Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. März 2003 in Verbindung mit den Berichtigungsbeschluß vom 24. Juni 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 82 747 wegen des Widerspruchs aus der Marke 995 270 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 24. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 399 82 747 wegen des Widerspruchs aus der Marke 995 270 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
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