Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Februar 2004
Aktenzeichen: 17 W (pat) 23/02

(BPatG: Beschluss v. 10.02.2004, Az.: 17 W (pat) 23/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung:

"Verfahren zum Zugriff auf Internetseiten"

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 29. Oktober 2001 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels Neuheit nicht gewährbar sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2002 hat sie umnummerierte Figuren 1 und 2 eingereicht.

Der Senat geht bei dieser Sachlage davon aus, dass ihr Beschwerdebegehren dahin geht, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent zu erteilen mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 - 4 vom 22. 8. 2001, eingegangen am 23. 8. 2001, Beschreibung S 1 vom 22. 8. 2001, eingegangen am 23. 8. 2001, S 2 - 6 vom 5. 9. 2000 (Anmeldetag), Zeichnungen mit Figuren 1 u 2 vom 17. 1. 2002, eingegangen am 18. 1. 2002, Figur 3 vom 25. 7. 2001, eingegangen am 26. 7. 2001.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Zugriff auf Internetseiten (Homepages), denen eine Internetadresse (Domainname) zugeordnet ist, wobei der Zugriff nur auf solche Seiten erfolgen kann, deren Adressen in einer Liste gespeichert sind unddass bei einem Zugriff bzw einer Anwahl einer Internetadresse zunächst einmal ein Vergleich der gewählten Internetadresse mit den in der Liste gespeicherten Adressen erfolgt undder Zugriff auf die Internetseite der gewählten Adresse nur dann erfolgt, wenn die Adresse auch in der Liste enthalten ist."

Die Anmeldung hat sich zum Ziel gesetzt, eine technische Lösung bereitzustellen, wie (bei Zugriffen auf das Internet vom Arbeitsplatz) der Zielkonflikt zwischen Arbeitnehmerinteressen und auch den Unternehmensinteressen gerecht gelöst werden kann, ohne dass es zu einer Diskriminierung von solchen Mitarbeitern kommt, die - aus welchen Gründen auch immer - den Internetzugang während der Arbeitszeit für private Zwecke nutzen (vgl S 2, Abs 1 der Beschreibung).

II.

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach den §§ 1 und 3 PatG nicht patentfähig ist.

Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ein Verfahren zum Zugriff auf Internetseiten. Dabei soll der Zugriff nur auf solche Seiten erfolgen können, deren Adresse in einer Liste gespeichert sind. Hierzu erfolgt bei einem Zugriff auf eine Internetadresse ein Vergleich mit den in der Liste gespeicherten Adressen. Nur bei positivem Vergleich wird der Internetzugriff ausgeführt.

Ein solches Verfahren zum Zugriff auf Internetseiten ist aus dem im Prüfungsverfahren genannten Aufsatz von Jürgen Schmidt: "Kindersicheres Netz€", veröffentlicht in der Zeitschrift c't 1997, Heft 15, S 224 - 232 bekannt.

Auf Seite 225 dieses Aufsatzes wird ein Programm "SurfWatch" beschrieben, mit dem der Zugang zum Internet beschränkt werden kann. Zu diesem Zweck werden nach Installation des Programms Filterlisten (URL-Listen) geladen. Eine der dort dargelegten Möglichkeiten der Zugriffsbeschränkung besteht darin, dass "man den Zugang auf explizit erlaubte Seiten" beschränkt, dh auf Seiten, die in der Filterliste aufgeführt sind (vgl S 225). Dass dies einen Vergleich zwischen der gewählten Internetadresse und den Einträgen in der Filterliste erfordert, versteht sich für den zuständigen Fachmann auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, bspw einen Programmierer, von selbst.

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist sonach vorbekannt.

Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen.

Bertl Dr. Schmitt Dr. Kraus Prasch Ko






BPatG:
Beschluss v. 10.02.2004
Az: 17 W (pat) 23/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/be6ce47a3b30/BPatG_Beschluss_vom_10-Februar-2004_Az_17-W-pat-23-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share