Sozialgericht Köln:
Urteil vom 22. November 2012
Aktenzeichen: S 25 R 1371/11

(SG Köln: Urteil v. 22.11.2012, Az.: S 25 R 1371/11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1).

Die am 1972 geborene Klägerin ist Volljuristin und seit dem 17.01.2000 als zugelassene Rechtsanwältin Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des berufsständischen Versorgungswerkes, dem Beigeladenen zu 2).

Seit dem 10.01.2011 arbeitet die Klägerin als Leiterin der Abteilung Personenschadensmanagement bei der Beigeladenen zu 1), einem Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen. Sie ist gemäß ihrem Arbeitsvertrag vom 30.09.2010 als Prokuristin im Handelsregister eingetragen. Neben der Abteilungsleitung ist die Klägerin etwa die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit der Bearbeitung von Komplex- und Großschäden in den Sparten Kraftfahrt und allgemeiner Haftpflicht betraut. Nach der Stellenbeschreibung ihres Arbeitgebers obliegt ihr insoweit die selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung besonders anspruchsvoller und schwieriger Personenschäden von Einzelkunden sowie Groß- und Gesamtkundenverbindungen.

Für den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erteilte die Beigeladene zu 1) der Klägerin eine unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärung. Als Kanzleisitz gab die Klägerin gegenüber der Rechtsanwaltskammer ihre vormalige Wohnanschrift in an.

Am 22.03.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Beschäftigung als Leiterin Personenschadensmanagement mit Gesamtprokura bei der Beigeladenen zu 1).

Mit Bescheid vom 20.05.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, da die abhängige Beschäftigung der Klägerin keine berufsständische (anwaltliche) Tätigkeit sei. Zwar könne das Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ausnahmsweise auch Rechtsanwälten zustehen, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, wenn sie dort eine für einen Rechtsanwalt typische anwaltliche Tätigkeit ausüben. Zu den Kriterien, nach denen die anwaltliche Tätigkeit von einer bloßen juristischen Tätigkeit abzugrenzen sei, sollen die Tätigkeitsfelder der Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung gehören. Eine anwaltliche Tätigkeit setze immer einen beträchtlichen tatsächlichen und rechtlichen Handlungsspielraum voraus und der Versicherte müsse seine Tätigkeit gleichermaßen weisungsfrei wie ein bei einem Rechtsanwalt (idealtypisch) angestellter Rechtsanwalt ausüben können. Aus dem Gesamtbild der Tätigkeit und den eingereichten Unterlagen ergebe sich jedoch, dass die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) keine anwaltliche Tätigkeit ausübe, da diese Tätigkeit objektiv nicht zwingend die Qualifikation als Volljurist voraussetze.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011 als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin eine wesentliche Teilhabe an den unternehmensinternen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen inne habe und ob die Klägerin auch rechtsgestaltend tätig werde.

Am 07.09.2011 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ein Rechtsanwalt könne grundsätzlich auch bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit ausüben und die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllen wie es auch das Merkblatt der Beklagten von Juni 2005 formuliere. Die Vorschrift des § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sehe ausdrücklich vor, dass ein Rechtsanwalt in einem ständigen Dienstverhältnis stehen könne und diese Regelung erfasse nicht nur die Angestelltentätigkeit eines Rechtsanwaltes in einer Rechtsanwaltskanzlei, sondern auch die anwaltliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber. Auch die enge wirtschaftliche Bindung an den Auftraggeber spreche nicht gegen eine anwaltliche Tätigkeit, da auch ein selbständiger Rechtsanwalt eine enge wirtschaftliche Bindung an einen Auftraggeber haben könne, wenn beispielsweise das gesamte Umsatzvolumen auf einem Auftraggeber beruhe. Die garantierte Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes betreffe nur die Unabhängigkeit vom Staat. Häufig stünden dem bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellten Rechtsanwalt sogar weitergehende Freiheiten zu als einem selbständig tätigen oder bei einem anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigten Rechtsanwalt. Zudem sei letzterer ebenfalls weisungsgebunden und von seinem Arbeitgeber abhängig. Da die Klägerin die vier von der Beklagten entwickelten Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit erfülle, sei sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Maßgeblich sei insoweit nicht die objektive Eignung, sondern die konkrete Tätigkeit und die Anforderungen des Arbeitgebers. Die Beklagte habe sich als Behörde an ihre eigene Prüfungsmaßstäbe zu halten und dürfe nicht hiervon losgelöst entscheiden.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2011 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für ihre Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) ab dem 10.01.2011 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid. Ergänzend führt sie aus, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI komme nur in Betracht, wenn die durch das zweite juristische Staatsexamen erlangte Befähigung zum Richteramt objektiv unabdingbare Einstellungsvoraussetzung sei. Dies treffe auf die Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) nicht zu. Die Klägerin sei nicht wegen der Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) Pflichtmitglied in der berufsständischen Kammer und in der berufsständischen Versorgungseinrichtung, sondern die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft habe sie aufgrund ihrer Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin in eigener Kanzlei.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2011 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für ihre Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) ab dem 10.01.2011 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beigeladene zu 1) schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Klägerin an. Auch sie ist der Auffassung, die Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) erfülle die vier maßgeblichen Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit, so dass die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sei.

Der Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag. Schriftsätzlich trägt er vor, die von der Beklagten und der Arbeitsgemeinschaft für berufsständische Versorgungseinrichtungen (ABV) im Jahr 2005 erarbeitete Definition einer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit sei im Einzelfall geeignet das Vorliegen einer für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erforderlichen berufsspezifischen Tätigkeit festzustellen. Auch ein Syndikusanwalt sei wirtschaftlich unabhängig und könne mehr noch als der in einer Anwaltskanzlei angestellte Rechtsanwalt losgelöst von wirtschaftlichen Gründen im Interesse der Rechtsfindung tätig werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 20.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2011 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn der Bescheid ist rechtmäßig.

Die Klägerin ist in ihrer seit dem 10.01.2011 ausgeübten Beschäftigung als Leiterin der Abteilung Personenschadensmanagement bei der Beigeladenen zu 1) nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kraft Gesetzes versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI liegen nicht vor.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden unter den in den Buchstaben a) bis c) der Vorschrift genannten Voraussetzungen Angestellte und selbständig Tätige auf Antrag für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung ist nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Óbt ein Versicherter mehrere Tätigkeiten aus, so sind die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht getrennt nach den einzelnen sie begründenden Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten zu ermitteln, sofern es sich um zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbare Tätigkeiten handelt, die voneinander unabhängig ausgeübt werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.1975, 3/12 RK 6/74). Eine Befreiung erfolgt nur wegen der jeweiligen Beschäftigung, aufgrund derer eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständigen Versorgungseinrichtung besteht (Bundessozialgericht, Urteil vom 22.10.1998, B 5/4 RA 80/97 R). Liegt keine berufsgruppenspezifische, sondern eine berufsfremde Tätigkeit vor, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten eines Versorgungswerkes ausgeschlossen (Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 Rn. 64).

Die Klägerin ist als zugelassene Rechtsanwältin Pflichtmitglied der berufsständischen Kammer und des berufsständischen Versorgungswerkes. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI scheidet jedoch aus, da diese Mitgliedschaft nach Óberzeugung der Kammer nicht wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1), sondern aufgrund ihrer selbständigen (nebenberuflichen) Tätigkeit als Rechtsanwältin besteht.

Die Klägerin ist bei der Beigeladenen zu 1) in ihrer Stellung als Leiterin der Abteilung Personenschadensmanagement als sogenannte Syndikusanwältin nicht berufsgruppenspezifisch anwaltlich tätig. Als Syndikus wird eine Rechtsanwalt bezeichnet, der für einen nichtanwaltlichen Auftraggeber wie beispielsweise ein großes Unternehmen aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss (vgl. § 46 Abs. 1 BRAO).

In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit eines Syndikus eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 SGB VI darstellt und eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesprochen werden kann. Nach Auffassung der Beklagten und eines Teils der Rechtsprechung und Literatur soll eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit gegeben und einem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stattzugeben sein, wenn der Syndikus im Rahmen seiner Beschäftigung rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig wird. Das Abstellen auf die vorgenannten Merkmale hat die Beklagte im Jahr 2005 mit dem ABV abgestimmt und zur Konkretisierung der von ihr benannten Kriterien ein Hinweisblatt für nichtanwaltliche Arbeitgeber zu den Merkmalen einer anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht. Wenn im Einzelfall mit Hilfe der Stellen- und Funktionsbeschreibung das Vorliegen der vier Kriterien bejaht werden kann, soll der Versicherte für seine Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden (vgl. nur Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 19.03.2004, L 4 RA 12/03; Sozialgericht Köln, Urteil vom 15.12.2011, S 31 R 865/10; Urteil vom 29.04.2011, S 6 R 2018/11; Sozialgericht München, Urteil vom 28.04.2011, S 30 R 1451/10; Huff in: AuA 2011, Seite 392-395; Horn in: NJW 2012, 966-971 m.w.N.). Teilweise wird hiergegen eingewandt, dass es nicht im Einklang mit dem Vorbehalt des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG stehe, wenn die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI noch von weiteren, ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen abhängig gemacht werde (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2010, S 52 R 230/09). Andererseits wird die Ansicht vertreten, dass die Tätigkeit eines Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem anwaltlichen Berufsbild entspreche und der Syndikus innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses keine anwaltliche Tätigkeit ausübe. Nach dieser Auffassung kommt eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Beschäftigung als Syndikus nicht in Betracht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2004, L 4 RA 12/03; Sozialgericht Köln, Urteil vom 30.11.2011, S 17 R 911/10; Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 Rn. 65).

Auch die erkennende Kammer ist zu der Óberzeugung gelangt, dass die Tätigkeit eines Syndikus im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber vor dem Hintergrund des Berufsrechts nicht als anwaltliche Tätigkeit qualifiziert werden kann. Die mit einem Beschäftigungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten stehen nicht im Einklang mit dem in den §§ 1 bis 3 der BRAO normierten Berufsbild eines Rechtsanwaltes. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), er übt einen freien Beruf aus (§ 2 Abs. 1 BRAO) und ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Die Tätigkeit eines Rechtsanwalt setzt demnach € entgegen der auch von der Beklagten vertretenen Auffassung € nicht nur voraus, dass Rechtsangelegenheiten anstehen und eine rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsanwendende und rechtsvermittelnde Tätigkeit ausgeübt wird. Als Angehöriger eines freien Berufs ist der Rechtsanwalt Anbieter ideeller, persönlich verantworteter und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit erbrachter Leistungen. Es sind ihm Dienste höherer Art aufgetragen, bei denen das Streben nach Gewinn, wie es der gewerblichen Wirtschaft zu eigen ist, zurücktritt. Die gesetzlich garantierte Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes vom Staat und von den von ihm vertretenen Parteien oder sonstigen Auftraggebern ist hierbei von besonderer Bedeutung. Dem steht nicht entgegen, dass ein Rechtsanwalt mit seinem Mandanten einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schließt und innerhalb dieses Vertragsverhältnisses grundsätzlich verpflichtet ist, Weisungen seines Mandanten zu beachten. Vielmehr obliegen einem Rechtsanwalt durch seine besondere Stellung weitergehende - auch von dem Mandatsverhältnis losgelöste - Pflichten. Die Wahrung der gesetzlich normierten Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung, damit Rechtsanwälte durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.12.2006, 1 BvR 2576/04). Der Syndikus hat aber aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit und der engen Bindung an seinen Arbeitgeber keine berufliche Unabhängigkeit, die mit der eines externen Rechtsanwaltes vergleichbar wäre (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.09.2010, C-550/07 Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission). Demnach entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht, in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig wird (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2011, AnwZ (B) 20/10; Urteil vom 25.02.1999, IX ZR 384/97 m.w.N.).

Die Unterscheidung zwischen der freien anwaltlichen Berufsausübung und der Tätigkeit als Syndikus kommt auch in den Berufsausübungsregelungen des § 46 BRAO zum Ausdruck. Nach § 46 Abs. 1 BRAO darf der Rechtsanwalt für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, vor Gericht oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden. Aus dem Vertretungsverbot wird deutlich, dass die Tätigkeit eines Syndikus für seinen Arbeitgeber mit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes für einen Mandaten nicht vergleichbar ist. Im Gegensatz zu dem in einer Kanzlei angestellten Rechtsanwalt vertritt der Syndikus nicht die Interessen eines Dritten, sondern die Interessen seines Arbeitgebers. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 46 Abs. 2 BRAO wird ein Rechtsanwalt im Rahmen eines ständigen Dienst- und Beschäftigungsverhältnisses nicht als Rechtsanwalt, sondern als "sonstiger Berater" tätig. Nach dieser Vorschrift darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden: 1. wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist und 2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, wenn er mit derselben Angelegenheit bereits als Rechtsanwalt befasst war. Dass der Syndikus im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses keine anwaltliche Tätigkeit ausübt, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. In dem Gesetzgebungsverfahren zur heutigen Fassung des § 46 BRAO (Gesetz über die Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 02.09.1994 -BGBl. I S. 2278-) haben sich Bestrebungen, dem Syndikus einzuräumen auch im Angestelltenverhältnis als Rechtsanwalt tätig zu werden, nicht durchsetzen können. Der Rechtsausschuss hat dies in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Doppelberufstheorie (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.11.1992, 1 BvR 79/85 u.a.) mit der Erwägung verworfen, das von der freien und unreglementierten Selbstbestimmung geprägte Bild des Rechtsanwalts stehe einer Ànderung des § 46 BRAO in diesem Sinne entgegen (BT-Drucks.12/7656 S. 49). So ist es bei der im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Trennung der beiden Bereiche geblieben (BT-Druck S. 12/4993 S. 30). Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 04.11.1992, 1 BvR 79/85 u.a.) sah die Tätigkeit als Syndikus nicht als generell unvereinbar mit dem Beruf des Rechtsanwaltes an, sondern der Syndikus soll die Möglichkeit haben, in einer Doppelstellung Beschäftigter eines privaten Arbeitgebers und gleichzeitig selbständig tätiger Rechtsanwalt in einer eigenen Kanzlei zu sein. Jedoch soll eine Abgrenzung zwischen den beiden Aufgabenbereichen im Interesse der geordneten Rechtspflege unerlässlich sein.

Nach Auffassung der Kammer sind die Sozialgerichte nicht berufen, den Begriff der anwaltstypischen Tätigkeit vollkommen neu bzw. in grundlegender Abweichung vom Berufsrecht zu definieren. Die hiergegen vorgetragenen Einwände und die Rechtsauffassung der Beklagten, eine anwaltliche von einer juristischen Tätigkeit anhand der von ihr entwickelten vier Kriterien abzugrenzen, überzeugen aus Sicht des Sozialversicherungsrechts nicht. Hinsichtlich der streitentscheidenden Frage, ob die Klägerin wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) Mitglied der berufsständischen Kammer und der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist, sind die berufsrechtlichen Vorgaben auch von der Beklagten in ihrem dominierenden Verständnis zu respektieren. Dass die Klägerin nicht wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1), sondern aufgrund ihrer (nebenberuflichen) Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln und des Beigeladenen zu 2) ist, ergibt sich auch aus der von ihrem Arbeitgeber erteilten Einverständnis- und Freistellungserklärung. Erst durch die Vorlage dieser Erklärung bei der Rechtsanwaltskammer konnte sich die Klägerin in ihrem "Zweitberuf" als Rechtsanwältin zulassen, da die Tätigkeit als Syndikusanwältin nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte keine anwaltliche Tätigkeit ist. Die Klägerin hat folglich zwei Arbeitsbereiche: einen arbeitsrechtlich gebundenen, der Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und bei dem sie dem Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1) unterliegt, sowie einen als freie Rechtsanwältin. Da ihre Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) und die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI getrennt voneinander zu betrachten sind, scheidet die beantragte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für ihre Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass die jahrelange Verwaltungspraxis der Beklagten von den vorgenannten Grundsätzen abwich. Eine Bindungswirkung zugunsten der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Grundgesetz (GG) ergibt sich bereits deshalb nicht, da eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Ermessen der Beklagten steht. Ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt, hat das Gericht vollumfänglich zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Óbergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Die Vorsitzende der 25. Kammer Jahn Richterin






SG Köln:
Urteil v. 22.11.2012
Az: S 25 R 1371/11


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