Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juli 2009
Aktenzeichen: 7 W (pat) 304/09

(BPatG: Beschluss v. 22.07.2009, Az.: 7 W (pat) 304/09)

Tenor

Das Patent 44 27 410 wird beschränkt aufrechterhalten mit den heute vorgelegten Ansprüchen 1 bis 12 und den übrigen Unterlagen gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Gegen die am 3. Februar 2005 veröffentlichte Erteilung des Patents 44 27 410 mit der Bezeichnung "Außenrückblickspiegel für Kraftfahrzeuge" ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die ein älteres Recht begründende Anmeldung gemäß Druckschrift DE 43 27 388 A1 und macht geltend, dass gegenüber dem daraus bekannten Stand der Technik der Gegenstand des Streitpatents nicht neu sei.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das angefochtene Patent zu widerrufen.

In der mündlichen Verhandlung legt die Patentinhaberin neue Patentansprüche 1 bis 12 vor.

Sie beantragt, das Patent 44 27 410 beschränkt aufrecht zu erhalten mit den heute (22.07.09) vorgelegten Ansprüchen 1 bis 12, Beschreibung und Zeichnung nach Patentschrift.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem aus der einzigen Entgegenhaltung Bekannten neu. Da die einzige Entgegenhaltung bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht herangezogen werden kann, steht die erfinderische Tätigkeit des geltenden Patentgegenstandes nicht in Frage. In der beschränkt verteidigten Fassung der Ansprüche sei das Streitpatent daher rechtsbeständig.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Außenrückblickspiegel für Kraftfahrzeuge, mit einem am Kraftfahrzeug zu befestigenden Spiegelfuß (1), an dem ein Spiegelkopf

(4) gelagert ist, der mittels eines Antriebes (16 bis 18), der ein koaxial zur Schwenkachse (5) des Spiegelkopfes (4) liegendes Zahnrad (15) aufweist, zwischen einer Gebrauchsund einer Parkstellung schwenkbar ist und dessen Schwenkweg durch dem Spiegelkopf (4) zugeordnete Nuten (28 bis 30) und dem Spiegelfuß (1) zugeordnete Anschläge (33 bis 38) begrenzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Zahnrad (15) und der Spiegelfuß (1) in Gebrauchsstellung des Spiegelkopfes (4) unter der Kraft wenigstens einer Druckfeder (9) mit Nocken (19 bis 21) und Vertiefungen (25 bis 27) ineinander greifen und das Zahnrad (15) beim Schwenken des Spiegelkopfes (4) in die Parkstellung gegen Drehen sperren, und dass die Nocken (19 bis 21) außerdem in die Nuten (28 bis 30) des Spiegelkopfes (4) eingreifen."

Die geltenden Ansprüche 2 bis 12 sind zumindest mittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogen. Ihr Wortlaut ist unter Anpassung der Rückbezüge aus den erteilten Ansprüchen 3 bis 13 hervorgegangen.

Nach der Streitpatentschrift DE 44 27 410 B4 liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Außenrückblickspiegel so auszubilden, dass er nur aus wenigen, einfach ausgebildeten Teilen besteht, die eine einfache und kostengünstige Fertigung und Montage ermöglichen (Abs. 0003).

II.

Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der -mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten -Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 -Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II).

III.

Der fristund formgerecht erhobene, zulässige Einspruch ist insoweit begründet, als er zu einer Beschränkung des angefochtenen Patents geführt hat.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents gemäß der beschränkt verteidigten Anspruchsfassung vom 22. Juli 2009 stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.

Die von der Einsprechenden entgegengehaltene Druckschrift DE 43 27 388 A1 beschreibt und zeigt einen Außenrückblickspiegel für Kraftfahrzeuge, mit einem karosseriefesten Spiegelfuß (12), an dem ein Spiegelkopf (Spiegelträger 16) gelagert ist, der mittels eines Antriebs (Antriebsmotor 24, Getriebeschnecke 30, 38, Untersetzungsgetriebe 26, Getriebeglied 44) zwischen einer Gebrauchsund einer Parkstellung schwenkbar ist (Fig. 1 bis 3 und zugehörige Beschreibungsteile). Der Antrieb weist ein koaxial zur Schwenkachse (18) liegendes Zahnrad (Getriebeglied 44) auf (Fig. 1, Achse 18 und Fig. 3, rohrförmige Achse 40). Der Schwenkweg des Spiegelträgers 16 ist begrenzt durch einen Anschlag des Spiegelträgers (16) und einen Gegenanschlag, der vorzugsweise mit dem Spiegelfuß (12) verbunden ist (Anspruch 1 bzw. Sp. 4 Z. 7 bis 11). Insoweit besteht weitgehende Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1.

Beim bekannten Außenrückblickspiegel greifen aber auch in Gebrauchsstellung des Spiegelkopfes das Zahnrad (44) und der Spiegelfuß (12) unter der Einwirkung einer Druckfeder (54) mittels Nocken (Rastzähne 50) am Spiegelfuß und Vertiefungen (Aufnahmen 52) am Zahnrad ineinander, um dadurch das Zahnrad beim Schwenken des Spiegelkopfes in die Parkstellung gegen Drehen zu sperren (Fig. 5, Sp. 2 Z. 36 bis 47), wie das gemäß dem ersten kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 1 gefordert ist. Die Entgegenhaltung offenbart jedoch nicht das wietere kennzeichnende Merkmal, wonach die Rastzähne zugleich auch in Vertiefungen bzw. Nuten des Spiegelkopfes eingreifen. Weder ist derartiges beschrieben, noch kann der Fachmann, hier ein mit der Entwicklung von Außenrückspiegeln für Kraftfahrzeuge befasster Maschinenbauingenieur, das den Zeichnungen entnehmen. In Figur 3 ist erkennbar, dass der Rastzahn (50) vollständig von einem Bauteil (Zwischenscheibe 62) des Zahnrades bzw. Getriebeteils (44) gegenüber dem Spiegelkopf abgeschirmt ist, so dass nichts für einen zusätzlichen Eingriff der Rastzähne in den Spiegelkopf bzw. -träger spricht.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit neu gegenüber dem der Entgegenhaltung DE 43 27 388 A1.

Da die nachveröffentlichte DE 43 27 388 A1 bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist und die Einsprechende mangelnde erfinderische Tätigkeit des verteidigten Patentgegenstandes auch nicht unter Nennung weiterer Entgegenhaltungen geltend gemacht hat, war das Streitpatent in der beschränkt verteidigten Fassung aufrecht zu erhalten.

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BPatG:
Beschluss v. 22.07.2009
Az: 7 W (pat) 304/09


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