Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Dezember 2010
Aktenzeichen: 12 W (pat) 325/05

(BPatG: Beschluss v. 02.12.2010, Az.: 12 W (pat) 325/05)

Tenor

Das Patent 101 15 233 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 9, Beschreibung Bl. 2/9 bis Bl. 4/9 und Zeichnungen Figur 1 bis Figur 6, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2010.

Gründe

I Gegen das am 28. März 2001 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 11. Mai 2000 angemeldete Patent 101 15 223 mit der Bezeichnung

"Horizontalbohranlage", dessen Erteilung am 10. Februar 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 10. Mai 2005 Einspruch erhoben.

Der Einspruch wird darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Im Verfahren sind die folgenden Druckschriften: D1) DE 199 18 775 A1 D2) DE 198 14 033 A1 D3) US 2,453,465 Die D1 wurde bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt.

Die Einsprechende führt aus, dass der Gegenstand des Patents gegenüber der D1 nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende hat, wie mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2010 angekündigt, den Termin der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen. Sie beantragt schriftsätzlich, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden.

Sie beantragt zuletzt, das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Horizontalbohranlage, umfassend ein Fahrwerk (10), auf dem eine Bohrrampe (18) zur Führung des Bohrgestänges, ein Gestängemagazin (22) zur Aufnahme einzelner Bohrstangen, ein Antriebsaggregat (24) für das Fahrwerk (10) und das Bohrgestänge und ein Bedienungsstand (14, 16) angeordnet sind, eine Hochdruckpumpe (38) zum Zuführen von Spülflüssigkeit zum Bohrgestänge und eine Mischeinrichtung zum Aufbereiten der Spülflüssigkeit mit einem eine Mischpumpe (36) aufweisenden Mischaggregat (32), dadurch gekennzeichnet, dass das Mischaggregat (32) auf dem Fahrwerk (10) angeordnet ist und einen mit einer Flüssigkeitsquelle verbindbaren Einlassanschluss (44) und zwei Auslassanschlüsse (52) hat, dass ein erster Auslassanschluss (52) des Mischaggregates (32) mit einem Spülflüssigkeitstank (74) verbindbar ist und ein zweiter Auslassanschluss

(58) des Mischaggregates (32) mit einer Hochdruckpumpe (38) zum Fördern der Spülflüssigkeit zum Bohrloch verbunden ist, und dass die Druckseite der Mischpumpe (36) wahlweise mit einem der Auslassanschlüsse (52, 58) verbindbar ist.

Dem schließen sich die Ansprüche 2 bis 9 als direkt oder indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogene Unteransprüche an.

II 1) Der fristund formgerecht erhobene, gemäß § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorliegende Einspruch ist zulässig und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.

2) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

1) Horizontalbohranlage, umfassend 2) ein Fahrwerk (10), auf dem angeordnet sind: 2a) eine Bohrrampe (18) zur Führung des Bohrgestänges, 2b) ein Gestängemagazin (22) zur Aufnahme einzelner Bohrstangen, 2c) ein Antriebsaggregat (24) für das Fahrwerk (10) und das Bohrgestänge 2d) und ein Bedienungsstand (14, 16), 3) eine Hochdruckpumpe (38) zum Zuführen von Spülflüssigkeit zum Bohrgestänge 4) und eine Mischeinrichtung zum Aufbereiten der Spülflüssigkeit 4a) mit einem eine Mischpumpe (36) aufweisenden Mischaggregat (32), dadurch gekennzeichnet, 5) dass das Mischaggregat (32) auf dem Fahrwerk (10) angeordnet ist 6) und einen Einlassanschluss (44) [hat], der mit einer Flüssigkeitsquelle verbindbar ist, 7) und zwei Auslassanschlüsse (52) hat, 7a) dass ein erster Auslassanschluss (52) des Mischaggregates (32 mit einem Spülflüssigkeitstank (74) verbindbar ist, 7b) und ein zweiter Auslassanschluss (58) des Mischaggregates (32 mit einer Hochdruckpumpe (38) zum Fördern der Spülflüssigkeit zum Bohrloch verbunden ist, 7c) und dass die Druckseite der Mischpumpe (36) wahlweise mit einem der Auslassanschlüsse (52, 58) verbindbar ist.

3) Als Fachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur (FH) mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und des Betriebs von Bohranlagen angesprochen.

4) Zum Verständnis des Patents Gegenstand des Patents ist eine Horizontalbohranlage mit einem Fahrwerk gemäß den Merkmalen 1 und 2 des Anspruchs 1. Solche Anlagen werden vor allem für das Verlegen von Leitungen eingesetzt. Dabei wird eine Spülflüssigkeit verwendet, die z. B. aus einem Wasser-Bentonit-Gemisch besteht, das von einer Mischeinrichtung gemäß dem Merkmal 4 aufbereitet und mittels einer Hochdruckpumpe gemäß dem Merkmal 3 zum Bohrgestänge im Bohrloch gepumpt wird. Die Mischeinrichtung umfasst einen Spülflüssigkeitstank und gemäß dem Merkmal 4a des Anspruchs 1 ein Mischaggregat, das eine Mischpumpe aufweist. (Patentschrift, Absätze 0001 bis 0004, und Anspruch 1).

In der Beschreibungseinleitung des Patents werden zwei als bekannt bezeichnete Ausführungsformen von Mischeinrichtungen angegeben. Bei der ersten Ausführungsform ist die Mischeinrichtung getrennt von dem Fahrwerk der Horizontalbohranlage und z. B. auf einem Lastwagen angeordnet. Als Nachteil dieser ersten Lösung wird angegeben, dass eine solche Mischeinrichtung einen eigenen Antriebsmotor benötigt und dass Rüstzeiten zur Verbindung der Mischeinrichtung mit der Horizontalbohreinrichtung anfallen (Patentschrift, Absatz 0003). Bei der zweiten Ausführungsform ist die Mischeinrichtung auf dem Fahrwerk der Horizontalbohranlage angeordnet. Als Nachteil dieser zweiten Lösung werden Platzund Gewichtsprobleme genannt (Patentschrift, Absatz 0004).

Zur Beseitigung dieser Nachteile ist erfindungsgemäß vorgesehen, das Mischaggregat (32) getrennt vom Spülflüssigkeitstank (74) als eigene Einheit auszuführen (Patentschrift, Absätze 0005 bis 0007). Gemäß Merkmal 5 des Anspruchs 1 wird es auf dem Fahrwerk (10) der Horizontalbohranlage angeordnet.

Gemäß Merkmal 6 hat das Mischaggregat (32) einen Einlassanschluss (44), der mit einer Flüssigkeitsquelle verbindbar ist. Als Flüssigkeitsquelle kommt sowohl ein Hydrant in Frage, als auch ein Spülflüssigkeitstank (74), der Wasser oder auch ein noch aufzubereitendes oder bereits aufbereitetes Spülflüssigkeitsgemisch enthalten kann (Patentschrift, Absätze 0009 bis 0011).

Nach den Merkmalen 7 bis 7c ist die Druckseite der Mischpumpe (36) wahlweise mit einem von zwei Auslassanschlüssen (52, 58) des Mischaggregates verbindbar (Merkmal 7c), von denen der erste mit einem Spülflüssigkeitstank (74) verbindbar ist (Merkmal 7a), und der zweite mit der Hochdruckpumpe (38) verbunden ist (Merkmal 7b). Diese Anordnung ermöglicht es z. B. bei Verwendung eines Spülflüssigkeitstanks (74) als Flüssigkeitsquelle, die Mischpumpe (36) zunächst mit dem ersten Auslassanschluss (52) zu verbinden und zum Umwälzen der Spülflüssigkeit zu verwenden und dann, nach Aufbereitung der Spülflüssigkeit, z. B. mittels eines Umschaltventils die Mischpumpe (36) mit dem zweiten Auslassanschluss (58) zu verbinden und sie als Ladepumpe zum Zuführen der Spülflüssigkeit zur Hochdruckpumpe (38) zu verwenden (Patentschrift, Absätze 0023, 0024).

5) Die Gegenstände der geltenden Ansprüche gehen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht hinaus.

Die Merkmale 1 bis 2d sowie 4 bis 6 des geltenden Anspruchs 1 gehen auf den ursprünglich eingereichten Anspruch 1 zurück. Merkmal 3 geht auf den ursprünglichen Anspruch 5 und die ursprüngliche Beschreibung, Seite 5, dritter Absatz, zurück, die Merkmale 7 bis 7c auf den ursprünglichen Anspruch 6 und die ursprüngliche Beschreibung, Seite 3, letzter Absatz. Die geltenden Ansprüche 2 bis 9 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 4 und 7 bis 11 zurück.

6) Das Patent offenbart die Erfindung unbestritten so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

7) Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu (gemäß § 3 (1) PatG).

Abgesehen davon, dass aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Horizontalbohranlage mit allen Merkmalen des Oberbegriffs bekannt ist -für die allerdings ein erfinderischer Gehalt von der Patentinhaberin nicht geltend gemacht wurde -offenbart auch keine der Druckschriften eine Horizontalbohranlage, die ein Mischaggregat mit zwei Auslassanschlüssen entsprechend den Merkmalen 7, 7a, 7b und 7c umfasst.

8) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (gemäß § 4 PatG).

Die D1 offenbart eine Horizontalbohranlage entsprechend dem Merkmal 1, mit einer Hochdruckpumpe (7) entsprechend Merkmal 3 und einer Mischeinrichtung entsprechend Merkmal 4 (Spalte 1, Zeilen 3 bis 5) mit einem Mischaggregat, das entsprechend Merkmal 5 auf einem Fahrwerk der Horizontalbohranlage angeordnet sein kann (Spalte 2, Zeilen 61 bis 63). Das Mischaggregat kann eine Wasserpumpe aufweisen (Spalte 3, Zeilen 18 bis 21, in den Figuren 1 bis 6 an Stelle des Druckminderungsventils 12), die als Mischpumpe entsprechend Merkmal 4a bezeichnet werden kann, weil sie wie diese zum Fördern von Wasser eingesetzt werden kann, dem stromabwärts der Wasserpumpe ein weiteres Medium zugemischt wird (Figuren 1 bis 6). Dabei liest der Fachmann als selbstverständlich mit, dass diese Wasserpumpe einen Einlassanschluss hat, der mit einer Flüssigkeitsquelle verbindbar ist, entsprechend Merkmal 6. Die Wasserpumpe ist im Ausführungsbeispiel nach Figur 1 der D1 mit der Hochdruckpumpe (7) verbunden, insoweit entsprechend Merkmal 7a. Im Ausführungsbeispiel nach Figur 5 der D1 ist sie mit einem zwischengeschalteten Pufferbehälter (23) verbunden, der als Spülflüssigkeitstank entsprechend Merkmal 7b bezeichnet werden kann.

Nicht offenbart ist dagegen in der D1, das Mischaggregat so auszuführen, dass die Druckseite der Wasserpumpe wahlweise mit einem von zwei Auslassanschlüssen verbindbar ist, von denen einer mit der Hochdruckpumpe (7) verbunden und der andere mit dem Pufferbehälter (23) verbindbar ist, entsprechend Merkmal 7c in Verbindung mit 7a und 7b.

Ein solcher Aufbau wird dem Fachmann durch die D1 auch nicht nahegelegt. Die Ausführungsformen nach Figur 1 und Figur 5 der D1 sind nämlich für den gleichen Einsatzfall vorgesehen, wobei aber die nach Figur 5 vorgesehene Zwischenschaltung des zusätzlichen Pufferbehälters (23) zwischen der Wasserpumpe und der Hochdruckpumpe (7) als vorteilhaft für die Funktion des Mischaggregats beschrieben wird (Spalte 4, Zeilen 42 bis 53). Es gab daher für den Fachmann, der sich für die bessere, aber auch aufwendigere Ausführungsform mit zusätzlichem Pufferbehälter (23) gemäß D1, Fig. 5, entschieden hatte, keinen Anlass, eine wahlweise schaltbare Direktverbindung der Wasserpumpe mit der Hochdruckpumpe (7) unter Umgehung des Pufferbehälters (23) vorzusehen.

Die D2 offenbart eine Horizontalbohranlage entsprechend den Merkmalen 1 bis 2b des geltenden Anspruchs 1 (Spalte 1, Zeilen 3 bis 8), jedoch keine Mischeinrichtung entsprechend den Merkmalen 4 bis 7c.

Die D3 offenbart eine Mischeinrichtung entsprechend Merkmal 4 (Spalte 1, Zeilen 1, 2) mit einer Hochdruckpumpe (B) entsprechend Merkmal 3 (Figur 1 und Spalte 2, Zeilen 31 bis 35). Dabei weist das Mischaggregat (E) der Mischeinrichtung jedoch weder eine zusätzliche Mischpumpe entsprechend Merkmal 4a auf (stattdessen wird ein Teilstrom der von der Hochdruckpumpe geförderten Spülflüssigkeit abgezweigt), noch zwei wählbar verbindbare Auslassanschlüsse entsprechend den Merkmalen 7 bis 7c.

Auch eine Zusammenschau der D1 bis D3 konnte daher dem Fachmann nicht nahelegen, an einem Mischaggregat einer Horizontalbohranlage zwei Auslassanschlüsse entsprechend den Merkmalen 7, 7a, 7b und 7c vorzusehen.

9) Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 werden vom Anspruch 1 mitgetragen.

Dr. Ipfelkofer Bayer Sandkämper Dr. Krüger Me






BPatG:
Beschluss v. 02.12.2010
Az: 12 W (pat) 325/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/db2b8cb37ce3/BPatG_Beschluss_vom_2-Dezember-2010_Az_12-W-pat-325-05


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 02.12.2010, Az.: 12 W (pat) 325/05] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 10:15 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Aschaffenburg, Urteil vom 20. Mai 2010, Az.: 1 HK O 64/09, 1 HK O 64/09OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Dezember 2008, Az.: 6 U 186/07BGH, Urteil vom 15. Mai 2007, Az.: X ZR 273/02BPatG, Beschluss vom 6. November 2002, Az.: 32 W (pat) 148/02BGH, Urteil vom 26. August 2014, Az.: X ZR 18/11BPatG, Beschluss vom 11. Februar 2003, Az.: 33 W (pat) 408/02LG Bochum, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az.: I-17 O 32/08BPatG, Beschluss vom 6. November 2003, Az.: 6 W (pat) 319/02KG, Urteil vom 11. Februar 2005, Az.: 14 U 193/03OLG Hamm, Urteil vom 8. September 2009, Az.: 4 U 95/09