Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 28. März 2012
Aktenzeichen: 35 K 196.11

(VG Berlin: Urteil v. 28.03.2012, Az.: 35 K 196.11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Erstreckung einer erweiterten Gewerbeuntersagung jeglicher selbständiger Tätigkeit auf leitende (unselbständige) Tätigkeiten.

Der 1947 geborene Kläger war nach eigenen Angaben seit 2002 bis zum Februar 2011 Geschäftsführer der A... mit Sitz in Berlin. Die erstmalige Gewerbeanmeldung der Gesellschaft bei dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) erfolgte am 1. Februar 2000. Ihre Gewerbetätigkeit umfasste im Schwerpunkt zunächst den Einzelhandel mit Textilien, Haushaltswaren und Elektrowaren. Nach diversen Gewerbe-Ummeldungen übte sie darüber hinaus zuletzt unter anderem den Einzelhandel mit Tresoren, den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Sauerstoffgeräten mit Zubehör, den Betrieb eines Nagelstudios, eines Frisiersalons und eines Schlüsseldienstes einschließlich Notdienst, die Vermittlung und den Verkauf von Reisen auf Provisionsbasis sowie die Durchführung von Werbeverkaufsveranstaltungen aus. Zum 1. März 2011 meldete der Kläger den Gewerbebetrieb bei dem Bezirksamt ab.

Des Weiteren ist der Kläger alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der 2008 gegründeten Berliner T... mit Sitz in Birmingham (Großbritannien), die bis März 2011 unter der im Rubrum angegebenen Anschrift des Klägers über eine Zweigniederlassung in Berlin verfügte. Deren erstmals zum 1. September 2009 bei dem Bezirksamt angemeldete Gewerbetätigkeit umfasste ausweislich eines Betriebskartei-Auszugs des Bezirksamtes vom 7. Juli 2011 zuletzt den Verkauf und Vertrieb sowie Leasing von Tresoren, Schlüsseldienst mit allen anfallenden Arbeiten, Notöffnungen, Ein- und Ausbau von Schlössern, Verkauf von Reisen auf Provisionsbasis, Planen und Ausführen von Werbeverkaufsveranstaltungen und Copy-Center mit allen Arbeiten und Erweiterungen. Die Tätigkeit wurde zum 28. März 2011 bei dem Bezirksamt abgemeldet.

Nunmehr ist nach den Angaben des Klägers unter seiner Wohnanschrift die Fa. B... ansässig, die Reiseveranstaltungen durchführt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten liegt für diese Gesellschaft weder eine Gewerbeanmeldung bei dem Bezirksamt noch eine Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg vor.

Nachdem das Stadtamt Bremen mit Bescheid vom 12. Februar 2007 einen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Reisegewerbes (Reisegewerbekarte) zum Feilbieten von Textilien, Elektrowaren, Haushaltswaren und Schließanlagen sowie zum Aufsuchen von Bestellungen auf Reisen, Textilien, Elektrowaren, Haushaltswaren und Schließanlagen wegen Unzuverlässigkeit abgelehnt hatte, regte es mit Schreiben an das Bezirksamt vom 11. September 2007 die Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 35 GewO für die A... und ihren Geschäftsführer - den Kläger - an.

In der Folgezeit ermittelte das Bezirksamt durch Einholung von Auskünften verschiedener Behörden. Im Zuge dieser Ermittlungen teilte das Finanzamt für Körperschaften I in Berlin dem Bezirksamt am 13. August 2009 mit, dass die A... Steuerrückstände in Höhe von 19.526,80 Euro habe; außerdem seien die Steuerklärungen für das Jahr 2008 bislang nicht eingereicht worden. Durch das Bezirksamt eingeholte Auszüge aus dem Gewerbezentralregister vom 21. Juli 2009 und - später - vom 15. November 2010 wiesen für den Kläger acht Eintragungen auf, darunter eine (einfache) Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, vom 19. März 1987 (unanfechtbar seit dem 20. Juli 1987) und eine erweiterte Gewerbeuntersagung jeglicher selbständiger Tätigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO des Stadtamtes Bremen vom 4. Dezember 1990 (unanfechtbar seit dem 10. September 1992). Ferner wurde bekannt, dass gegen den Kläger als Verantwortlicher der A... in Bremen und Berlin mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren liefen; unter ihnen zwei von der Staatsanwaltschaft Bremen unter den Aktenzeichen 840 Js 54894/08 und 110 Js 13788/09 geführte, inzwischen nach § 154 Abs. 1 bzw. § 153 Abs. 1 StPO eingestellte Verfahren wegen Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) bzw. Verstößen gegen das UWG sowie ein von der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 3 WI Js 2648/07 geführtes Sammelverfahren wegen Betrugs (§ 263 StGB) und Verstößen gegen das UWG. Zu dem zuletzt genannten Verfahren, das nach wie vor anhängig ist, teilte die Staatsanwaltschaft Berlin dem Bezirksamt mit Schreiben vom 5. Februar 2008 mit:

€Dem Beschuldigten werden hier eine Vielzahl von Betrugstaten und Verstößen gegen das UWG vorgeworfen.

Insbesondere lässt er auf Kaffeefahrten insbesondere älteren Personen Reisen zum Pauschalpreis von 48,- Euro für eine 5-tägige Reise anbieten und seine Mitarbeiter dann Verträge mit weiteren versteckten Kosten abschließen, die die Geschädigten nicht sofort erkennen können. Viele nehmen nach weiteren Zahlungsaufforderungen von der Reise Abstand und versuchen, ihr Geld zurückzuerhalten. Soweit Geschädigte eine der gebuchten Reisen antreten wollten, fand diese gar nicht statt.

Zudem vertreibt die A... auf Kaffeefahrten überteuerte Waren oder drängt diese Kunden gleich ohne Vertragsabschluss auf, besteht auf Lieferung vor Ablauf der Widerrufsfrist und macht dann bei Widerruf 150,- Euro Lieferkosten geltend.

Die Geschäfte werden über Postfächer und diverse Handynummern abgewickelt, Verantwortliche werden in den Schreiben der A... nicht benannt, die Kunden wissen nicht, an wen sie sich wenden können. Die Firma der Gesellschaft, in der der Beschuldigte Geschäftsführer ist, wechselt des öfteren. Z.Zt. lautet sie A...€

Mit Schreiben vom 14. August 2009 leitete das Bezirksamt gegen den Kläger das Verfahren ein, ihm nach § 35 Abs. 7a GewO die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbetreibenden beauftragte Person zu untersagen. Zur Begründung führte das Bezirksamt zum einen aus, dass der Kläger Geschäftsführer der A... (seinerzeit firmierend als €G...€) sei, die aufgrund ihrer Steuerrückstände als unzuverlässig anzusehen sei. Zum anderen sei der Kläger selbst auch aufgrund seines persönlichen Verhaltens als unzuverlässig anzusehen. Das zeigten seine Eintragungen im Gewerbezentralregister, die auch schon einer der Gründe für die Versagung der Reisegewerbekarte durch das Stadtamt Bremen am 12. Februar 2007 gewesen seien, sowie die gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere das in Berlin anhängige Sammelverfahren (3 WI Js 2648/07). Dem Kläger sei bereits jede selbständige Gewerbetätigkeit untersagt worden. Nach Aktenlage besitze er ebenso nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, Vertretungsberechtigter einer Gesellschaft zu sein. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung zu äußern.

Mit Schreiben vom 21. August 2009 leitete das Bezirksamt darüber hinaus auch gegen die A... ein Untersagungsverfahren mit dem Ziel ein, der Gesellschaft nach § 35 Abs. 1 GewO die Ausübung ihrer Gewerbetätigkeit sowie jeder weiteren Gewerbetätigkeit im Anwendungsbereich des § 35 GewO zu untersagen. Die Gesellschaft erhielt ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme in dem Verfahren.

Mit zwei weiteren Schreiben vom 26. Januar 2011 gab das Bezirksamt dem Kläger und der A... nach dem Bekanntwerden von weiteren aus seiner Sicht gewerberechtlich relevanten Tatsachen Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme in den Untersagungsverfahren.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 hörte das Bezirksamt die Industrie- und Handelskammer zu Berlin zu den beabsichtigten Gewerbeuntersagungen an.

Mit Bescheid vom 14. März 2011 untersagte das Bezirksamt dem Kläger - über die bereits unanfechtbare Untersagung jeder selbständigen Gewerbetätigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO durch das Stadtamt Bremen vom 4. Dezember 1990 hinaus - nach § 35 Abs. 7a GewO die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person bei der Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten Einzelhandel mit Textilien, Tresoren, Kosmetik und Elektrowaren, Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln, Verkauf von Sauerstoffgeräten nebst Zubehör, Durchführung kosmetischer Anwendungen und Betreiben eines Nagelstudios (Nageldesign) und eines Friseurstudios, Vermittlung und Veranstaltung von Busreisen, Vermittlung und Verkauf von Reisen auf Provisionsbasis, Planen und Ausführung von Werbeverkaufsveranstaltungen und Copy-Center mit allen Arbeiten und Erweiterungen, Schlüsseldienst mit anfallenden Arbeiten, Notöffnungen, Ein- und Ausbau von Schlössern sowie jeder Gewerbetätigkeit im Anwendungsbereich des § 35 GewO. Zugleich forderte das Bezirksamt den Kläger auf, die Tätigkeit als Geschäftsführer der B... spätestens einen Tag nach Vollziehbarkeit des Bescheides einzustellen. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung nicht drei Tage nach Vollziehbarkeit des Bescheides nachkommen sollte, drohte das Bezirksamt ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an.

Zur Begründung nahm das Bezirksamt zunächst Bezug auf die Umstände, auf denen die Einleitung des Untersagungsverfahrens beruhte. Darüber hinaus seien mittlerweile weitere Tatsachen bekannt geworden, die eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit des Klägers belegten. Unter anderem verwies das Bezirksamt darauf, dass die Entscheidung des Stadtamtes Bremen vom 12. Februar 2007 über die Versagung der Reisegewerbekarte inzwischen bestandskräftig geworden war. Der Kläger habe daraufhin seinen Wohnsitz kurze Zeit später nach Berlin verlegt und hier erneut eine Reisegewerbekarte beantragt. Dies lege die Vermutung nahe, dass damit die bestandskräftige Entscheidung des Stadtamtes Bremen umgangen werden solle. Die von der Staatsanwaltschaft Bremen unter den Aktenzeichen 840 Js 54894/08 und 110 Js 13788/09 gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren seien lediglich nach § 154 Abs. 1 bzw. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Das in Berlin anhängige Sammelstrafverfahren (WI Js 2648/07) beinhalte nach telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft inzwischen über 80 Strafanzeigen, die auch Tatzeiträume aus dem Jahr 2010 umfassten. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung, die den Strafverfolgungsorganen obliege, stelle die offensichtlich seit mehreren Jahren systematisch praktizierte Verfahrensweise der von dem Kläger vertretenen Gesellschaft dabei auch einen massiven Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar, da der Endpreis den ausgefüllten Reiseanmeldungen nicht zu entnehmen sei. Schließlich nahm der Beklagte Bezug auf eine Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Schöneberg vom 12. Januar 2011. Danach waren gegen die A... 21 Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung eingetragen.

Auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 14. März 2011 wird verwiesen.

Am 18. April 2011 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 14. März 2011 bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, der gegen ihn erhobene Vorwurf der Unzuverlässigkeit treffe nicht zu. Die im Gewerbezentralregister eingetragenen vorangegangenen Gewerbeuntersagungen durch die Landeshauptstadt München und das Stadtamt Bremen aus 1987 bzw. 1990 könnten zur Begründung für eine weitere Gewerbeuntersagung schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die diesbezüglichen Entscheidungen über 20 Jahre zurück lägen. Gleichermaßen könne die Entscheidung des Stadtamtes Bremen aus 2007 über die Versagung der Reisegewerbekarte nicht erneut und aktuell eine ordnungsbehördliche Entscheidung stützen, zumal die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen für das neuerliche Untersagungsverfahren nicht relevant seien. Bei den weiteren Eintragungen im Gewerbezentralregister handele es sich um gemäß § 149 Abs. 2 GewO eingetragene Ordnungswidrigkeiten, die nach § 153 Abs. 1 GewO sämtlich zumindest tilgungsreif seien und deshalb nach § 153 Abs. 6 GewO nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Im Übrigen habe es sich jeweils nicht um schwerwiegende Verstöße gehandelt; überwiegend gehe es um die bloße Verletzung gewerberechtlicher Anzeigepflichten. Aus dem in Berlin unter dem Aktenzeichen Wi JS 2648/07 anhängigen Sammelverfahren könnten Rückschlüsse auf seine Zuverlässigkeit allenfalls dann gezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft sich nach der €Sammlung€ zu einem weiteren Vorgehen entscheiden sollte; zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne das Verfahren indes nicht zu seinem Nachteil gereichen. Zudem seien die fraglichen Vertragsverhältnisse mit den Kunden mittlerweile rückabgewickelt worden. In den gemäß § 154 Abs. 1 bzw. § 153 Abs. 1 StPO eingestellten Strafverfahren in Bremen zu den Aktenzeichen 840 Js 54894/08 und 110 Js 13788/09 sei gerade keine Strafwürdigkeit bzw. Schuld festgestellt worden. Die in dem Bescheid vom 14. März 2011 angeführten Haftbefehle gegen die A... schließlich hätten ihre Ursache allein darin, dass er bzw. die von ihm vertretene Gesellschaft infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage mit erheblichen Umsatzeinbußen und mangelnder Zahlungsmoral der eigenen Schuldner zu kämpfen gehabt habe. Im Übrigen sei der Bescheid vom 14. März 2011 jedenfalls ermessenfehlerhaft.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 14. März 2011. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, die unanfechtbaren Gewerbeuntersagungen aus den Jahren 1987 und 1990 trügen trotz der lange zurückliegenden Zeiträume durchaus zum negativen Gesamtbild bei. In dieses Bild passe auch die unanfechtbare Entscheidung des Stadtamtes Bremen vom 12. Februar 2007 über die Versagung der von dem Kläger beantragten Reisegewerbekarte wegen dessen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit. Davon unbeschadet gälten Gewerbeuntersagungen auf Dauer, solange keine Widergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO erfolge. Auch deshalb seien die gegen den Kläger bislang bereits verfügten Gewerbeuntersagungen hier heranzuziehen. Die im Gewerbezentralregister eingetragenen Ordnungswidrigkeiten des Klägers seien wegen der Regelung in § 153 Abs. 4 GewO verwertbar und ließen in ihrer Häufung ebenfalls einen Hang erkennen, geltende Rechtsvorschriften nicht zu beachten. Ähnliches gelte für die gemäß § 154 Abs. 1 bzw. § 153 Abs. 1 StPO eingestellten Strafverfahren in Bremen zu den Aktenzeichen 840 Js 54894/08 und 110 Js 13788/09. Die für die A... im Zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragenen 21 Haftbefehle zur Erzwingung einer eidesstaatlichen Versicherung schließlich ließen einen mangelnden Leistungswillen erkennen.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012, die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

1. Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 27. Juni 2011 der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hatte (§ 6 Abs. 1 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 14. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1. Der Bescheid begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Dem Kläger ist vor Erlass des Bescheides mit Schreiben vom 21. August 2009 und 26. Januar 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung gegeben worden. Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin ist mit Schreiben vom 22. Februar 2011 angehört worden (vgl. § 35 Abs. 4 GewO).

1.2. Der Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.

a. Rechtsgrundlage für die angegriffene Untersagungsverfügung ist § 35 Abs. 7a Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GewO.

31Nach § 35 Abs. 7a GewO kann eine Gewerbeuntersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden (Satz 1). Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden (Satz 2). Die Absätze 1 und 3 bis 7 von § 35 GewO sind entsprechend anzuwenden (Satz 3). Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann eine Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.

Ein Vorgehen gegen den Vertretungsberechtigten bzw. Betriebsleiter gemäß § 35 Abs. 7a GewO setzt zunächst die Einleitung eine Untersagungsverfahrens auch gegen den Gewerbetreiben voraus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 3.93 -, Rn. 21; zit. nach juris; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften. Kommentar, Loseblatt, Stand: Sept. 2011, § 35 Rn. 192 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn mit Schreiben des Bezirksamtes vom 21. August 2009 leitete der Beklagte auch gegen die von dem Kläger vertretene Gesellschaft, die A..., ein Untersagungsverfahren ein. Dieses war darauf gerichtet, der Gesellschaft nach § 35 Abs. 1 GewO die Ausübung jeglicher Gewerbetätigkeit im Anwendungsbereich des § 35 GewO zu untersagen.

Der Untersagung einer Gewerbetätigkeit auch des Klägers nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO bedurfte es (ausnahmsweise) nicht, weil dem Kläger bereits infolge der (erweiterten) Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO des Stadtamtes Bremen vom 4. Dezember 1990 jegliche selbständige Tätigkeit untersagt ist. Insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid vom 14. März 2011 zu Recht auf die Wahrnehmung einer Leitungsfunktion durch den Kläger beschränkt (vgl. für die zweierlei Handhaben, die § 35 Abs. 7a GewO ermöglicht, BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O., Rn. 19; VGH Kassel, Urteile vom 16. Juli 1997 - VGH 8 UE 424/96 -, Rn. 77, und vom 28. September 1992 - VGH 8 UE 2976/90 -, Rn. 37; beide zit. nach juris; Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 193 m.w.Nachw.).

Die Untersagung der (weiteren) Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nach § 35 Abs. 7a Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GewO setzt ferner voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Vertretungsberechtigten bzw. Betriebsleiters für unselbständig leitende Betätigungen dartun (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O., Rn. 29; VGH Kassel, Urteil vom 16. Juli 1997, a.a.O., Rn. 78). Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.

35Der Maßstab für die Prüfung der Unzuverlässigkeit ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO kein anderer als im (unmittelbaren) Anwendungsbereich von § 35 Abs. 1 GewO. Unterschiede ergeben sich nur im Hinblick auf die anders gearteten Bezugspunkte der Unzuverlässigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O., Rn. 31; VGH Kassel, Urteil vom 16. Juli 1997, a.a.O., Rn. 81; s. aus jüngerer Zeit ferner z.B. auch VG München, Urteil vom 27. November 2007 - VG M 16 K 07.4426 -, Rn. 26; zit. nach juris). Unzuverlässig für eine leitende (unselbständige) Tätigkeit ist demnach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die Tätigkeit künftig ordnungsgemäß ausüben wird (vgl., mutatis mutandis, BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997 - BVerwG 1 B 81/97 -, Rn. 5, und Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 14/78 -, Rn. 42; beide zit. nach juris; VG München, Urteil vom 27. November 2007, a.a.O.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 29 m.w.Nachw.; s. speziell für § 35 Abs. 7a GewO auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O.; VGH Kassel, Urteil vom 16. Juli 1997, a.a.O.). Das erfordert eine die Gesamtsituation des Betroffenen bewertende Prognose (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997, a.a.O.). Ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs oder ein Charaktermangel ist nicht Voraussetzung für die Feststellung der Unzuverlässigkeit (vgl. etwa VG München, Urteil vom 4. Oktober 2001 - VG M 16 K 11.2164 -, Rn. 17; zit. nach juris; Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 30 u. 47 m.w.Nachw.). In zeitlicher Hinsicht kommt es im Hinblick auf die Möglichkeit der Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997, a.a.O., Rn. 7, und Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O.; VGH Kassel, Urteil vom 16. Juli 1997, a.a.O.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 32).

Nach diesen Maßstäben besteht aufgrund des verfügbaren Tatsachenmaterials hinreichend Anlass zu der Annahme, dass der Kläger auch für eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person unzuverlässig ist.

37Gegen den Kläger sprechen zunächst die in der Vergangenheit bereits ausgesprochenen bestandskräftigen Gewerbeuntersagungen, namentlich der Landeshauptstadt München vom 19. März 1987 und des Stadtamtes Bremen vom 4. Dezember 1990, sowie der Bescheid des Stadtamtes Bremen vom 12. Februar 2007, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit abgelehnt worden ist; nachdem der Kläger gegen den zuletzt genannten Bescheid zunächst erfolglos Widerspruch und sodann Klage zum Verwaltungsgericht Bremen erhoben hatte, ist auch dieser Bescheid mittlerweile bestandskräftig geworden, da der Kläger die gegen den Bescheid des Stadtamtes Bremen vom 12. Februar 2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2007) angestrengte Klage zwischenzeitlich zurückgenommen hat. Aus diesen behördlichen Entscheidungen ergibt sich ein €Verdacht auf Unzuverlässigkeit€ (so die Formulierung von Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 36). Dass bedeutet zwar nicht, dass der Kläger damit automatisch als unzuverlässig auch für die nunmehr untersagte leitende (unselbständige) Tätigkeit anzusehen ist. Indes unterliegen diese Entscheidungen umgekehrt auch nicht etwa einem Verwertungsverbot, sondern können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit durchaus gewürdigt werden (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O.).

Hinzu kommt, dass sich die Gewerbeuntersagung des Stadtamtes Bremen vom 4. Dezember 1990 bereits auf jegliche Gewerbetätigkeit des Klägers erstreckt. Dieser Entscheidung, die in Ermangelung einer Wiedergestattung gemäß § 35 Abs. 6 GewO weiterhin Gültigkeit besitzt, muss bei der Beurteilung, ob der Kläger auch für eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person unzuverlässig ist, ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Denn regelmäßig rechtfertigen die eine Untersagung jeglicher Gewerbetätigkeit begründenden Tatsachen ohne Weiteres auch die Annahme der Unzuverlässigkeit auch in Bezug auf solche Betätigungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O., Rn. 37).

Die seinerzeit festgestellte gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit des Klägers wirkt auch fort und schlägt auf das neuerliche Untersagungsverfahren durch. Die von dem Beklagten ermittelten Tatsachen bestätigen, dass der Kläger keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung bietet und nunmehr veranlasst ist, die ausgesprochene Untersagung jeglicher selbständiger Tätigkeit auch auf jedwede leitende (unselbständige) Tätigkeit zu erstrecken. Dabei kann offen bleiben, ob die Unzuverlässigkeit des Klägers schon daraus folgt, dass die geschäftliche Tätigkeit der von ihm vertreten Gesellschaft von andauernden Vorwürfen schwerwiegender strafrechtlicher Verstöße geprägt war, deren Aufarbeitung durch die Strafverfolgungsbehörden noch läuft. Ebenso kann dahinstehen, ob die von dem Kläger zu verantwortenden Steuerschulden der A... zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Untersagungsverfügung noch bestanden haben, woran nach Aktenlage Zweifel bestehen.

40Die Einschätzung des Beklagten, dass auch für eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person unzuverlässig ist, kann sich zum einen auf die Eintragungen des Klägers im Gewerbezentralregister stützen. Neben den bereits erwähnten Gewerbeuntersagungen aus 1987 und 1990 handelt es sich dabei ausweislich der letzten vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 14. März 2011 von dem Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 15. November 2011 um insgesamt vier Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO (Ausführung eines Wanderlagers ohne rechtzeitige Anzeige), wegen derer in den Jahren 2003 und 2005 Geldbußen zwischen 218,12 Euro und 845,62 Euro gegen den Kläger verhängt wurden; ferner eine 2008 mit 500,00 Euro geahndete Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) wegen fehlender bzw. nicht fristgerechter Vorlage von Arbeitszeitnachweisen und Unterlagen sowie eine 2009 mit 250,00 Euro geahndete Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO wegen Verstoßes gegen gewerberechtliche Anzeigepflichten. Bei diesen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich nicht um bloße Bagatellverstöße (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 43). Zwar stellen sie umgekehrt auch keine gravierenden Rechtsverletzungen dar, die bereits jeweils für sich betrachtet eine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten könnten. Jedoch vermögen sie zumindest in ihrer Gesamtheit zu dem Eindruck der Unzuverlässigkeit beizutragen (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O.), zumal nach Aktenlage offenbar noch weitere Verstöße im Raum stehen, die einen Hang des Klägers zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, sind die Eintragungen wegen der Regelung in § 153 Abs. 4 GewO auch verwertbar. Denn nach der genannten Vorschrift ist die Tilgung einer Eintragung bei mehreren Eintragungen im Gewerbezentralregister erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des § 153 Abs. 1 oder 2 GewO abgelaufen ist. Das ist hier (nach wie vor) nicht der Fall.

41Des Weiteren hat der Beklagte in der angegriffenen Untersagungsverfügung in nicht zu beanstandender Weise auch die von der Staatsanwaltschaft Bremen unter den Aktenzeichen 840 Js 54894/08 und 110 Js 13788/09 gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren wegen Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) bzw. Verstößen gegen das UWG in Rechnung gestellt. Entgegen der Annahme des Klägers steht dem nicht entgegen, dass die Verfahren zwischenzeitlich nach § 154 Abs. 1 bzw. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sind. Eine Verurteilung, wie sie z.B. in § 33c Abs. 2 Satz 2 GewO gefordert wird, ist für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 7a GewO nicht Voraussetzung. § 35 GewO stellt nicht auf die gerichtliche Bestrafung, sondern auf die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Tatsachen ab (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 42).

Schließlich ist der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. März 2011 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich auch die laut Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Schöneberg mit Stand vom 12. Januar 2011 gegen die A... gemäß § 915 ZPO eingetragenen 21 Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung (§ 901 ZPO) entgegenhalten lassen muss. Diese wiegen sogar besonders schwer.

Die Haftbefehle stellen nicht nur die Zuverlässigkeit der A... - als Gewerbetreibendem - in Frage (vgl. nur VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 1993 - VGH 14 S 2322/93 -, Rn. 5; zit. nach juris; Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 46 m.w.Nachw.), sondern auch die des Klägers, der zu den fraglichen Zeiten als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter für die ordnungsgemäße Leitung der Gesellschaft zuständig und verantwortlich war (vgl. VG München, Urteil vom 27. November 2007, a.a.O., Rn. 27). Der Erlass mehrerer Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung innerhalb eines kürzeren Zeitraums (hier: sechs Monate) zeigt, dass der Gewerbetreibende zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflichten freiwillig nicht bereit ist, durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Dies ist mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 1993, a.a.O.). Das verkennt der Kläger, wenn er zur Rechtfertigung der Eintragungen geltend macht, dass die A... seinerzeit mit Umsatzeinbußen und mangelnder Zahlungsmoral der eigenen Schuldner zu kämpfen gehabt habe.

In der Gesamtschau der vorerwähnten Tatsachen ergibt sich, dass der Kläger seit langem nicht willens ist, seinen Verpflichtungen zu redlichem Geschäftsgebaren nachzukommen. Die Beklagte hat daher mit Recht angenommen, der Kläger werde bei der Übernahme anderweitiger Leitungsfunktionen ebenso unzuverlässig handeln. Auf noch weitere Auffälligkeiten des Klägers kam es nicht mehr entscheidend an.

Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. März 2011 gegen den Kläger verfügte Untersagung der (weiteren) Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person ist auch erforderlich. Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist schon dann erforderlich, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende in eine andere gewerbliche Tätigkeit oder eine unselbständige Leitungsfunktion ausweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982, a.a.O., Rn. 48; BayVGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - VGH 22 B 09.2785 -, Rn. 14; zit. nach juris; VG München, Urteil vom 4. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 23). Im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 7a GewO gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, Rn. 32). Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände der Übernahme einer anderweitigen Leitungsfunktion durch den Kläger entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar.

Die angegriffene Untersagungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Zwar ist aus dem Bescheid vom 14. März 2011 nicht (oder zumindest nicht in hinreichender Deutlichkeit) ersichtlich, dass das Bezirksamt das ihm nach § 35 Abs. 7a Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GewO zustehende Ermessen erkannt hat (vgl. für dieses Erfordernis nur BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O., Rn. 33). Ein etwaiger Ermessensausfall (Ermessensnichtgebrauch), der (auch) über § 114 Satz 2 VwGO schlechterdings nicht geheilt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 - BVerwG 1 C 20/05 -, Rn. 22; zit. nach juris; Kopp/Schenke. Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 17. Auflage 2011, § 114 Rn. 50 m.w.Nachw.), wirkt sich im Ergebnis jedenfalls aber nicht aus. Denn das Ermessen des Beklagten war vorliegend zu Lasten des Klägers €auf Null€ reduziert.

Auch wenn die Untersagung nach § 35 Abs. 7a Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GewO erforderlich ist, sind noch verschiedene Grade der Wahrscheinlichkeit der Übernahme einer anderweitigen Leitungsfunktion denkbar (vgl. für die erweiterte Gewerbeuntersagung im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 35 Abs. 1 GewO BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982, a.a.O., Rn. 49; Heß, in: Friauf <Hrsg.>, Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblatt, Stand: Sept. 2011, § 35 Rn. 92). Bestehen keine konkreten Indizien für eine anderweitige leitende Betätigung, ist die Behörde berechtigt, von der Untersagung Abstand zu nehmen. Ist jedoch die Übernahme einer anderweitigen Leitungsfunktion wahrscheinlich, so wird die Behörde in der Regel die Untersagung auszusprechen haben (vgl. Heß, in: Friauf, a.a.O. m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier.

Der Kläger ist in der Vergangenheit trotz (gewerbeübergreifender) Unzuverlässigkeit wenigstens schon einmal in eine Leitungsfunktion ausgewichen, die bei der A... Des Weiteren ist er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der 2008 gegründeten B... mit Sitz in Birmingham (Großbritannien), die bis März 2011 unter der Anschrift des Klägers über eine Zweigniederlassung in Berlin verfügte. Deren Gewerbetätigkeit wurde zwar zum 28. März 2011 bei dem Bezirksamt abgemeldet. Indes ist nach den Angaben des Klägers unter seiner Wohnanschrift nunmehr die Fa. B... ansässig und tätig. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2012 ausdrücklich bekräftigt, sich weiter betätigen zu wollen, namentlich bei dem Verkauf von Reisen. In Anbetracht dieser Umstände sowie des sonstigen beruflichen Werdegangs und persönlichen Lebenszuschnitts des Klägers war die Erstreckung der bislang schon bestehenden Gewerbeuntersagung jeglicher selbständiger Tätigkeit auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nicht allein sachgerecht, sondern geboten.

b. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 VwVG i.V.m. § 5a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Das angedrohte Zwangsgeld ist als Zwangsmittel tunlich und seiner Höhe nach verhältnismäßig, um den Kläger von der (weiteren) Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person abzuhalten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.






VG Berlin:
Urteil v. 28.03.2012
Az: 35 K 196.11


Link zum Urteil:
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