Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. Oktober 2015
Aktenzeichen: I-15 U 121/14

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 29.10.2015, Az.: I-15 U 121/14)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07.08.2014, Az. 4a O 39/13, wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents 1 798 AAA B3 (nachfolgend Klagepatent, Anlage HL 1; Übersetzung Anlage HL 1a). Das Klagepatent wurde am 24.10.2006 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 14.12.2005 in englischer Verfahrenssprache angemeldet und hat einen vorderen Umwerfer für ein Fahrrad zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 20.06.2007 veröffentlicht. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.08.2012 ein Beschränkungsverfahren eingeleitet; das Europäische Patentamt hat dem Antrag mit Beschluss vom 07.03.2013 stattgegeben (Anlage KR 2). Die geänderte Patentschrift wurde am 03.04.2013 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 03.12.2013 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, über die das Bundespatentgericht bislang nicht entschieden hat.

Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 hat in seiner beschränkten Fassung in englischer Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

"A top/bottom pull bicycle front derailleur (12) comprising:

a base member (20) configured to be coupled to a portion of a bicycle frame (11);

an inner link (22) having a first end (54), a second end (56) and an inner wire fixing part (52), the first end (54) being pivotally coupled to the base member (20) about a first inner link axis (A), and configured to guide an inner wire (16) to be selectively guided in one of a top pull arrangement and a bottom pull arrangement;

an outer link (24) having a first end (70) and a second end (72) with the first end (70) of the outer link (24) being pivotally coupled to the base member (20) about a first outer link axis (B);

a chain guide (26) pivotally coupled to the second end (56) of the inner link (22) about a second inner link axis (C) and pivotally coupled to the second end (72) of the outer link (24) about a second outer link axis (D) such that the chain guide (26) is configured to move between a retracted position and an extended position relative to the base member (20); and

a top/low adjustment mechanism (28) coupled to the base member(20), the top/low adjustment mechanism (28) including

a top position adjusting bolt (28c) with a top Iongitudinal bolt axis (Y) arranged at an angle greater than zero degrees with respect to a plane (P) of the bicycle frame (11) and configured to selectively contact the inner link (22) to selectively adjust the extended position of the chain guide (26) with respect to the base member (20), and a low position adjusting bolt (28b) with a low Iongitudinal bolt axis (X) arranged at an angle greater than zero degrees with respect to the plane (P) of the bicycle frame (11) and configured to selectively contact the inner link (22) to selectively adjust the retracted position of the chain guide (26) with respect to the base member(20),

characterized in that the inner wire fixing part (52) being arranged between the first end (54) and the second end (56), the top longitudinal bolt axis (Y) is disposed on a first side of the first outer link axis (B) and the low longitudinal bolt axis (X) is disposed on a second, opposite side of the first outer link axis (B),

the top longitudinal bolt axis (Y) is disposed on a first side of the first inner link axis (A) and the low longitudinal bolt axis (X) is disposed on a second, opposite side of the first inner link axis (A).€

Die eingetragene deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet in beschränkter Fassung:

"Top/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12), umfassend:

ein Basisteil (20), konfiguriert, um an einen Abschnitt eines Fahrradrahmens (11) gekoppelt zu werden;

eine innere Kopplung (22), aufweisend ein erstes Ende (54), ein zweites Ende (56) und einen lnnendrahtfixierpart (52), wobei das erste Ende (54) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste lnnenkopplungsachse (A), und der Innendrahtfixierpart (52) konfiguriert ist, um einen Innendraht eines Schaltsteuerkabels (16), gekoppelt an die innere Kopplung (22) zu führen, um wahlweise geführt zu werden in einer Top-Zug-Anordnung oder einer Bottom-Zug-Anordnung;

eine äußere Kopplung (24), aufweisend ein erstes Ende (70) und ein zweites Ende (72), wobei das erste Ende (70) der äußeren Kopplung (24) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste Außenkopplungsachse (B);

eine Kettenführung (26), schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (56) der inneren Kopplung (22) um eine zweite lnnenkopplungsachse (C) und schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (72) der äußeren Kopplung (24) um eine zweite Außenkopplungsachse (D), so dass die Kettenführung (26) konfiguriert ist zur Bewegung zwischen einer eingefahrenen Position und einer ausgefahrenen Position relativ zu dem Basisteil (20); und

einen Top/Low-Einstellmechanismus (28), gekoppelt an das Basisteil (20), wobei der Top/Low-Einstellmechanismus (28) folgendes umfasst: einen Top-Positionseinstellbolzen (28c) mit einer Top-Längsbolzenachse (Y), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich einer Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die ausgefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen, und einen Low-Positionseinstellbolzen (28b) mit einer Low-Längsbolzenachse (X), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich der Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die eingefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen,

dadurch gekennzeichnet, dass

der lnnendrahtfixierpart (52) angeordnet ist zwischen dem ersten Ende (54) und dem zweiten Ende (56),

die Top-Längsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten Außenkopplungsachse (B) angeordnet ist und die Low-Längsbolzenachse (X) an einer zweiten gegenüberstehenden Seite der ersten Außenkopplungsachse (B) angeordnet ist, und dadurch dass die Top-Längsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten Innenkopplungsachse (A) angeordnet ist und die Low-Längsbolzenachse (X) an einer zweiten gegenüberstehenden Seite der ersten Innenkopplungsachse (A) angeordnet ist."

Der ursprünglich erteilte Patentanspruch 1 enthielt im Vergleich zur beschränkten Fassung zusätzliche Worte, die im nachfolgend vollständig wiedergegebenen dritten Absatz in Fettdruck hervorgehoben sind:

"an inner link (22) having a first end (54), a second end (56) and an inner wire fixing part (52), the first end (54) being pivotally coupled to the base member (20) about a first inner link axis (A), and the inner wire fixing part (52) configured to guide an inner wire of a shift control cable (16) coupled to the inner link (22) to be selectively guided in one of a top pull arrangement and a bottom pull arrangement".

Nach der Beschränkung waren die Satzteile "the inner wire fixing part (52)" und "of a shift control cable (16) coupled to the inner link (22)" nicht mehr im Anspruch enthalten.

Die eingetragene deutsche Übersetzung von Patentanspruch 1 ist nach der Beschränkung unverändert geblieben; sie unterscheidet sich daher von der beschränkten Fassung in englischer Verfahrenssprache durch die (in Fettdruck hervorgehobenen) Worte "...und der Innendrahtfixierpart (52) konfiguriert ist, um einen Innendraht eines Schaltsteuerkabels (16), gekoppelt an die innere Kopplung (22) zu führen...".

Die nachfolgenden Figuren 2, 4 und 5 der Klagepatentschrift betreffen eine bevorzugte Ausführungsform. Figur 2 zeigt eine perspektivische Ansicht des Top/Bottom-Zug-Vorderderailleurs:

Die Figuren 4 und 5 stellen hintere Seitenansichten des Top/Bottom-Zug-Vorderderailleurs aus der Figur 2 mit der Kettenführung in einer "Low" (eingefahrenen, Figur 4) und in einer "Top" (ausgefahrenen, Figur 5) Schaltposition dar:

Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland über den Fachhandel Fahrradkomponenten. Die Beklagte zu 2) ist Großhändler für Fahrräder, die Beklagte zu 3) für Radsportartikel. Sie importieren Produkte der Beklagten zu 1) und verkaufen sie an Fahrradfachhändler in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagten vertreiben folgende 10-fach Kettenumwerfer im Inland (nachfolgend "angegriffene Ausführungsformen", Lichtbilder HL 12, 14-26):

(1) B (Muster Anlage HL 13)

(2) C,

(3) D,

(4) E,

(5) F,

(6) G,

(7) H,

(8) I,

(9) J,

(10) K,

(11) L,

(12) M,

(13) N,

(14) O.

Die Klägerin führt an, die angegriffenen Ausführungsformen machten wortsinngemäß, hilfsweise äquivalent von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht und die Beklagten zu 2) und 3) zusätzlich auf Rückruf in Anspruch.

Wegen der auf die hilfsweise geltend gemachte äquivalente Patentverletzung gestützten Antragsfassung und der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 07.08.2014 wie folgt stattgegeben:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,

einen Top/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12), umfassend:

ein Basisteil (20), konfiguriert, um an einen Abschnitt eines Fahrradrahmens (11) gekoppelt zu werden; eine innere Kopplung (22), aufweisend ein erstes Ende (54), ein zweites Ende (56) und einen lnnendrahtfixierpart (52), wobei das erste Ende (54) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste lnnenkopplungsachse (A), und konfiguriert, um einen Innendraht (16) zu führen, um wahlweise geführt zu werden in einer Top-Zug-Anordnung oder einer Bottom-Zug-Anordnung; eine äußere Kopplung (24), aufweisend ein erstes Ende (70) und ein zweites Ende (72), wobei das erste Ende (70) der äußeren Kopplung (24) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste Außenkopplungsachse (B); eine Kettenführung (26), schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (56) der inneren Kopplung (22) um eine zweite lnnenkopplungsachse (C) und schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (72) der äußeren Kopplung (24) um eine zweite Außenkopplungsachse (D), so dass die Kettenführung (26) konfiguriert ist zur Bewegung zwischen einer eingefahrenen Position und einer ausgefahrenen Position relativ zu dem Basisteil (20); und einen Top/Low-Einstellmechanismus (28), gekoppelt an das Basisteil (20), wobei der Top/Low-Einstellmechanismus (28) folgendes umfasst:

einen Top-Positionseinstellbolzen (28c) mit einer Top-Längsbolzenachse (Y), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich einer Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die ausgefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen, und einen Low-Positionseinstellbolzen (28b) mit einer Low-Längsbolzenachse (X), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich der Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die eingefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen,

dadurch gekennzeichnet, dass

der lnnendrahtfixierpart (52) angeordnet ist zwischen dem ersten Ende (54) und dem zweiten Ende (56), die Top-Längsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten Außenkopplungsachse (B) angeordnet ist und die Low-Längsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegenüberstehenden Seite der ersten Außenkopplungsachse (B) angeordnet ist, die Top-Längsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist und die Low-Längsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegenüberstehenden Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Mai 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wahlweise Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zur Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juni 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Anzahl der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Angabe der Namen und Adressen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer, Angebotsempfänger oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind;

4. nur die Beklagten 2 und 3: die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 6. Mai 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 6. Juni 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird."

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Schadenersatzpflicht, weil sämtliche angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machten.

Das auf die innere Kopplung bezogene Merkmal sei so zu verstehen, dass die Führung des Innendrahts durch den Innendrahtfixierpart erfolge und dass der geführte Innendraht derjenige des Schaltsteuerkabels sei. Der allein maßgebliche Anspruchswortlaut in englischer Verfahrenssprache und in der beschränkten Fassung sei zwar im Hinblick auf den Nebensatz "and configured to guide an inner wire (16)" sprachlich unklar, indem diese Angabe zur Führung des Innendrahts sowohl auf das erste Ende als auch auf den Innendrahtfixierpart bezogen sein könne. Die wegen dieser Doppeldeutigkeit des Anspruchswortlauts zur Auslegung heranzuziehende Beschreibung nebst Zeichnungen der Klagepatentschrift führe den Fachmann indes zu dem Verständnis, dass sich der Nebensatz auf den Innendrahtfixierpart als Subjekt beziehe. Dies entnehme er sowohl der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0011] als auch der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels in Absatz [0046], die einzig eine Vorrichtung erläuterten, bei denen der Innendrahtfixierpart den Innendraht führe, während eine Führung des Innendrahts durch das erste Ende der inneren Kopplung an keiner Stelle der Beschreibung offenbart werde. Der Fachmann habe keinen Anlass, den Anspruch in einer Weise auszulegen, die weder in der allgemeinen Beschreibung noch beispielhaft anhand einer konkreten Ausführungsform erläutert sei. Zum Einen sei der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen, welchen technischen Sinn eine Führung des Innendrahts durch das erste Ende haben oder wie eine solche Gestaltung umgesetzt werden könnte. Zum Anderen erkenne er, dass eine derartige, von sämtlichen Ausführungsbeispielen abweichende Gestaltung eines erheblichen konstruktiven Aufwandes bedürfte, die kaum mehr der formulierten technischen Aufgabe gerecht werde, den Derailleur möglichst kompakt zu gestalten. Ferner sei ein patentgemäßer "Innendraht" stets der Innendraht des zwischen Schaltungshebel und Vorderradderailleur gespannten Schaltkabels. Dies folge zwingend aus dem Umstand, dass das Klagepatent einen anderen Innendraht weder beanspruche noch irgendwo beschreibe. Demnach erfüllten sämtliche angegriffenen Ausführungsformen dieses Merkmal, da unstreitig das Innendrahtfixierteil und nicht das erste Ende der inneren Kopplung den Innendraht des Schaltkabels führe.

Ferner sei bei allen angegriffenen Ausführungsformen der Innendrahtfixierpart zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung angeordnet. Dieses Merkmal sei so auszulegen, dass sich dort der Punkt befinden müsse, an dem der Innendrahtfixierpart befestigt sei. Da es sich - um die Führungsfunktion ausüben zu können - um ein flächiges Bauteil handle, müsse es sich außerhalb der gedachten Verbindungslinie zwischen dem ersten und dem zweiten Ende erstrecken, wobei es sich allerdings im Wesentlichen in einem Bereich befinden müsse, der durch gedachte, orthogonal zur Verbindungslinie durch die beiden Außenkopplungsachsen verlaufende Linien gebildet werde und damit zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung liege. Der Innendrahtfixierpart müsse nicht vollständig innerhalb dieser Begrenzung liegen, da weder der Anspruchswortlaut noch die allgemeine Beschreibung die einschränkende Angabe "vollständig" enthalten und bei sämtlichen Ausführungsbeispielen ein Abschnitt aus dem so begrenzten Bereich hinausrage. Er befinde sich patentgemäß im Wesentlichen in diesem Bereich, wenn seine Befestigung zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung liege, weil diese räumliche Zuordnung ausweislich der Abgrenzung zum Stand der Technik die technische Funktion habe, durch eine Befestigung des Innendrahtfixierparts am richtigen Punkt - konkret die geeignete Positionierung von Drahtanbringungsstruktur und Schwenkpunkt des Innendrahtfixierparts im Sinne des Punkts, an dem dieser über dem Verbindungspart schwenkbar um die Achse L befestigt sei - sowohl in einer Top- als auch in einer Bottom-Zug-Anordnung eine günstige Hebelwirkung zu erzielen. Diese Auslegung werde durch den Unteranspruch 5 und die zugehörigen Figuren 4 und 5 bestätigt. Davon ausgehend verwirklichten alle angegriffenen Ausführungsformen dieses Merkmal, weil bei ihnen unstreitig die Anbringung des schmetterlingsförmig ausgestalteten Innendrahtfixierparts an einem Punkt erfolge, der zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung liege.

Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des europäischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage bestehe kein Anlass, weil eine Vernichtung des Klagepatents nicht wahrscheinlich sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergebe sich aus den im Beschränkungsverfahren weggefallenen Satzteilen keine Schutzbereichserweiterung, sondern die Auslegung führe zu einem gegenüber der B1-Schrift und der Patentanmeldung unveränderten Schutzbereich. Das Klagepatent sei nach Maßgabe der obigen Auslegung auch nicht im Hinblick auf das Merkmal, wonach der Innendrahtfixierpart zwischen dem ersten und dem zweiten Ende angeordnet sei, unzulässig erweitert. Vielmehr dürfte der beanspruchte Innendrahtfixierpart nicht über die Offenbarung in Absatz [0042] der Anmeldung (deutsche Übersetzung Anlage KR 10), die wortgleich mit Absatz [0044] des Klagepatents sei, hinausgehen.

Ebenso wenig erscheine es hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit vernichtet werde. Entgegen der Ansicht der Beklagten stelle sich das Klagepatent mit einer möglichst kompakt ausgebildeten Anordnung zur Benutzung des Vorderderailleurs in einer Top/Bottom-Zug-Anordnung und mit einem Einstellmechanismus, der leicht zugänglich und einfach zu bedienen sei, nicht zwei vollständig voneinander unabhängige Teilaufgaben. Vielmehr knüpften beide Aspekte an die geeignete Anordnung der einzelnen Bauelemente zueinander an, weshalb eher wahrscheinlich sei, dass sie sich gegenseitig beeinflussten und bedingten. Zudem offenbare die DE 196 05 AAB A1 (Anlage KR 13) keinen Vorderderailleur. Daher sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Fachmann Anlass gehabt hätte, sie mit einer der anderen eingewandten Druckschriften US 6,099,AAC (Anlage KR 11) und/oder EP 1 040 AAD B1 (Anlage KR 12) zu kombinieren.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.

Sie tragen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten vor: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Es habe bei der Auslegung der beiden streitigen Merkmale den Vorrang des Anspruchswortlauts missachtet. Der Wortlaut des auf die innere Kopplung bezogenen Merkmals sei bei unbefangener Lektüre des maßgebenden englischen Patentanspruchs so zu verstehen, dass das erste Ende konfiguriert sei, um einen Innendraht zu führen. Der Nebensatz "and configured to guide an inner wire" beziehe sich grammatikalisch eindeutig auf das erste Ende, zumal sich das Partizip "being" im vorherigen Halbsatz "the first end (54) being pivotally coupled..." gleichermaßen auf "configured" beziehe. Der Anspruch sei nicht unklar und müsse daher nicht anhand von Ausführungsbeispielen ausgelegt werden. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil ergebe sich aus Beschreibung und Zeichnungen keine abweichende Beurteilung. Aufgrund des Primats des Anspruchs sei ohnehin zunächst das Funktionsgefüge des gesamten Anspruchs zu prüfen. Diese Betrachtung bestätige die grammatikalisch korrekte Auslegung. Denn aus dem weiteren Merkmal, wonach der Innendrahtfixierpart zwischen dem ersten Ende und dem zweiten Ende angeordnet sei, ergebe sich technisch sinnvoll, dass die Führungsfunktion dem ersten Ende zukomme, indem dann der Innendraht über dieses Ende zum Innendrahtfixierpart geführt werde. Hingegen könne ein Innendrahtfixierpart, der nach zutreffendem Verständnis vollständig zwischen den beiden Enden der inneren Kopplung angeordnet sei, keine Führungsfunktion haben. Nur wenn sich die Führungsfunktion auf das erste Ende beziehe, ließen sich daher beide Merkmale widerspruchsfrei zueinander auslegen. Verstehe man stattdessen den Anspruchswortlaut so, dass dem Innendrahtfixierpart die Führungsfunktion zukomme, zwinge dies zu einer Verlegung der räumlichkörperlichen Anordnung des Innendrahtfixierparts, der mit dem Wortsinn nicht mehr vereinbar sei. Eine widerspruchsfreie Auslegung des Patentanspruchs habe indes Vorrang vor einer Auslegung, die Widersprüche im Funktionsgefüge der Merkmale nur dadurch vermeiden könne, dass ein Merkmal anhand eines Ausführungsbeispiels gegen seinen Wortsinn ausgelegt werde. Ohnehin rechne der Fachmann wegen des Hinweises in der B3-Schrift auf ein vorangegangenes Beschränkungsverfahren von vornherein damit, dass nicht mehr sämtliche Ausführungsbeispiele patentgemäß seien.

Falls sich gleichwohl im Wege der Auslegung ergeben sollte, dass der Innendrahtfixierpart auch die Funktion der Führung des Innendrahtes besitze, so sei jedenfalls der Innendrahtfixierpart bei sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen nicht zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung angeordnet. Dieses Merkmal gebe die räumlichkörperliche Anordnung des Innendrahtfixierparts an einer bestimmten Stelle des erfindungsgemäßen Derailleurs vor. Entgegen der Auffassung des Landgerichts befinde sich dabei nach dem eindeutigen Wortlaut das gesamte Element in diesem Bereich, wie aus dem Begriff "angeordnet" folge. Zudem widerspreche die Auslegung im angefochtenen Urteil der Beschreibung des Innendrahtfixierparts in der Klagepatentschrift, der gemäß den Absätzen [0044] und [0046] zwei wesentliche räumlichekörperliche Strukturen in einer bevorzugt mit der inneren Kopplung einstückigen Ausgestaltung in sich vereinige, die zwei verschiedene Funktionen haben, und zwar zum Einen die Befestigung und zum Anderen die Führung des Innendrahtes. Dadurch gelange der Fachmann zu dem Verständnis, dass beide Strukturen für den Innendrahtfixierpart wesentlich seien und deswegen dieses räumlichkörperlich einheitliche und beide Funktionen auf sich vereinigende Element vollständig zwischen beiden Enden der inneren Kopplung angeordnet sei. Doch selbst wenn es genügen sollte, dass er "im Wesentlichen" in diesem Bereich liege, sei dieses Merkmal nicht erfüllt, da bei den angegriffenen Ausführungsformen zumindest die Führungsstruktur und damit ein wesentlicher Teil des Innendrahtfixierparts vollständig außerhalb davon liege. Ein einheitliches Bauteil, das zwei unterschiedliche und vom Patent für wesentlich erachtete Funktionen zu erfüllen habe und "im Wesentlichen" in einem bestimmten räumlichkörperlichen Bereich platziert sein müsse, sei aber nicht patentgemäß ausgestaltet, wenn sich der räumlichkörperliche Teil, der eine dieser beiden Funktionen erfülle, vollständig außerhalb dieses Bereichs befinde.

Dieser Auslegung zu beiden Merkmalen stehe nicht entgegen, dass die Ausführungsbeispiele nicht mehr patentgemäß seien. Bei einem - wie hier - vorhandenen Widerspruch zwischen dem Patentanspruch und der Beschreibung gebühre dem Patentanspruch der Vorrang. Abgesehen davon werde nicht nur bei einer an den Ausführungsbeispielen orientierten Interpretation der technische Erfolg erzielt, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden solle. Vielmehr gelange der Fachmann unter Berücksichtigung des gesamten Anspruchswortlauts und der Figuren 2 und 4 ohne erfinderische Tätigkeit zu dem Ergebnis, dass das erste Ende zur Führung des Innendrahts konfiguriert werden könne. Der Innendraht ließe sich etwa mit Hilfe einer dort angeformten Führungsrille über das erste Ende führen, indem das erste Ende soweit verlängert werde, dass es in den räumlichen Bereich des Innendrahtfixierteils hineinrage, und der Derailleurmontageabschnitt ggf. etwas höher gesetzt werde, um ein Anstoßen zu vermeiden. Verkürze man dementsprechend den schmetterlingsförmigen Teil mit der Führungsstruktur so, dass er nur noch bis zum oder kurz unter das erste Ende reiche, dann liege der Innendrahtfixierpart im Wesentlichen zwischen den beiden Enden der inneren Kopplung und das erste Ende führe den Innendraht. Es gebe daher keinen Grund, den Patentanspruch anhand eines Ausführungsbeispiels gegen seinen Wortsinn auszulegen. Bei der hier vertretenen Auslegung werde außerdem die Aufgabe des Klagepatents gelöst, einen Vorderderailleur zu schaffen, der sowohl in einer Top- als auch in einer Bottom-Zug-Anordnung nutzbar sei.

Die angegriffenen Ausführungsformen benutzten das Klagepatent ferner nicht mit äquivalenten Mitteln. Da die dem Innendrahtfixierpart zugewiesene Führungsfunktion wesentlich sei, fehle es jedenfalls an der Gleichwertigkeit, wenn - wie hier - die Führungsstruktur vollständig außerhalb der beiden Enden der inneren Kopplung angeordnet werde.

Das Klagepatent sei ferner nicht rechtsbeständig. Es liege insbesondere eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs vor, da beim erteilten Patent zwingend eine Führung durch den Innendrahtfixierpart vorgesehen gewesen sei, während das Klagepatent nicht darauf beschränkt sei und Interpretationsspielraum lasse. Nach dem offen formulierten Anspruchswortlaut könnte jedes Element der inneren Kopplung zur Führung dienen. Infolgedessen würden Ausführungsformen, bei denen etwa das erste Ende der inneren Kopplung den Innendraht führe, vom Patentanspruch erfasst, die vorher nicht darunter fielen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.08.2014, Az. 4a O 39/13, abzuändern und die Klage abzuweisen;

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag nebst Beweisantritten Bezug und führt ergänzend an: Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Führung des Innendrahts durch den Innendrahtfixierpart - und nicht durch das erste Ende - erfolge. Die technische Anweisung "and configured to guide an inner wire" beziehe sich eindeutig auf den Innendrahtfixierpart als Subjekt, da der vorangestellte, mit Kommata eingeschlossene Satzteil grammatikalisch nur ein erläuternder Einschub zum "first end" darstelle. Zumindest sei der Anspruchswortlaut mehrdeutig und damit auslegungsbedürftig. Diese Auslegung ergebe aufgrund des eindeutigen Inhalts von allgemeiner Beschreibung und sämtlichen Ausführungsbeispielen der Klagepatentschrift, dass der Innendrahtfixierpart die Führungsfunktion besitze. Aus dem weiteren Merkmal, wonach der Innendrahtfixierpart zwischen dem ersten und dem zweiten Ende angeordnet sei, folge im Gesamtgefüge des Anspruchs ebenfalls nicht, dass das erste Ende zur Führung des Innendrahts konfiguriert sein müsse, weil dieses Merkmal nicht bestimme, in welchem Bereich die Führung zu erfolgen habe, und dies für die dort relevante Hebelwirkung auch nicht von Bedeutung sei. Des Weiteren erkenne der Fachmann, dass eine Führung des Innendrahts durch das erste Ende technisch nicht sinnvoll möglich sei. Eine Verlängerung des ersten Endes bis zur Innendrahtführung sei bei der im Klagepatent gezeigten Konstruktion ausgeschlossen, weil das erste Ende durch den Derailleurmontageabschnitt verdeckt werde. Ferner müsste der Low- Einstellmechanismus anders konstruiert und verlegt werden, was der Aufgabe der Erfindung entgegenstünde, eine möglichst kompakte Anordnung mit einem relativ leicht zugänglichen und zu justierenden Top-/Bottom-Einstellmechanismus bereitzustellen. Die von der Beklagten vorgenommene Modifikation der Figur 2 zeige ebenfalls keine Führung durch das erste Ende, sondern das den Innendraht führende Teil sei räumlich davor angesetzt. Es sei nicht am ersten Ende schwenkbar an das Basisteil um eine erste Innenkopplungsachse gekoppelt, sondern unterhalb davon zwischen dem ersten Ende und dem zweiten Ende mit dem Verbindungspart der inneren Kopplung verbunden.

Beim weiteren Merkmal betreffend die räumliche Anordnung des Innendrahtfixierparts komme es nicht auf die Positionierung der Führungsfläche, sondern der Drahtbefestigung zwischen dem ersten und dem zweiten Ende an. Beschreibung und Ausführungsbeispiel bestätigten diese Interpretation des offen formulierten Anspruchswortlauts, da sich der Innendrahtfixierpart in keinem der Ausführungsbeispiele vollständig zwischen dem ersten und zweiten Ende befindet. Zudem gehe es dem Klagepatent in Abgrenzung zum Stand der Technik bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung darum, wo der Innendraht befestigt werde. Die Positionierung der Drahtanbringung sei technisch für die Kraftübertragung relevant, um bei kompakter Bauform sowohl für die Top- als auch für die Bottom-Zug-Anordnung einen gleichermaßen vorteilhaften Hebel zu haben. Dabei erkenne der Fachmann, dass der Gegenstand des Klagepatentanspruchs nur eine vorteilhafte Positionierung in vertikaler Hinsicht verlange, weshalb es ausreiche, wenn sich die Drahtanbringungsstruktur zwischen gedachten, orthogonal zur Längsachse (L) durch erste und zweite Innenkopplungsachse A und C verlaufende Linien befinde. Hilfsweise mache sie weiterhin eine äquivalente Patentverletzung geltend.

Der Rechtsstreit sei nicht auszusetzen, da es keine Zweifel am Rechtsbestand des Klagepatents gebe. Insbesondere sei der Schutzbereich nicht unzulässig erweitert, da sich bei zutreffender Auslegung nichts daran geändert habe, dass nur der Innendrahtfixierpart den Innendraht führe.

B.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie - gegen die Beklagten zu 2) und 3) - auf Rückruf gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, weil sämtliche angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.

1.

Das Klagepatent betrifft einen Top/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (Umwerfer) mit einem Schwenkmechanismus, der die Top- und Low-Position einer Kettenführung in Bezug auf den Fahrradrahmen einstellt.

Die Klagepatentschrift führt in Absatz [0003] zum Stand der Technik aus, dass bekannte Vorderderailleure typischerweise ein Basiselement, das unbeweglich am Sitzrohr des Fahrradrahmens oder an der Tretlageraufnahme befestigt ist, ein relativ zum Basiselement bewegliches unterstützendes Element und eine Kettenführung aufweisen. Das bewegliche Element ist demzufolge regelmäßig als ein Paar von Schwenkverbindungen ausgestaltet, die eine Viergelenkverbindung mit dem Basiselement und mit der Kettenführung bilden. Die Kettenführung weist einen Kettenkäfig mit einem Paar von Käfigplatten auf, um eine Kette zu kontaktieren und diese zwischen den Kettenrädern des Fahrradantriebs zu bewegen. Gewöhnlich ist die Kettenführung in einer vorgegebenen Richtung relativ zu dem Basiselement durch eine Feder vorgespannt und sie wird seitlich relativ zu dem Basiselement bewegt, indem ein zwischen einem Schalter und dem Vorderderailleur gekoppeltes Schaltersteuerkabel gezogen und/oder gelöst wird. Das Steuerkabel ist häufig mit einer der Schwenkverbindungen gekoppelt, um daran ein Drehmoment anzubringen und so die Kettenführung zwischen einer ausgefahrenen und einer eingefahrenen Position zu bewegen.

Des Weiteren sind laut Absatz [0004] Klagepatentschrift bereits Vorderderailleure entwickelt worden, die sowohl als Top-Zug- als auch als Bottom-Zug-Vorderderailleur benutzt werden können. Dort sei ein Top/Low-Einstellmechanismus typischerweise an der Kettenführung und damit an einem beweglichen Element befestigt, während der Einstellmechanismus bei traditionellen Einzelzugrichtungsderailleurs sowohl an der Kettenführung als auch an der Verbindungseinheit oder am Basiselement befestigt sein könne. Die Klagepatentschrift kritisiert an diesen vorbekannten Vorderumwerfern, dass es schwierig und bei einigen Anordnungen sogar nur mit besonderem Werkzeug möglich sein könne, den Einstellmechanismus zu betätigen, insbesondere wenn dieser an einem bestimmten Rahmen befestigt ist. Zudem seien einige dieser Umwerfer möglicherweise für bestimmte Fahrräder aufgrund des Rahmentyps etc. nicht nutzbar.

Nach der weiteren Darstellung in Absatz [0005] der Klagepatentschrift zeige die US 2004/0185AAE A1 einen Vorderderailleur gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1, bei dem die Kettenführung mittels eines Basiselements an dem Halter befestigt und mittels Verbindungselementen und Stift an das Basiselement gekoppelt sei. Im Gegensatz zur Erfindung offenbare sie, dass das Schaltkabel unbeweglich an ein freies distales Ende des schwenkbaren Verbindungselementes angebracht sei und nicht zwischen dessen erstem und zweitem Ende, wobei das erste Ende schwenkbar an den Halter gekoppelt sei und das zweite Ende schwenkbar an die Kettenführung. Ein weiterer Fahrradvorderderailleur mit einem stationären und einem beweglichen Element sei aus der Patentanmeldung US 4,279,AAF bekannt. Das bewegliche Element sei schwenkbar mittels eines ersten und eines zweiten Verbindungsarms an das stationäre Element gekoppelt. Zusätzlich weise diese Vorrichtung ein weiteres Verbindungselement auf, das schwenkbar mittels eines Stifts und eines freien distalen Endes an das stationäre Element gekoppelt sei. Bei dieser Druckschrift sei ähnlich wie bei der US 2004/0185AAE A1 das innere Schaltkabel unbeweglich an das zweite freie distale Ende des Verbindungselementes gekoppelt und nicht zwischen entsprechenden Schwenkstiften des ersten oder zweiten Verbindungsarmes. Zuletzt offenbare die US 5,816,AAG einen Vorderderailleur, der einen Innendrahtfixierpart mit einem Befestigungspunkt und eine Drahtführungsfläche aufweise, die an einem Endabschnitt einer schwenkbar an einen Halter gekoppelten Verbindung angebracht sei.

An diesen vorbekannten Vorrichtungen kritisiert die Klagepatentschrift allgemein, dass Bedarf an einem verbesserten Top/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur bestehe (Absatz [0006]). Davon ausgehend formuliert sie die Aufgabe, einen Fahrradvorderderailleur bereitzustellen, der sowohl in einer Top- als auch in einer Bottom-Zug-Kabelanordnung benutzt werden kann (Absatz [0008]) und der über einen Top/Bottom-Einstellmechanismus verfügt, der zum Einen relativ leicht zugänglich und leicht ohne besonderes Werkzeug justierbar ist, selbst wenn dieser an einer umfassenden Vielzahl von Fahrradkonstruktionen befestigt wird (Absatz [0009]), und der zum Anderen relativ einfach und kostengünstig herstellbar sowie zu montieren ist (Absatz [0010]).

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt Anspruch 1 des Klagepatents in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung einen vorderen Umwerfer für ein Fahrrad mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Top/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12), der umfasst

a) ein Basisteil (20),

b) eine innere Kopplung (22),

c) eine äußere Kopplung (24),

d) eine Kettenführung (26) und

e) einen Top/Low-Einstellmechanismus (28).

2. Das Basisteil (20) ist konfiguriert, um an einen Abschnitt eines Fahrradrahmens (11) gekoppelt zu werden.

3. Die innere Kopplung (22) weist auf

3.1 ein erstes Ende (54), das schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste lnnenkopplungsachse (A),

3.2 ein zweites Ende (56) und

3.3 ein Innendrahtfixierpart (52),

3.3.1 der konfiguriert ist, um einen Innendraht (16) zu führen, um wahlweise geführt zu werden in einer Top-Zug-Anordnung oder einer Bottom-Zug-Anordnung und

3.3.2 der zwischen dem ersten Ende (54) und dem zweiten Ende (56) angeordnet ist.

4. Die äußere Kopplung (24) weist auf

4.1 ein erstes Ende (70), das schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste Außenkopplungsachse (B) und

4.2 ein zweites Ende (72).

5. Die Kettenführung (26),

5.1 ist schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (56) der inneren Kopplung (22) um eine zweite lnnenkopplungsachse (C) und

5.2 schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (72) der äußeren Kopplung (24) um eine zweite Außenkopplungsachse (D),

5.3 so dass die Kettenführung (26) konfiguriert ist zur Bewegung zwischen einer eingefahrenen Position und einer ausgefahrenen Position relativ zu dem Basisteil (20).

6. Der Top/Low-Einstellmechanismus (28),

6.1 ist gekoppelt an das Basisteil (20) und umfasst

6.2 einen Top-Positionseinstellbolzen (28c)

6.2.1 mit einer Top-Längsbolzenachse (Y), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich einer Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und

6.2.2 konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die ausgefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen, und

6.3 einen Low-Positionseinstellbolzen (28b)

6.3.1 mit einer Low-Längsbolzenachse (X), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich der Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und

6.3.2 konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die eingefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen.

6.4 Die Top-Längsbolzenachse (Y) und die Low-Längsbolzenachse (X) sind jeweils an zwei gegenüberstehenden Seiten der ersten Innenkopplungsachse (A) und der ersten Außenkopplungsachse (B) angeordnet.

2.

Das Landgericht hat zutreffend und mit überzeugender Begründung eine Verletzung des Klagepatents bejaht. Alle angegriffenen Ausführungsformen benutzen das Klagepatent, weil sie sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs erfüllen, insbesondere auch die zwischen den Parteien allein streitigen Merkmale 3.3.1 und 3.3.2.

a)

Sämtliche angegriffene Ausführungsformen verwirklichen das Merkmal 3.3.1, wonach der Innendrahtfixierpart konfiguriert ist, um einen Innendraht zu führen, um wahlweise geführt zu werden in einer Top-Zug-Anordnung oder einer Bottom-Zug-Anordnung, wortsinngemäß.

aa)

Der Satzteil "and configured to guide an inner wire (16) to be selectively guided in one of a top pull arrangement and a bottom pull arrangement" ist nach seinem technischen Wortsinn so zu verstehen, dass der Innendrahtfixierpart und nicht das erste Ende der inneren Kopplung den Innendraht führt. Der Innendrahtfixierpart hat damit neben der sich schon aus seiner Bezeichnung ("fixing", "...fixier...") ergebenden - und zwischen den Parteien unstreitigen - Befestigungsfunktion auch Führungsfunktion für den Innendraht.

Wie das Landgericht bereits richtig festgestellt hat, ist gemäß Art. 69 Abs. 1, 70 Abs. 1 EPÜ für die Auslegung der Anspruchswortlaut in englischer Verfahrenssprache in der beschränkten Fassung maßgebend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird.

Dieser Anspruchswortlaut könnte zwar für sich betrachtet für eine technische Lehre des Klagepatents sprechen, wonach das erste Ende der inneren Kupplung den Innendraht führt. Selbst wenn man in diesem Sinne davon ausgeht, dass sich der in Rede stehende Satzteil wegen des voranstehenden Halbsatzes "the first end (54) being pivotally coupled to the base member (20) about a first inner link axis (A)" auf das erste Ende bezieht, so wird der Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit (Fach-) Hochschulabschluss und mit profunden Kenntnissen über Antriebstechnik und Maschinenelemente sowie mehrjähriger praktischer Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Fahrradschaltungen handelt, bei dieser rein sprachlichgrammatikalischen Auslegung nicht stehenbleiben, sondern sich gleichwohl fragen, ob nach dem gesamten Inhalt der Klagepatentschrift und bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung das erste Ende der inneren Kopplung das patentgemäße Element mit Führungsfunktion ist.

Eine Auslegung des Patentanspruchs hat immer zu erfolgen und darf selbst dann nicht unterbleiben, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I, BGH, GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum; BGH, Urteil vom 12.05.2015, X ZR 43/13 - Rotorelemente). Sie ist schon deshalb geboten, weil Patentschriften im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellen. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Deswegen kann sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergeben, das von demjenigen abweicht, welches der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt (BGH, Urteil vom 12.05.2015, X ZR 43/13 - Rotorelemente; BGH, Urteil vom 02.06.2015, X ZR 103/13 - Kreuzgestänge; BGH, Urteil vom 07.07.2015, X ZR 64/13 - Bitratenreduktion). Diese Grundsätze sind allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die Kon- stellation beschränkt, dass in der Patentschrift verwendete Begriffe vom üblichen Fachverständnis abweichen. Vielmehr gelten sie unabhängig von jedweder Unklarheit: Selbst wenn der Anspruchswortlaut (vermeintlich) eindeutig erscheint, muss unter Heranziehung der Beschreibung ausgelegt werden. Der Grund hierfür ist, dass die Beschreibung die Funktion hat, die geschützte Erfindung zu erläutern. Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 - Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt 1998, 179 - Mehrpoliger Steckverbinder; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 11; Rinken/Kühnen in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 9. Aufl., § 14 Rn. 20 m. w. N.). Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; BGH, Urteil vom 12.05.2015, X ZR 43/13 - Rotorelemente; BGH, Urteil vom 09.06.2015, X ZR 101/13 - Polymerschaum II; BGH, Urteil vom 07.07.2015, X ZR 64/13 - Bitratenreduktion).

Davon ausgehend kommt eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, nur in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 159 - Zugriffsrechte; BGH, Urteil vom 12.05.2015, X ZR 43/13 - Rotorelemente). Werden in der Beschreibung mehrere Ausführungsbeispiele als erfindungsgemäß vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe sogar im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können (BGH, Urteil vom 02.06.2015, X ZR 103/13 - Kreuzgestänge).

(1)

Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürfte hier eine Auslegung selbst dann nicht unterbleiben, wenn man annehmen würde, dass der Anspruchswortlaut vermeintlich eindeutig dem ersten Ende der inneren Kopplung die Führungsfunktion für den Innendraht zuwiese.

Abgesehen davon ist der Anspruchswortlaut entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eindeutig, sondern lässt - wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - mehrere Interpretationen zu. Der Halbsatz "the first end (54) being pivotally coupled to the base member (20) about a first inner link axis (A)" kann auch als Einschub verstanden werden, der das erste Ende abschließend charakterisiert, so dass der nachfolgende Halbsatz "and configured to guide an inner wire (16) to be selectively guided in one of a top pull arrangement and a bottom pull arrangement" sich nicht auf das erste Ende bezieht, sondern auf die den Absatz einleitende "innere Kopplung" oder den in der Aufzählung der Bestandteile der inneren Kopplung zuletzt genannten Innendrahtfixierpart.

Diese Interpretation ist sprachlichgrammatikalisch deshalb möglich, weil beide Halbsätze durch ein Komma voneinander getrennt sind. Auch wenn in der englischen Sprache ein Komma vor das abschließende "and" einer Aufzählung gesetzt werden soll (Anlage KR 7), wird es tatsächlich in der sprachlichen Praxis häufig weggelassen, wie auch an mehreren Stellen des Anspruchswortlauts geschehen, z. B. "an outer link (24) having a first end (70) and a second end (72)"; "a chain guide (26) pivotally coupled to the second end (56) ... and pivotally coupled to the second end (72) ..." usw. Der Fachmann erkennt daher, dass das Komma möglicherweise dazu dient, die Beendigung eines auf das erste Ende bezogenen Einschubs zu kennzeichnen, und demzufolge der nachfolgende Halbsatz nicht mehr auf das erste Ende bezogen ist.

Das gilt gleichermaßen für den Umstand, dass in diesem Halbsatz das Partizip "configured" ohne Hilfsverb verwendet wird. Dies kann zwar so verstanden werden, dass sich das Partizip des Halbsatzes "being ... coupled" auch auf "configured" im nachfolgenden Halbsatz bezieht und somit dort ebenfalls das erste Ende der inneren Kopplung beschrieben wird. Dies ist entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch ebenfalls grammatikalisch nicht zwingend. Vielmehr ist insoweit bei der Auslegung der sprachliche Aufbau des Anspruchswortlauts zu berücksichtigen, bei dem nach dem einleitenden Satz "A top/bottom pull bicycle front derailleur (12) comprising..." im Rahmen der Darstellung der die Vorrichtung umfassenden Teile häufig und teilweise auch in einem Satz mehrfach das Hilfsverb zum Partizip ausgelassen wird, z. B. "a base member (20) configured to...", a chain guide (26) pivotally coupled to ... and pivotally coupled to", "a top/low adjustment mechanism (28) coupled to ... including a top position adjusting bolt (28c) with a top Iongitudinal bolt axis (Y) arranged at ... and configured to ...€. Deswegen erachtet es der Fachmann für möglich, dass es sich bei der in Rede stehenden Formulierung "and configured to guide an inner wire (16)" ebenso verhält, mithin nur wegen des sprachlichen Aufbaus des Anspruchswortlauts das Hilfsverb "being" fehlt, und der Satzteil daher nicht zwingend auf den vorherigen Halbsatz Bezug nimmt, sondern sich auch auf den einleitenden Halbsatz "an inner link (22) having a first end (54), a second end (56) and an inner wire fixing part (52)" beziehen kann.

Eine solche Interpretation schließt er zudem deswegen nicht aus, weil sich aus dem Anspruchswortlaut selbst nicht ergibt, welches Element der inneren Kopplung nach der Lehre des Klagepatents funktional dazu geeignet und vorgesehen ist, den Innendraht zu führen, damit dieser gemäß der Zweckangabe im Anspruchswortlaut wahlweise sowohl in einer Top- als auch in einer Bottom-Zug-Anordnung geführt werden kann. Schon aus diesem Grunde wird er daher die Beschreibung in der Klagepatentschrift heranziehen, um Näheres darüber zu erfahren, wie die innere Kopplung und die Führung des Innendrahtes patentgemäß auszugestalten sind, damit dieser technische Zweck erreicht wird.

Bei dieser Sachlage berufen sich die Beklagten ferner ohne Erfolg darauf, dass es im weiteren Anspruchstext keine Parenthesen gibt und außerdem jeder Subjektwechsel durch die ausdrückliche Benennung des neuen Subjekts eingeleitet wird. Dies sind zwar Aspekte, die für eine philologische Auslegung sprechen, dass das erste Ende den Innendraht führt. Sie vermögen indes die aus den angeführten Gründen bestehende sprachlichgrammatikalische Mehrdeutigkeit des Anspruchswortlauts nicht zu beseitigen und ändern somit nichts daran, dass der Anspruch unklar formuliert ist.

(2)

Es widerspricht entgegen der Auffassung der Beklagten ferner nicht dem Gesamtgefüge des Anspruchs, dem Innendrahtfixierpart die Führungsfunktion für den Innendraht zuzuweisen, insbesondere nicht Merkmal 3.3.2, wonach der Innendrahtfixierpart zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung angeordnet ist.

Abgesehen davon, dass dieses weitere Merkmal keine Aussage über die Führung des Innendrahts und insbesondere darüber trifft, in welchem Bereich diese Führung zu erfolgen hat, trifft es nicht zu, dass der Innendrahtfixierpart bei der dort gelehrten räumlichkörperlichen Anordnung keine Führungsfunktion ausüben kann. Zu diesem Ergebnis könnte man allenfalls gelangen, wenn man mit den Beklagten davon ausginge, dass der Innendraht an einem Ende der inneren Kopplung geführt werden muss und sich der Innendrahtfixierpart nicht einmal teilweise bis zum ersten Ende erstrecken darf, sondern sich vollständig zwischen beiden Enden der inneren Kopplung zu befinden hat. Für beide Annahmen gibt es indes keinen triftigen Grund. Vor allem gibt Merkmal 3.3.2 nach seinem Wortlaut und unter Heranziehung des Inhalts der Beschreibung sowie der Ausführungsbeispiele, die allesamt einen Innendrahtfixierpart zeigen, der sich mit seiner Drahtführungsstruktur zum Teil sogar vertikal über das erste Ende hinaus erstreckt, keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine solch enge Auslegung (siehe dazu im Einzelnen unter b)).

(3)

Zu einem Verständnis von der technischen Lehre des Klagepatents, wonach - ausschließlich - der Innendrahtfixierpart die Führungsfunktion für den Innendraht ausübt, gelangt der Fachmann ohne weiteres anhand der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0011] der Klagepatentschrift, wonach ausdrücklich "der Innendrahtfixierpart ... so konfiguriert (ist), um einen Innendraht zu führen..." (Seite 4, Zeilen 18-21 der deutschen Übersetzung). Dies untermauern die Darstellung des ersten Ausführungsbeispiels in Absatz [0046] (Seite 13, Zeilen 21-26) und die Zeichnungen zu sämtlichen Ausführungsbeispielen, die ausdrücklich beschreiben und ausschließlich zeigen, dass der Innendrahtfixierpart den Innendraht führt. Demgegenüber sind der Klagepatentschrift an keiner Stelle Hinweise dafür zu entnehmen, dass diese Führung (auch) durch das erste Ende - oder durch ein anderes Element der inneren Kopplung - erfolgen könnte. Auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Unteranspruch 5 steht dieser Auslegung nicht entgegen, sondern setzt vielmehr die Führungsfunktion des Innendrahtfixierparts voraus und lehrt eine besondere Ausgestaltung dieser Führung. Dies entnimmt der Fachmann sowohl dem Unteranspruch selbst als auch der Beschreibung des zugehörigen Ausführungsbeispiels. Nach dem Wortlaut umfasst der Innendrahtfixierpart (52) einen Innendrahtanbringpunkt (58) und eine Bottom-Zug-Drahtführungsfläche (62), mithin ein Element zur Führung des Innendrahts. Dies bestätigen die Beschreibung in Absatz [0046], wonach der Drahtfixierpart (52) im Wesentlichen eine Drahtanbringstruktur 58 und eine Führungsstruktur 60 beinhaltet (Seite 13, Zeilen 21-22), sowie die Figuren 2, 4 und 5, die jeweils eine solche Führungsstruktur als Bestandteil des Innendrahtfixierparts zeigen. Die Argumentation der Beklagten, nach Unteranspruch 5 müsse eine Drahtführung nicht durch den Innendrahtfixierpart erfolgen, weil dieser eine bloß gedachte Längsachse zum Gegenstand habe, überzeugt schon deswegen nicht, weil dies den Wortlaut dieses Unteranspruchs unzulässig verkürzt. Schließlich umfasst ("includes") danach der Innendrahtfixierpart ausdrücklich sowohl einen Innendrahtanbringpunkt als auch eine Bottom-Zug-Drahtführungsfläche, beide Elemente sind mithin Bestandteil des Innendrahtfixierparts. Enthält dieser eine Drahtführungsfläche, so führt der Innendrahtfixierpart indes zwingend den Innendraht. Soweit Unteranspruch 5 lehrt, dass beide Strukturen auf verschiedenen Seiten der Längsachse L der inneren Kupplung angeordnet sind, ändert dies somit nichts daran, dass sie zum Innendrahtfixierpart gehören. Insbesondere ist es nicht vom Schutzbereich dieses Unteranspruchs umfasst, wenn sich die Führungsstruktur bezogen auf die Längsachse L irgendwo auf der gegenüberliegenden Seite des Innendrahtanbringpunktes außerhalb des Innendrahtfixierparts befindet. Weder dem Unteranspruch 5 noch der Beschreibung ist auch nur ansatzweise ein derartiges Verständnis zu entnehmen.

Aufgrund dieses eindeutigen Inhalts der Klagepatentschrift interpretiert der Fachmann den in Rede stehenden Halbsatz auch nicht etwa dergestalt, dass er sich bloß allgemein auf die innere Kopplung bezieht, die gemäß der Merkmalsgruppe 3 aus mehreren, dort im Einzelnen aufgeführten Elementen besteht. Vielmehr erkennt er anhand der allgemeinen Beschreibung und der Darstellung sämtlicher Ausführungsbeispiele, dass ausschließlich der Innendrahtfixierpart dasjenige Element ist, welches die Führungsfunktion übernimmt. Im Einklang damit versteht er deshalb den Anspruchswortlaut in dem Sinne, dass sich der mit "and configured to guide an inner wire" eingeleitete Halbsatz auf das letzte Element der Aufzählung vor dem das erste Ende erläuternden Einschub bezieht, mithin auf den Innendrahtfixierpart.

Aus diesen Gründen gelangt der Fachmann sogar unter der Annahme eines sprachlichgrammatikalisch eindeutig abweichenden Anspruchswortlauts, erst recht aber in Anbetracht der beschriebenen Unklarheiten zu dem Ergebnis, dass im Einklang mit der allgemeinen Beschreibung, Unteranspruch 5 und sämtlichen Ausführungsbeispielen anspruchsgemäß der Innendrahtfixierpart den Innendraht führt. Er wird hingegen nach dem maßgeblichen technischen Wortsinn nicht von einer Führung durch das erste Ende der inneren Kopplung ausgehen, weil eine solche Auslegung keines der gezeigten Ausführungsbeispiele erfassen und überdies sogar im offenen Widerspruch zur allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift stehen würde, ohne dass sich aus dem Klagepatentanspruch Anhaltspunkte dafür ergeben, dass etwas beansprucht wird, dass so weit von der Beschreibung abweicht.

(4)

Dieses Verständnis von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs bestätigt die gebotene funktionsorientierte Auslegung.

Wie sich aus der ausdrücklichen Funktionsangabe im Merkmal 3.3.1 ergibt, dient die Konfiguration des Führungselements dazu, den Innendraht wahlweise in einer Top-Zug-Anordnung oder einer Bottom-Zug-Anordnung zu führen. Daraus entnimmt der Fachmann, dass die Ausgestaltung der Führung des Innendrahts zur Lösung des technischen Problems beiträgt, einen verbesserten Fahrradvorderderailleur bereitzustellen, bei dem sich der Innendraht gleichermaßen führen lässt, unabhängig davon ob er von oben oder von unten an den Derailleur herangeführt wird. Dies legt ihm ebenfalls nahe, dass der Innendrahtfixierpart aufgrund seiner räumlichkörperlichen Lage diese Funktion übernimmt, weil er gemäß dem weiteren Merkmal 3.3.2 zwischen den beiden Enden der inneren Kopplung angeordnet ist. Es ist patentgemäß diese "mittige" Position des Innendrahtfixierparts in der inneren Kopplung, die es ermöglicht, den Innendraht ebenso gut in einer Top- wie in einer Bottom-Zug-Anordnung des Vorderderailleurs zu führen.

Diese Auslegung wird durch die Erläuterungen der Klagepatentschrift zum Stand der Technik in Absatz [0006] untermauert. Dort wird erläutert, aus der Patentschrift US 5,816,AAG sei ein Vorderderailleur vorbekannt, bei dem sich die Drahtführungsfläche an einem Endabschnitt einer schwenkbaren Verbindung befinde, die schwenkbar an einen Halter gekoppelt sei (Seite 3, Zeilen 15-18). Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 aus dieser Druckschrift zeigt dementsprechend, dass ein inneres Schaltkabel 80 ("wire") nicht durch einen Innendrahtfixierpart 11 ("fixing part"), sondern durch einen Endabschnitt einer schwenkbaren Verbindung 70 ("operating cam") geführt wird:

Der Fachmann versteht die Abgrenzung des Klagepatents vom Stand der Technik daher so, dass ein verbesserter, sowohl in Top- als auch Bottom-Zugrichtung nutzbarer Fahrradvorderderailleur die Drahtführung nicht - wie in der US 5,816,AAG gezeigt - an einem Endabschnitt einer schwenkbaren Verbindung vorsieht, weil sie dann nicht von beiden Seiten aus gleichermaßen leicht zugänglich und für eine Zugführung von oben und von unten geeignet ist. Deswegen weist das Klagepatent die Führungsfunktion bewusst dem mittig angeordneten Innendrahtfixierpart zu und ist der Innendraht gerade nicht an einem Ende der inneren Kopplung angeordnet.

(5)

Der Fachmann wird sich aus diesen Gründen überhaupt nicht fragen, ob und wie er zu einer von den Ausführungsbeispielen abweichenden Ausgestaltung gelangen könnte, bei der statt des Innendrahtfixierparts das erste Ende der inneren Kopplung Führungsfunktion besitzt.

Einer solchen Betrachtung steht - wie oben ausgeführt - bereits der Umstand entgegen, dass der gesamte Inhalt der Klagepatentschrift keinerlei Anhaltspunkte oder Hinweise dafür liefert, dass und auf welche Weise die Vorrichtung dergestalt technisch sinnvoll verändert werden könnte. Daher kommt es nicht darauf an, ob es auf Grundlage der Klagepatentschrift ohne erfinderische Tätigkeit möglich wäre, die Anordnung so zu modifizieren, dass das erste Ende den Innendraht führt, und ob den Beklagten dies mit der modifizierten Figur 2 der Klagepatentschrift gelungen ist oder nicht.

(6)

Zuletzt können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, der Fachmann erkenne anhand der B3-Schrift, dass eine Beschränkung des Patentanspruchs erfolgt sei und somit möglicherweise nicht sämtliche Ausführungsbeispiele unter den Patentanspruch fallen.

Dagegen spricht bereits, dass ein Antrag auf Beschränkung des Patents nach der Regel 92 Abs. 2 lit. d) der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen 2000 nicht nur eine vollständige Fassung der geänderten Patentansprüche, sondern gegebenenfalls auch der Beschreibung und der Zeichnungen in der geänderten Fassung enthalten muss. Daher darf grundsätzlich angenommen werden, dass die allgemeine Beschreibung und die Darstellung der Ausführungsbeispiele an den beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruch angepasst worden und daher patentgemäß sind, zumal der Klagepatentschrift nichts Abweichendes - etwa ein Hinweis auf eine nicht erfindungsgemäße Ausgestaltung - zu entnehmen ist. Selbst wenn in der Praxis häufig nicht entsprechend der genannten Regel verfahren wird, so ist der Rückschluss der Beklagten zumindest nicht zwingend. Das gilt umso mehr, als nach der Auslegung der Beklagten nicht etwa nur einzelne Ausführungsbeispiele nicht mehr patentgemäß wären, sondern sowohl die allgemeine Beschreibung als auch sämtliche Ausführungsbeispiele im Widerspruch zum Patentanspruch stünden. Eine solche Auslegung ist jedoch - wie bereits ausgeführt - möglichst zu vermeiden.

(7)

Es besteht überdies kein Grund, auf das Beschränkungsverfahren zurückzugreifen und daraus Rückschlüsse für die Interpretation des Klagepatentanspruchs zu ziehen.

Es ist anerkannt, dass der Inhalt der Ursprungsunterlagen oder der Veröffentlichung der Anmeldung bei der Auslegung grundsätzlich außer Betracht bleibt, weil Art. 69 Abs. 1 EPÜ sowohl für die Schutzbereichsbestimmung als auch für die Auslegung des Patentanspruchs ausschließlich an die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen anknüpft. Vorgänge im Erteilungs- und Einspruchsverfahren, die in der Patentschrift oder in der geänderten Patentschrift keinen Niederschlag gefunden haben, dürfen daher schon im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit regelmäßig nicht berücksichtigt werden (BGH, GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil m. w. N.). Weder darf der Patentanspruch - zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung - nach Maßgabe des ursprünglich Offenbarten ausgelegt werden (BGH, GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum I), noch darf umgekehrt sein Sinngehalt dadurch ermittelt werden, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Formulierungen der Anmeldung gegenübergestellt werden. Allenfalls wenn zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die "Anspruchsgeschichte" eventuell zur weiteren Klärung der Frage herangezogen werden, ob mit dem Anspruch ein Gegenstand unter Schutz gestellt worden ist, der von dem in der Beschreibung offenbarten abweicht oder hinter diesem zurückbleibt (BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum I; BGH, Urteil vom 12.05.2015, X ZR 43/13 - Rotorelemente).

Diese Grundsätze gelten - wie bereits das Landgericht richtig festgestellt hat - gleichermaßen für die Beschränkung eines ursprünglich erteilten Patents. Da Vorgänge im Beschränkungsverfahren ebenso wenig zum Auslegungsmaterial nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ gehören und im Falle ihrer Berücksichtigung die Rechtssicherheit Dritter beeinträchtigt werden kann, dürfen auch sie allenfalls hinzugezogen werden, wenn zwischen Patentanspruch und Beschreibung anders nicht aufklärbare Widersprüche oder Zweifel bei der Auslegung verbleiben.

Einer Entscheidung darüber, ob in einer solchen Konstellation ausnahmsweise Vorgänge aus dem Beschränkungsverfahren Berücksichtigung finden können, bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit nicht, da Zweifel an der Auslegung nicht bestehen. Vielmehr ist der für sich betrachtet mehrere Interpretationen zulassende Anspruchswortlaut anhand der allgemeinen Beschreibung und der Darstellung sämtlicher Ausführungsbeispiele samt Zeichnungen eindeutig und ohne Zweifel so auszulegen, dass ausschließlich der Innendrahtfixierpart - und nicht das erste Ende der inneren Kopplung - den Innendraht führt. Ein Rückgriff auf das Beschränkungsverfahren kommt zumindest bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

(8)

Ferner ist es - was die Beklagte mit der Berufung nicht mehr angreift - für die Auslegung unbeachtlich, dass nach "inner wire" (Innendraht) der weitere Satzteil "of a shift control cable ... coupled to the inner link (22)€ (eines Schaltsteuerkabels, gekoppelt an die innere Kopplung (22)) fehlt.

Zum Einen ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass es sich bei einer Fahrradgangschaltung nur um den Innendraht des Schaltkabels handeln kann, zumal in der Klagepatentschrift ausschließlich ein solcher Innendraht erwähnt wird. Außerdem wird in den Absätzen [0047] (Seite 14, Zeilen 9-10) und [0048] (Seite 14, Zeilen 27-28) sogar ausdrücklich das "Schaltsteuerkabel 16" mit dem "Innendraht des Schaltsteuerkabels 16" gleichgesetzt.

Zum Anderen ergibt sich auch ohne den weggefallenen Satzteil nach dem technischen Wortsinn, dass - wie die Beschreibung in Absatz [0032] (Seite 8, Zeilen 21-23) bestätigt - "das Steuerkabel ... 16 ... an die innere Kopplung 22 des Vorderderailleurs gemäß der vorliegenden Erfindung gekoppelt" ist. Dies entnimmt der Fachmann ohne weiteres daraus, dass der Innendraht am Innendrahtfixierpart befestigt wird und er auf diesem Wege mit der inneren Kopplung als Bestandteil der beweglichen Viergelenkverbindung des Vorderderailleurs verbunden ist.

bb)

Nach Maßgabe dieser Auslegung ist Merkmal 3.3.1 erfüllt, da bei allen angegriffenen Ausführungsformen unstreitig der schmetterlingsförmige Teil, der den Innendrahtfixierpart im Sinne des Klagepatents darstellt, den Innendraht führt.

b)

Das Landgericht hat des Weiteren zutreffend eine Verwirklichung des Merkmals 3.3.2 bejaht, wonach der Innendrahtfixierpart zwischen dem ersten Ende und dem zweiten Ende angeordnet ist, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die überzeugende Begründung im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird.

aa)

Das Klagepatent versteht dieses Merkmal nicht so, dass sich der Innendrahtfixierpart vollständig zwischen dem ersten Ende und dem zweiten Ende der inneren Kopplung befinden muss. Vielmehr genügt es, wenn die Befestigung des Innendrahtfixierparts an der inneren Kopplung (im Übrigen) und die Struktur zur Anbringung des Innendrahts am Innendrahtfixierpart zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung positioniert sind, wobei dieser patentgemäße Bereich gebildet wird durch gedachte, orthogonal zur Verbindungslinie zwischen beiden Enden durch die erste Innenkopplungsachse A und die zweite Innenkopplungsachse C (nicht - wie im angefochtenen Urteil - die Außenkopplungsachsen) verlaufende Linien. Denn auf diese Weise erfüllt die räumlichkörperliche Anordnung des Innendrahtfixierparts ihren technischen Zweck, durch eine günstige Hebelwirkung sowohl eine Verschwenkung des Derailleurs bei einer Top- als auch bei einer Bottom-Zug-Anordnung des Innendrahts zu gewährleisten. Die Führungsstruktur des Innendrahtfixierparts kann hingegen außerhalb dieses Bereichs liegen.

Die Berufungsangriffe der Beklagten gegen diese Auslegung verfangen nicht.

(1)

Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich zunächst weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Klagepatentschrift im Übrigen, dass der Innendrahtfixierpart vollständig zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung liegen muss.

Den Beklagten ist zwar darin Recht zu geben, dass dieses Merkmal die räumlichkörperliche Ausgestaltung des Innendrahtfixierparts definiert. Bei der Auslegung eines räumlichkörperlich definierten Merkmals darf die gebotene funktionale Betrachtung nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlichkörperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr im Einklang steht (Meier-Beck, GRUR 2003, 905).

Dazu bedarf es allerdings zuvor in einem ersten Schritt der Auslegung, wie die räumlichkörperliche Beschaffenheit überhaupt zu verstehen ist. Diese Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass Merkmal 3.3.2 nicht vorgibt, in welchem Umfang sich der Innendrahtfixierpart zwischen beiden Enden der inneren Kopplung befinden muss. Vielmehr beschränkt es sich darauf, generell eine Anordnung des Innendrahtfixierparts zwischen dem ersten und dem zweiten Ende zu lehren, ohne konkret festzulegen, wie diese Anordnung im Einzelnen zu erfolgen hat. Mangels Einschränkung im Anspruch mag zwar - vor allem bei einer rein philologischen Betrachtung - in Betracht kommen, dass sich der Innendrahtfixierpart vollständig in diesem Bereich befindet. Indes schließt der Wortlaut ein Verständnis von der technischen Lehre des Klagepatents nicht aus, die auch Ausgestaltungen vom Schutzbereich umfasst, bei denen der Innendrahtfixierpart teilweise über das erste und/oder das zweite Ende hinausragt.

Insbesondere lässt sich dieses Merkmal so lesen, dass der Innendrahtfixierpart zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung "angeordnet" ist, wenn er dort befestigt wird. Es ist durchaus mit dem allgemeinen Sprachverständnis vereinbar, dass ein Element, das in einem bestimmten Bereich einer Vorrichtung "befestigt" ist, dort "angeordnet" ist. Deswegen kann keine Rede davon sein, dass diese Auslegung im Widerspruch zur räumlichkörperlichen Vorgabe der Anordnung des Innendrahtfixierparts zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung steht.

(2)

Zum eingangs dargelegten Verständnis von der technischen Lehre des Klagepatents gelangt der Fachmann anhand der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, die er durch die Darstellung der Ausführungsbeispiele in der Klagepatentschrift bestätigt sieht.

Wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat, entnimmt er der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0011] und der Darstellung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels in Absatz [0046] sowie den zugehörigen Figuren 4 und 5, dass der Innendrahtfixierpart, um den Innendraht funktionsgemäß führen zu können, als flächiges Element ausgestaltet ist. Bereits dieser Umstand zeigt, dass eine Auslegung, wonach sich der Innendrahtfixierpart vollständig im Sinne von "dreidimensional in allen Richtungen" zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung befindet, fern liegt. Dies bestätigen die Figuren 4 und 5 des ersten Ausführungsbeispiels, die - ebenso wie die Zeichnungen zu allen übrigen Ausführungsbeispielen - einen Innendrahtfixierpart zeigen, der sowohl seitlich als auch in vertikaler Richtung nach oben über das erste Ende der inneren Kopplung hinausragt.

Da eine Auslegung, die zur Folge hätte, dass kein Ausführungsbeispiel vom Gegenstand des Klagepatents erfasst würde (siehe oben a)), möglichst zu vermeiden ist, wird der Fachmann - ohne sich damit in Widerspruch zum Anspruchswortlaut zu setzen (siehe oben (1)) - den Schutzbereich nicht auf eine vollständige Anordnung des Innendrahtfixierparts zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung beschränken, sondern sich stattdessen fragen, welcher Teil des Innendrahtfixierparts in diesem Bereich angeordnet sein muss, damit es sich im Sinne der gebotenen funktionsorientierten Auslegung um eine patentgemäße Ausgestaltung handelt. Wie vom Landgericht ausführlich dargelegt, kommt er dabei anhand der Darstellung zum Stand der Technik in den Absätzen [0005] und [0006] sowie der gezeigten Figuren 4 und 5 zu dem Ergebnis, dass dieses Merkmal den technischen Zweck hat, durch die räumlichkörperliche Anordnung des Innendrahtfixierparts eine günstige Hebelwirkung zu erzielen, die bei - gemäß der Aufgabe des Klagepatents - kompakter Ausführung eine Verschwenkung des Derailleurs sowohl bei einer Anordnung des Innendrahts von oben als auch von unten ermöglicht. Diese Hebelwirkung wird erreicht, wenn der Innendrahtfixierpart an einem geeigneten Punkt zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung am Verbindungspart befestigt ist und zudem die Elemente des Innendrahtfixierparts, die ihrerseits zur Befestigung des Innendrahtes dienen, in diesem Bereich angeordnet sind. Auf diese Weise wird nach Betätigung des Schaltsteuerkabels in geeigneter Weise sowohl bei einer Top- als auch bei einer Bottom-Zug-Anordnung die Zugkraft vom Innendraht auf den Innendrahtfixierpart und von dort auf die innere Kopplung (im Übrigen) übertragen, damit die Kettenführung wahlweise in die eingefahrene oder in die ausgefahrene Position gesteuert werden kann, und auf diese Weise ein für beide Anordnungen gleichermaßen geeigneter Hebel bereitgestellt.

Demgegenüber ist es - was die Beklagten auch nicht in Abrede stellen - für diese Kraftübertragung und Hebelwirkung nicht erforderlich, dass sich die den Innendraht führenden Elemente des Innendrahtfixierparts vollständig zwischen dem ersten und dem zweiten Ende befinden. Dies erkennt der Fachmann ferner schon daran, dass sich diese Führungsstruktur ausweislich der Figuren 4 und 5 teilweise außerhalb dieses Bereichs befindet, die dort gezeigte Vorrichtung aber sowohl als Top- (Figur 4) als auch als Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (Figur 5) funktioniert.

(3)

Entgegen der Ansicht der Beklagten widerspricht diese Auslegung nicht der Beschreibung, die - wie sie zutreffend anführen - zunächst in Absatz [0011] (Seite 4, Zeilen 18-21) die zwei wesentlichen Funktionen des Innendrahtfixierparts, die Drahtbefestigung und die Drahtführung, benennt und in den Absätzen [0046] bis [0048] der Klagepatentschrift anhand spezieller Ausführungsvarianten mit einer Drahtanbringungsstruktur und einer Führungsstruktur näher beschreibt.

Denn aus der Bedeutung dieser beiden Funktionen für den Innendrahtfixierpart lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Strukturen, welche diese Funktionen ausüben, zwingend beide im Sinne des Merkmals 3.3.2 zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung angeordnet sein müssen. Einen technischen Grund für diese Interpretation haben die Beklagten dementsprechend nicht angeführt, sondern sie argumentieren mit dem Anspruchswortlaut. Da dieser jedoch - wie bereits dargelegt - offen formuliert ist und nicht vorgibt, ob sich der Innendrahtfixierpart vollständig oder nur teilweise in diesem Bereich befindet, lässt sich ihm auch nicht entnehmen, dass alle Elemente des Innendrahtfixierparts, die seine wesentlichen Funktionen ausüben, dort anzuordnen sind.

Vielmehr ist aus technischer Sicht zwischen den Funktionen des Innendrahtfixierparts und dem technischen Zweck seiner räumlichkörperlichen Anordnung zu differenzieren. Allein auf diesen Zweck kommt es bei der funktionsorientierten Auslegung dieses Merkmals an. Deswegen ist nicht die Führungsfunktion des Innendrahtes von Bedeutung, sondern die beschriebene Hebelwirkung, die sowohl bei einer Top- als auch bei einer Bottom-Zug-Anordnung gleichermaßen eine Kraftübertragung vom Innendraht auf die innere Kopplung gewährleistet. Dafür ist - wie bereits dargelegt - indes "nur" die Positionierung der Befestigung des Innendrahtfixierparts am Verbindungspart bzw. an der inneren Kopplung im Übrigen und der Anbringung des Innendrahtes am Innendrahtfixierpart jeweils zwischen dem ersten und dem zweiten Ende der inneren Kopplung maßgebend.

(4)

Diese Auslegung, die im Rahmen des technischen Zwecks der räumlichkörperlichen Anordnung des Innendrahtfixierparts zwischen der Drahtbefestigung und der Drahtführung unterscheidet, wird zudem bestätigt durch die Darstellung in der Klagepatentschrift zum Stand der Technik.

Denn das Klagepatent grenzt sich in den Absätzen [0005] und [0006] der Klagepatentschrift von Vorrichtungen ab, bei denen das Schaltkabel unbeweglich an ein freies distales Ende des schwenkbaren Verbindungselementes gekoppelt ist, indem es ausführt, dass diese Ausgestaltungen im "Gegensatz zu der vorliegenden Erfindung" stehen (Absatz [0005], Seite 2 Zeile 33 bis Seite 3 Zeile 3 und Absatz [0006], Seite 3 Zeilen 13 bis 15). Dieser Formulierung entnimmt der Fachmann gleichzeitig, dass die ihnen gegenübergestellte Anbringung des Schaltkabels zwischen einem ersten und einem zweiten Ende des schwenkbaren Verbindungselementes bezogen auf die räumlichkörperliche Anordnung der Drahtbefestigung vom Schutzbereich umfasst ist. Hingegen ist in diesem konkreten Zusammenhang von der Führung des Schaltkabels und den diesem Zweck dienenden Bestandteilen des Verbindungselementes keine Rede. Das gilt auch, soweit die Klagepatentschrift in Absatz [0006] die Anbringung der Drahtführungsfläche bei der US 5,816,AAG erläutert. Dies erlaubt zwar in Verbindung mit der Aufgabe des Klagepatents und der Beschreibung den Rückschluss, dass der Innendrahtfixierpart patentgemäß die Führungsfunktion ausübt (siehe oben unter a) aa) (4)). Der Darstellung ist hingegen keine Abgrenzung vom Stand der Technik mit dem Inhalt zu entnehmen, dass sich die Drahtführungsfläche stattdessen beim erfindungsgemäßen Fahrradvorderderailleur vollständig zwischen einem ersten und einem zweiten Ende der schwenkbaren Verbindung befinden müsste; dafür gibt es vielmehr im gewürdigten Stand der Technik keinen Anhaltspunkt.

bb)

Demzufolge ist das Merkmal 3.3.2 ebenfalls wortsinngemäß erfüllt. Das schmetterlingsförmige Teil, das als Innendrahtfixierpart fungiert, ist bei allen angegriffenen Ausführungsformen zwischen dem ersten und dem zweiten Ende angeordnet, da es selbst am Verbindungspart der inneren Kopplung befestigt ist und sich dort unstreitig auch die Struktur zur Anbringung des Innendrahts am Innendrahtfixierpart befindet.

3.

Da die Beklagten das Klagepatent rechtswidrig benutzt haben, hat die Klägerin gegen sie im zuerkannten Umfang einen Unterlassungsanspruch nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG i. V. m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG.

Gegen die weiteren vom Landgericht zugesprochenen Rechtsfolgen wendet sich die Berufung der Beklagten zu Recht ebenfalls nicht. Tatsächlich hat die Klägerin gegen die Beklagten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz dem Grunde nach sowie gegen die Beklagten zu 2) und 3) auf Rückruf im zuerkannten Umfang. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts, auf die der Senat vollumfänglich Bezug nimmt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

II.

Für eine Aussetzung des Rechtsstreit nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent besteht auch im Berufungsverfahren kein Anlass.

Die Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines laufenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens gegen das Klagepatent ist regelmäßig nicht angezeigt. In der Berufungsinstanz kommt sie zwar unter erleichterten Voraussetzungen in Betracht, wenn - wie hier - ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Es genügt allerdings nicht, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Klagepatents bloß möglich ist, sondern sie muss vielmehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BGH, GRUR 2014, 1237), etwa weil das Klagepatent im Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe so fragwürdig ist, dass sich für ihre Zuerkennung kein vernünftiges Argument finden lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt. 1997, 257 - Steinknacker; InstGE 7, 139 - Thermocycler; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 1876).

Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Nichtigkeitsklage ist nicht festzustellen. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil überzeugend begründet, dass und warum hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe Erweiterung des Schutzbereichs (Art. 123 Abs. 3,138 Abs. 1 lit. d) EPÜ, § 22 Abs. 1, 2. Hs, PatG), unzulässige Erweiterung (Art. 123 Abs. 2, 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), unzureichende Offenbarung (Art. 83, 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ, § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und fehlende erfinderische Tätigkeit (Art. 56, 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) nach der Sachlage im Verletzungsrechtsstreit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Gerichte im Nichtigkeitsverfahren zur Nichtigkeit des Klagepatents gelangen werden. Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang an, zumal die Beklagten im Berufungsverfahren keine neuen Aspekte angeführt haben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.

Lediglich im Hinblick auf den Nichtigkeitsgrund nach § 22 Abs. 1., 2. Hs. PatG ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Die Beklagten machen zu Unrecht geltend, dass auf Grundlage der vom Senat geteilten Auffassung des Landgerichts nach dem Klagepatentanspruch die innere Kopplung ("inner link") den Innendraht führe, weil dieser den betreffenden Absatz einleite, und somit jedes Element der inneren Kopplung für die Führungsfunktion in Betracht komme. Zu diesem Ergebnis könnte man vielmehr nur bei einer rein philologischen Betrachtung des Anspruchswortlauts gelangen, die wegen der unter I. 2. a) erörterten Mehrdeutigkeit tatsächlich auch diese Auslegung des Klagepatents zuließe.

Indes liegt eine Erweiterung des Schutzbereichs nur vor, wenn der Schutzbereich des geänderten Patents über den Schutzbereich des erteilten Patents hinausgeht. Dabei wird auch hier der Schutzbereich in beiden Fällen nach Art. 69 EPÜ durch den Inhalt der Ansprüche bestimmt, zu deren Auslegung Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind (Voit in: Schulte, aaO, § 22 Rn. 11, 13 und 14), so dass für die beiden miteinander zu vergleichenden Schutzbereiche jeweils die unter I. 2. a) aa) dargestellten Grundsätze zur Patentauslegung anwendbar sind. Deswegen ist der Schutzbereich nicht erweitert, wenn die Änderung gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs nach dem reinen Wortlaut zwar eine "Erweiterung" darstellt, der Fachmann aber den geänderten Anspruch im Wege der Auslegung wie den erteilten Anspruch versteht (vgl. Voit in: Schulte, aaO, § 22 Rn. 17).

So ist es hier: Bei der gebotenen Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen gelangt der Fachmann aus den unter I. 2. a) dargelegten Gründen zu dem Ergebnis, dass sich die Führungsfunktion beim Klagepatent ebenfalls ausschließlich auf den Innendrahtfixierpart bezieht. Dies stellt entgegen dem Einwand der Beklagten keine unzulässige Beschränkung des Schutzbereichs auf die gezeigten bevorzugten Ausführungsbeispiele dar, weil sich dies eindeutig schon so aus der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0011] der Klagepatentschrift ergibt, und der Fachmann bereits aus diesem Grunde den unklaren Anspruchswortlaut in diesem Sinne versteht, wobei dieses Verständnis durch sämtliche Ausführungsbeispiele und die funktionsorientierte Auslegung bestätigt wird. Infolgedessen kann (auch) beim geänderten Patent nur der Innendrahtfixierpart den Innendraht führen, so dass sich im Vergleich zum erteilten Patent, der dies ausdrücklich im Anspruch lehrte, nichts geändert hat. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Ausführungsformen, bei denen ein anderes Element der inneren Kopplung, etwa das erste Ende den Innendraht führt, das Patent nicht benutzen. Vielmehr verletzen nur diejenigen Ausführungsformen das Klagepatent, die ebenso bereits unter das erteilte Patent gefallen wären.

Der Anspruchswortlaut des Klagepatents bringt dies zwar nicht mehr so deutlich zum Ausdruck wie das erteilte Patent. Dies genügt jedoch nach Maßgabe der dargestellten Auslegungsgrundsätze nicht für die Prognose, dass die Gerichte im Nichtigkeitsverfahren wahrscheinlich eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs im Sinne von § 22 Abs. 1, 2. Hs. PatG bejahen werden, zumal nach Einschätzung des Senats im vorliegenden Fall die Rechtssicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Klagepatentschrift weist in der allgemeinen Beschreibung und in sämtlichen Ausführungsbeispielen so eindeutig allein dem Innendrahtfixierpart die Führungsfunktion zu, dass der Fachmann vielmehr trotz des unklaren Anspruchswortlauts ohne Zweifel zu einem entsprechenden Verständnis von der Lehre des Klagepatents gelangt.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 6.10.2015 ist bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben; es gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

IV.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- Euro festgesetzt.

X Y Z






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 29.10.2015
Az: I-15 U 121/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/02a8ac8fe719/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_29-Oktober-2015_Az_I-15-U-121-14




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