Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 22. Januar 2008
Aktenzeichen: 5 U 141/07

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 22.01.2008, Az.: 5 U 141/07)

Zur Zulässigkeit der satzungsmäßig vorgesehenen Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.6.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung seiner Geschäftsanteile an der Beklagten und begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses vom 13.02.2007.

Die /B Unternehmensgruppe, wegen deren Struktur auf die Übersicht Anlage K 3 (Aktenhülle) Bezug genommen wird, ist aus einem von den Eltern C und D aufgebauten Familienunternehmen hervorgegangen. Sie besteht aus mehreren entweder indirekt oder direkt untereinander beteiligten Gesellschaften, an denen der Kläger und seine zwei Brüder jeweils mit einem Drittel (meist direkt) beteiligt sind. In das operative Geschäft ist nur der Kläger eingebunden.

Zwischen den Brüdern herrschen massive Meinungsverschiedenheiten.

Die €Obergesellschaft€ ist die aus der A GmbH & Co Holding KG hervorgegangene A Technologies Holding, Kommanditgesellschaft auf Aktien (künftig: KGaA). Persönlich haftende Gesellschafter sind der Kläger und die A Verwaltungs GmbH. Die drei Brüder sind des Weiteren Kommanditaktionäre zu annähernd gleichen Anteilen.

Der Kläger ist Alleingeschäftsführer der Beklagten, die hier durch einen Prozesspfleger vertreten wird. Gesellschafter der Beklagten sind die drei Brüder zu je 1/3.

In der zwischen den drei Brüdern am 14. Juni 1999 geschlossenen Konsortialvereinbarung (Anlage K 5) ist u. a. in P 8 der Präambel sowie in § 1.1 vorgesehen, dass im Falle einer Verfügung über die Beteiligung an der KGaA oder der B Hallenbewirtschaftung GbR mbH gleichzeitig und in gleicher Weise sowie in dem gleichen Verhältnis über die Beteiligung an der jeweils anderen Gesellschaft verfügt werden muss.

Ebenso regelt § 10 des Gesellschaftsvertrages der hiesigen Beklagten (Anlage K 9) Verfügungen über Geschäftsanteile wie folgt:

10.1 Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen, in welcher Weise auch immer, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, bedarf unbeschadet der Bestimmungen des § 17 GmbHG zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Als Verfügung in diesem Sinne ist auch die Einräumung von Unterbeteiligungen und die Eingehung von solchen Rechtsverhältnissen zu verstehen, durch die ein Gesellschafter hinsichtlich seines Anteils in eine treuhänderähnliche Stellung gerät oder die Verpflichtung eingeht, die Ausübung seiner Rechte an die Zustimmung eines Dritten zu binden.

10.2 Verfügungen von Todes wegen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung, jedoch sind Verfügungen von Todes wegen nur zu Gunsten von ehelichen Abkömmlingen, das heißt Verwandten ersten Grades in gerader Linie, oder von Mitgesellschaftern zulässig.

10.3 Für den Fall, dass der Gesellschafter zugleich Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien in Firma A Holding KGaA ist, ist Voraussetzung für die Wirksamkeit jeder Verfügung des Weiteren, dass der Gesellschafter gleichzeitig und in der gleichen Weise sowie bei Verfügungen über Teile von Geschäftsanteilen in dem gleichen Verhältnis über seine Beteiligung an dieser Kommanditgesellschaft auf Aktien verfügt.

10.4 Für den Fall, dass der Gesellschafter zugleich Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung B Hallenbewirtschaftung GbR mbH ist, ist Voraussetzung für die Wirksamkeit jeder Verfügung des Weiteren, dass der Gesellschafter gleichzeitig und in der gleichen Weise sowie bei Verfügungen über Teile von Geschäftsanteilen in demselben Verhältnis über seine Beteiligung an dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfügt.

10.5 Verfügt ein Gesellschafter der Gesellschaft im Ganzen oder zu Teilen außerhalb des in den vorstehenden Bestimmungen vorgegebenen Rahmens über seine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft auf Aktien in Firma A Technologies Holding KGaA und/oder seine Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung B Hallenbewirtschaftung GbR mbH, ohne gleichzeitig und in gleicher Weise sowie in dem gleichen Verhältnis über die von ihm gehaltenen GmbH-Geschäftsanteile zu verfügen, so hat die Gesellschaft die Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters einzuziehen. Verstößt ein Gesellschafter im Rahmen seiner Verfügungen von Todes wegen gegen die Bestimmungen des § 10.2 dieses Gesellschaftsvertrages, erfolgt die Einziehung zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles. Die Einziehung bedarf nicht der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters. Sie erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung unter Beachtung des § 6.4.10 dieses Gesellschaftsvertrages und Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter. Der betroffene Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht. Der betroffene Gesellschafter wird gemäß § 13 dieses Gesellschaftsvertrages von der Gesellschaft abgefunden.€Mit Vertrag vom 29.11.2005 (Anlage K 4) übertrug der Kläger durch Schenkung und Abtretung 712 nennwertlose Stückaktien aus seinem Bestand an der KGaA auf seinen Sohn G unter Nießbrauchsvorbehalt. Mit Vertrag vom gleichen Tage (Anlage K 6) übertrug der Kläger durch Schenkung und Abtretung seinem Sohn aus dem von ihm gehaltenen Geschäftsanteil an der B Hallenbewirtschaftung GbR mbH einen Teilgeschäftsanteil von 0,36 % des Gesellschaftsvermögens, ebenfalls unter Nießbrauchsvorbehalt.

Mit notariellem Vertrag vom 20.02.2006 (Anlage K 7) begründete der Kläger Unterbeteiligungen in Höhe von 1,07 % seines Gesellschaftsanteiles an der Beklagten und der A Verwaltungs GmbH (= 0,35666 % bzw. 0,35636 % des Stammkapitals) und er übertrug diese Unterbeteiligungen an seinen Sohn.

Mit notariellem Vertrag vom 28.02.2006 (Anlage K 12) begründete er an seinem Gesellschaftsanteil der F GmbH Energieführungsketten eine Unterbeteiligung von 1,07 % des von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteils (0,35666 % des Stammkapitals) und übertrug diese ebenfalls auf seinen Sohn.

Wann diese Anteilsübertragungen den übrigen Gesellschaftern zur Kenntnis gelangten, ist streitig.

Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 23.11.2006 hoben der Kläger, sein Sohn und seine Ehefrau die Verträge vom 29.11.2005 zur Übertragung von Unternehmensbeteiligungen auf. Gleiches geschah bezüglich der Unterbeteiligungen am 30.11.2006 mit Urkunde des Notars Dr. H (Ur.-Nr. 208/2006 - Anlage K 12), indem G die Rückabtretung der schenkweise eingeräumten Unterbeteiligungen an der Beklagten, der A Verwaltungs GmbH und der F GmbH erklärte.

Über den Umstand, dass die Aufhebung der Übertragungsverträge in die Wege geleitet worden sei, informierte G den Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. J gemäß E-Mail vom 23.11.2006 (Anlage K 13).

Am 8.1.2007 (Anlage K 15) forderte Dr. I den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten auf, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit einem einzigen Tagesordnungspunkt €Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters Dipl-Kfm. K im Nennbetrag von 8.500,-- €€ einzuberufen.

Daraufhin lud der Kläger zur Gesellschafterversammlung am 13.02.2007 ein. An diesem Tag fasste die Gesellschafterversammlung der Beklagten einen Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers. Auf die Protokollniederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung (Anlage K17) wird Bezug genommen.

Der Kläger hält die Einziehung seiner Geschäftsanteile für unwirksam. Er geht davon aus, dass die Voraussetzungen der Zwangseinziehung nicht gegeben seien, insbesondere nicht ausreichend in der Satzung bestimmt seien. Er, der Kläger, sei auch der festen Überzeugung gewesen, mit der Übertragung von Beteiligungen auf seinen Sohn nicht gegen die Satzungen der A-/B-Unternehmensgruppe zu verstoßen. Alle Gesellschaftsverträge seien so ausgestaltet, dass die Unternehmensbeteiligungen an den Gesellschaften der Unternehmensgruppe in der Hand der Großfamilie B bleiben sollten, dass aber - gerade im Hinblick auf die Erbfolge - eine Übertragung der Unternehmensbeteiligungen problemlos innerhalb der einzelnen Familienstämme möglich sein sollte.

Da die Übertragungen aufgehoben worden seien, verstoße die Zwangseinziehung vor diesem Hintergrund gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Sinn und Zweck des Einziehungstatbestandes sei es, die Unternehmensanteile in den Händen der drei Brüder bzw. deren Abkömmlinge zu belassen und zu gewährleisten, dass alle Geschäftsanteile immer zu gleichen Teilen in einer Hand seien. Die Zwangseinziehung wolle dieses Ziel sicherstellen und sei keine Strafe. Die Einziehung sei auch verwirkt und letztlich sei der Einziehungsbeschluss auch nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.02.2007, durch welche die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers an der Beklagten in Höhe von nominell 8.500,- € beschlossen wurden (Tagesordnungspunkte 6. und 7.) für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger gegen § 10 der Satzung der Beklagten verstoßen habe. Die unterschiedlichen Verfügungen des Klägers über die von ihm gehaltenen Anteile/Aktien an den verschiedenen Gesellschaften der A Unternehmensgruppe lägen zum einen zeitlich auseinander und wichen zum anderen inhaltlich voneinander ab. Bei zwei Gesellschaften seien Anteile übertragen worden, während bei den anderen drei Gesellschaften nur Unterbeteiligungen gebildet und übertragen worden seien. Ebenso seien die Beteiligungsquoten unterschiedlich ausgestaltet. Die Einziehung der Geschäftsanteile sei zwingende Folge eines Verstoßes gegen die maßgebliche Satzungsbestimmung. Durch die Aufhebung der Verträge werde dieses Ergebnis nicht berührt. Auch sei die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Verfügung über den Gesellschaftsanteil des Klägers nie erteilt worden.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung und die in Bezug genommenen Schriftsätze sowie den die Berichtigung des Tatbestandes ablehnenden Beschluss vom 29.11.2007 (Bl. 267, 268) verwiesen.

Mit der am 28.06.2007 verkündeten Entscheidung, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die angefochtenen Beschlüsse für unwirksam erklärt, weil die Voraussetzungen, unter denen eine Zwangseinziehung erlaubt sei, nicht erfüllt seien. Zwar sei davon auszugehen, dass bei den erfolgten Übertragungen von Geschäftsanteilen und Unterbeteiligungen die satzungsgemäßen Übertragungsvoraussetzungen nicht eingehalten und damit bei keinem Vertrag die aufschiebende Bedingung eingetreten und ein Rechtsübergang somit nicht erfolgt sei. Die Einziehungsklausel in § 10.5 Satz 1 der Satzung der Beklagten setze aber eine Verfügung voraus, bei der auch die entsprechende dingliche Rechtsänderung eingetreten sein müsse. Da in der Regel eine wirksame Übertragung der Anteile nicht zustande komme, wenn nicht entsprechend über die anderen Gesellschaftsanteile verfügt werde, sei die Einziehungsklausel Auffangtatbestand, so dass die Regelung zu § 10.5 im Ergebnis nur bei vollzogener Anteilsübertragung zum Tragen komme.

Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, sei die Anfechtungsklage erfolgreich, weil der Kläger die Verträge zwischenzeitlich aufgehoben habe und den anderen Mitgesellschaftern infolge der Rückübertragung der Anteile keine Nachteile entstanden seien.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die zwangsweise Einziehung eines Geschäftsanteils setze keine wirksame dingliche Verfügung über den Geschäftsanteil voraus. Ausreichend sei vielmehr ein auf die dingliche Rechtsänderung gerichtetes Rechtsgeschäft oder - im Falle der Einräumung von Unterbeteiligungen - der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages. Die in der Satzung vorgesehene Sonderbehandlung von Verfügungen von Todes wegen sei darauf zurückzuführen, dass nach herrschender Auffassung die Vererblichkeit von Geschäftsanteilen oder deren Beschränkung durch Zustimmungserfordernisse nicht möglich sei. Sinn und Zweck der in § 10.5 Satz 1 der Satzung angeordneten Sanktion im Sinne einer zwingenden Einziehung des Geschäftsanteils der Beklagten sei es, solche Satzungsverstöße von vornherein zu verhindern und die Gesellschafter zu einem satzungskonformen Verhalten anzuhalten. Das auf jede Verfügung anwendbare Gebot, gleichzeitig, gleichartig und verhältnisgleich über Geschäftsanteile an den Unternehmen der A/B-Gruppe zu verfügen, finde damit ohne Weiteres auch auf Verfügungen zugunsten von Familienangehörigen Anwendung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 04.10.2007 (Bl. 217 - 236) sowie auf den Schriftsatz vom 5.12.2007 (Bl. 350 - 369) jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Entwicklung der in § 10 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten enthaltenen Regelung zeige, dass es Zweck der Regelung sei, familienfremde Dritte aus der B-Gruppe fernzuhalten und die drei Söhne untereinander kapitalmäßig gleich zu behandeln. Nur einem fremden Dritten hätten die Anteile weggenommen werden sollen, nicht aber dem eigenen Familienmitglied. Es verstoße gegen Sinn und Zweck der Einziehung, minimale Abweichungen der Art, Zeit und Umfang der Übertragung der Anteile zum zwingenden Anlass für eine Einziehung der GmbH-Anteile zu machen. Auf die Berufungserwiderung vom 9.11.2007 (Bl. 279 € 285) sowie auf den Schriftsatz vom 14.1.2008 (Bl. 375 - 398 jeweils nebst Anlagen wird im Übrigen verwiesen.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache führt die Berufung auch zum Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung wie auch nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Zunächst ist die Anfechtungsklage analog § 243 AktG zulässig und auch innerhalb eines Monats rechtzeitig erhoben worden (vgl. hierzu Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Auflage, Anhang § 47 Rdn. 81, 145).

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13.02.2007 betreffend die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten (Tagesordnungspunkte 6. und 7.) wären aber nur nichtig, wenn die Beschlüsse gegen Gesetz oder Satzung verstießen.

Dies ist indes nicht der Fall.

Die Beschlussfassung erfolgte zunächst mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit der stimmberechtigten Stimmen (erforderlich 75 % gemäß den §§ 6.4 und 10.5 Satz 4 der Satzung der Beklagten) - im vorliegenden Falle sogar einstimmig; denn der Kläger hatte gemäß § 10.5 Satz 5 der Satzung als von der Einziehung betroffener Gesellschafter bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht, was zulässigerweise durch Satzung geregelt werden kann (vgl. Hueck/Fastrich, a.a.O., § 34 Rdn. 14). Ausweislich des Protokolls (Seite 3) vom 13.02.2007 (Anlage K 17), das inhaltlich unstreitig und infolge Bezugnahme im landgerichtlichen Tatbestand maßgeblich ist, stimmten Rechtsanwalt Freiherr N (in Vollmacht von Dr. I) und Rechtsanwalt L, der in Vollmacht vom 13.02.2007 für M erschienen war (vgl. Seite 1 des Protokolls), für den Antrag des Gesellschafters Dr. I auf Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers (Seite 4 des Protokolls).Soweit Rechtsanwalt L (ausweislich Seite 3 des Protokolls) im Zusammenhang mit der vorausgehenden Diskussion der Einzelgründe für die Top 6 und 7 darauf verwiesen hatte, dass er in diesem Tagesordnungspunkt nur als Bote handele, hat Rechtsanwalt L jedoch anlässlich seiner Stimmabgabe zu dem zuletzt gestellten Antrag ohne jede Einschränkung seine Stimme abgegeben, die nach Auffassung des Senats von seiner vorhandenen Stimmrechtsvollmacht gedeckt war. Rechtsanwalt L wollte ersichtlich wirksam abstimmen. Den Hinweis im Protokoll versteht der Senat lediglich als Hinweis auf eine Weisung im Innenverhältnis zum Vollmachtsgeber, ohne dass damit seine vorhandene Vollmachtsbefugnis nach außen in Frage gestellt war. Die Einziehung der Geschäftsanteile am 13.02.2007 ist auch nicht etwa verwirkt gewesen, weil - dem Vorbringen des Klägers zufolge - die Übertragung den beiden Brüdern des Klägers doch schon spätestens seit der Gesellschafterversammlung der KGaA vom 23.01.2006 bekannt gewesen sei. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung der KGaA vom 23.01.2006 (Anlage K 10), dass auf Nachfrage von Rechtsanwalt N (als Vertreter für den abwesenden Kommanditaktionär Dr. I) der Vorsitzende der Versammlung Dr. J erklärt hat, dass eine Übertragung von Kommanditanteilen von Herrn K an G mit Übertragung vom 29.11.2005 erfolgt (sei) und dies bereits in einer Gesprächsrunde, an der Herr N teilgenommen habe, am 2.12.2005 mitgeteilt worden sei; damit hatten die Mitgesellschafter des Klägers aber noch keine umfassende Kenntnis vom (genauen) Inhalt der erfolgten Übertragung einschließlich der am gleichen Tag doch ebenso erfolgten Übertragung des Teilgeschäftsanteils an der B Hallenbewirtschaftung GbR mbH. Unstreitig erfolgte die weitere Begründung und Übertragung von Unterbeteiligungen an der Beklagten, der A Management GmbH und der F GmbH Energieführungsketten doch erst am 20.02.2006 bzw. 28.2.2006. Ebenso wurden alle Anteilsübertragungsurkunden in Kopie unstreitig (erst) am 15.11.2006 dem Aufsichtsratsvorsitzenden [der KGaA] Dr. J übergeben, so dass der Mitgesellschafter Dr. I die hier relevanten Verträge eben erst nach dem 15.11.2006 zur Kenntnis nehmen und inhaltlich prüfen (lassen) konnte, ohne dass es noch darauf ankäme, dass gemäß dem Vorbringen der Beklagten der Mitgesellschafter M überhaupt erstmals nach Zugang der hiesigen Klage eine Kopie von den relevanten Verträgen erhalten habe. Unstreitig hat dann Dr. I den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten bereits mit Schreiben vom 8.1.2007 (Anlage K 15) zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers aufgefordert, der daraufhin zur Gesellschafterversammlung am 13.02.2007 einlud.

Aus diesen Geschehensabläufen folgt, dass die festgestellten Umstände (Zeit und Umstandsmomente) die Rechtsfolge einer Verwirkung der Einziehungsbefugnis der Beklagten nicht ergeben.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14.1.2008 im Zusammenhang mit den Anteilsübertragungen erstmals u.a. auf ein mutmaßliches Gespräch vom 3.3.2006 zwischen G und M sowie auf eine E-Mail des anwaltlichen Beraters des Dr. I an den Kläger vom 9.5.2006 verweist, lässt sich nach Auffassung des Senats hieraus kein Vertrauenstatbestand herleiten, aufgrund dessen der Kläger etwa nicht mehr mit der Einziehung seines Geschäftsanteils hätte rechnen müssen. Vielmehr konnten die Mitgesellschafter des Klägers eine umfassende Information hinsichtlich der erfolgten Anteilsübertragungen erwarten, die hier mit dem Zugang der Vertragskopien gegeben war und in deren Folge dann die außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen wurde.

Die beschlossene Einziehung verstößt auch nicht gegen die Satzung, die ihrerseits eine wirksame Rechtsgrundlage für die Einziehung ergibt wie auch die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung am 13.02.2007 vorlagen.

Gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG darf eine Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag - wie hier in § 10.5 - zugelassen ist.

Allerdings ist eine Einziehung gegen den Willen eines Gesellschafters nur zulässig, wenn dafür ein in der Satzung festgelegter sachlicher Grund vorliegt, was einerseits bedeutet, dass die Ausgestaltung der Einziehung nicht beliebig, insbesondere nicht nach freiem Belieben der Gesellschaftermehrheit zulässig ist; andererseits muss ein sachlicher Grund nicht das Gewicht eines wichtigen Grundes (im Sinne von nachhaltigen groben Pflichtverletzungen) haben (vgl. zum Ganzen Hueck/Fastrich, a.a.O., § 34 Rdn. 9, 10 mit Nachweisen).

Ein hinreichend sachlicher Einziehungsgrund ist in § 10.5 der Satzung insofern enthalten, als er - zusammengefasst - die Einziehungsbefugnis an einen Verstoß gegen das Gebot knüpft, jede Verfügung über Geschäftsanteile/Beteiligungen (und zwar auch solche zugunsten von Familienangehörigen) - neben der nach § 10.1 außerdem vorausgesetzten vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung/Gesellschaft - nur gleichzeitig, gleichartig und verhältnisgleich mit den bezeichneten anderen Unternehmen der A/B-Gruppe vorzunehmen. Die satzungswidrige Verfügung über Anteile ist durchaus auch ein anerkannter Einziehungsgrund (vgl. z.B. Sudhoff, Familienunternehmen, 2. Auflage [2005], Rdn. 27, 28, 32).

Im vorliegenden Fall ist die Satzungsregelung auch hinreichend klar und vollständig, so dass die Subsumtion eines konkreten Sachverhaltes möglich und gerichtlich nachprüfbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, GmbHR 1960, 126; Scholz/ Westermann, GmbHG 10. Auflage, § 34 Rdn. 13 - Bl. 128). Dabei hat eine Auslegung vom Wortlaut der (Satzungs-) Regelung auszugehen; mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist schließlich eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung geboten (BGH NJW 1994, 2228; 2000, 2508; 2002, 747). Eine interessengerechte Auslegung wiederum gebietet, dass bei mehreren an sich möglichen Auslegungen diejenige zu wählen ist, der im vertraglichen Kontext eine sinnvolle Bedeutung zukommt und nicht diejenige, bei der sich die Regelung als sinnlos erweisen würde (z.B. BGH NJW 1998, 2966).

Die Einziehungsbefugnis in § 10.5 der Satzung knüpft daran an bzw. setzt voraus, dass ein Gesellschafter der Gesellschaft im Ganzen oder zu Teilen außerhalb des in den vorstehenden Bestimmungen vorgegebenen Rahmens über seine Beteiligung an der KGaA und/oder seine Beteiligung an der B Hallenbewirtschaftung GbR mbH verfügt, ohne gleichzeitig und in gleicher Weise sowie in dem gleichen Verhältnis über die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der Beklagten zu verfügen.Nach Auffassung des Senats ergibt sich somit aus § 10.5 Satz 1 der Bestimmung die Verpflichtung/ das Gebot der Gesellschafter der Beklagten, über Kommanditaktien/Geschäftsanteile an den in § 10.3 und 10.4 genannten anderen Gesellschaften nur zu verfügen, wenn dies gleichzeitig, gleichartig und verhältnisgleich mit einer - ihrerseits zustimmungsbedürftigen - Verfügung über die Geschäftsanteile der Beklagten erfolgt. Nach seinem eindeutigen Wortlaut meint § 10.5 somit satzungswidrige Verfügungen und nicht etwa wirksam gewordene, dinglich vollzogene Verfügungen. In der Tat würde doch ansonsten die Einziehungsklausel im Falle einer vorausgesetzten wirksam vollzogenen Übertragung von Beteiligungen [jedenfalls von Geschäftsanteilen] praktisch leerlaufen, weil über Geschäftsanteile ohnedies dinglich wirksam nur dann verfügt werden könnte, wenn die Gesellschafter in Kenntnis des Satzungsverstoßes dem Verfügungsgeschäft vorher zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hätten; eine satzungswidrige Verfügung müsste also erst genehmigt werden, um dann einen Einziehungsbeschluss fassen zu können; dies wiederum würde sich im Regelfall - weil widersprüchlich - als treuwidrig erweisen.

Im Übrigen ergibt sich aus der Systematik der Satzungsregelung - insbesondere aus § 12 der Satzung - kein abweichendes Auslegungskriterium, denn § 12 der Satzung beinhaltet eine eigenständige Regelung für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters im Falle seiner Insolvenz bzw. der Pfändung seiner Geschäftsanteile. Unter €Verfügung€ im Sinne von § 10.5 ist deshalb im Sinne der Auffassung der Beklagten ein auf eine dingliche Rechtsänderung gerichtetes Rechtsgeschäft (schuldrechtlichen oder dinglichen Inhalts) oder - im Falle der Einräumung von Unterbeteiligungen - die in § 10.1 Satz 2 einer Verfügung über Geschäftsanteile gleichgestellt sind - der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages.

Dass § 10.3 und 10.4 auf Verfügungen an eheliche Abkömmlinge der Gesellschafter nicht anwendbar wäre, gibt die Systematik dieser Satzungsregelung nicht her, die doch in § 10.2 für Verfügungen von Todes wegen eine Sonderregelung beinhaltet, die - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung, nach der die Vererblichkeit von Geschäftsanteilen von Zustimmungserfordernissen nicht abhängig gemacht bzw. nicht beschränkt werden darf (z.B. Scholz/H.Winter/Seibt, GmbHG 10. Auflage, § 15 Rdn. 27) - zu ihrer Wirksamkeit nicht der vorherigen Zustimmung bedürfen, jedoch solche Verfügungen von Todes wegen nur zugunsten von ehelichen Abkömmlingen oder zugunsten von Mitgesellschaftern zulässig sind, wenngleich es auch möglich gewesen wäre, durch Satzungsregelung beim Tode eines Gesellschafters die Einziehung des Geschäftsanteils vorzusehen.

Nach alledem geht es in § 10 der Satzung nach der Wertung des Senats vordergründig nicht darum, den Besitz von Beteiligungen an den Gesellschaften der Unternehmensgruppe jeweils im Besitz der Großfamilie B zu halten, sondern die Satzungsregelung zielt nach Maßgabe ihrer Vorgaben in erster Linie darauf ab, die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse bei den A-Gesellschaften allzeit gleich zu halten (Paritätsklausel), wie auch grundsätzlich in der A/B-Gruppe aufgrund entsprechender Bestimmungen in den Satzungen und im Konsortialvertrag (Anlage K 5) die Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse gleichbleiben sollen - und zwar in der Weise, dass jede Veränderung in der einen Gesellschaft zeitgleich und in gleicher Weise und im gleichen Verhältnis auch in allen anderen Gesellschaften [an denen der verfügende Gesellschafter beteiligt ist] zu vollziehen ist.Eine freie Verfügbarkeit über Unternehmensbeteiligungen zugunsten ehelicher Abkömmlinge ergibt sich aus den maßgebenden Vorschriften in § 10.1 bis 10.4 der Satzung jedenfalls nicht. Ein anderes übereinstimmendes Verständnis der Satzungsvorschriften ist nicht gesichert belegt.Ein solches abweichendes Verständnis lässt sich auch nicht aus Satzungen anderer A € Gesellschaften herleiten, denn die Satzung der Beklagten enthält keine offensichtlichen Anknüpfungen an andere teils unterschiedlich formulierte Satzungen, die doch eigenständige Statuten darstellen. Deshalb ergibt sich auch aus § 12 der Satzung der B Hallenbewirtschaftung GbR mbH vom 28.2.1998, nach deren Inhalt ein Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil nur zugunsten von Verwandten ersten Grades in gerader Linie sowie zugunsten von Mitgesellschaftern erfolgen kann, kein Auslegungskriterium für die - zeitlich später verfasste - Satzung der Beklagten, in die die Gesellschafter doch, wenn sie dies gewollt hätten, eine entsprechende Regelung ebenso hätten aufnehmen können. Dies ist indes gerade nicht geschehen, was gegen eine entsprechende Absicht spricht. Aus den genannten Gründen lässt sich deshalb für die Auslegung des § 10 der Satzungsregelung der Beklagten auch nichts Abweichendes aus § 1.1 der Konsortialvereinbarung vom 14.6.1999 oder aus § 6.3 der Satzung der KGaA ableiten.

Beteiligungen in Familienhand zu halten, könnte im Übrigen doch durch das Zustimmungserfordernis der Gesellschaft in § 10.1 der Satzung erreicht werden (Zustimmung erfordert eine qualifizierte Mehrheit von 75 % - vgl. § 6.4.12).

Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass sich der Kläger tatsächlich satzungswidrig verhalten - d. h. gegen § 10.1, 10.3 und und 10.4 verstoßen - hat.

Weder lag die für die Begründung der Unterbeteiligung an der Beklagten zugunsten des Sohnes des Klägers erforderliche vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung vor [war gar nicht erst eingeholt worden], noch gab es eine solche vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung der A - Verwaltungs GmbH und der F GmbH Energieführungskette (Bl. 225) wie es auch ersichtlich nicht zu einer wirksamen Zustimmung der Gesellschaft der KGaA gekommen ist, bei der hierüber der Aufsichtsrat zu beschließen hatte, dieser aber eine wirksame Zustimmung nicht erteilt hatte, nachdem die Wahl des Aufsichtsrates unstreitig für nichtig erklärt worden ist (LG Hanau Az 5 - O - 24/06 - Anerkenntnisurteil). Dem Zustimmungserfordernis hatten sich die Gesellschafter durch ihre Satzung jedenfalls im Innenverhältnis der Gesellschafter gemäß § 10.1 Satz 1 verbindlich unterworfen, ungeachtet der schuldrechtlichen Wirksamkeit der Unterbeteiligungsvereinbarung in der rechtlichen Beziehung des Klägers zu seinem Sohn.

Des Weiteren fielen die Verfügungen des Klägers hinsichtlich der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile/Kommanditaktien/eingeräumten Unterbeteiligungen auch zeitlich auseinander. So erfolgte die erste Verfügung am 29.11.2005 und die letzte Verfügung am 28.02.2006. Soweit die Unterbeteiligung an der Beklagten rückwirkend auf den 29.11.2005 vereinbart wurde und eine solche Rückwirkung allerdings schuldrechtliche Wirkung hat, kann eine solche Rückwirkung aber nicht gegenüber Dritten, insbesondere hier den mitbetroffenen Gesellschaftern, als bereits in der Vergangenheit (tatsächlich) vollzogen vereinbart/rückdatiert werden (vgl. § 159 BGB und H.P: Westermann in Münchener Kommentar, BGB 5. Aufl., § 159 Rn 5). Außerdem erfolgten die vom Kläger zugunsten seines Sohnes getroffenen Verfügungen über die bezeichneten Beteiligungen auch nicht in der gleichen Weise , weil diese Verfügungen inhaltlich insofern voneinander abwichen, als durch die Unterbeteiligung reine Innengesellschaften zwischen dem die Beteiligung haltenden Kläger und dessen Sohn begründet wurden, während durch die beabsichtigte Übertragung der Anteile an der GbR mbH bzw. der Übertragung der Aktien an der KGaA eine dingliche Rechtsposition [mit Stimmrechten an den Gesellschaften] erworben werden sollte bzw. erworben worden wäre.

Letztlich waren auch die Beteiligungsquoten des Sohnes des Klägers nicht in dem (genau) gleichen Verhältnis ausgestaltet. Unbestritten betrugen die Beteiligungsquoten an der KGaA 0,3560 %, an der Hallenbewirtschaftung GbR mbH 0,3600 % und an der Beklagten (Unterbeteiligung) 0,35666 % (Bl. 224, 225). Auch ziffernmäßige geringe Quotenunterschiede können im Einzelfall entscheidungsrelevant sein. Allerdings ist auch hier der Vortrag des Klägers neu, dass den mit der Abfassung der Satzung befassten Personen die Problematik absolut gleicher Quotenbildung € im Blick auf §§ 5 Abs. 1, 3 GmbHG, 8 Abs. 3 AktG € nicht klar gewesen sei, ansonsten das Paritätsgebot gelockert worden wäre und er, der Kläger, eine wirtschaftlich den Satzungsvorschriften möglichst nahe Lösung gesucht habe (Bl. 386, 387). Die Frage, ob überhaupt in bestimmten Fallgestaltungen ( wie etwa bei der Bildung von Unterbeteiligungen) absolut gleich Quoten möglich wären, kann indes ebenso wie die Frage verletzter Quotengleichheit hier dahinstehen; denn für die Einziehung eines Geschäftsanteils genügt es, dass nur eine der genannten Satzungswidrigkeiten vorliegt, die hier - wie dargestellt - in wenigstens dreierlei Hinsicht festzustellen ist.

§ 10.5 sieht schließlich zwingend vor, dass die Gesellschaft im Fall des vorbezeichneten satzungswidrigen Verhaltens die Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters einzuziehen hat. Diese Sanktion ist nicht von einem besonderen Verschuldensnachweis abhängig, wenngleich dem Kläger ein wenigstens fahrlässiger Verstoß anzulasten wäre. Die Sanktionierung ist im vorliegenden Falle auch nicht unter dem Gesichtspunkt (gesellschafts-)treuwidrig, dass die Verträge betreffend die Übertragung der Beteiligungen am 23.11. bzw. 30.11.2006 wieder rückgängig gemacht wurden; denn die gegen die Satzung verstoßenden Verfügungen des Klägers waren, soweit sie auf eine dingliche Übertragung gerichtet waren, doch schwebend unwirksam (Hueck/Fastrich, a.a.O., § 15 Rdn. 47), so dass insoweit mit der Aufhebung der €Anteilsübertragungen€ der - bisher ausgebliebene und nunmehr definitiv ausbleibende - Verfügungserfolg demzufolge ohnehin nicht beseitigt werden konnte.Soweit die Einräumung von Unterbeteiligungen schuldrechtlich wirksam war, vermag die €Rückgängigmachung€ derselben an den begangenen Satzungsverstößen nichts zu ändern, die nach der Satzung die Einziehung des Geschäftsanteils zur Folge haben. Insbesondere sieht die Satzung nicht vor, dass in Fällen der nachträglichen Behebung/Rückgängigmachung satzungswidriger Verfügungen immer auch eine Einziehung der Geschäftsanteile nicht mehr in Betracht käme. Eine die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers hindernde wesentliche Veränderung der Einziehungsverhältnisse im Sinne einer Verwirkung der Einziehungsbefugnis sieht der Senat deshalb nicht wie auch eine entsprechende Heranziehung der in § 12 der Satzung getroffenen Sonderregelung hinsichtlich des Ausscheidens eines Gesellschafters im Falle einer Geschäftsanteilspfändung (und des Wegfalls dieser Wirkung bei Pfändungsaufhebung binnen 2 Monaten) nicht gerechtfertigt ist (siehe bereits S. 14).

Allerdings war bei der vorliegenden Entscheidung der gänzlich neue Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 14.1.2008 nicht mehr zu berücksichtigen, wonach sich die Nichtigkeit der (Einziehungs-)Beschlussfassung im Sinne der Rechtsprechung schon aus der Tatsache ergebe, dass die Zahlung des Abfindungsanspruchs des Klägers aus gebundenem Vermögen erfolgen müsse und der Einziehungsbeschluss nicht klarstelle, dass die Zahlung nur bei Vorhandensein ungebundenen Vermögens erfolgen dürfe (Bl. 375,376). Der diesbezügliche Tatsachenvortrag des Klägers zum Gesellschaftskapital/ Gesellschaftsvermögen war nämlich durch den Schriftsatz der Beklagten vom 5.12.2007, auf den dem Kläger eine Schriftsatzfrist zum 15.1.2008 gewährt wurde, nicht veranlasst € mithin von § 283 ZPO nicht mehr gedeckt und gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. hierzu Zöller € Greger, ZPO 26. Aufl., § 283 Rn 5). Die Voraussetzungen des geltend gemachten Ausnahmefalls unwirksamer Einziehung ergaben sich dabei - wie aber der Kläger meint - nicht schon aus seiner erstinstanzlich erfolgten, unbestritten gebliebenen Streitwertangabe zum Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (Bl. 122 - 10.022,35 €; entsprechender Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 17.72007 € Bl. 140 R). Die im Kosteninteresse gemachte Streitwertangabe war als solche für Rückschlüsse auf die tatsächliche Vermögenssituation der Beklagten zum Stichtag nicht geeignet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Hiernach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; insbesondere weicht der Senat in der hier vorgenommenen Einzelfallbeurteilung ersichtlich nicht von anderen obergerichtlichen Entscheidungen ab.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 22.01.2008
Az: 5 U 141/07


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