Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Januar 2001
Aktenzeichen: 17 W (pat) 4/98

(BPatG: Beschluss v. 25.01.2001, Az.: 17 W (pat) 4/98)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G07B des Deutschen Patentamts vom 9. September 1997 aufgehoben und das nachgesuchte Patent 37 12 100 mit der Bezeichnung

"Elektronische Frankiermaschine"

mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 und 2, Beschreibung Seiten 8 bis 31, 10 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 10, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 10. April 1987 mit der Bezeichnung

"Frankiermaschinen-Botschaft-Drucksystem"

beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G07B des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 9. September 1997 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat ihre Anmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 1 und 2 weiterverfolgt.

Der Anspruch 1 lautet:

"Elektronische Frankiermaschine, umfassendeine Verrechnungsschaltung (602) einschließlich eines fallenden Registers zur Speicherung von Verrechnungsdaten, die dem Portogebührengesamtwert entsprechen, den die Frankiermaschine zu drucken autorisiert ist, einen Portogebührendrucker (604) zum Drucken von Zeichen einschließlich eines Portogebührenwertes und einer Botschaft, die in einem Speicher (614) des Portogebührendruckers gespeichert ist, ein Eingabesystem (606) miteiner Protogebühreneinrichtung (608) zur Eingabe eines zu druckenden Protogebührenwertes undeiner Botschafteingabeeinrichtung (616) zur Änderung der in dem Speicher (614) des Portogebührendruckers (604) gespeicherten Botschaft, ein Übertragungssteuersystem (610), dasmit einer Telefonverbindung (612), die eine Verbindung mit einem Datenzentrum ermöglicht, und mit der Botschafteingabeeinrichtung (616) für die Änderung der in dem Speicher (614) des Portogebührendruckers (604) gespeicherten Botschaft durch einen Benutzergekoppelt ist, zur Übermittlung eines vodierten Signals an das Datenzentrum zur Anforderung einer geänderten Botschaft von dem Datenzentrum sowie zum Empfang eines eine Botschaft enthaltenden codierten Signals von dem Datenzentrum und zur Speicherung der empfangenen Botschaft in dem Speicher des Portogebührendruckers (614)."

Die Anmelderin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, daß mit der elektronischen Frankiermaschine nach Anspruch 1 neben den postalisch geforderten Portoangaben zusätzlich auf das Postgut eine veränderbare Botschaft aufgedruckt werden könne, die vom Frankiermaschinenbetreiber jeweils bei der Zentrale angefordert und in einen zum Portodrucker gehörenden Speicher übertragen werden könne. Diese Vorgehensweise sichere bei leichter Änderbarkeit die Verwendung korrekter Botschaften.

Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 und 2, Beschreibung Seiten 8 bis 31, 10 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 10, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der beanspruchte Gegenstand nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.

Der Erteilungsantrag ist zulässig. Der in der geltenden Fig. 7 vorgenommene Ersatz der Verbindung Botschaftseingabe 616 - Telephonverbindung 612 durch die Verbindung Botschaftseingabe 616 - Übertragungssteuersystem 610 ist durch die in der ursprünglichen Beschreibung auf S 26, 2. Abs. enthaltene Angabe, daß "die Botschafts-Eingabevorrichtung mit dem Übertragungssteuersystem gekoppelt ist...", gedeckt. Der geltende Anspruch 1 geht aus dem Anspruch 1 und der Beschreibung S 29, 2. Abs mit S 30, 1. Abs., jeweils vom Anmeldetag hervor. Der geltende Anspruch 2 ist durch den Anspruch 3 vom Anmeldetag ursprünglich offenbart.

Der Anspruch 1 ist auf eine elektronische Frankiermaschine gerichtet, bei welcher entsprechend der patentgemäßen Aufgabe Botschaften, die mit Portowerten aufgedruckt werden, leicht änderbar sind.

Die beanspruchte elektronische Frankiermaschine umfaßt hierzua) eine Verrechnungsschaltung (602) einschließlich eines fallenden Registers zur Speicherung von Verrechnungsdaten, die dem Portogebührengesamtwert entsprechen, den die Frankiermaschine zu drucken autorisiert ist, b) einen Portogebührendrucker (604) zum Drucken von Zeichen einschließlich eines Portogebührenwertes und einer Botschaft, die in einem Speicher (614) des Portogebührendruckers gespeichert ist, c) ein Eingabesystem (606) mitc1) einer Portogebühreingabeeinrichtung (608) zur Eingabe eines zu druckenden Portogebührenwertes undc2) einer Botschafteingabeeinrichtung (616) zur Änderung der in dem Speicher (614) des Portogebührendruckers (604) gespeicherten Botschaft, d) ein Übertragungssteuersystem (610), dasd1) mit einer Telefonverbindung (612), die eine Verbindung mit einem Datenzentrum ermöglicht, undd2) mit der Botschafteingabeeinrichtung (616) für die Änderung der in dem Speicher (614) des Portogebührendruckers (604) gespeicherten Botschaft durch einen Benutzergekoppelt ist, d3) zur Übermittlung eines codierten Signals an das Datenzentrum zur Anforderung einer geänderten Botschaft von dem Datenzentrumd4) sowie zum Empfang eines eine Botschaft enthaltenden codierten Signals von dem Datenzentrum undd5) zur Speicherung der empfangenen Botschaft in dem Speicher des Portogebührendruckers (614).

Diese durch den Anspruch 1 vermittelte technische Lehre ist patentierbar, da sie durch den im Erteilungsverfahren als relevant angesehenen Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt ist.

Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften herangezogen:

1) US 4 097 923 2) GB 1 551 604 3) DE 32 06 539 A1 4) GB 1 566 342 5) EP 0 165 601 A2 Druckschrift 1 offenbart eine elektronische Frankiermaschine, die mit dem beanspruchten Gegenstand insoweit übereinstimmt, als sie aufweist - eine Verrechnungsschaltung einschließlich eines fallenden Registers 815 zur Speicherung von (von der Zentrale 5 auf Anforderung übermittelten) Verrechnungsdaten, die dem Portogebührengesamtwert entsprechen, den die Frankiermaschine zu drucken berechtigt ist (Sp 8, Z 47-52 mit Figuren 1a und 6),

- einen Portogebührendrucker zum Drucken von Zeichen einschließlich eines Portogebührenwertes (Sp 11, Z 45-47 mit Fig 3 und 4) und - ein Eingabesystem mit einer Portogebühreneingabeeinrichtung 107 zur Eingabe eines zu druckenden Portogebührenwertes (Sp 8, Z 4-8; Fig 1c).

Übertragung und Druck einer (zusätzlichen) Botschaft sind in Druckschrift 1 nichtangesprochen.

In der Druckschrift 2 wird eine elektronische Frankiermaschine beschrieben, die aus einem Steuerungsteil 12 und einem Druckerteil 14 besteht (Sp 2, Z 108-114). Die Umstellung der frankiermaschineneigenen Portogebührentabellen erfolgt von der Zentrale 10 aus. Die hierzu erforderlichen Daten werden automatisch, d. h. ohne Veranlassung durch den Frankiermaschinennutzer, von der Zentrale mittels Tonfrequenzübertragung über das Telefonnetz an die Frankiermaschinen gesendet (S 2, Z 40-43 und Z 53-72; Anspruch 1).

Die Druckschriften 3, 4 und 5 offenbaren Frankiervorrichtungen, mit denen neben dem Portowert noch weitere Botschaften auf das Postgut gedruckt werden können.

Nach Druckschrift 3 ist diese Vorrichtung ein Frankier-Postbriefkarten-Automat, der neben dem Portobetrag zusätzlich eine Botschaft in Gestalt eines Werbeklischees, das durch Knopfdruck aus mehreren Klischees auswählbar ist, auf die Postsendung druckt (Anspruch 1; S 4, 3. Abs. und Fig.).

Die Vorrichtung gemäß Druckschrift 4 ist ein elektronisches Frankierungs-Handgerät (S 1, Z 14-18), das in einer Zentrale mit Portoguthaben bestückbar ist (S 6, Z 45-64 und Fig 9) und das auch für den zusätzlichen Aufdruck von Botschaften (feste oder variable Informationen, vergl. S 3, Z 111-113) eingerichtet ist.

Mit der elektronischen Frankiermaschine nach Druckschrift 5 können ebenfalls neben der Portogebühr ergänzend Botschaften auf Postgut gedruckt werden (S 1, 2. und 5. Abs, S 2, 1. Abs.).

Keine der abgehandelten Druckschriften 1 bis 5 zeigt eine elektronische Frankiermaschine mit allen Merkmalen des Anspruchs 1; dessen Gegenstand ist in bezug auf diesen Stand der Technik somit neu.

Eine elektronische Frankiermaschine mit den Merkmalen des Anspruchs 1 erlaubt dem Frankiermaschinennutzer unter Verwendung der Botschafteingabeeinrichtung und des Übertragungssteuersystems (Merkmale c2 und d2) ein die Anforderung einer geänderten Botschaft enthaltendes, codiertes Signal an das Datenzentrum (Merkmal d3) über eine Telefonverbindung (Merkmal d1) zu übermitteln. Das daraufhin vom Datenzentrum kommende, die Botschaft enthaltende, codierte Signal wird über das Übertragungssteuersystem aufgenommen und die (geänderte) Botschaft in dem Speicher des Portogebührendruckers gespeichert (Merkmal d5). Diese im Anspruch 1 enthaltene technische Lehre zeigt die für den Fachmann ohne weiteres ersichtlichen Vorteile der zentralen Beaufsichtigung und der vielfachen Nutzbarkeit der an die jeweilige Frankiermaschine zu übertragenden Botschaft. Diese technische Lehre beruht gegenüber den Druckschriften 1 bis 5 auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Frankier-Postbriefkasten-Automat nach Druckschrift 3 erlaubt dem Frankierkunden zwar die Auswahl von unterschiedlichen Botschaften in Gestalt von Werbeklischees. In dieser Druckschrift wird jedoch keine Zentrale erwähnt. Demzufolge kann diese Druckschrift dem Fachmann, einem FH-Elektronikingenieur mit Kenntnissen in der Frankiermaschinentechnik, die Zuteilung der Botschaften an die jeweilige Frankiermaschine nach einer von dort abgegebenen Anforderung nicht nahelegen.

Die Druckschriften 4 und 5 zeigen im Hinblick auf die beanspruchte Lehre lediglich die Möglichkeit auf, zusätzlich zu den Portogebührenwerten Botschaften auf das Postgut zu drucken. Zur zentralen Vergabe dieser Botschaften nach der Lehre des Anspruchs 1 vermögen diese Druckschriften keine Anregung zu geben.

In den Druckschriften 1 und 2 wird zwar Datenverkehr zwischen jeweils einer elektronischen Frankiermaschine und einer Zentrale beschrieben. Dieser bezieht sich jedoch auf die Nachladung von Portoguthaben (Druckschrift 1) bzw. auf die automatisierte Änderung von Portogebührentabellen. Die zusätzliche Aufbringung von Botschaften auf dem zu frankierenden Postgut ist in diesen beiden Druckschriften nicht angesprochen.

Die technische Lehre nach Anspruch 1 wird somit auch durch diesen Stand der Technik nicht nahegelegt. Auch eine verbindende Betrachtung der Druckschriften 1 bis 5 vermag den Fachmann nicht ohne weiteres zur beanspruchten Lehre zu führen.

Die von der Anmelderin zusätzlich genannten Druckschriften, nämlich 6) US 37 92 446 7) US 32 55 439 8) DE 26 36 852 A1 9) GB 2 147 853 A 10) US 39 78 457 11) US 43 01 507 12) US 40 60 720 13) US 42 53 158 stellen die Patentierbarkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 ebenfalls nicht in Frage. Sie behandeln die Nachladung von Portoguthaben (Druckschriften 6 bis 9, 12, 13) und elektronische Frankiermaschinen mit Ein-Chip-CPU (Druckschrift 10) bzw. Mehr-Rechner-Konfiguration (Druckschrift 11). Die das Erfinderische des Gegenstands des Anspruchs 1 begründenden Aspekte der zentralen Vergabe von Botschaften, die zusätzlich auf das zu frankierende Postgut gedruckt werden, vermögen diese Druckschriften weder für sich noch bei gemeinsamer Betrachtung - auch unter Einschluß der Druckschriften 1 bis 5 - nahezulegen.

Aus den aufgezeigten Gründen ist der Anspruch 1 somit gewährbar. Der Anspruch 2 ist auf eine zweckmäßige, nicht selbstverständliche Weiterbildung des Anspruchs 1 gerichtet und demnach ebenfalls gewährbar.

Grimm Dr. Greis Püschel Schusterprö






BPatG:
Beschluss v. 25.01.2001
Az: 17 W (pat) 4/98


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