Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 2. November 2012
Aktenzeichen: 2 Ws 114/12

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 02.11.2012, Az.: 2 Ws 114/12)

Die nach § 184b Abs. 2 StGB verbotene Weitergabe kinderpornografischer Bilder durch den Verteidiger an seinen Mandanten ist nicht durch § 184b Abs. 5 StGB erlaubt, da der Beschuldigte selbst weder nach dem Gesetz zum berechtigten Personenkreis des § 184b Abs. 5 StGB gehört noch ein gesetzlich anerkanntes €berufliches Recht€ auf den Besitz kinderpornografischen Materials hat.

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 25. Mai 2012 wird mit Ausnahme der Zulassungsentscheidung hinsichtlich der Anklageziffern 3 und 4 der Anklage vom 17. Februar 2012aufgehoben.

2. Die Anklage vom 17. Februar 2012 wird auch hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 2 zugelassen und die Hauptverhandlung insgesamt vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Marburg eröffnet.

Gründe

I.

Mit Anklageschrift vom 17. Februar 2012 legt die Staatsanwaltschaft Marburg/Lahn dem Angeschuldigten folgendes zur Last:

Im Fall 1 soll er am 24. Juli 2008 als Verteidiger des im Verfahren ... gesondert Verfolgten A einen Untersuchungsbericht, der 108 kinderpornografische Abbildungen enthielt, was der Angeschuldigte wusste, auf einen von dem Beschuldigten A ihm zu diesem Zweck überlassenen USB-Stick digital kopiert und ihm den USB-Stick an einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 24. Juli 2008 und dem 26. November 2009 übergeben haben. Bei den 108 kinderpornografischen Abbildungen handelte es sich um die Bilder, die Gegenstand des Vorwurfs gegen A sind.

Im Fall 2 soll er an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum vom 23. Oktober 2008 bis 14. April 2009 die eingescannten Gutachten und Berichte der von der Staatsanwaltschaft mit der Datenanalyse der sichergestellten Festplatte beauftragten Sachverständigen aus dem Verfahren ... gegen den Beschuldigten A dem gesondert Verfolgten B in dessen Büro in der Land1 übersandt haben. Darin enthalten waren 147 kinderpornografische Abbildungen, was der Angeschuldigte wusste. Der gesondert Verfolgte B war von dem Angeschuldigten beauftragt worden, die Datenanalysegutachten der Festplatte des PC des Beschuldigten A zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, der gesondert Verfolgte B habe weder die erforderliche forensische Ausbildung, noch eigene Erfahrungen durch forensische Auswertung von Datenträgern, um ein entsprechendes Gutachten zu erstellen.

Im Fall 3 soll er am 14. April 2009, entgegen der ausdrücklichen Weisung der Staatsanwaltschaft Marburg, dem gesondert Verfolgten B ermöglicht haben, im Rahmen einer durch die Staatsanwaltschaft Marburg in den dortigen Räumen gewährten Auswertung eines Images des Originalbeweismittels (= 1:1 Kopie des Originaldatenträgers), dieses Image zu kopieren und mit sich zu nehmen. Das Image enthielt wiederum 147 kinderpornografische Abbildungen, was der Angeschuldigte wusste.

Im Fall 4, soll er den gesondert Verfolgten B veranlasst haben, eine Datei, die wiederum 98 kinderpornografische Abbildungen enthielt, an den Beschuldigten A zu übermitteln.

Die Staatsanwaltschaft hat die Fälle 1 und 2 der Anklageschrift als Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 2 StGB, Fall 3 als Beihilfe zur Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 4, 27 Abs. 1 StGB und Fall 4 als Anstiftung zur Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 2, 26 StGB gewertet.

Wegen der besonderen Bedeutung des Falls hat die Staatsanwaltschaft nach §§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG die Anklage bei dem Landgericht erhoben. Der Angeschuldigte ist Rechtsanwalt und soll die ihm vorgeworfenen Handlungen im Rahmen seines Strafverteidigermandates für den Beschuldigten A begangen haben. Entscheidend für die Frage der Strafbarkeit sei dabei die Reichweite des § 184b Abs. 5 StGB gleich in zwei Konstellationen, zu der, soweit ersichtlich, derzeit keine obergerichtliche Rechtsprechung ergangen ist.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 25. Mai 2012 die Eröffnung in den Fällen 1 und 2 aus Rechtsgründen nach § 204 Abs. 1 StPO abgelehnt und das Verfahren in den Fällen 3 und 4 vor dem Amtsgericht - Strafrichter - in Marburg eröffnet. Insoweit hat das Landgericht Marburg eine besondere Bedeutung der Sache nach dem § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG verneint.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Marburg, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird.

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Marburg ist voll umfänglich begründet.

III.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts Marburg ist im Fall 1 der Anklageschrift vom 17. Februar 2012 die Weitergabe kinderpornografischer Bilder durch den Angeschuldigten an seinen Mandanten nach § 184b Abs. 2 StGB strafbar und nicht nach § 184b Abs. 5 StGB erlaubt.

Der Gesetzgeber hat nach dem Wortlaut des § 184b Abs. 2 StGB jegliche Handlung, die einem Dritten Besitz von kinderpornografischen Material verschafft, verboten und in Verbindung mit § 184b Abs. 4 StGB für dieses Material ein absolutes Verkehrsverbot konstituiert. Zur Begründung hat der Gesetzgeber u. a. ausgeführt, dass derjenige, der sich Kinderpornografie verschafft oder weitergibt, damit den Kindesmissbrauch fördert (vgl. BT-Drucksache 12/709; vgl. zum 27. Strafrechtsänderungsgesetz Schroeder NJW 1993, 2581 ff). Dieses absolute gegen jedermann wirkende Besitz- und Verkehrsverbot wird ausschließlich durch § 184b Abs. 5 StGB durchbrochen, und zwar vom Wortlaut nicht als Rechtfertigungsgrund, sondern als eigenständige Berechtigungsnorm. Danach ist der Besitz und damit verbunden die vorherige Besorgung bzw. Weitergabe kinderpornografischen Materials i.S.d. § 184b Abs. 2, 4 StGB dann erlaubt, wenn dies ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dient. Der zur Besitzweitergabe/verschaffung berechtigte Personenkreis wird damit kraft Gesetzes abschließend auf Personen beschränkt, die mit dem inkriminierten Material auf Grund von dienstlichen oder beruflichen Pflichten zu tun haben müssen. Das sind in erster Linie die Gerichte, die Strafverfolgungsbehörden und die Verteidigung, aber auch sonstige Personen in Erfüllung eines rechtmäßigen beruflichen Auftrages. Damit hat der Gesetzgeber alle sonstigen Rechtfertigungsgründe, u.a. auch das einem rechtstaatlichen Verfahren immanente Recht auf sachgerechte Verteidigung, zusammengefasst, zu einem Erlaubnistatbestand aufgewertet und sowohl, was den berechtigten Personenkreis angeht, als auch den Umfang ihrer Rechte, abschließend geregelt.

Daraus folgt vorliegend, dass die nach § 184b Abs. 2 StGB verbotene Weitergabe kinderpornografischer Bilder durch den Angeschuldigten an seinen Mandanten nicht durch § 184b Abs. 5 StGB erlaubt war. Der Beschuldigte A gehört weder nach dem Gesetz zum berechtigten Personenkreis noch hat er ein gesetzlich anerkanntes €berufliches Recht€ auf den Besitz kinderpornografischen Materials.

Ein solches Recht kann ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt €sachgerechter Verteidigung€ durch den Verteidiger eingeräumt werden, selbst wenn dieser das inkriminierte Material im Rahmen €seiner beruflichen€ Verteidigerpflichten berechtigt besitzen darf.

Das Privileg aus § 184b Abs. 5 StGB gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift €ausschließlich€ für die jeweils berechtigte Person und begründet damit ein nur persönlich wirkendes Erlaubnisrecht, das lediglich die Berufshelfer (z.B. Büroangestellte, Geschäftsstellen, vgl. § 53a StPO) mitumfasst. Der Begriff €ausschließlich€ soll sicherstellen, dass die Ausübung der Dienst- oder Berufspflicht der einzige Grund für den Besitz kinderpornografischer Darstellungen sein darf (BT-Drucksache 12/4883 S.9). Damit ist jegliche abgeleitete Berechtigung und jede Weitergabe der Privilegierung gesetzlich ausgeschlossen.

Die sachgerechte Verteidigung des Betroffenen ist dadurch auch nicht eingeschränkt. Der Beschuldigte hat, um sich sachgerecht verteidigen zu können, das Recht auf Weitergabe erlangter Kenntnisse aus der Akte. Der Beschuldigte muss wissen, worauf sich der gegen ihn erhobene Vorwurf stützt, muss die Möglichkeit haben, mit dem Verteidiger seine Verteidigungsstrategie zu besprechen und seinen Verteidiger zu informieren, wie er sich auf Grundlage der gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf Basis der bekannten Beweislage dazu einlassen wird. Der Verteidiger ist deshalb in der Regel berechtigt und verpflichtet, dem Beschuldigten zu Verteidigungszwecken mitzuteilen, was er aus den Akten erfahren hat (BGHSt 29, 99 Rn. 17 m. w. N.). Diese Kenntnisvermittlung aus der Akte ist aber nicht gleichzusetzen mit Besitzverschaffung und gebietet nicht die Überlassung kinderpornografischen Materials.

Das Recht des Verteidigers als Organ der Rechtspflege, im Umfang des § 147 StPO zur sachgerechten Verteidigung Akteneinsicht zu erhalten, wozu als Unterfall der Akteneinsicht auch die Herstellung von Kopien der Ermittlungsakten durch den Verteidiger gehören kann (Meyer-Goßner StPO, 55. Auflage, § 147 Rn. 6 m.w.N.), steht nach dem deutschen Strafprozessrecht nicht dem Beschuldigten zu. Der Beschuldigte hat nur das Recht auf Einsicht in die Akten auf der Geschäftsstelle und die aus § 147 Abs. 7 StPO folgenden Rechte. Für den Fall, dass der Beschuldigte seine sachgerechte Verteidigung nicht selber wahrnehmen kann (z. B. gerade wegen fehlenden Akteneinsichtsrechts), sieht die StPO deshalb vor, dass ihm in diesem Fall die Kenntniserlangung durch einen Pflichtverteidiger vermittelt werden muss (Meyer-Goßner a. a. O., § 147 Rn. 4, ders. zu § 140 Rn. 27 m. w. N.). Hat der Beschuldigte schon im €Normalfall€ kein Recht auf Aktenüberlassung (vgl. BGHSt 29, 99), so steht ihm eine solche wegen des absoluten Verkehrsverbots aus § 184b Abs. 2 und 4 StGB in Bezug auf kinderpornografisches Material rechtlich erst recht nicht zu.

Die Überlassung ist unabhängig von der Folge, dass dann derjenige das inkriminierte Material zurückerhalten würde, das ihm vorher gerade berechtigter Weise weggenommen wurde und dessen Besitz ihm in seinem Verfahren vorgeworfen wird, auch im Tatsächlichen nicht notwendig. Ob es sich bei den Bildern tatsächlich um Handlungen an Kindern i. S. d. § 184b StGB handelt, kann der Beschuldigte durch Akteneinsicht - ggf. bei der Staatsanwaltschaft oder seinem Verteidiger € überprüfen; zu besitzen braucht er die kinderpornografischen Bilder dafür nicht. Benötigt der Beschuldigte, wie hier im Fall 1, das Auswertungsgutachten der bei ihm gefundenen Festplatte, um dieses in Ruhe studieren zu können, kann ihm, wenn keine anderen Gründe entgegenstehen, das Gutachten in Kopie von der Staatsanwaltschaft überlassen werden; die Bilder sind allerdings vorher zu entfernen oder zu schwärzen.

Im Übrigen ist die Ansicht des Landgerichts, dass nicht erkennbar sei, dass der Beschuldigte die bei ihm gefundenen und durch seinen Verteidiger wieder übersandten kinderpornografischen Bilder €zu verfahrensfremden Zwecken€ benutzt werden könnten, schlichtweg nicht nachvollziehbar. Ohne auf die zutreffende plakative Formulierung in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zurückgreifen zu müssen, sind beim Beschuldigten hinsichtlich des Besitzes kinderpornografischen Materials €nur€ verbotene Zwecke denkbar.

Da nach Aktenlage in der Person des Angeschuldigten auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift keine ernsthaften Argumente für fehlende Unrechtseinsicht vorgetragen oder sonst zu erkennen sind, ist die Anklage im Fall 1 zuzulassen. Der Einwand, der Angeschuldigte habe nicht gewusst, dass die für den Mandanten kopierte Ermittlungsakte kinderpornografisches Material enthält, ist angesichts des Vorwurfs gegen den Mandanten, im Besitz kinderpornografischen Materials zu sein, und der Tatsache, dass es im Wesentlichen um den Inhalt der bei dem Mandanten beschlagnahmten Festplatte geht, mehr als fernliegend und im Übrigen in der Hauptverhandlung zu klären.

IV.

Auch die Weitergabe der kinderpornografischen Daten an den von der Verteidigung beauftragten gesondert Verfolgten B (Fall 2) ist nach § 184b Abs. 2 StGB strafbar. § 184b Abs. 5 StGB erlaubt dem Verteidiger nicht die Weitergabe kinderpornografischer Bilder an einen Dritten, selbst dann nicht, wenn dieser ebenfalls nach § 184b Abs. 5 StGB privilegiert wäre. Dieses Recht und die damit verbundenen Überprüfungspflichten steht in Verbindung mit § 147 Abs.1 2. HS i.V.m. Abs. 5 StPO im Ermittlungsverfahren ausschließlich der Staatsanwaltschaft zu.

§ 184b Abs. 5 StGB erlaubt nur das Verschaffen kinderpornografischer Daten €in Erfüllung rechtmäßiger beruflicher Pflichten€ von oder an einen nach § 184b Abs. 5 StGB privilegierten Berechtigten. Die Weitergabe des kinderpornografischen Materials durch den Verteidiger an einen von ihm beauftragten Dritten, der selber unter die Privilegierung fallen muss, muss danach in den Kanon seiner Berufspflichten fallen. Indem die Erlaubnisnorm von €rechtmäßigen beruflichen Pflichten€ spricht, nimmt sie zur Bestimmung der Berufspflichten die allgemeine Rechtslage in Bezug; mithin das gesamte Prozessrecht und die dort dem Verteidiger gewährten Rechten und Pflichten. Für die hier relevante Frage der Weitergaben von Verfahrensakten und Beweismitteln mit kinderpornografischem Inhalt ist dies insbesondere § 147 StPO, der die Einsichts- und Weitergaberechte von Verfahrensakten und Beweismitteln regelt.

Bei kinderpornografischem Material handelt es sich rechtlich um Beweismittel i.S.d. § 147 Abs. 1 und 4 StPO, woran weder die Besonderheit ihrer Duplizierbarkeit noch die Verschriftlichung oder Verbildlichung im Rahmen eines €Auswertungsgutachtens€ etwas ändert und zu dessen Weitergabe der Verteidiger, selbst wenn er das Beweismittel ausnahmsweise überlassen bekommen hat, schon generell nicht berechtigt ist (§ 147 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 StPO).

Die im Fall 2 der Anklage genannten €eingescannten Gutachten€ zweier Sachverständiger, die der Angeschuldigte an den gesondert Verfolgten B weitergegeben haben soll, enthalten die Verschriftlichung/Verbildlichung der Daten auf der sichergestellten Festplatte, die für sich alleine nicht sichtbar sind, sondern erst durch externe Geräte umgewandelt werden müssen. Rechtlich handelt es sich sowohl bei den Daten auf der Festplatte, als auch ihrer Umwandlung in eine prozessual verhandlungsfähige Form als €Auswertungsgutachten€, um Beweismittel. Durch die Verschriftlichung/Verbildlichung ändert sich die Rechtsnatur als Beweismittel nicht (vgl. LR-Lüderssen/Jahn 26. Aufl. § 147 Rn. 111 ff insb. 112, 115, 117 m.w.N.). Hier gilt insoweit nichts anders als bei ebenfalls duplizierbaren Tonband-, Video- oder Filmaufnahmen. Herrin der Beweismittel und damit allein verfügungsberechtigt ist im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft (§ 147 Abs.1 2. HS i.V.m. Abs. 5 StPO). Erst wenn die durch die Besichtigung erfolgte Informationsvermittlung nicht ausreichend ist, folgt aus dem Anspruch auf sachgerechte Verteidigung ggf. ein Anspruch des Verteidigers auf Herstellung einer Kopie bzw. einer Verschriftlichung/Verbildlichung (vgl. OLG Frankfurt StV 01, 611; LG Bonn StV 95, 632; LR-Lüderssen/Jahn 26. Aufl. § 147 Rn. 117; Meyer-Goßner, a. a. O., § 147 Rn. 19 m.w.N.).

Dass dem Angeschuldigten vorliegend die Auswertungsgutachten von der Staatsanwaltschaft ausgehändigt worden sind, da ansonsten mangels Kenntnis des Inhalts der Festplatte, auf der der Vorwurf gegen seinen Mandanten gründet, keine sachgerechte Verteidigung möglich ist, berechtigt ihn nach § 147 Abs. 1 StPO i.V.m. § 184b Abs. 5 StGB nicht dazu, diese höchst inkriminierten Daten von Dritten, die dem Kernbereich des Persönlichkeitsrechts zuzuordnen sind, seinerseits weiterzugeben (vgl. BGH v. 2.2.2006 € Az. 4 StR 570/05 zum Verbot der Kopie kinderpornografischer Bilder im Urteil). § 147 StPO konstituiert, dass diese Beweisdaten im Ermittlungsverfahren nur von der Staatsanwaltschaft angefordert und von dieser weitergegeben werden dürfen. Das Verteidigerprivileg der Aktenüberlassung und erst recht der ohnehin nur in Ausnahmefällen bestehenden Beweismittelüberlassung ist ein persönliches Recht, das durch den Status als Organ der Rechtspflege begründet wird und nicht übertragbar ist.

Dass im Ermittlungsverfahren nur die Staatsanwaltschaft grds. darüber entscheiden darf, an wen berechtigter Weise Beweismittel und vorliegend insb. kinderpornografisches Material herausgegeben werden darf, stellt auch keine Beschränkung der sachgerechten Verteidigung dar. Die dem Verteidiger nach dem Gesetz zustehenden Rechte können uneingeschränkt wahrgenommen werden (§§ 147 Abs. 5 S.2, 244 StPO). Dass ein Strafverteidiger nicht nach eigenem Gutdünken über fremde Daten verfügen darf, ist nichts Neues, u.a. unter den Voraussetzungen der §§ 43, 44 BDSG bereits unzulässig und wegen der besonderen Brisanz kinderpornografischer Bilder lediglich mit einem absoluten Verkehrsverbot belegt und gesondert unter Strafe gestellt.

Dass die Rollenverteilung und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten im Gegenteil gerade dem Schutz des Verteidigers dienen und eine sachgerechte Verteidigung ermöglichen sollen, zeigt der vorliegende Fall deutlich.

Der vom Angeschuldigten benannte gesondert Verfolgte B verfügt nach bisheriger Aktenlage weder über die erforderliche berufliche Sachkunde zur Bewertung eines Auswertungsgutachtens eines Datenträgers, noch bietet er in seiner Person die Gewähr sachgerechten Umgangs mit Beweismitteln wie der Vorwurf in den Fällen 3 und 4 der Anklage zeigt.

Zwar ist der Ansatz der Staatsanwaltschaft bezüglich des Nachweises der beruflichen Qualifikation des gesondert Verfolgten B zu eng und bezieht sich i.E. auf den ursprünglichen Gesetzesvorschlag, in dem die Erlaubnisnorm auf €Behörden im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit€ (vgl. DT-Drucks. 12/4883 S. 8) beschränkt war. In dem jetzigen Wortlaut des § 184b Abs. 5 StGB spiegelt sich das im Gesetzgebungsverfahren geltend gemachte und schließlich zur Erweiterung der Erlaubnisnorm führende Gebot der sachgerechten Verteidigung wider, wonach der Verteidiger ebenso wie die Staatsanwaltschaft und das Gericht sich zur Aufschlüsselung und Interpretation der gefundenen Daten Hilfe bedienen darf. Dabei ist nach dem Wortlaut, der gerade nicht auf Sachverständige abstellt, nicht nur die Tätigkeit anerkannter Sachverständiger, sondern jede berufsspezifische Hilfe gemeint. Ausreichend ist, dass derjenige, der von der Verteidigung beauftragt wird, über eine berufliche Qualifikation verfügt, die es ermöglicht, den ihm von der Verteidigung erteilten Auftrag sachgerecht zu bearbeiten. Dazu bedarf es wie für alle auf § 244 StPO zurückgehenden Ermittlungsanträge der Verteidigung aber zunächst der tatsachenfundierten Darlegung, was im Auftrag der Verteidigung geprüft werden soll, und woher sich die Kenntnisse des Beauftragten, diese Aufgabe zu lösen, ergeben. Dabei reicht es aus, dass der Beauftragte nicht von vornherein ungeeignet ist.

Vorliegend bestehen diesbezüglich nach Aktenlage allerdings erhebliche Zweifel. Der Angeschuldigte hat zwar vorgetragen, dass der gesondert Verfolgte in anderen Strafverfahren bereits Gutachten erstellt habe, diese Angaben hatten aber einer näheren Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft nicht standgehalten. Hier zeigt sich deutlich der Sinn des § 147 Abs. 1 und Abs. 5 StPO, da die Staatsanwaltschaft ganz andere Ermittlungsmöglichkeiten als der Verteidiger hat, um die Angaben zur behaupteten Qualifikation zu überprüfen, was gerade auch im Interesse der Verteidigung ist, da nur qualifizierte Einwendungen prozessual relevant sind oder sein können.

Entscheidender als die tatsachenfundierten Zweifel der Staatsanwaltschaft an der beruflichen Geeignetheit des gesondert Verfolgten B, ist aber, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der gesondert Verfolgte B überhaupt das kinderpornografische Bildmaterial zur €Erfüllung rechtmäßiger beruflicher Pflichten€ benötigt. Erstreckt sich wie dargelegt der Auftrag der Verteidigung darauf, das Gutachten bzgl. der ausgewertete Festplatte zu überprüfen, ist dafür in der Regel die Einsicht in die Verbilderung des sexuellen Missbrauchs an den Kindern selbst nicht notwendig. Die Dateinamen und die dazugehörigen €logdaten€ (Verkehrsdaten) unterliegen ohnehin nicht dem Verkehrsverbot des § 184b StGB.

Wie die Verteidigung in einem anderen Zusammenhang zutreffend anmerkt, ist ein solcher Fall bisher auch nicht aufgetreten, was dafür spricht, dass andere Strafverteidiger nicht gegen die gesetzgeberische Konstruktion verstoßen und ihrem Status als Organ der Rechtsprechung entsprechend von sich aus beim Umgang mit derart inkriminierten Daten eine naturgemäße Sensibilität an den Tag legen. Ein Strafverteidiger geht bei Einhaltung der prozessualen Regeln auch kein Risiko strafbaren Verhaltens ein. Er kann jederzeit einen Dritten mit der Datenanalyse beauftragen. Dieser Dritte muss lediglich tatsachenfundiert seine Qualifikation darlegen und den Umfang der für seinen Auftrag notwendigen Beweismittelüberlassung darlegen (für den gerichtlichen Sachverständigen vgl. § 80 StPO). Im Rahmen dieser Darlegung entscheidet die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren als Herrin der Beweismittel und nicht der Verteidiger über die Überlassung von Beweismittelkopien. Die Beweismitteleinsicht mit dem Verteidiger oder bei dem Verteidiger, soweit diesem die Beweismittel überlassen worden sind, ist davon ohnehin nicht betroffen. Lehnt die Staatsanwaltschaft die Überlassung des Beweismittels an den €Dritten€ ab, stehen der Verteidigung die normalen prozessualen Rechte zur Verfügung.

V.

Die Anklage vom 17. Februar 2012 ist hinsichtlich der Fälle 1 bis 4 vor dem Landgericht Marburg zu verhandeln. Spätestens mit der (teilweisen) Nichteröffnungsentscheidung durch das Landgericht in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren vertretenen Rechtsansichten, sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG gegeben. Die Auswirkungen des Verfahrens für den Angeschuldigten sind erheblich. Der Vorwurf gründet auf Handlungen, die in seiner Funktion als Strafverteidiger begangen seien sollen. Es geht um Rechtsauslegungen einer Vorschrift gleich in zwei Konstellationen, die erhebliche Auswirkungen auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle über Hessen hinaus haben können, so dass sich das vorliegende Verfahren weit aus den durchschnittlichen Strafverfahren abhebt.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 02.11.2012
Az: 2 Ws 114/12


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