Landgericht Kiel:
Urteil vom 15. Juli 2005
Aktenzeichen: 17 O 248/02

(LG Kiel: Urteil v. 15.07.2005, Az.: 17 O 248/02)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 607.267,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2002 auf € 596.902,70 und auf € 10.364,60 seit dem 30.11.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 65 %, die Klägerin trägt 35 % der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatz für Verluste geltend, die der Zedent der Forderung, der Zeuge A, aus von der Rechtsvorgängerin der Beklagten für ihn durchgeführten Börsentermingeschäften erlitten hat.

Anfang 1999 wandte sich der Zeuge A auf Empfehlung seines Bekannten, des Zeugen C, an den Zeugen B, der damals in der Abteilung Vermögensverwaltung für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig war. Herr A und Herr B führten am 19.01.1999 ein etwa dreistündiges Gespräch, in dem Herr B Herrn A anhand von zwei Beispielsrechnungen (Anlage K 5) den Ablauf von Börsentermingeschäften erläuterte. Er händigte Herrn A die Broschüre €Basisinformationen über Börsentermingeschäfte€ (Anlage B 1), die Broschüre €Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren€ (Anlage B 3) und die Broschüre €Unsere Leistungen und Preise für Termingeschäfte an der EUREX€ (Anlage B 5) aus. Herr A bestätigte schriftlich den Empfang der jeweiligen Broschüre und dass ihm der Inhalt in verständlicher Form erläutert worden sei (Anlagen B 2, B 4 und B 6). Daneben erhielt Herr A die Informationsschrift €Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften€, die er auch unterzeichnete (Anlage B 10). Außerdem unterzeichnete Herr A die €Vereinbarung über die Bestellung von Sicherheiten für Börsentermingeschäfte an der DTB€ (Anlage K 4). Verlauf und Inhalt des Gesprächs am 19.01.1999 im Einzelnen sind streitig.

Herr A beauftragte Herrn B, Börsentermingeschäfte für ihn vorzunehmen und überwies am 26.01.1999 und am 06.05.1999 insgesamt DM 2.000.000,00 an die Beklagte. Am 08.06.2000 nahm Herr A eine Gewinnabschöpfung von DM 300.000,00 vor. Ab 04.02.1999 führte die Beklagte Börsentermingeschäfte für den Zeugen A durch. Die Beklagte richtete eine Margin-Linie von DM 750.000,00 ein, die sie ohne Abstimmung mit Herrn A im November 2000 auf DM 1.250.000,00 und im September 2001 auf DM 1.800.000,00 erhöhte. Die einzelnen von der Beklagten für Herrn A durchgeführten Optionsgeschäfte ergeben sich aus der Aufstellung Anlagen K 3a bis K 3c. Die Verbuchung der Optionsgeschäfte erfolgte in einem Terminkonto. Nach Umsätzen im Terminkonto übermittelte die Beklagte Herrn A jeweils einen Ausdruck des Terminkontos, der mit €Offene Positionen EUREX€ überschrieben ist. Beispielhaft wird auf den Ausdruck vom 24.09.2001 (Anlage K 11) Bezug genommen. Außerdem übersandte die Beklagte sogenannte oblk-Ausdrucke, die den Saldo des Girokontos sowie den Kurswert des Depots wiedergeben. Beispielhaft wird auf Anlage K 12 Bezug genommen. Daneben gab es zahlreiche Telefongespräche zwischen Herrn A und Herrn B.

Etwa zu Beginn des Jahres 2001 bat Herr A die Beklagte, ihm die EUREX-Positionslisten nicht mehr zuzusenden, sondern zu sammeln. Herr A bat ausdrücklich um knappe und komprimierte Informationen. Zu diesem Zweck übermittelte die Beklagte oblk-Ausdrucke nach Art der Anlage K 12. Ab Frühjahr 2001 befand sich Herr A auf seiner Yacht im Mittelmeer. Während dieser Zeit bat er die Beklagte gelegentlich telefonisch, ihm Unterlagen zu faxen. Im August 2001 stellte die Beklagte für Herrn A auf dessen Wunsch folgende Unterlagen zusammen: den Ausdruck des Termingeschäftskontos, d.h. die EUREX-Positionsliste vom 20.08.2001 (Anlage B 13), einen aktuellen oblk-Ausdruck nach Art der Anlage K 12 sowie eine Analyse der Depotstruktur für den 20.08.2001 nach Art der Anlage B 14. Auf Wunsch von Herrn A übergab die Beklagte diese Unterlagen einem Bekannten, der sie Herrn A bei einem Besuch auf dessen Yacht in Neapel übergab. Anschließend führten Herr A und Herr B ein ausführliches Telefongespräch.

Im September 2001 bat die Beklagte Herrn A um Verstärkung der Sicherheiten für die für ihn getätigten Börsengeschäfte. Aus diesem Anlass kam es am 26.09.2001 zu einer als €Krisengespräch€ bezeichneten Unterredung zwischen Mitarbeitern der Beklagten und Herrn A. Herr A kündigte die Geschäftsbeziehung und ließ sein Depot auf die D- Bank übertragen. Der Übertrag erfolgte per 08.10.2001.

Die Ergebnisse der von der Beklagten für Herrn A getätigten Optionsgeschäfte stellen sich wie folgt dar.

Jahr 1999 realisierter Gewinn von DM 77.247,54 Jahr 2000 realisierter Verlust von DM 280.458,88 Jahr 2001 bis Übertragung des Depots am 08.10.2001 realisierter Verlust von DM 931.285,50 am 08.10.2001 offener Verlust von DM 638.057,47 Gesamt: Verlust von DM 1.772.554,31 (entspricht € 906.292,62) Der per 08.10.2001 offene Verlust reduzierte sich tatsächlich um DM 105.114,09, indem die D- Bank einige Positionen schon vor ihrem jeweiligen Ablauf beendete. Die Ergebnisse im einzelnen ergeben sich aus der Anlage K 23, Bl. 209 d. A..

Mit Anwaltsschreiben vom 06.06.2002 (Anlage K 15) forderte Herr A die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.07.2002 zur Zahlung von € 912.880,68 (DM 1.785.441,38) auf. Dem Schreiben war ein Gutachten (ebenfalls Anlage K 15) beigefügt, dass Herr A in Auftrag gegeben hatte.

Mit Vertrag vom 28.09.2002 trat Herr A seine Ansprüche an seine Ehefrau, die Klägerin ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den entstandenen Schaden, weil sie Herrn A nicht anlage- und anlegergerecht beraten habe. Dazu behauptet sie, Herr A sei über die Risiken von Börsentermingeschäften nicht ausreichend aufgeklärt worden. In dem Gespräch am 19.01.1999 habe der Zeuge B insbesondere lediglich die Gewinnmöglichkeiten mit gedeckten Börsentermingeschäften dargestellt, die Risiken jedoch nicht in ein realistisches Verhältnis zu den Gewinnchancen gesetzt. Herr A habe in dem Gespräch deutlich gemacht, dass er eine sichere Anlage wünsche und keine Risiken einzugehen bereit sei, die den Kapitalstock gefährden würden. Er habe deshalb die Weisung erteilt, dass ausschließlich gedeckte Geschäfte getätigt werden dürften und keinesfalls DAX-Optionen gehandelt werden dürften. Der Zeuge B habe Herrn A außerdem zugesichert, dass mit Börsentermingeschäften am Jahresende immer ein Gewinn von mindestens 10 % zu erzielen sei. Dieselben Vorgaben habe Herr A in einer Besprechung im August 1999 wiederholt.

Die Beklagte habe die Vermögensverwaltung unprofessionell vorgenommen und insbesondere das im Optionsmarkt übliche Risikomanagement unterlassen.

Die sich ergebenden Verluste und insbesondere die dramatische Zuspitzung der Situation im Jahr 2001 seien für Herrn A nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte habe Herrn A nicht ausreichend und nicht in verständlicher Form über die Situation informiert. Sie habe darüber hinaus sogar bewusst verschleiert, auf welch dramatische Weise sich die Verlustsituation im Jahr 2001 zugespitzt habe: Indem die Herrn A zur Verfügung gestellten oblk-Ausdrucke lediglich den Wert des Depots anhand der aktuellen Kurswerte ausgewiesen hätten, nicht aber den zur Glattstellung der Positionen erforderlichen Eindeckungsaufwand, habe Herr A keine Möglichkeit gehabt, das Risiko bzw. einen bereits eingetretenen Verlust zu erkennen. Die Klägerin meint, die Beklagte hätte Herrn A ausdrücklich informieren müssen, als sich die Situation erheblich verschlechterte. Insoweit wird wegen der Einzelheiten ihres Vortrags auf Seiten 13 ff. der Klagschrift (Bl.13 ff. d. A.) und auf Seiten 8 bis 12 des Schriftsatzes vom 28.02.2005 (Bl. 306 bis 310 d. A.) Bezug genommen. Jedenfalls als ein Verlust von 20 % erreicht gewesen sei, hätte die Beklagte Herrn A informieren müssen. Er hätte das Engagement sodann beendet.

Nach Ansicht der Klägerin liegt eine weitere Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrages darin, dass die Beklagte ohne entsprechende Vereinbarung mit Herrn A eine Margin-Linie eingerichtet und später eigenmächtig erhöht habe.

Zur Schadenshöhe vertritt die Klägerin die Auffassung, die von der D- Bank erreichte Verbesserung, d. h. Reduzierung des offenen Verlustes nach dem Übertrag des Depots könne der Beklagten nicht zugute kommen. Ein Gewinn von DM 12.887,00, der durch Verluste wieder aufgezehrt worden sei, sei ebenfalls zu ersetzen. Nach Ansicht der Klägerin sind auch die Kosten (von unstreitig € 10.364,60) für das Gutachten, das Herr A zur Bewertung der von der Beklagten für ihn durchgeführten Optionsgeschäfte eingeholt habe, zu erstatten. Außerdem beansprucht die Klägerin die Erstattung einer 10/10 Besprechungsgebühr in Höhe von DM 10.051,40 (€ 5.139,20) für die Besprechung ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Gutachter.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 928.385,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus € 912.880,68 seit dem 05.07.2002 und aus weiteren € 15.504,80 seit Klagzustellung am 29.11.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation mit der Begründung, die Zession sei lediglich aus prozessualen Gründen erfolgt. Einen Rechtsgrund für die Abtretung gebe es nicht. Die Beklagte tritt den Behauptungen der Klägerin zur anlage- und anlegergerechten Aufklärung von Herrn A entgegen und trägt vor, Herr A sei bereits mit dem Entschluss zur Beklagten gekommen, dieselbe Art von Börsentermingeschäften zu tätigen, wie sein Bekannter, Herr C. Herrn A sei klar gewesen, wie Optionsgeschäfte funktionieren und welche Chancen und Risiken sie bergen würden. Auch habe er das jeweils konkret für ihn bestehende Risiko anhand der ihm übersandten Kontounterlagen jederzeit erkennen können. Namentlich die Umsatzlisten, die sogenannten Positionslisten EUREX nach Art der Anlage K 11 bzw. B 12 ließen das für jede Position konkret bestehende Risiko als auch das Gesamtrisiko erkennen. Im einzelnen wird hinsichtlich des Beklagtenvortrags insoweit auf die Ausführungen in der Klagerwiderung Seite 13 ff. (Bl. 71 bis 73 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte behauptet, Herrn A sei klar gewesen, dass in den Vermögensübersichten nach Art der Anlage K 12 schwebende Geschäfte und die sich daraus ergebenden Gewinne bzw. Verluste noch nicht eingerechnet gewesen seien. Im übrigen sei es für sie, die Beklagte, schwer und zeitweilig sogar unmöglich gewesen, Herrn A zu erreichen, weil er sich auf seiner Yacht im Mittelmeer befunden habe. Die Beklagte meint, ein Schadensersatzanspruch scheitere auch daran, dass nicht unterstellt werden könne, Herr A hätte bei Aufklärung über eingetretene Verluste die offenen Positionen glattgestellt. Denn schließlich habe er - was unstreitig ist - bei der D- Bank noch weitere Optionsgeschäfte getätigt. Diesen Vortrag vertieft sie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11.07.2005.

Zur Schadenshöhe behauptet die Beklagte, Herr A hätte bei Schließung der offenen Positionen erst am 19.04.2002 lediglich einen Verlust von DM 63.789,40 erlitten. Nur dieser Betrag könne für das Jahr 2001 als Verlust eingestellt werden, nicht aber der realisierte Verlust und der offene Verlust per 08.10.2001. Außerdem seien die Verluste herauszurechnen, die sich aus dem Kursverfall von Aktien ergeben hätten, für deren Kauf Herr A einen konkreten Auftrag erteilt habe.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B und C. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 03.11.2004, Bl. 233 ff. d. A. verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist aufgrund einer wirksamen Abtretung Inhaberin der ursprünglich dem Zeugen A gegenüber der Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche geworden. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass die Abtretungserklärungen nur zum Schein erfolgt und damit gemäß § 117 BGB nichtig wären. Dem steht nicht entgegen, dass die Abtretung für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten prozessual vorteilhaft ist, weil Herr A aufgrund der Abtretung als Zeuge zur Verfügung steht. Dies ist vielmehr ein Umstand, der bei der Würdigung der Zeugenaussage von Herrn A zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 1980, 991 zur Inkassozession). Die Nichtigkeit der Abtretung ergibt sich daraus jedoch nicht.

Die Beklagte haftet wegen Schlechterfüllung der ihr gegenüber Herrn A oblegenen vertraglichen Pflichten. Zwischen Herrn A und der Beklagten bestand ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB in Form eines Vermögensverwaltungsvertrages. Anders als bei einer schlichten Anlageberatung obliegt es der Bank bei einer Vermögensverwaltung, den Anleger nicht lediglich zu beraten, sondern auch Anlageentscheidungen für ihn zu treffen (Gaßner/Escher, Bankpflichten bei der Vermögensverwaltung nach dem Wertpapierhandelsgesetz und BGH-Rechtsprechung, WM 1997, 93, 95). Danach lag hier ein Vermögensverwaltungsvertrag vor, denn Herr B als Mitarbeiter der Beklagten hatte es übernommen, für Herrn A dessen Vermögen eigenständig zu verwalten und nach eigenem Ermessen im Rahmen der Vereinbarungen mit Herrn A selbstständige Anlageentscheidungen zu treffen.

Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag ist der Auftragnehmer gemäß § 666 BGB verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben. Dazu gehören alle dem Auftraggeber unbekannten Informationen, die diesen so weit über den Stand der Dinge unterrichten, dass er seine Rechte wahrnehmen und sachgerechte Entscheidungen treffen kann (MünchKomm, BGB 4. Auflage, § 666 Rn. 5), insbesondere in Bezug auf das Recht zur Erteilung von Weisungen gemäß § 665 BGB und das Recht aus § 671 BGB zur Kündigung der Geschäftsbesorgung. Beim Vermögensverwaltungsvertrag dient die Pflicht der Bank, dem Kunden die erforderlichen Nachrichten zu geben, demnach insbesondere der Sicherung und Vorbereitung der Ansprüche des Bankkunden auf Herausgabe etwaiger Gewinne einerseits und auch der Wahrnehmung der Kündigungsmöglichkeiten andererseits. Dabei wird vor allem die Kündigungsmöglichkeit des Auftraggebers als wichtiges Korrektiv gegenüber der der Bank eingeräumten Befugnis gesehen, nach eigenem Ermessen über das fremde Vermögen zu verfügen (Gaßner/Escher, WM 1997, 93, 100; Schäfer, Vereinbarungen über Benachrichtigungspflichten in Vermögensverwaltungsverträgen, WM 1995, 1009, 1011). Bei Eintritt erheblicher Verluste ist danach eine Benachrichtigung des Kunden geboten (BGH, Urteil vom 29.03.1994, WM 1994, 834 ff. Rn. 20; Schäfer, WM 1995, 1009, 1011).

Bei der Frage, wann ein Verlust erheblich ist und eine außerordentliche Benachrichtigungspflicht auslöst, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu berücksichtigen sind dabei u.a. die Größe des Vermögens sowie die Risikoneigung des Anlegers (Bergdolt, in: Heidel, Aktienrecht, Teil 1: Kapitalanlagerecht, Rn. 68). Der Inhaber eines sehr volatil und risikoreich angelegten Vermögens wird eher mit großen Verlusten rechnen müssen als jemand, der ausschließlich in festverzinsliche inländische Wertpapiere investiert hat. Wer bewusst hohe Risiken eingeht, muss damit rechnen, dass sich sein Vermögen sogar innerhalb kurzer Zeit dramatisch vermindert (Schäfer, WM 1995, 1009, 1011).

Die Kammer hält hier einen Buchverlust von DM 500.000,00, dies sind 25 % des eingesetzten Kapitals, für einen erheblichen Verlust, der eine Benachrichtigungspflicht auslöste. Der Zeuge A hatte ein relativ großes Vermögen von DM 2 Mio. angelegt und sich außerdem für eine Anlageform entschieden, die ein überdurchschnittlich hohes Risiko beinhaltet. Aktien sind gegenüber festverzinslichen Wertpapieren wegen der möglichen Kursschwankungen bereits mit einem deutlich höheren Risiko behaftet. Dieses Risiko wird beim Handel mit Optionen auf Aktien weiter erhöht. Die risikoorientierte Anlage und das relativ große Vermögen führen dazu, die Erheblichkeitsschwelle hoch anzusetzen. Die Entscheidung des BGH vom 29.03.1994 (WM 1994, 834 ff.) steht dem nicht entgegen, obwohl der BGH dort eine Benachrichtigungspflicht bereits bei einem realisierten Verlust von rund 20 % angenommen hat. Anders als hier handelte es sich dort mit rund DM 130.000,00 um einen eher kleinen Anlagebetrag und anders als hier hatte sich der Verlust dort aufgrund einer konkreten Verkaufsaktion bereits realisiert und war eine Entscheidung über die Neuanlage des Erlöses aus dem Verkauf zu treffen.

Die Beklagte hat gegen die Pflicht zur Benachrichtigung wegen Eintritts erheblicher Verluste zumindest fahrlässig (§ 276 BGB) verstoßen. Die Beklagte wird nicht dadurch entlastet, dass Herr A ausdrücklich um Übersendung lediglich komprimierter Informationen gebeten hatte und insbesondere die Positionslisten nicht einzeln zugesandt erhalten wollte. Auf die Nachricht über den Eintritt erheblicher Verluste hat er damit nicht verzichtet. Auch wäre diese Nachricht in komprimierter Form, nämlich mit einem Satz möglich gewesen. Ebensowenig entfallen Pflichtverletzung oder Verschulden, weil Herr A längere Zeit nicht in Hamburg, sondern auf seiner Yacht im Mittelmeer weilte. Unstreitig gab es während dieser Zeit telefonische Kontakte zwischen der Beklagten und Herrn A, die die Beklagte zur Information ihres Kunden über die eingetretenen Verluste hätte nutzen können. Sogar eine schriftliche Benachrichtigung per Telefax wäre möglich gewesen, weil Herr A der Beklagten gelegentlich Faxnummern der jeweiligen Häfen, in denen er sich aufhielt, mitgeteilt hatte.

Ein außerordentlicher Hinweis wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn Herrn A die eingetretenen Verluste ohnehin bekannt gewesen wären, denn auf bekannte Umstände braucht der Auftragnehmer nicht ausdrücklich hinzuweisen. So liegt es hier jedoch nicht. Den EUREX-Positionslisten und den Vermögensübersichten war die jeweilige Verlustsituation nicht mit der nötigen Klarheit zu entnehmen. Bei den Vermögensübersichten nach Art der Anlage K 12 wird der Eindeckungsaufwand, d.h. der Betrag, der aufgewandt werden muss, um sämtliche Positionen glattzustellen, nicht ausgewiesen. Ob dies Herrn A bekannt war, wie die Beklagte behauptet, ist unerheblich, weil die Benachrichtigungspflicht nicht deshalb entfällt, weil dem Auftraggeber das Informationsdefizit bekannt ist. Die Vermögensübersichten sind ohne weitere Informationen deshalb völlig ungeeignet, über eingetretene Buchverluste zu informieren. Dabei kann es keinem Zweifel unterliegen, dass auch über noch nicht realisierte sondern nur rechnerisch sich ergebende Verluste aufzuklären ist (Gaßner/Escher, WM 1997, 93, 100). Ebenso wenig stellen die EUREX-Positionslisten eine ausreichend klare Information über eingetretene Verluste dar. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass mit Hilfe der in diesen Positionslisten enthaltenen Angaben der Eindeckungsaufwand errechnet werden kann. Dies erfordert jedoch eine derartige Vielzahl von Rechenschritten, dass den Listen etwa eingetretene Verluste nicht mit der nötigen Eindeutigkeit zu entnehmen sind. Auch die am Ende der Positionsliste ausgewiesene Marginpflicht gibt keinen Aufschluss über eingetretene (Buch-) Verluste. Anhand der Marginpflicht kann lediglich die Höhe des Gesamtrisikos ermittelt werden, denn die Margin stellt ja die für die getätigten Geschäfte erforderliche Sicherheit dar. Bei der hier in Rede stehenden Verletzung einer Aufklärungspflicht geht es aber nicht darum, über das Risiko aufzuklären, sondern über eingetretene Verluste. Eine klare Relation zwischen dem bestehenden Risiko, wie es in der Marginpflicht zum Ausdruck kommt, und bereits eingetretenen Buchverlusten besteht nicht, wie sich beispielhaft aus Anlage K 11 ergibt: Per 24.09.2001 betrug die Marginpflicht danach knapp DM 1,9 Mio, ohne dass der Buchverlust zu diesem Datum auch nur annähernd diesen Betrag erreicht hätte. Außerdem ist zu bedenken, dass die Positionsliste nur die offenen Positionen beinhaltet, nicht aber Verluste aus bereits beendeten Transaktionen.

Die fehlende Aufklärung ist auch kausal für den eingetretenen Schaden. Es kann unterstellt werden, dass sich Herr A bei pflichtgemäßer Aufklärung darüber, dass er rechnerisch bereits einen Verlust von DM 500.000,00 erlitten habe, entschlossen hätte, zur Vermeidung eines noch größeren Verlustes das Engagement zu beenden und sämtliche Positionen glattzustellen. Von einer derartigen Kausalitätsvermutung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn es für den aufzuklärenden Gläubiger vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die geschuldete Aufklärung gibt und ein Entscheidungskonflikt somit ausscheidet (BGH NJW 1994, 512 ff. Rn. 24 ff.). Das ist hier der Fall. Unabhängig davon, wie hoch das sonstige Vermögen von Herrn A gewesen sein mag, spricht die absolute Höhe des Verlustes dafür, dass Herr A keine weiteren Verluste in Kauf genommen hätte. Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zuließen, dass Herr A zum damaligen Zeitpunkt die Positionen gehalten und weitere Verluste in Kauf genommen hätte. Dass Herr A später alle offenen Positionen auf seine neue Bank übertragen ließ und nicht etwa sofort glattstellte, läßt keinen Rückschluss auf sein hypothetisches Verhalten zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der unterlassenen Aufklärung zu. Auch der Umstand, dass er bei der D- Bank noch weitere Optionsgeschäfte tätigte, widerlegt die Kausalitätsvermutung nicht, weil es nicht um Optionsgeschäfte allgemein, sondern um die hier ganz konkret von der Beklagten für Herrn A eröffneten Kontrakte geht.

Der Höhe nach hat die Beklagte die Verluste zu ersetzen, die nach der pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung entstanden sind. Die Höhe dieses Verlustes kann berechnet werden, obwohl der genaue Zeitpunkt, zu dem die Aufklärung geschuldet war, weil 25 % des eingesetzten Kapitals verloren waren, nicht bestimmt werden kann. Denn der Gesamtverlust, der Herrn A aus den Börsentermingeschäften erwachsen ist, steht fest. Er ergibt sich aus folgender Rechnung.

Zunächst ist der tatsächlich von Beginn der Vermögensverwaltung bis zum 08.10.2001 eingetretene, das heißt realisierte Verlust abzüglich des realisierten Gewinns im Jahr 1999 zu bestimmen. Es ergeben sich DM 280.458,88 + DM 931.285,50 - DM 77.247,54 = DM 1.134.496,84. Hinzuzurechnen ist der am 08.10.2001 offene Verlust von DM 638.057,47, allerdings reduziert um die Verbesserung bei der D- Bank in Höhe von DM 105.114,09. Denn entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist nicht der gesamte offene Verlust, wie er sich bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten rechnerisch ergab, zu berücksichtigen. Vielmehr wird der Gesamtverlust, den Herr A erlitten hat, durch die Verbesserungen während der Vermögensverwaltung durch die D- Bank geschmälert. Diese Verbesserungen sind zu berücksichtigen, weil nur ein endgültig im Vermögen des Geschädigten verbliebener Verlust zu ersetzen ist, nicht aber zwischenzeitliche Wertschwankungen (BGH Beschluss vom 19.12.1991, Az. III ZR 5/91 - zit. nach juris). Bei der Übertragung des Depots am 08.10.2001 auf die D- Bank bestand nur rechnerisch ein Verlust in Höhe von rund DM 638.000,00 aus den zu diesem Zeitpunkt offenen Positionen. Erst als alle Positionen beendet waren, hatte sich der Verlust endgültig im Vermögen von Herrn A niedergeschlagen. Er betrug rund DM 533.000,00, so dass auch nur dieser Betrag in die Verlustberechnung und Berechnung der Schadenshöhe einfließt. Hingegen kann, anders als die Beklagte meint, nicht auf eine ideale aber rein hypothetische Entwicklung abgestellt und nur der Verlust berücksichtigt werden, der sich bei einer Schließung der Positionen im April des Folgejahres ergeben hätte. Der Gesamtverlust beträgt damit DM 1.667.440,22 (DM 1.134.496,84 + DM 638.057,47 - DM 105.114,09 ). Von diesem Betrag sind DM 500.000,00 abzuziehen, nämlich die 25 % des eingesetzten Kapitals, die zum Zeitpunkt der unterlassenen Aufklärung als Verlust bereits eingetreten waren. Damit verbleibt als zu erstattender Verlust ein Betrag von DM 1.167.440,22 (€ 596.902,70).

Anders als die Klägerin meint, ist der anfängliche Gewinn von DM 12.887,00, der später wieder aufgezehrt wurde, nicht zu ersetzen. Zwischenzeitliche Gewinne reduzieren den Verlust (Schäfer, WM 1995, 1009, 1011) und nur der endgültig im Vermögen verbliebene Verlust kann ersatzfähig sein.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind von dem sich ergebenden Betrag keine Verluste aus von Herrn A ausdrücklich erteilten Aktienkäufen abzuziehen. Die Klägerin macht nämlich nur Verluste aus Optionsgeschäften geltend. Dies ergibt sich aus den Anlagen K 3a bis K 3c. Aktienkäufe, die nicht der Ausübung einer Kaufoption dienten, sind darin nicht enthalten. Dass Herr A auch konkrete Optionsgeschäfte in Auftrag gegeben hätte, behauptet die Beklagte nicht.

Die Kosten für das Gutachten S in Höhe von € 10.364,60 sind zu ersetzen. Dabei handelt es sich um Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Denn ohne sachverständige Hilfe war es Herrn A nicht möglich, den Schaden zu berechnen und geltend zu machen. Insgesamt beträgt der der Klägerin zu ersetzende Schaden damit € 607.267,30

(€ 596.902,70 + € 10.364,60).

Den Ersatz einer Anwaltsbesprechungsgebühr kann die Klägerin hingegen nicht verlangen. Die Erstattung von Kosten, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden, richtet sich ausschließlich nach prozessualen Grundsätzen (BGH WM 1987, 247, 248; Zöller, 24. Auflage, Rn 11 vor § 91). Die Besprechung ihres Bevollmächtigten mit dem Sachverständigen diente der Vorbereitung der Klage und wird mit der Prozessgebühr aus § 31 BRAGO abgegolten. Soweit die Klägerin geltend macht, die Besprechung sei zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich gewesen, ist schon nicht verständlich, was noch aufzuklären gewesen sein soll, weil Herr A ja bereits den Gutachter Streck eingeschaltet hatte, der den Sachverhalt vollständig ermittelt und auch bewertet hatte. Außerdem stünde auch eine etwaige weitere Sachverhaltsaufklärung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung des Prozesses, so dass nur eine Erstattung der Besprechungsgebühr nach prozessualen Grundsätzen in Betracht kommt, ein materiell-rechtlicher Ersatzanspruch hingegen ausscheidet.

Zinsen stehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem 05.07.2002 gemäß §§ 286, 288 BGB zu, denn die Beklagte befand sich ab diesem Datum aufgrund des Mahnschreibens vom 06.06.2002 in Verzug. Wegen der Gutachterkosten stehen der Klägerin lediglich Prozesszinsen gemäß § 291 BGB zu.

Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht.

Eine Haftung der Beklagten für den gesamten eingetretenen Verlust wegen unzureichender Aufklärung zu Beginn der Geschäftsbeziehung scheidet aus. Dabei kann offen bleiben, ob ein separater Beratungsvertrag zwischen Herrn A und der Beklagten zustandegekommen ist, weil auch ohne einen solchen vorvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten bestanden, deren schuldhafte Verletzung zum Schadensersatz - dann wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (dazu BGH NJW 1979, 1449, 1450) - führen würde. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden beziehen, insoweit geht es um eine anlegergerechte Beratung, und andererseits auf das Anlageobjekt, die sogenannte anlage- oder objektgerechte Beratung (ausführlich BGH NJW 1993, 2433 ff. Rn 15 ff.; Balzer, Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Vermögensverwaltung, WM 2000, 441, 447 f.). Welche Anlageform den Bedürfnissen, Zielen und finanziellen Möglichkeiten des Kunden entspricht, also der auf den Anleger bezogene Teil der Beratungspflicht, ist freilich dann nicht zu ergründen und Gegenstand der Beratungspflicht, wenn der Kunde sich bereits für eine ganz konkrete Anlageform entschieden hat. So liegt es hier, denn Herr A wandte sich an die Beklagte, weil er dieselbe Geldanlage wollte wie der Zeuge C, mit dem er bekannt war. Herr A hat in seiner Zeugenaussage angegeben, dass er Interesse an derselben Anlageform wie sein Bekannter gehabt habe und sich deshalb an dessen Vermögensverwalter, eben den Zeugen B gewandt habe. Das bedeutet, dass Herr A davon ausging, dass Herr B nur eine ganz bestimmte Art von Geschäften vermittelte. Indem er sich an Herrn B wandte, brachte er zum Ausdruck, dass er nur diese eine Geldanlageform in Betracht zog. Es bestand deshalb von vornherein nur eine reduzierte Pflicht zur Aufklärung. Die Beklagte brauchte insbesondere nicht auf andere Möglichkeiten der Geldanlage und dabei erzielbare Renditen und bestehende Risiken hinzuweisen. Ebensowenig brauchte sie die genaue Vermögenssituation von Herrn A zu erfragen und das Ausmaß seiner Risikobereitschaft detailliert zu ermitteln. Dass Herr A ein hohes Risiko einzugehen bereit war, war aufgrund seiner Entscheidung für eine hochspekulative Anlageform evident. Die danach verbleibende Pflicht zur Beratung über das gewünschte Anlageobjekt hat die Beklagte nicht verletzt. Geschuldet war eine Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Funktionsweise von Börsentermingeschäften sowie über die Chancen und Risiken derartiger Geschäfte, wobei man zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung auf dem Börsenmark) und den speziellen Risiken (Kurs-, Zins-, Währungsrisiko) unterscheiden kann (BGH NJW 1992, 2433 ff. Rn. 20; WM 1992, 1995 ff. Rn. 13 jeweils mit weiteren Nachweisen). Zu den speziellen Risiken zählte hier insbesondere das bei Optionsgeschäften durch den Hebeleffekt erhöhte Kursrisiko. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Beklagte ihre dementsprechenden Beratungspflichten verletzt hätte. Herr A ist in dem Beratungsgespräch am 19.01.1999 in ausreichendem Maße über die Funktionsweise und die Risiken der von ihm beabsichtigten Börsentermingeschäfte aufgeklärt worden. Unabhängig davon, was sich aus den Beispielsrechnungen, die Herr B Herrn A unterbreitet hat, als spezielles Risiko ergab, steht nach der Beweisaufnahme fest, dass Herrn A klar war, dass es sich um eine sehr spekulative Anlageform handelte, denn er bezeichnete die Strategie als €Wette€. Der Zeuge A hat auch bekundet, dass ihm klar gewesen sei, dass er sein Kapital einsetzte. Mit anderen Worten: ihm war klar, dass er ein Risiko bis zur Höhe des der Beklagten zur Verfügung zu stellenden Anlagebetrages eingehen würde. Damit ist die Behauptung der Klägerin, Herr A habe den Kapitalstock nicht riskieren wollen, wiederlegt. Schließlich erhielt der Zeuge A unstreitig die Informationsschriften (Anlagen B 1, B 3 und B 5). Er hat zwar bekundet, dass ihm diese ohne nähere Erläuterung beim Hinausgehen ausgehändigt worden seien. Dieser Aussage des Zeugen vermag die Kammer jedoch keinen Glauben zu schenken, denn sie steht im Widerspruch zu den von ihm unterzeichneten Empfangsbestätigungen. Außerdem hat der Zeuge B bekundet, dass er Herrn A gezeigt habe, an welcher Stelle in den Basisinformationen auf die Optionsgeschäfte Bezug genommen werde und dass er ihm dabei die Zusammenhänge noch einmal auszugsweise erläutert habe. Eine detaillierte Erklärung des gesamten Inhalts der Broschüren war nicht geschuldet, denn schriftliche Informationsmittel sollen ja gerade zu Hause in Ruhe vom Kunden gelesen werden. Auch wenn also die Erläuterung des Inhalts der Broschüren eher kurz ausgefallen sein sollte, muss die Aufklärung doch als ausreichend angesehen werden, weil Herr A ausdrücklich bekundet hat, dass keine Fragen von ihm unbeantwortet geblieben seien.

In der Beweisaufnahme hat sich auch nicht die Behauptung der Klägerin bestätigt, der Zeuge B habe einen Gewinn von 10 % p.a. zugesichert. Schon aus der Aussage des Zeugen A lässt sich entsprechendes nicht entnehmen. Der Zeuge A hat lediglich bekundet, dass Herr B gesagt habe, in der Vergangenheit gewöhnlich 10 % für seine Kunden erwirtschaftet zu haben. Eine echte Zusage hat er danach nicht gemacht. Noch weniger hat der Zeuge B selbst die Behauptung der Klägerin bestätigt.

Auch eine Haftung der Beklagten wegen Verstoßes gegen ausdrückliche Weisungen scheidet im Ergebnis aus. Die Klägerin hat zwar behauptet, dass Herr A die Weisung erteilt habe, es sollten keine DAX-Optionen gehandelt und generell nur gedeckte Geschäfte getätigt werden. Beide Behauptungen haben sich jedoch in der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Herr A hat ausdrücklich erklärt, dass weder am 19.01.1999 noch in dem weiteren Gespräch im August 1999 über DAX-Optionen gesprochen worden sei. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass Herr A eine konkrete Weisung bezüglich DAX-Optionen erteilt hätte. Ebenso wenig ist zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass Herr A die Weisung erteilt hätte, nur gedeckte Geschäfte zu tätigen. Der Zeuge A hat zwar eine entsprechende Weisung bekundet. Der Zeuge B hat sie aber nicht bestätigt und einen Grund, dem Zeugen A insoweit mehr zu glauben als dem Zeugen B, ist nicht ersichtlich. Außerdem hat der Zeuge A bekundet, dass er davon ausgegangen sei, dass auch die Bank ein Risiko eingehe, wenn sie die in Aussicht genommenen Anlagegeschäfte für ihn durchführe. Das ist aber nur dann der Fall, wenn tatsächlich auch ungedeckte Geschäfte getätigt werden, denn bei gedeckten Geschäften ist Deckung in Form von Aktien im Depot oder entsprechendes Guthaben auf dem Geldkonto in Höhe des Kontraktwertes vorhanden. Der klägerischen Behauptung steht auch die Aussage des Zeugen C, der anders als die beiden anderen Zeugen kein eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat, entgegen. Der Zeuge C hat bekundet, dass in dem Gespräch im August 1999 die Begriffe €gedeckt und ungedeckt€ nicht gefallen seien.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe die Vermögensverwaltung unprofessionell durchgeführt und gegen das Prinzip der Risikobegrenzung verstoßen. Dass kein Verstoß gegen Weisungen ihres Kunden vorliegt, ist oben bereits ausgeführt worden. Allgemeine Standards, die auch ohne ausdrückliche Weisung verbindlich wären, existieren nicht. So gibt es insbesondere keine Pflicht des Vermögensverwalters, eine Position spätestens dann zu schließen, wenn der Verlust ein Drittel des möglichen Gewinns erreicht hat. Eine Position auch dann noch zu halten und auf eine Umkehr der Kursentwicklung zu setzen, ist angesichts des ständigen Auf und Ab an der Börse und auch ganz unvermittelter und heftiger Kursbewegungen nicht unprofessionell.

Eine Haftung der Beklagten wegen Einrichtung oder eigenmächtiger Erhöhung der Margin-Linie scheidet ebenfalls aus. Herr A hat die Vereinbarung über die Bestellung von Sicherheiten unterzeichnet, so dass ihm die Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht unbekannt sein konnte. Eine zwingende Abhängigkeit des Umfangs der für Herrn A getätigten Geschäfte von der Höhe der für ihn eingerichteten Margin-Linie besteht nicht. Auch ohne Erhöhung der Sicherheit konnte die Beklagte das Geschäftsvolumen ausweiten. Damit fehlt es zugleich an einer Abhängigkeit der Höhe der eingetretenen Verluste von der Erhöhung der Margin-Linie. Außerdem hat die in der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG geregelte Pflicht zur Forderung von Sicherheiten für Börsentermingeschäfte nicht die Funktion, Anleger von risikoreichen, sie möglicherweise überfordernden Geschäften abzuhalten oder auch nur vor einem konkreten Risiko zu warnen (BGH NJW 2002, 62 ff. Rn. 24, 26). Dasselbe gilt letztlich auch für die in § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse enthaltene Verpflichtung zur Sicherheitenstellung (BGH a. a. O. Rn. 28), denn auch diese Regelung dient nicht dem Schutz des Anlegers vor Verlusten aus risikoreichen Geschäften.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 ZPO.






LG Kiel:
Urteil v. 15.07.2005
Az: 17 O 248/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e7167db85ceb/LG-Kiel_Urteil_vom_15-Juli-2005_Az_17-O-248-02




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