Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Dezember 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 162/04

(BPatG: Beschluss v. 22.12.2004, Az.: 28 W (pat) 162/04)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 08 - vom 13. April 2004 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 395 51 628 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 090 265 gelöscht worden ist.

Gründe

Nachdem in einem Erstbeschluß vom 03. Februar 1998 zunächst der Widerspruch aus der Marke 2 090 165 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 08 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluss vom 13. April 2004 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke mit der Widerspruchsmarke festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der teilweisen Verweigerung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

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BPatG:
Beschluss v. 22.12.2004
Az: 28 W (pat) 162/04


Link zum Urteil:
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