 8,3177 Euro (Nettoverkaufspreis) x 0,4 % = 487,45 Euro;

S A

10.102 abgesetzte Bücher € 4.999 lt. BGH beteiligungsfreie Bücher= 5.103 beteiligungspflichtige Bücher.

5.103 x 8,3177 Euro (Nettoverkaufspreis) x 0,4 % = 169,78 Euro;

Gesamtbetrag 487,45 Euro + 169,78 Euro = 657,23 Euro.

Daneben hat die Klägerin aus Ziff. 7.1 der Verträge Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer. Zwar ist in den Verträgen nicht explizit angestrichen, ob die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Sie behauptet dies jedoch implizit, indem sie Umsatzsteuer mit einklagt; dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Es kommen also auf den obengenannten Gesamtbetrag 7 % Umsatzsteuer = 46,01 Euro hinzu; dies ergibt den ausgeurteilten Betrag von 703,24 Euro.

3. Zinsen: §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

4. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben, weil beide Parteien mit ihrem Begehren jeweils nur teilweise durchdringen konnten.

5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6. Die Revision wird nicht zugelassen, weil auf der Grundlage des Revisionsurteils nur noch über die Besonderheiten des Einzelfalles zu befinden war, so dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen.






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Urteil v. 15.07.2010
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