Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 16. März 1999
Aktenzeichen: 4 O 40/94

(LG Düsseldorf: Urteil v. 16.03.1999, Az.: 4 O 40/94)

Tenor

für Recht erkannt:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Umhüllen von Stück-gut/Stückgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie Abnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern, die geeignet sind,

ein Verfahren durchzuführen zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vorrat zugeführten, dehnbaren (”stretchbaren”) Seitenfaltenschlauch, der im Bevorratungs- und Zuführzustand zwei einander parallele, eng benachbarte erste Seitenflächen bestimmter (Zuführ-) Breite sowie zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen aufweist und einen um wenigstens 10% geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/der zu umhüllende Stapel besitzt, vor dem Stretchen dadurch eine Haube gebildet wird, daß der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht abgeschweißt und hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube zum Überziehen über das Stückgut /den Stückgutstapel vollständig geöffnet und im wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt (= ”gestretcht”) wird, wobei dieses Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, daß der Seitenfaltenschlauch mit einer Quernaht versehen wird, deren Länge (= ”Ideallänge”) im wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite des zu umhüllenden Stückgutes/Stückgutstapels, nämlich wenigstens ca. 95 % dieser Breite, ist, wobei in Fällen, in denen die Zuführbreite des Seitenfaltenschlauches ungleich der Ideallänge der zu bildenden Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube bildenden Abschnittes des Seitenfaltenschlauches auf eine Ideallänge der Quernaht entsprechende Breite gebracht wird, und die Folienhaube so gedehnt wird, daß sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen,

ohne

a) im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen,

und/oder

b) im Falle des Inverkehrbringens ihren Abnehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen an die Klägerin, abzuverlangen,

daß die Vorrichtungen zum Umhüllen von Stück-gut/Stückgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Anteils an dem europäischen Patent X gewerbsmäßig für das vorstehend beschriebene Verfahren verwandt werden dürfen;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. Dezember 1990 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

- vom Beklagten zu 2. die Angaben zu a) bis c) hinsichtlich der zu 1. bezeichneten Handlungen nur für die Zeit seit dem 9. Januar 1994 zu machen sind;

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 9. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 80% als Gesamtschuldner zu tragen, die Klägerin hat 20% der Kosten zu tragen.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 480.000,-- DM vorläufig voll-streckbar, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,--DM. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Anteils des europäischen Patentes X (nachfolgend Klagepatent; Anlage 1), das unter Inanspruchnahme der Priorität des am 26. Mai 1989 angemeldeten deutschen Patentes X am 15. Mai 1990 angemeldet, dessen Anmeldung am 28. November 1990 veröffentlicht und dessen Erteilung am 8. Dezember 1993 bekanntgemacht wurde.

Die Beklagte zu 1. hat neben anderen gegen das Klagepatent Einspruch beim Europäischen Patentamt eingelegt. Die Einspruchsabteilung des EPA hat das Klagepatent mit einer Zwischenentscheidung vom 16. November 1996 (Anlage K 11) aufrechterhalten, wobei Änderungen in den Patentansprüchen und der Beschreibung vorgenommen worden sind. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 23. Januar 1997 (Anlage B 8) Beschwerde eingelegt.

Ansprüche 1, 2 und 4 des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Klagepatentes, das ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut mit einer Stretchfolienhaube und eine hiermit zu bildende Verpackungseinheit betrifft, lauten nach der Zwischenentscheidung des EPA wie folgt (Anlage B 5):

1. Verfahren zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln (2) mit einer Haube (1`) aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vorrat zugeführten, dehnbaren (”stretchbaren”) Seitenfaltenschlauch (1), der im Bevorratungs- und Zuführzustand zwei einander parallele, eng benachbarte erste Seitenflächen bestimmter (Zuführ-) Breite (B) sowie zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen (5,5) aufweist und einen um wenigstens 10% geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/der zu umhüllende Stapel (2) besitzt, vor dem Stretchen dadurch eine Haube (1`) gebildet wird, daß der Seitenfaltenschlauch (1) mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht (13) abgeschweißt und hinter dem die Haube (1`) bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube (1`) zum Überziehen über das Stückgut/den Stückgutstapel (2) vollständig geöffnet und im wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt (= ”gestretcht”) wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Seitenfaltenschlauch (1) mit einer Quernaht (13) versehen wird, deren Länge (= ”Ideallänge”) im wesentlichen gleich der zur Quernaht (13) parallelen Breite (1) des zu umhüllenden Stückgutes/Stückgutstapels (2) ist, wobei in Fällen, in denen die Zuführ-Breite (B) des Seitenfaltenschlauches (1) ungleich der Ideallänge der zu bildenden Quernaht (13) ist, vor dem Legen der Quernaht (13) wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube (1`) bildenden Abschnittes des Seitenfaltenschlauches auf eine Ideallänge der Quernaht (13) entsprechende Breite gebracht wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Länge (L) der Quernaht (13) wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite (1) des Stückgutes (2) ist.

4. Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln (2) mit einer Haube (1`) aus Dehnfolie (= Stretchfolie), mit einer Schweißeinrichtung (15), mittels welcher aus einem Seitenfaltenschlauch (1), der einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/der zu umhüllende Stückgutstapel (2) aufweist, vor dem Dehnen (= ”Stretchen”) dadurch eine Haube zu bilden ist, daß der Seitenfaltenschlauch (1) mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht (13) abzuschweißen ist; mit einer Trennvorrichtung, mittels welcher der Seitenfaltenschlauch (1) hinter dem die Haube (1`) bildenden Abschnitt abzutrennen ist; und mit vier Spreizfingern od. dgl. (7), die in das Innere des die Haube bildenden Seitenfaltenschlauchabschnitte einzufahren sowie zum Aufspannen auseinanderzufahren sind, zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Spreizfinger (7) od. dgl. ausreichend dimensioniert sind, um in den oberen Endabschnitt des danach die Haube bildenden Abschnitts des Seitenfaltenschlauchs einzugreifen, und die Spreizfinger od. dgl. in Fällen, in denen die (Zuführ-) Breite (B) des Seitenfaltenschlauches (1) kleiner bzw. größer als die Ideallänge der zu bildenden Quernaht (13) ist, in einem ersten Arbeitsschritt (Fig.5) unter gleichzeitigem teilweisen Verzehr bzw. unter gleichzeitiger Vertiefung der Seitenfalten (6.1.1., 6.1.2., 6.2.1., 6.2.2.) ohne Dehnung des Folienmantels in eine erste Betriebsstellung zu fahren sind, bis die gegenüber der ursprünglichen (Zuführ-) Bahnbreite (B) veränderte Bahnbreite (B`) des Seitenfaltenschlauches (1) gleich oder geringfügig kleiner als die Breite (1) des Stückgutstapels (2) und damit gleich der Ideallänge der Quernaht (13) ist; und daß die Spreizfinger (7) od. dgl. nach dem Legen der Quernaht (13) in einem zweiten Arbeitsschritt so weit in eine zweite Betriebsstellung auseinanderzufahren sind, bis die Haube (1`) nach einem vollständigen Öffnen schließlich auf ein zum Überziehen erforderliches, vorgegebenes Maß gedehnt (= gestretcht”) ist.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, stellt her und vertreibt Verpackungsvorrichtungen, die dazu geeignet sind, Stückgüter und Stückgutstapel mit einer Haube aus Stretchfolie zu umhüllen. Die Ausgestaltung einer derartigen Vorrichtung ergibt sich aus den als Anlage 5 vorgelegten Fotos der von der Beklagten zu 1. hergestellten und vertriebenen X Stretchhaubenmaschine. Aus der Anlage 6 ergeben sich die Abmessungen von mit verschiedenen Gütern beladenen Paletten, die mit der X-Stretchhaubenmaschine verpackt worden waren.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Anteils des europäischen Patents X auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch.

Sie sieht in dem von der Beklagten vertriebenen Verfahren und in der angegriffenen Ausführungsform, der X Stretchhaubenmaschine, eine wortsinngemäße Verletzung des Verfahrens- und des Vorrichtungsanspruchs.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe, entweder als Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder als Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei mehrfachem Verstoß bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei Ordnungshaft bezüglich der Beklagten zu 1. zu vollziehen ist an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen,

a) Vorrichtungen, die bestimmt und geeignet sind zur Durchführung eines Verfahrens zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vorrat zugeführten, dehnbaren (”stretchbaren”) Seitenfaltenschlauch, der im Bevorratungs- und Zuführzustand zwei einander parallele, eng benachbarte erste Seitenflächen bestimmter (Zuführ-) Breite sowie zwei dazwischenliegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen aufweist und einen um wenigstens 10% geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/der zu umhüllende Stapel besitzt, vor dem Stretchen dadurch eine Haube gebildet wird, daß der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht abgeschweißt und hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube zum Überziehen über das Stückgut /den Stückgutstapel vollständig geöffnet und im wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt (= ”gestretcht”) wird,

im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patentes X anzubieten oder zu liefern,

wenn bei diesem Verfahren der Seitenfaltenschlauch mit einer Quernaht versehen wird, deren Länge (= ”Ideallänge”) im wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite des zu umhüllenden Stückgutes/Stückgutstapels ist, wobei in Fällen, in denen die Zuführ-Breite des Seitenfaltenschlauches ungleich der Ideallänge der zu bildenden Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube bildenden Abschnittes des Seitenfaltenschlauches auf eine Ideallänge der Quernaht entsprechende Breite gebracht wird, und die Folienhaube so gedehnt wird, daß sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen,

insbesondere wenn die Länge der Quernaht wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite des Stückgutes beträgt,

b) Vorrichtungen zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln mit einer Haube aus Dehnfolie (=Stretchfolie), mit einer Schweißeinrichtung, mittels welcher aus einem Seitenfaltenschlauch, der einen um wenigstens 10% geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/ der zu umhüllende Stückgutstapel aufweist, vor dem Dehnen (=”Stretchen”) dadurch eine Haube zu bilden ist, daß der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht abzuschweißen ist; mit einer Trennvorrichtung, mittels welcher der Seitenfaltenschlauch hinter dem die Haube bildenden Abschnitt abzutrennen ist; und mit vier Spreizfingern od. dgl., die in das Innere des die Haube bildenden Seitenfaltenschlauchabschnittes einzufahren sowie zum Aufspannen auseinanderzufahren sind, zur Durchführung des vorstehend unter a) beschriebenen Verfahrens

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Spreizfinger od. dgl. in Fällen, in denen die (Zuführ-) Breite (B) des Seitenfaltenschlauches kleiner bzw. größer als die Ideallänge der zu bildenden Quernaht ist, in einem ersten Arbeitsschritt unter gleichzeitigem teilweisen Verzehr bzw. unter gleichzeitiger Vertiefung der Seitenfalten ohne Dehnung des Folienmantels in eine erste Betriebsstellung zu fahren sind, bis die gegenüber der ursprünglichen (Zuführ-) Bahnbreite veränderte Bahnbreite des Seitenfaltenschlauches gleich oder geringfügig kleiner als die Breite des Stückgutstapels und damit gleich der Ideallänge der Quernaht ist; und bei denen die Spreizfinger od. dgl. nach dem Legen der Quernaht in einem zweiten Arbeitsschritt so weit in eine zweite Betriebsstellung auseinanderzufahren sind, bis die Haube nach einem vollständigen Öffnen schließlich auf ein zum Überziehen erforderliches, vorgegebenes Maß gedehnt (=gestretcht”) ist;

2.

ihr, der Klägerin, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. Dezember 1990 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten der Vorrichtungen zu I.1.b),

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- der Beklagte zu 2. nur die Angaben zu a) bis d) zu machen hat und dies nur für die Zeit bezüglich der Handlungen zu I.1.a) und b) ab dem 9. Januar 1994;

- den Beklagten bleibt nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin, sondern einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmte Lieferung, ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.

festzustellen,

1.

daß die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihr, der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu leisten für

für die Handlungen zu I.1.a) und b), soweit sie in der Zeit vom 28. Dezember 1990 bis zum 8. Januar 1994 begangen wurden;

2.

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der dieser entstanden ist und noch entstehen wird aus seit dem 9. Januar 1994 begangenen Handlungen nach I.1.a) und b).

Die Beklagten beantragen,

1. die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagepatent EP X eingelegten Einspruch auszusetzen.

Sie stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen mit Ausnahme der nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 11. Februar und 25. Februar 1999 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie abzuweisen.

Der Klägerin stehen die gegenüber den Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 10 Abs. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, da die Beklagten eine Vorrichtung anbieten und vertreiben, die wegen ihrer Eignung zur Ausübung des erfindungsgemäßen Verfahrens mittelbar das Klagepatent verletzt. Die Klage ist jedoch insoweit abzuweisen, als die Klägerin ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz auf eine unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruches 4 des Klagepatentes stützt.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie.

Ein solches Verfahren ist, wie in der Klagepatentschrift erläuternd ausgeführt wird, im Stand der Technik bekannt. Dabei erfolgt das Abschweißen eines Schlauchfolienabschnittes jeweils im nicht gestretchten Ursprungszustand derart, daß der entsprechende Endabschnitt des Schlauchfolienabschnittes praktisch in der zugeführten Form (und damit auch in der entsprechenden Bevorratungsbreite der Schlauchfolie) abgeschweißt wird, wobei die Schweißnaht eine Länge aufweist, die der Breite der zueinander parallelen ersten Seitenflächen der Schlauchfolie entspricht.

Da der Umfang der Schlauchfolie im nicht gestretchten Ursprungszustand bestimmungsgemäß nennenswert (z.T.) ganz erheblich kleiner ist als die Länge der Stirnseitenränder des Stückgutes/Stückgutstapels, zu denen die Schweißnaht im umhüllten Zustand parallel verläuft, wird die Schweißnaht bei dieser Arbeitsweise beim Stretchen zwangsläufig einer erheblichen Dehnung unterworfen, und zwar nicht nur beim Quer-Stretchen vor dem Umhüllen des Stückgutes/Stückgutstapels, bei dem die Schlauchfolie so weit aufgeweitet werden muß, daß sie sich mühelos über das Stückgut/den Stückgutstapel ziehen läßt, sondern noch danach im umhüllten Zustand. Dies liegt ersichtlich daran, daß eine Stretchfolienhaube bestimmungsgemäß auch dann noch unter (z.T.) erheblicher Dehnung steht, wenn sie fest am Stückgut/Stückgutstapel anliegt, wobei Dehnungen bis zu 30% und mehr vorgesehen sein können (s. z.B. DE X).

Bei dieser Verfahrensweise kommt es im Bereich der Schweißnaht zu Problemen insbesondere an den Stellen, an denen die bei einer derartigen Schlauchfolienhaube zwangsläufig entstehenden Zipfel im umhüllten Zustand an der betreffenden Stirnseite des Stückgutes/Stückgutstapels aufeinanderliegen.

Bei dem aus der DE X bekannten Verfahren wird die Folie vor dem Schweißen geöffnet und (quer-) gestretcht und erst dann in der gewünschten Länge vom Schlauchfolienvorrat abgetrennt und angeschweißt. Dadurch ergibt sich eine Schweißnaht, deren Länge im Dehnungszustand vor dem Überziehen (erheblich) größer ist als die Länge der im umhüllten Zustand parallel zu der Schweißnaht verlaufenden Stirnseitenrandes zu umhüllenden Stückgutes/Stückgutstapels. Eine derartige Bildung der Schweißnaht kann nun aber zur Folge haben, daß die in dem Folienmaterial vorhandenen inneren Spannungen bei der beim Schweißvorgang erfolgenden Plastifizierung des Folienmaterials verloren gehen, so daß sie auch nach Beendigung des Schweißprozesses im abgeschweißten Abschnitt nicht mehr vorhanden sind, während sie aber im übrigen Folienmaterial verbleiben, so daß es insbesondere in den Grenzbereichen zwischen Schweißnaht und benachbartem Folienmaterial zu Ein- oder gar Abrissen kommen kann, insbesondere beim mehrfachen Umschlag derart gebildeter Verpackungseinheiten, was dann bei entsprechenden Einrissen zu einem Verlust der erforderlichen Stapelfestigkeit führen kann und stets zu einem Verlust der gewünschten Dichtigkeit führt.

Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das Problem) zu Grunde, die bekannten Verfahren und Vorrichtungen so zu verbessern, daß die bisher im Schweißnahtbereich sowie in den benachbarten Bereichen auftretenden Probleme vermieden oder zumindest auf ein unschädliches Maß erheblich verringert werden.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent ein Verfahren und eine Vorrichtung vor, die folgende Merkmalskombinationen aufweisen:

Verfahren zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln (2) mit einer Haube (1`)aus Stretchfolie:

1. Von einem Vorrat wird ein dehnbarer (”stretchbarer”) Seitenfaltenschlauch (1) zugeführt;

2. der Seitenfaltenschlauch (1) weist im Bevorratungs- und Zuführzustand zwei einander parallele, eng benachbarte erste Seitenflächen (4,4) bestimmter (Zuführ-) Breite (B) sowie zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen (5,5) auf;

3. der Seitenfaltenschlauch (1) besitzt einen um wenigstens 10% geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/der zu umhüllende Stapel (2);

4. vor dem Stretchen wird aus dem Seitenfaltenschlauch (1) eine Haube (1`) gebildet;

5. die Bildung der Haube (1`) erfolgt dadurch, daß

a) der Seitenfaltenschlauch (1) mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht (13) abgeschweißt

b) und hinter dem die Haube (1`) bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird;

6. die Haube (1`) wird zum Überziehen über das Stückgut/den Stückgutstapel (2) vollständig geöffnet;

7. die Haube (1`) wird im wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt (= ”gestretcht”);

8. der Seitenfaltenschlauch (1) wird mit einer Quernaht (13) versehen, deren Länge (= ”Ideallänge”) im wesentlichen gleich der zur Quernaht (13) parallelen Breite (1) des zu umhüllenden Stückgutes/Stückgutstapels (2) ist;

9. in Fällen, in denen die Zuführ-Breite (B) des Seitenfaltenschlauches (1) ungleich der Ideallänge der zu bildenden Quernaht (13) ist, wird vor dem Legen der Quernaht (13) wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube (1`) bildenden Abschnittes des Seitenfaltenschlauches (1) auf eine Breite gebracht, die der Ideallänge der Quernaht (13) entspricht;

10. die Folienhaube wird so gedehnt, daß sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen.

Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln (2)

1. mit einer Haube (1`) aus Dehnfolie (=Stretchfolie),

2. mit einer Schweißeinrichtung (15), mittels welcher aus einem Seitenfaltenschlauch (1), der einen um wenigstens 10% geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/ der zu umhüllende Stückgutstapel aufweist, vor dem Dehnen (=”Stretchen”) dadurch eine Haube (1`) zu bilden ist, daß der Seitenfaltenschlauch (1) mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht (13) abzuschweißen ist,

3. mit einer Trennvorrichtung, mittels welcher der Seitenfaltenschlauch (1) hinter dem die Haube (1`) bildenden Abschnitt abzutrennen ist,

4. mit vier Spreizfingern od. dgl. (7), die in das Innere des die Haube bildenden Seitenfaltenschlauchabschnittes einzufahren sowie zum Aufspannen auseinanderzufahren sind,

5. zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

6. wobei die Spreizfinger (7) od. dgl. ausreichend dimensioniert sind, um in den oberen Endabschnitt des danach die Haube (1´) bildenden Abschnitts des Seitenfaltenschlauchs (1) einzugreifen,

7.1 wobei die Spreizfinger (7) od. dgl. in Fällen, in denen die (Zuführ-) Breite (B) des Seitenfaltenschlauches (1) kleiner bzw. größer als die Ideallänge der zu bildenden Quernaht (13) ist, in einem ersten Arbeitsschritt (Fig. 5) unter gleichzeitigem teilweisen Verzehr bzw. unter gleichzeitiger Vertiefung der Seitenfalten (6.1.1.,6.1.2.,6.2.1.,6.2.2.) ohne Dehnung des Folienmantels in eine erste Betriebsstellung zu fahren sind, bis die gegenüber der ursprünglichen (Zuführ-) Bahnbreite (B) veränderte Bahnbreite (B`) des Seitenfaltenschlauches (1) gleich oder geringfügig kleiner als die Breite (1) des Stückgutstapels (2) und damit gleich der Ideallänge der Quernaht (13) ist,

7.2. und wobei die Spreizfinger (7) od. dgl. nach dem Legen der Quernaht (13) in einem zweiten Arbeitsschritt so weit in eine zweite Betriebsstellung auseinanderzufahren sind, bis die Haube (1`) nach einem vollständigen Öffnen schließlich auf ein zum Überziehen erforderliches, vorgegebenes Maß gedehnt (=gestretcht”) ist.

II.

Die angegriffene Vorrichtung ist für ein Verfahren geeignet, das wortsinngemäß sämtliche Merkmale des Verfahrensanspruches 1 des Klagepatentes erfüllt. Da die Verwirklichung der Merkmale 1, 2, 4 bis 7 und 9 im wesentlichen zwischen den Parteien unstreitig ist, erübrigen sich Ausführungen hierzu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Merkmal 3 wortsinngemäß verwirklicht.

Das Merkmal 3 besagt zwar nach seinem Wortlaut, daß der Seitenfaltenschlauch einen um wenigstens 10% geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut bzw. der Stückgutstapel besitzen soll. Auch trifft es zu, daß die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes in Anlage 9, Seite 2 unter Ziffer 2a bei der Würdigung der Entgegenhaltung D 1, darauf abstellt, welchen Umfang der Seitenfaltenschlauch im ungedehnten Zustand im Verhältnis zu dem zu umhüllenden Stückgut bzw. Stückgutstapel aufweist. Die Ausführungen der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts sind jedoch nicht verbindlich für die hier vorzunehmende Auslegung der Ansprüche des Klagepatentes unter Berücksichtigung der Beschreibung. Bei der Auslegung des Patentanspruches ist zu beachten, daß der Wortlaut des Patentanspruches nicht allein für die Bestimmung des Schutzbereiches maßgebend ist. Denn der Schutzbereich des Klagepatents hat gemäß § 14 PatG als maßgebliche Grundlage den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; GRUR 1988, 896, 898 f - Ionenanalyse; GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator; GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung). Hiernach fällt unter den Schutzbereich eines Patents einerseits nicht allein das, was sich aus dem Wortlaut der Patentansprüche ergibt; andererseits dienen die Patentansprüche aber auch nicht lediglich als bloße Richtlinien mit der Folge, daß sich der Schutzbereich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen beiden Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbinden (vgl. BGH, GRUR 1992, 594, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung). Hieraus folgt, daß die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Klarstellung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und Tragweite der dort beschriebenen Erfindung dient (vgl. BGH, GRUR 1992, 594, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung). Maßgebend ist dabei die Sicht des Fachmanns, dessen Verständnis sich bereits bei der Ermittlung des Inhalts der in den Patentansprüchen verwendeten Begriffe auswirkt und das auch bei der Feststellung des über den Wortsinn hinausgehenden Gesamtzusammenhangs der Patentansprüche maßgebend ist (vgl. GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 1992, 594, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann das Merkmal 3 des Anspruches 1 des Klagepatents indes nicht dahin ausgelegt werden, daß es ausschließlich einen Seitenfaltenschlauch erfaßt, dessen Umfang im ungedehnten Zustand mindestens 10% geringer als der Umfang der Ladung ist. Auf Seite 2 der Patentbeschreibung in den Zeilen 46 bis 51 wird zur Definition des Begriffes Stretchen ausgeführt, daß ”unter dem (technischen) Begriff ”Stretchen” ganz allgemein nicht jede beliebig geringe Dehnung des Ausgangsmaterials zu verstehen ist, sondern eine beachtliche Dehnung von i.a. wenigstens 10% und mehr, die im Umhüllungszustand dann auch in der Lage ist, die für die erforderliche Stapelfestigkeit von Stückgutstapeln erforderliche Formbeständigkeit zu gewährleisten”. Der Fachmann wird auf Grund seines Fachwissens den Inhalt des Merkmals 3 als Bezugnahme auf diese Umschreibung des technischen Begriffs des Stretchens auffassen. Er wird daher das Merkmal 3 nicht dahingehend verstehen, daß es auf das Verhältnis der Größe des Seitenfaltenschlauches im nicht gestretchten Zustand zur Größe des Stückgutes bzw. Stückgutstapels ankommt, sondern unter der Berücksichtigung der Ausführungen in der Patentbeschreibung den Wortlaut des Merkmals 3 seinem technisch zu verstehenden Wortsinn gemäß dahingehend auslegen, daß es ausschließlich auf die Dehnung des Ausgangsmaterials selbst ankommt.

Die von der Klägerin erstellte Aufstellung über die Abmessungen der mit der X-Stretchhaubenmaschine verpackten Stückgutstapel (Anlage 6) belegt, daß das angegriffene Verfahren das Merkmal 3 des Patentanspruches 1 erfüllt. Bei allen dort aufgeführten Fällen sind zueinander ins Verhältnis zu setzen der Umfang des Seitenfolienschlauches im ungedehnten Zustand zu seinem Umfang im gedehnten Zustand.

Umfang des Seitenfaltenschlauches (Folienumfang) Umfang des Stapels Differenz zwischen Umfang des Stapels und Folienumfang Dehnung des Umfanges des Seitenfaltenschlauches in % 3400 mm 3760 mm 360 mm 10,58% 3400 mm 3980 mm 580 mm 17,05% 3400 mm 3720 mm 320 mm 9,41% 3400 mm 4040 mm 640 mm 18,88%

Hierbei ist zu berücksichtigen, daß in sämtlichen Fällen, so auch im dritten Fall, in dem nur eine Dehnung des Umfanges des Seitenfaltenschlauches von ”nur” 9,41% erfolgt ist, die Dehnung des Umfangs während des Umhüllungsvorganges selbst erheblich größer ist, da der Umfang des Seitenfaltenschlauches auf das zum Überziehen erforderliche Maß gestretcht werden muß. Das ist jedoch höher, als die Dehnung des Seitenfaltenschlauches in dem den Stückgutstapel umhüllenden Zustand, das heißt, wenn der Stückgutstapel von dem Seitenfaltenschlauch umhüllt wird, da die Stretchfolie sich nach der Umhüllung wieder zusammenzieht und sich dabei fest an das zu umhüllende Stückgut anlegt (vgl. Beschreibung S.2, Zeilen 51 bis 52).

Die angegriffene Vorrichtung ist auch geeignet, das Merkmal 8 des Anspruches 1 des Klagepatentes wortsinngemäß zu erfüllen. Das Merkmal 8 besagt, daß der Seitenfaltenschlauch mit einer Quernaht versehen wird, die im wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite des zu umhüllenden Stückgutstapels ist. Die Kammer hat bereits in ihrem den Parteien bekannten Urteil vom 18. September 1997 in dem Verfahren 4 O 30/94 das Merkmal 8 dahingehend ausgelegt, daß dieses im Sinne des Unteranspruches 2 zu konkretisieren ist, nämlich dahingehend, daß die Länge der Quernaht wenigstens ca. 95% der zu ihr parallelen Breite des Stückgutes sein soll. Dabei ist die Angabe im Unteranspruch 2 vom Fachmann so zu verstehen, daß es sich hierbei um die Mindestgrenze der im Hauptanspruch nur unbestimmt beschriebenen Angabe handelt, daß die Ideallänge im wesentlichen gleich der parallelen Breite des Stückgutes sein soll, das heißt ”im wesentlichen 100 %” betragen soll. Nach Anlage 6 überschreitet die Quernahtlänge zum Teil die Breite des zu umhüllenden Stapels, sie erreicht jedoch mit mindestens 93,44 % stets wenigstens ca. 95 % der Breite des zu umhüllenden Stapels. Dies zeigt die nachstehende Übersicht:

Quernahtlänge Breite des Stapels Länge der Quernaht im Verhältnis zur Breite des Stapels/sowie Länge der Quernaht im Verhältnis zur Breite der Palette 1140 mm 1080 mm 105,56% / 95% 1140 mm 1190 mm 95,79% / 95% 1140 mm 1060 mm 107,55% / 95% 1140 mm 1220 mm 93,44% / 95%

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Merkmal 8 nicht dahingehend auszulegen, daß die Länge der Quernaht die Breite des Stückgutstapels nicht überschreiten darf. Merkmal 8 des Anspruches 1 trifft nach dem Verständnis des Fachmannes nur eine technische Aussage dahingehend, daß die Quernaht eine bestimmte Mindestlänge im Verhältnis zum zu umhüllenden Stückgutstapel nicht unterschreiten darf, schließt aber nicht aus, daß die Quernaht auch eine Länge aufweisen darf, die etwas über der Breite des Stückgutstapels liegt. Dieser Auslegung des Merkmals 8 steht auch nicht die Entscheidung der Kammer vom 18. Juni 1998 in der Zwangsvollstreckungssache 4 O 30/94 entgegen. Dort hat die Kammer ausgeführt, daß die Reichweite des Urteilstenors nicht auf Verfahren beschränkt ist, bei denen die umhüllten Stückgutstapel in ihrer der Schweißnaht parallelen Breite mit derjenigen der Europalette übereinstimmen. Die Entscheidung vom 18. Juni 1998 betraf die Konstellation, daß die Länge der Querschweißnaht (1100 mm) unter 95% der Länge der Europalette (1200 mm) lag. Für diesen Fall hat die Kammer entschieden, daß es zur Auslegung des Urteilstenors des Unterlassungsausspruches nicht auf das Längenverhältnis der Schweißnaht zur parallelen Breite der Palette ankommt, sondern auf die parallele Breite des Stückgutstapels. Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch dadurch gekennzeichnet, daß die Querschweißnaht des Seitenfaltenschlauches zum Teil die parallele Breite des Stückgutstapels überschreitet. Das Merkmal 8 trifft zwar eine Aussage darüber, welche Mindestlänge die Querschweißnaht im Verhältnis zum Stückgutstapel aufweisen muß, damit die technisch erwünschten Spannungsverhältnisse eintreten können, die darin bestehen, daß sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich ohne weiteres unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen und die unter Spannung stehenden oberen Folienabschnitte für eine glatte Oberfläche sorgen, während, wenn die Schweißnaht zu kurz ist, im fertigen Umhüllungszustand schädliche Spannungen, Abrisse und unerwünschte Wellungen auftreten. Das Merkmal 8 trifft aber keine Aussage darüber, welche Höchstlänge die Querschweißnaht im Verhältnis zur Breite des Stückgutstapels aufweisen muß, um die technischen Wirkungen weiterhin zu erzielen. Der Beschreibung der Klagepatentschrift läßt sich vielmehr auf Seite 4, Zeilen 20 bis 45 entnehmen, daß bei dem höchst zu bevorzugenden Verfahren die Schweißnahtlänge gleich der Länge der im umhüllten Zustand zu ihr parallelen Stirnseitenränder des Stückgutes ist, also die Ideallänge 100% beträgt, während die durch den Unteranspruch 2 konkretisierte Länge der Quernaht von 95% bereits qualitativ und quantitativ erhebliche Verbesserungen gegenüber den Verfahren nach dem Stand der Technik mit sich bringt (vgl. Beschreibung S. 4; Zeilen 40 bis 45. Insbesondere als nachteilig sieht es die Beschreibung der Klagepatentschrift an, wenn die Schweißnahtlänge deutlich kleiner als die entsprechende Stapellänge ist (a.a.O., vgl. auch Beschreibung S. 3, Zeilen 39 bis 47). Das schließt aber nicht aus, daß die oben beschriebenen vorteilhaften technischen Wirkungen auch dann noch - nämlich erheblich besser als im Stand der Technik, der dadurch gekennzeichnet war, daß die Schweißnaht aufgrund der Dehnung der Schlauchfolie vor dem Anbringen der Schweißnaht erheblich größer war (vgl. Beschreibung, S. 3, Zeilen 53 bis 58) - erreicht werden, wenn die Länge der Quernaht des Seitenfaltenschlauches die Breite des Stückgutstapels um ein gewisses Maß übersteigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Breite des Stückgutstapels schwankt und sich zwischen Stückgutbreite und Palettenbreite oder auch über die Höhe des Stückgutstapels Differenzen ergeben, so daß bei der Dehnung des Folienschlauches der maximalen Breite Rechnung getragen werden muß. So verhält es sich auch in den in Anlage 6 aufgeführten Fällen, in denen die Quernahtlänge stets geringer ist als die Palettenbreite.

Schließlich ist die Vorrichtung auch geeignet, das Merkmal 10 wortsinngemäß zu erfüllen. Den Beklagten kann bei der Auslegung des Merkmals 10 nicht darin gefolgt werden, daß dieses Merkmal neben einer vertikalen (nach dem Merkmal 7) auch noch eine horizontale Dehnung des Seitenfaltenschlauches verlangt, so daß die oberen Folienabschnitte sich an das Stückgut anlegen können. Das Merkmal 7, das durch das Merkmal 10 konkretisiert wird, welches - das Merkmal 10 - keine eigenständige Funktion hat, sondern nur die besondere Wirkung des vertikalen Stretchvorganges beschreibt, verlangt, daß die Haube im wesentlichen über ihre gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gestretcht wird. Das Merkmal 10, das unter Heranziehung der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift auszulegen ist, beschreibt die Wirkung, die beim vertikalen Dehnen der Folienhaube eintritt, nämlich daß sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen. Eine horizontale Dehnung des Seitenfaltenschlauches verlangt dieses Merkmal nicht. Vielmehr ist es nach dem Verfahren nach dem Klagepatent im Gegensatz zum Stand der Technik nur noch erforderlich, den Seitenfaltenschlauch senkrecht zur Quernaht zu dehnen, weil die Quernaht bereits im ungedehnten Zustand im wesentlichen der parallelen Breite des zu umhüllenden Stückguts entspricht. Insoweit kann auf die ausführlichen Darlegungen der Kammer im Urteil vom 18. September 1997, S. 19 bis 23, verwiesen werden.

Auch dieses Merkmal wird von der angegriffenen Vorrichtung verwirklicht. Die Folienhaube wird von ihr so gedehnt, wie dies in Merkmal 10 beschrieben ist. Denn wie die Lichtbilder belegen und vorstehend dargelegt ist, weisen die Verpackungsstapel eine Quernaht auf, deren Länge im wesentlichen gleich der zur parallelen Breite des zu umhüllenden Stückgutstapels einschließlich der zu umhüllenden Palette ist. Dadurch tritt im obenliegenden Folienabschnitt in den V-förmigen Dopplungsbereichen eine innere Folienspannung auf, die größer als im untenliegenden Folienabschnitt ist, wodurch insbesondere Zipfelbildungen, wie sie bei Anwendung der nach dem Stand der Technik bekannten Verfahren entstehen, vermieden werden.

III.

Die Klägerin hat jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt, daß die Beklagten eine Vorrichtung herstellen und vertreiben, die das Merkmal 7.1 des Anspruches 4 des Klagepatentes verwirklicht. Dieses Merkmal bezieht sich auf das Merkmal 9 des Verfahrensanspruches, das bestimmt, daß in den Fällen, in denen die Zuführbreite des Seitenfaltenschlauches ungleich der Ideallänge der Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endabschnitt des danach die Haube bildenden Abschnittes des Seitenfaltenschlauches auf eine der Ideallänge der Quernaht entsprechenden Breit gebracht wird. Die Beklagte hat zu Recht geltend gemacht, daß die Merkmalsgruppe 7 sich auf die erforderliche Steuerungseinrichtung der Vorrichtung bezieht, die zur Steuerung der beiden Arbeitsschritte gemäß Merkmale 7.1 und 7.2 erforderlich ist, und sie hat insoweit geltend gemacht, daß eine derartige Steuerungseinrichtung bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden sei. Denn die Schweißnahtlänge des Seitenfaltenschlauches nach Anlage K 6 hat in allen vier Beispielen trotz unterschiedlicher Stapelabmessungen unstreitig jeweils 1140 mm betragen. Die Klägerin hat insoweit lediglich vorgetragen, daß die Spreizfinger bei der angegriffenen Ausführungsform auch diagonal verfahrbar seien, ohne jedoch näher darzulegen, daß bei der angegriffenen Ausführungsform eine entsprechende Programmierung der Steuerung für die Durchführung des Arbeitsschrittes nach dem Merkmal 7.1 auch vorhanden ist.

IV.

1.

Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig mittelbar benutzt haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG. Die Beklagten müssen das Anbieten und den Vertrieb der beanstandeten Haubenstretchautomaten allerdings nur insoweit unterlassen, als sie nicht durch geeignete Maßnahmen hinreichend vorsorge dagegen treffen, daß ihre Abnehmer den wie dargelegt hierfür geeigneten Vorrichtungen auch die Bestimmung zur Anwendung des geschützten Verfahrens geben und diese nicht in patentverletzender Weise nutzen. Soweit ausgeschlossen ist, daß die Vorrichtung für das erfindungsgemäße Verfahren benutzt wird, ist den Beklagten der Vertrieb weiterhin erlaubt. Maßnahmen, die eine klagepatentverletzende Benutzung ausschließen, können je nach Schlage eine Warnung der Abnehmer, die Auferlegung einer gegebenenfalls vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtung beim Verkauf der Vorrichtungen oder auch ein völliges Vertriebsverbot sein. Welches Ausmaß an Vorkehrungen erforderlich ist, ist im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Grades der Gefahr der patentverletzenden Benutzung zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 1961, 627 (628) Metallspritzverfahren; GRUR 1964, 496 (497) -Formsand II). Hier ist es, um zukünftige Verletzungen des erfindungsgemäßen Verfahrens auszuschließen, als hinreichend, aber auch erforderlich anzusehen, daß die Beklagten die angegriffenen Verfahrensform nur noch anbieten oder liefern, wenn sie die im Tenor genannten Maßnahmen getroffen haben.

2.

Die Beklagten haben der Klägerin außerdem für die begangenen mittelbaren Verletzungshandlungen Schadensersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1. die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB, und das gleiche gilt für den Beklagten zu 2., der als ihr gesetzlicher Vertreter für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hatte und nach § 840 Abs. 1 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. haftet.

Da es hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

Hingegen besteht keine gesetzliche Grundlage für einen Entschädigungsanspruch wegen mittelbarer Benutzung des angemeldeten Patents, Art. II § 1a IntPatÜG (GRUR 1993, 1, 4).

3.

Außerdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte - die auch für die Zeit nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu erteilen sind, § 259 ZPO - nicht unzumutbar belastet.

4.

Gemäß § 140b PatG haben die Beklagten schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefaßt, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.

Da die Klägerin mit der Gewährung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes einverstanden ist, ist entsprechend zu tenorieren.

V.

Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, daß das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Für eine Aussetzung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt besteht keine Veranlassung. Es ist nicht anzunehmen, daß die Beschwerdekammer im Hinblick auf die bereits im Erteilungsverfahren geprüften Entgegenhaltungen, insbesondere in der Würdigung der D1, D 2 und der D 4 (Anlage B 1, B2, und B4), zu einem anderen Ergebnis gelangen wird als die Einspruchsabteilung. Insbesondere der in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte englischsprachige X ”Stretch Packaging” enthält auf S. 6 nur rein schematische Darstellungen, denen sich die technische Lehre des Klagepatents nicht entnehmen läßt, so daß nicht davon auszugehen ist, daß dieser als neuheitsschädliche Vorwegnahme von der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes gewertet werden wird.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, §§ 108 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Der Streitwert beträgt 600.000,-- DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 16.03.1999
Az: 4 O 40/94


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b40cddc1a204/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_16-Maerz-1999_Az_4-O-40-94




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