Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Oktober 2006
Aktenzeichen: 21 W (pat) 309/04

(BPatG: Beschluss v. 09.10.2006, Az.: 21 W (pat) 309/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einer Entscheidung vom 9. Oktober 2006 beschlossen, einen vorherigen Beschluss zu korrigieren, da dieser offensichtlich falsch formuliert war. In dem korrigierten Beschluss wurde festgestellt, dass die Einsprüche erfolgreich waren, da der Gegenstand des ersten Patentanspruchs nicht neu war und die weiteren Patentansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Folglich wurde das Patent widerrufen. Die Korrektur des Beschlusses wurde aufgrund eines offensichtlichen Formulierungsfehlers gemäß § 95 PatG vorgenommen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 09.10.2006, Az: 21 W (pat) 309/04


Tenor

Der Beschluss des Senats vom 9. Mai 2006 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der zweite Absatz unter II. auf Seite 6 des Beschlusses heißen muss:

"Die Einsprüche haben Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu (§§ 1, 3 PatG) und die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 6 gemäß Hilfsantrag 1, 2 und 3 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG), so dass das Patent zu widerrufen war (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 61 Abs. 1 PatG)".

Gründe

Der vorgenannte Beschluss war in dem angegebenen Umfang wegen eines offensichtlichen Formulierungsfehlers gem. § 95 PatG durch Beschluss zu berichtigen.






BPatG:
Beschluss v. 09.10.2006
Az: 21 W (pat) 309/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d591403f347a/BPatG_Beschluss_vom_9-Oktober-2006_Az_21-W-pat-309-04




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