Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 20. August 1997
Aktenzeichen: 6 U 49/97

(OLG Köln: Urteil v. 20.08.1997, Az.: 6 U 49/97)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat am 20. August 1997 ein Urteil zu dem Fall mit dem Aktenzeichen 6 U 49/97 gefällt. Die Antragstellerin hatte gegen das Urteil des Landgerichts Köln Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung jedoch zurück und legte die Kosten des Berufungsverfahrens der Antragstellerin auf. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.

Im Rahmen des Verfahrens ging es um die Werbeeinblendung beim Anwählen der Suchbegriffe "Rechtsberatung" oder "Beratungsdienste" auf dem Bildschirm über T-Online. Die Antragstellerin hatte eine einstweilige Verfügung beantragt, weil sie der Meinung war, dass die Werbung der Antragsgegnerin irreführend sei und sie dadurch im Wettbewerb benachteiligt werde.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Vorstellung des Online-Benutzers von den angezeigten Firmen zwar von der Erwartung beeinflusst werde, dass diese Firmen entsprechende Leistungen anbieten. Jedoch besage diese Erwartung allein nichts über das konkrete Verständnis der Werbung, die auf dem Bildschirm erscheint, wenn einer der Suchbegriffe und anschließend eines der genannten Unternehmen ausgewählt wird.

Das Gericht entschied, dass die Werbung der Antragsgegnerin keine Ankündigungen enthielt, die geeignet wären, glaubhaft zu machen, dass ein relevanter Teil der Verbraucher glaubt, er erhalte die gesuchte Rechtsberatung bereits von der Antragsgegnerin selbst oder einem bei ihr beschäftigten Anwalt. Die Tätigkeit der Antragsgegnerin beschränkt sich vielmehr auf den Nachweis von Rechtsanwälten. Das Gericht befand daher, dass die Werbung der Antragsgegnerin nicht irreführend sei und wies das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin ab.

Für die Antragstellerin gab es keine andere Anspruchsgrundlage, die ihren Anspruch auf Unterlassung rechtfertigen könnte. Das Gericht hielt die Glaubhaftmachungsmittel seitens der Antragstellerin nicht für ausreichend. Somit konnte dem Unterlassungsbegehren im vorliegenden Verfahren nicht entsprochen werden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln befasste sich mit der Frage, ob die Werbung der Antragsgegnerin beim Anwählen der Suchbegriffe "Rechtsberatung" oder "Beratungsdienste" auf dem Bildschirm irreführend ist. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Werbung der Antragsgegnerin nicht irreführend ist, da sie ausreichend deutlich macht, dass sich ihre Tätigkeit auf den Nachweis von Rechtsanwälten beschränkt. Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ein relevanter Teil der Verbraucher die Werbung falsch interpretiert. Daher wurde das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin abgewiesen und die Kosten des Verfahrens wurden ihr auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Urteil v. 20.08.1997, Az: 6 U 49/97


1. Die über T-Online verbreiteten Suchbegriffe ,Rechtsberatung" oder ,Beratungsdienste" rufen beim Online-Benutzer zwar die Vorstellung hervor, daß sich dahinter Firmen verbergen, die entsprechende Leistungen anbieten; die damit verbundene Erwartung allein besagt indes nichts über das konkrete Verständnis der Werbung, die bei Anwählen eines der beiden Suchbegriffe auf dem Bildschirm erscheint.

2. Erscheint bei Anwählen der Suchbegriffe ,Rechtsberatung" oder ,Beratungsdienste" auf dem Bildschirm die Werbeeinblendung

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 16. Januar 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 191/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig.

Gründe

(abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig, aber

unbegründet.

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen

Verfügung bleibt auch nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der

Antragstellerin ohne Erfolg.

Zwar bestehen keine Zulässigkeitsbedenken gegenüber dem von der

Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel verfolgten Begehren. Nach

dem unstreitigen Geschehensablauf ist insbesondere vom Vorliegen

des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit auszugehen, wie die

Antragsgegnerin zu Recht nicht in Zweifel zieht. Ebenso ist die

Antragsbefugnis der Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 UWG

für die Geltendmachung des streitgegenständlichen

Unterlassungsbegehrens zu bejahen, nachdem beide Parteien

Anwalts-Suchservice-Leistungen auf demselben örtlichen Markt

(bundesweit) anbieten, so daß dahinstehen kann, ob die

Antragstellerin als durch die beanstandete Wettbewerbshandlung der

Antragsgegnerin zu 1. unmittelbar Verletzte auch ungeachtet des §

13 Abs. 2 Ziffer 1 UWG klagebefugt wäre.

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen

Verfügung ist jedoch nicht begründet.

Die Voraussetzung des § 1 UWG i.V.m. Artikel 1 § 1 RBerG oder

des § 3 UW sind von der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft

gemacht. Andere Anspruchsgrundlagen, die den Anspruch der

Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind aber nicht ersichtlich

und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.

Die Vorstellung des online-Benutzers von der Angebotspalette der

unter den streitgegenständlichen Suchbegriffen "Rechtsberatung"

oder "Beratungsdienste" aufgeführten Firmen wird zwar von der

Erwartung beeinflußt, daß diese Firmen Leistungen anbieten, die den

Suchbegriffen entsprechen. Diese Erwartung allein besagt jedoch

nichts darüber, wie der Benutzer die konkrete Werbung beurteilt,

die auf dem Bildschirm erscheint, wenn er einen der beiden

Suchbegriffe und sodann eines der dort aufgeführten Unternehmen

anwählt. Welche Leistungen er tatsächlich von diesem Unternehmen

erwartet, entscheidet sich vielmehr nach dessen jeweiliger

Werbeankündigung, im Streitfall also nach den beanstandeten

Werbehinweisen der Antragsgegnerin. Soweit es um die Einordnung der

Antragsgegnerin unter der Rubrikbezeichnung "Beratungsdienste"

geht, gilt dies schon deshalb, weil dieses Schlagwort derart

allgemein gefaßt ist, daß dem online-Benutzer gar nichts anderes

übrig bleibt, als sich genauer mit den einzelnen unter diesem

Schlagwort genannten Unternehmen zu befassen. Der von der

Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegte Auszug zu diesen

Unternehmen, die von der Lifestyle Unterhaltungs GmbH, dem

Alpenhotel T. G., dem Bestatter-Bundesverband bis hin zum

Arbeitsamt und Versicherungsmakler reichen und daneben auch die

Antragsgegnerin nennen, bestätigt dies. Für online-Dienste gilt

somit nichts anderes als für den Benutzer der bislang üblichen

Branchenverzeichnisse, nämlich daß dieser sich um so intensiver mit

den zu den einzelnen Firmen gemachten Angaben beschäftigen muß, je

allgemeiner der Suchbegriff ist. Das sehr viel enger und spezieller

gefaßte Suchwort "Rechtsberatung" wird zwar die Erwartungshaltung

des online-Benutzers stärker lenken und beeinflussen als die

Rubriksbezeichnung "Beratungsdienste". Aber auch hier kommt es

maßgeblich auf die konkrete Werbeankündigung des Unternehmens an,

denn diese Werbung ist die Information, die der Verbraucher sucht,

wenn er sich des online-Dienstes und des in Rede stehenden

Suchworts bedient.

Die Werbung der Antragsgegnerin, die auf dem Bildschirm

erscheint, wenn der Interessent den Suchbegriff "Rechtsberatung"

oder "Beratungsdienste" und bei den sodann genannten Anbietern die

Firma der Antragsgegnerin anwählt, ist wie nachstehend

wiedergegeben gestaltet: pp.

Diese Werbung der Antragsgegnerin enthält jedoch auch unter

Berücksichtigung der vorstehend erörterten Erwartungshaltung der

Verbraucher keine Ankündigungen, die geeignet wären, glaubhaft zu

machen, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der davon angesprochenen

Verbraucher meint, er erhalte die gesuchte Rechtsberatung bereits

von der Antragsgegnerin selbst bzw. von einem bei der

Antragsgegnerin beschäftigten Anwalt. Die im mittleren Teil der

Werbung enthaltene Aufforderung zum Anruf bei der Antragsgegnerin

"Sie suchen einen Anwalt€ Rufen Sie uns an: ..." ist zwar für

sich genommen nicht ausreichend, um den Interessenten

unmißverständlich darüber zu informieren, daß er von der

Antragsgegnerin lediglich Nachweise zu bei der Antragsgegnerin

nicht tätigen Rechtsanwälten erhalten kann. Oberhalb dieser

Aufforderung sowie unter diesem Hinweis wird aber jeweils die Firma

der Antragsgegnerin gut sichtbar wiedergegeben, in der deren

Leistungsangebot mit "Anwalt-Suchservice" beschrieben ist. Damit

wird jedoch hinreichend deutlich, daß sich die Tätigkeit der

Antragsgegnerin auf den Nachweis von Rechtsanwälten beschränkt.

Der Senat vermag danach ebenso wie das Landgericht nicht aus

eigener Kenntnis und Sachkunde allein aufgrund der beanstandeten

Werbung festzustellen, daß ein relevanter Teil der von der

Antragsgegnerin umworbenen Verbraucher über das Leistungsangebot

der Antragsgegnerin irregeführt wird, wie es die Antragstellerin

geltend macht. Es hätte daher der Beibringung entsprechender

Glaubhaftmachungsmittel seitens der Antragstellerin bedurft, woran

es jedoch fehlt. Dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin kann

deshalb im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren weder

gemäß § 3 UWG noch gemäß § 1 UWG i.V.m. Artikel 1 § 1 RBerG

entsprochen werden, denn es ist von der Antragstellerin nicht

hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin zu 1) mit

der streitgegenständlichen Werbung aus der Sicht der Verbraucher

Rechtsberatung, und damit eine von ihr tatsächlich nicht ausgeübte

Tätigkeit anbietet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung

rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 20.08.1997
Az: 6 U 49/97


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