Landgericht Köln:
Beschluss vom 29. November 2007
Aktenzeichen: 31 O 784/07

(LG Köln: Beschluss v. 29.11.2007, Az.: 31 O 784/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Köln hat am 29. November 2007 in dem Fall mit dem Aktenzeichen 31 O 784/07 einen Beschluss gefasst. In diesem Beschluss wird festgestellt, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht hat. Sie hat dazu Zeitschriften der Parteien, eidesstattliche Versicherungen und weitere Unterlagen vorgelegt.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß den Paragrafen 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, ohne mündliche Verhandlung und aufgrund der Dringlichkeit, folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Titel "Computer & Co" für Druckereierzeugnisse und Compact Discs (CD), deren Themengebiete Internet, Computer, Software, Computerspiele, Handy oder Multimedia betreffen, zu benutzen oder benutzen zu lassen. Dabei wird hinzugefügt, dass bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € festgesetzt werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils am gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist.

Die Gründe für diese Entscheidung werden nicht in der Kurzfassung erwähnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt und belaufen sich auf einen Streitwert von 70.000 Euro.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Beschluss v. 29.11.2007, Az: 31 O 784/07


Tenor

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Zeitschriften der Parteien, eidesstattli-chen Versicherungen sowie weiteren Unterlagen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündli-che Verhandlung, folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - er-satzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ord-nungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr den Titel „Computer & Co“ für Druckereierzeugnisse und Compakt Discs (CD), deren Gegenstand thematisch die Bereiche Internet, Computer, Software, Computerspiele, Handy oder Multimedia sind, zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn das geschieht wie folgt:

Gründe

2.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von

70.000 Euro auferlegt.






LG Köln:
Beschluss v. 29.11.2007
Az: 31 O 784/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c6728b2a7cd6/LG-Koeln_Beschluss_vom_29-November-2007_Az_31-O-784-07




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