Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Oktober 2005
Aktenzeichen: 21 W (pat) 13/04

(BPatG: Beschluss v. 18.10.2005, Az.: 21 W (pat) 13/04)

Tenor

1) Der Beschluss des Patentamtes vom 10. Dezember 2002 wird aufgehoben.

2) Das Verfahren wird zur weiteren Bearbeitung an das Patentamt zurückverwiesen.

Gründe

I Die Patentanmeldung wurde am 5. Februar 1998 unter der Bezeichnung "In zwei Richtungen zusammenlegbarer Klappstuhl" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 20. August 1998.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 47 C hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2002 die Anmeldung nach Ablauf der Frist auf den letzten Prüfungsbescheid aus den Gründen des Bescheids vom 28. Januar 2002 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Anmelder verfolgt seine Patentanmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 bis 10 weiter.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Klappstuhl mit einer Sitzfläche, die von je einem rechten und einem linken Vorderbein und je einem rechten und einem linken Hinterbein getragen ist, und mit einer Rückenlehne, wobei die Vorderbeine an einem Ende durch ein Schwenkgelenk (12a, 12b) mit den Hinterbeinen beweglich verbunden sind, und die Vorderbeine und die Hinterbeine über sich kreuzende Kreuzstreben jeweils gegeneinander beweglich miteinander verbunden sind, wobei die Beine (11a, 11b, 11c, 11d) als schlitzförmige Aussparungen ausgebildete Gleitführungen (17a, 17b, 17c, 17d) aufweisen, den Kreuzstreben (15a, 15b, 15c, 15d) an einem Ende Gleitbolzen (33a, 33b, 33c, 33d) zugeordnet sind, die den Kreuzstreben (15a, 15b, 15c, 15d) zugeordneten Gleitbolzen (33a, 33b, 33c, 33d) in den Gleitführungen (17a, 17b, 17c, 17d) geführt sind und die Kreuzstreben (15a, 15b, 15c, 15d) an ihren den Gleitbolzen (33a, 33b, 33c, 33d) entgegengesetzten Enden über Schwenkgelenke (16a, 16b, 16c, 16d) mit den jeweils zugeordneten Beinen (11a, 11b, 11c, 11d) verschwenkbar verbunden sind, wobei die Vorderbeine (11a, 11c) und die Hinterbeine (11b, 11d) an ihren oberen Enden Verjüngungen (13a, 13c; 13b, 13d) aufweisen und die Vorderbeine (11a, 11c) durch die im Bereich der Verjüngungen (13a, 13b, 13c, 13d) liegenden Schwenkgelenke (12a, 12b) gegen die Hinterbeine (11b, 11d) schwenkbar sind, und wobei die Rückenlehne (14) im Bereich der Verjüngungen (13a, 13b, 13c, 13d) zwischen den Vorderbeinen (11a, 11c) und den Hinterbeinen (11b, 11d) abnehmbar klemmgehalten ist."

Im Prüfungsverfahren ist folgende Druckschrift in Betracht gezogen worden:

D1: GB 501 952.

Vom Senat wurden noch folgende Druckschriften in das Verfahren eingeführt:

D2: EP 0 052 031 A1 D3: DE 28 36 849 A1.

Der Anmelder beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüchen 1 bis 10 sowie einer noch anzupassenden Beschreibung zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 73 Abs 1, Abs 2 PatG. Die Beschwerde hat auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Patentamt führt, § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG.

Die Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig, denn sie sind in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen offenbart. Die neuen Patentansprüche sind insbesondere in den ursprünglichen Patentansprüchen und der ursprünglich eingereichten Beschreibungsseite 7 offenbart.

Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß der Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 27 bis 29 die Aufgabe zugrunde, einen Klappstuhl zu schaffen, der stabil ist, einen sicheren Sitz gewährleistet und platzsparend zusammengelegt werden kann.

Gegenüber dem bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit Gliederungspunkten versehen lautet der geltende Patentanspruch 1:

M1 Klappstuhl M2 mit einer Sitzfläche, M3 die von je einem rechten und einem linken Vorderbein und je einem rechten und einem linken Hinterbein getragen ist, und M4 mit einer Rückenlehne, M5 wobei die Vorderbeine an einem Ende durch ein Schwenkgelenk (12a, 12b) mit den Hinterbeinen beweglich verbunden sind, und M6 die Vorderbeine und die Hinterbeine über sich kreuzende Kreuzstreben jeweils gegeneinander beweglich miteinander verbunden sind, M7 wobei die Beine (11a, 11b, 11c, 11d) als schlitzförmige Aussparungen ausgebildete Gleitführungen (17a, 17b, 17c, 17d) aufweisen, M8 den Kreuzstreben (15a, 15b, 15c, 15d) an einem Ende Gleitbolzen (33a, 33b, 33c, 33d) zugeordnet sind, M9 die den Kreuzstreben (15a, 15b, 15c, 15d) zugeordneten Gleitbolzen (33a, 33b, 33c, 33d) in den Gleitführungen (17a, 17b, 17c, 17d) geführt sind M10 und die Kreuzstreben (15a, 15b, 15c, 15d) an ihren den Gleitbolzen (33a, 33b, 33c, 33d) entgegengesetzten Enden über Schwenkgelenke (16a, 16b, 16c, 16d) mit den jeweils zugeordneten Beinen (11a, 11b, 11c, 11d) verschwenkbar verbunden sind, M11 wobei die Vorderbeine (11a, 11c) und die Hinterbeine (11b, 11d) an ihren oberen Enden Verjüngungen (13a, 13c; 13b, 13d) aufweisen und M12 die Vorderbeine (11a, 11c) durch die im Bereich der Verjüngungen (13a, 13b, 13c, 13d) liegenden Schwenkgelenke (12a, 12b) gegen die Hinterbeine (11b, 11d) schwenkbar sind, und wobei M13 die Rückenlehne (14) im Bereich der Verjüngungen (13a, 13b, 13c, 13d) zwischen den Vorderbeinen (11a, 11c) und den Hinterbeinen (11b, 11d) abnehmbar klemmgehalten ist.

Aus der Druckschrift D1 (s insbes die Fig 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung) ist ein Klappstuhl bekannt, bei dem die Vorderbeine 11, 12 und die Hinterbeine 13, 14 jeweils über Kreuzstreben 16 miteinander verbunden sind, gemäß den Merkmalsgruppen M1 bis M4, M6 und M10. Die Verbindung der Vorderbeine an den Hinterbeinen gemäß Merkmalsgruppe M5, die Ausbildung der Gleitführungen als schlitzförmige Aussparungen und Gleitbolzen gemäß Merkmalsgruppe M7 bis M9 und die Ausbildung der oberen Enden der Beine als Halterung für die Rückenlehne gemäß den Merkmalsgruppen M11 bis M13 ist aus der Druckschrift D1 nicht bekannt.

Aus der Druckschrift D2 (s insbes die Fig 1 und 4A,B,C mit zugehöriger Beschreibung) ist ein Klappstuhl bekannt, bei dem die Vorderbeine 71, 72 und die Hinterbeine 73, 74 jeweils über Kreuzstreben 41 bis 44 und 51 bis 54 miteinander verbunden sind, wobei die Kreuzstreben über Gleitbolzen 20 in Aussparungen 19 geführt sind, gemäß den Merkmalsgruppen M1 bis M4 und M6 bis M10. Die Verbindung der Vorderbeine an den Hinterbeinen gemäß Merkmalsgruppe M5 und die Ausbildung der oberen Enden der Beine als Halterung für die Rückenlehne gemäß den Merkmalsgruppen M11 bis M13 ist aus der Druckschrift D2 jedoch nicht bekannt.

Aus der Druckschrift D3 (s insbes die Fig 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung) ist ein Klappstuhl bekannt, bei dem die Vorderbeine 13 über Schwenkgelenke 29 mit den Hinterbeinen 21 verbunden sind, gemäß den Merkmalsgruppen M1 bis M5. Im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand sind bei dem Klappstuhl gemäß der Druckschrift D3 nur die Vorderbeine über sich kreuzende Kreuzstreben 71 miteinander verbunden (betrifft M6). Eine Gleitführung gemäß den Merkmalsgruppen M7 bis M10 und die Ausbildung der oberen Enden der Beine als Halterung für die Rückenlehne gemäß den Merkmalsgruppen M11 bis M13 ist aus der Druckschrift D1 ebenfalls nicht bekannt.

Somit sind aus keiner der Druckschriften die Merkmale der Merkmalsgruppen M11 bis M13 bekannt. In der Druckschrift D1 werden zur Halterung der Rückenlehne keine Angaben gemacht. Gemäß der Druckschrift D2 (s Fig 1) wird die Rückenlehne 2 über Federn 31, 32 beim Zusammenlegen des Klappstuhls eingerollt. Gemäß der Druckschrift D3 wird die Rückenlehne 49 über Lehnenstangen 43 in einem Auge 39 eines Gelenkzapfens 35 gehalten (s Fig 1) oder über Schlaufen 165, durch welche die Beine hindurchragen (s Fig 8).

Aus dem bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik ergeben sich somit für den Fachmann - als hier zuständig wird ein Fachhochschulingenieur des Allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Möbelbaus angesehen - keine Hinweise auf eine abnehmbar klemmbare Halterung der Rückenlehne zwischen den mit Verjüngungen versehenen oberen Enden der Beine eines Klappstuhls gemäß den Merkmalsgruppen M11 bis M13.

Somit lässt sich mit dem bisher in Betracht gezogen Stand der Technik eine Zurückweisung der Anmeldung nicht begründen.

Das Verfahren ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif und die Anmeldung mit dem geltenden Ansprüchen 1 bis 10 zur weiteren Prüfung an das Patentamt zurückzuverweisen, da die Patentfähigkeit der neuen Ansprüche noch nicht ausreichend geprüft worden sind. § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Gründe, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, beseitigt werden und eine neue Sachprüfung erforderlich ist. Danach kann die Anmeldung an das Patentamt zurückverwiesen werden, wenn die Patentfähigkeit noch nicht oder nicht ausreichend Gegenstand der Prüfung war (vgl Busse PatG, 6. Aufl § 79 Rdn 64 und 65; Schulte PatG, 7. Aufl § 79 Rdn 19 bis 21 - jeweils mwH). Dies ist vorliegend der Fall. Im Erstbescheid wurde ua zu den die Merkmale der Merkmalsgruppen M11 bis M13 ursprünglich aufweisenden Patentansprüchen noch nicht Stellung genommen. Da die Recherche insoweit lediglich als vorläufig anzusehen ist, ist nicht auszuschließen, dass bei einer somit erforderlichen Nachrecherche bezüglich dieser Merkmale noch entscheidungserheblicher Stand der Technik ermittelt wird.

Angesichts der Notwendigkeit einer weiteren Prüfung auf Patentfähigkeit hat der Senat von einer Überarbeitung der übrigen Unterlagen abgesehen.

Dr. Winterfeldt Engels Dr. Maksymiw Dr. Morawek Be






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Az: 21 W (pat) 13/04


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