Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Oktober 2005
Aktenzeichen: 20 W (pat) 316/03

(BPatG: Beschluss v. 17.10.2005, Az.: 20 W (pat) 316/03)

Tenor

1. Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 44 09 241 mit der Bezeichnung "Optischer Korrelator zur berührungslosen optischen Messung von Wegen und Geschwindigkeiten relativ zueinander bewegter Objekte", dessen Erteilung am 31. Oktober 2002 veröffentlicht worden war, hat Patentanwalt S... am 28. Januar 2003 unter gleichzeitiger Zahlung der Einspruchsgebühr "namens und in Vollmacht der ASTECH GmbH" Einspruch eingelegt. Auf den Hinweis des Patentamts vom 11. Februar 2003, dass dem Einspruchsschriftsatz die vollständige Anschrift der Einsprechenden nicht zu entnehmen sei, hat Patentanwalt S... am gleichen Tag die Angaben zur Ein- sprechenden wie folgt ergänzt: "A... GmbH, Friedrich-Barnewitz-Straße in R....

Die Patentinhaberin rügt in der mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit des Einspruchs. Die Angabe lediglich des Namens der Einsprechenden in der Einspruchsschrift genüge den Anforderungen an eine zweifelsfreie Identifizierung der Person des Einsprechenden nicht. Eine Recherche bei der Telefonauskunft "klicktel.de" am 15. Oktober 2005 habe 10 Unternehmen mit der Firmenbezeichnung der Einsprechenden ergeben.

Die Patentinhaberin beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Patent im vollen Umfang aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende führt aus, sie sei der Patentinhaberin als Mitkonkurrentin sehr wohl bekannt gewesen, so dass Zweifel an der Person des Einsprechenden nicht hätten bestehen können. Im übrigen habe ihr Verfahrensbevollmächtigter umgehend die vom Patentamt geforderten Ergänzungen vorgenommen.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

II.

Der Einspruch ist unzulässig.

Wirksamkeitsvoraussetzung eines nach § 59 Abs 1 PatG eingelegten Einspruchs ist ua, dass dieser die Identität des Einsprechenden eindeutig festlegt. Vorliegend nennt die Einspruchsschrift lediglich den Namen der Einsprechenden "A... GmbH": Diese Angabe allein reicht nach der Rechtsprechung für eine zweifelsfreie Feststellung der Person des Einsprechenden nicht aus.

Vielmehr ist ein Rechtsmittel nur dann ordnungsgemäß eingelegt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers bezeichnet ist (ständige Rechtsprechung, vgl BGH BlPMZ 1990, 157 rechte Spalte, mwN - "Messkopf"). Diese Grundsätze gelten nach dem BGH gleichermaßen für das Rechtsmittel der Beschwerde nach dem Patentgesetz (BGH BlPMZ 1977, 168 f. - "Abfangeinrichtung") wie für das diesem vorgeschaltete patentamtliche Einspruchsverfahren (BGH BlPMZ 1989, 132 f. - "Geschoss"). Im vorliegenden gerichtlichen Einspruchsverfahren nach § 147 Abs 3 PatG kann nichts anderes gelten, zumal die Vorschriften über das Einspruchsverfahren vor dem Patentamt nach § 147 Abs 3 Satz 2 PatG für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht grundsätzlich anwendbar sind.

Um den Einsprechenden eindeutig gegenüber dem unbekannten, grundsätzlich unbeschränkten Kreis der Einspruchsberechtigten abzugrenzen, sind dazu in aller Regel über die bloße Namensnennung hinaus zusätzliche Angaben erforderlich, mit Hilfe derer seine Identität zweifelsfrei bestimmt werden kann (BGH aaO - "Messkopf"). Soweit die Einsprechende vorträgt, die Beteiligten des Einspruchsverfahrens seien sich als konkurrierende Unternehmen bekannt gewesen, so dass für die Patentinhaberin auch bei bloßer Namensnennung feststand, wer Einspruch eingelegt habe, kann dies die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen. Denn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers gehört - so der Bundesgerichtshof (aaO -"Messkopf", sowie "Geschoss") - selbst dann zu einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn seine Identität als solche für alle Verfahrensbeteiligten zweifelsfrei feststeht.

Zwar müssen die erforderlichen Angaben nicht im Einspruchsschriftsatz selbst enthalten sein. Es genügt, wenn sie sich aus sonstigen dem Patentamt innerhalb der Einspruchsfrist vorliegenden Unterlagen ergeben, was vorliegend unstreitig nicht der Fall war. Dass beim Patentamt auch tatsächlich Zweifel an der Identität des Einsprechenden bestanden haben, zeigt die Aufforderung an Patentanwalt S..., die vollständige Anschrift der Einsprechenden anzugeben. Zu Nachfor- schungen war das Patentamt jedoch nicht verpflichtet. Vielmehr ist es Aufgabe des auf Seiten der Einsprechenden mitwirkenden Patentanwalts, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Angaben gemacht werden und den an die Zulässigkeit gestellten gesetzlichen Anforderungen genügt wird (BGH aaO - "Messkopf").

Die von Patentanwalt S... am 11. Februar 2003 und damit erst nach Ende der Einspruchsfrist vorgenommenen Ergänzungen der Anschrift der Einsprechenden sind nicht mehr zu berücksichtigen, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen spätestens bei Ablauf der Einspruchsfrist vorliegen müssen (Busse PatG, 6. Auflage, § 59 Rdnr 34; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59, Rdnr 63).

Im Ergebnis war daher der Einspruch ohne sachliche Prüfung als unzulässig zu verwerfen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 100 Abs 2 Nr 1 PatG.

Dr. Bastian Dr. Hartung Martens Höppler Pr






BPatG:
Beschluss v. 17.10.2005
Az: 20 W (pat) 316/03


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