Amtsgericht München:
Urteil vom 18. Mai 2009
Aktenzeichen: 1124 Ls 367 Js 40382/06

(AG München: Urteil v. 18.05.2009, Az.: 1124 Ls 367 Js 40382/06)

Tenor

1. Der Angeklagte ..., geb. am ... 1981, ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 tatmehrheitlichen Fällen, in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben in 2 tatmehrheitlichen Fällen, in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, in Tatmehrheit mit unerlaubter Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung.

2. Der Angeklagte wird zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

3. Die in Serbien vollzogene Untersuchungshaft wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.

4. Gegen den Angeklagten wird der Verfall von Wertersatz 4.080,00 EUR angeordnet.

5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage I und III zu § 1 BtMG, §§ 11 Abs. 1 S. 2, 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 95 Abs. 2 Nr. 1 a und 8 AufenthG, §§ 52, 53 StGB.

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde in M geboren und wuchs zunächst in Bosnien auf. Im Alter von 6 Jahren kehrte er nach M zurück, wo er die Grund- und Hauptschule besuchte. Nachdem er die Schule ohne Abschluss verlassen hatte, absolvierte er weder eine Berufsausbildung noch übte er sonst eine Berufstätigkeit aus.

Nach mehrfacher Straffälligkeit befand sich der Angeklagte in den Jahren 1999 und 2000 erstmals im Strafvollzug, wo er den Hauptschulabschluss nachholen konnte. Aufgrund verschiedener Straftaten nach dem BtMG wurde er am 15.09.2003 erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; ferner wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Im Oktober 2004 wurde der Angeklagte aus dem Strafvollzug nach Kroatien abgeschoben.

Nach seiner ersten Festnahme in vorliegender Sache am 20.09.2006 wurde der Angeklagte zur weiteren Vollstreckung der gegen ihn im Urteil vom 15.09.2003 angeordneten Maßregel in das Bezirkskrankenhaus H verlegt, wo ihm jedoch am 31.12.2006 die Flucht gelang. Nach internationaler Fahndung wurde der Angeklagte am 03.04.2008 in Belgrad festgenommen und am 15.01.2009 nach Deutschland ausgeliefert.

Der Angeklagte begann im Alter von 19 Jahren mit dem Konsum von Cannabis und im Alter von 22 Jahren mit dem Konsum von Kokain. Der Kokainkonsum steigerte sich, unterbrochen von den Haftzeiten, vor allem an den Wochenenden auf bis zu 5 Gramm pro Tag. Nach seiner Abschiebung nach Kroatien begann der Angeklagte erneut mit dem Konsum von Kokain, wobei er angabegemäß bis zu 5 Gramm pro Woche einnahm. Angabegemäß konsumierte er auch nach seiner Flucht aus dem Bezirkskrankenhaus H bis zu seiner Festnahme in Serbien regelmäßig Cannabis und Kokain. Dagegen ergab die toxikologische Untersuchung einer Haarprobe des Angeklagten zumindest für den Zeitraum von Juni bis September 2006 nur niedrige Kokain-, Heroin-, Amphetamin- und Cannabiswerte.

Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist wie folgt vorbestraft bzw. nach Jugendrecht vorgeahndet:

23.07.1996 AG MÜNCHEN (D2601)-103 DS 461 JS 178452/95 JUG 57 €

Tatbezeichnung: Versuchter Betrug

Datum der (letzten) Tat: 14.11.1995

Angewendete Vorschriften: STGB § 263, § 248 A, § 22, § 23

Ermahnung.

Verfahren eingestellt nach § 47 JGG.

22.10.1996 AG MÜNCHEN (D2601)-103 DS 461 JS 306395/96 JUG 57 €

Rechtskräftig seit 30.10.1996

Tatbezeichnung: Versuchter Diebstahl in zwei Fällen und Begünstigung

Datum der (letzten) Tat: 25.05.1996

Angewendete Vorschriften: STGB § 242, § 248 A, § 257, § 25 ABS. 2, § 22, § 23, § 53

Richterliche Weisung.

Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen 2T.

30.09.1997 AG MÜNCHEN (D2601)-103 DS 463 JS 309225/97 J 57 €

Rechtskräftig seit 08.10.1997

Tatbezeichnung: Versuchter Diebstahl in Mittäterschaft

Datum der (letzten) Tat: 06.04.1997

Angewendete Vorschriften: STGB § 242, § 243 ABS. 1 NR. 1, § 25 ABS. 2, § 22, § 23 2 Freizeiten Jugendarrest.

12.05.1998 AG MÜNCHEN (D2601)-1025 DS 461 JS 319535/97 JUG. €

Rechtskräftig seit 20.05.1998

Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl in drei Fällen

Datum der (letzten) Tat: 03.01.1998

Angewendete Vorschriften: STGB § 242 ABS. 1, § 25 ABS. 2

8 Monat(e) Jugendstrafe.

Bewährungszeit bis 19.05.2000.

23.03.1999 AG MÜNCHEN (D2601)-1025 LS 461 JS 318350/98 JUG. €

Rechtskräftig seit 23.03.1999

Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung

Datum der (letzten) Tat: 08.10.1998

Angewendete Vorschriften: STGB § 223

Richterliche Weisung.

21.12.1999 AG MÜNCHEN (D2601)-1031 LS 461 JS 313091/99 €

Rechtskräftig seit 23.05.2000

Tatbezeichnung: Versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 30.08.1999

Angewendete Vorschriften: STGB § 242 ABS. 1, § 22, § 23, § 25 ABS. 2, § 53

1 Jahr(e) 3 Monat(e) Jugendstrafe.

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 12.05.1998+1025 DS 461 JS 319535/97+D2601+AG MÜNCHEN.

Einbezogen wurde eine nicht Zentralregisterpflichtige Entscheidung.

Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 05.01.2004.

Ausgesetzt durch: 27.11.2000+VRJS II 261/00+D4201+AG BAMBERG.

Strafaussetzung widerrufen.

15.09.2003 AG MÜNCHEN (D2601)-1123 LS 361 JS 47523/02 €

Rechtskräftig seit 15.09.2003

Tatbezeichnung: Unerl. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen in einem Fall mit unerl. Erwerb von Betäubungsmitteln sowie gewerbsmäßiges unerl. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen

Datum der (letzten) Tat: 26.12.2002

Angewendete Vorschriften: STGB § 45, § 52, § 53, § 64, BTMG § 29 A ABS. 1 NR. 2, § 29 ABS. 1 NR. 1, ABS. 3 NR. 1, § 3 ABS. 1, § 2 ABS. 1, § 1 ABS. 1. BZRG § 17 ABS. 2 3 Jahr(e) 6 Monat(e) Freiheitsstrafe.

Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB).

Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erledigt am 03.03.2007.

Führungsaufsicht bis 02.03.2012.

II.

1.

Bei zwei selbständigen Gelegenheiten im Juli 2005 verkaufte und übergab der Angeklagte in der Nähe der T Landstraße in M jeweils 50 Gramm Heroin zu einem Grammpreis von 40,00 EUR an den anderweitig Verfolgten K G. Hierdurch wollte er Gewinn erzielen. Das Rauschgift war von durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Heroinhydrochlorid.

Der Kaufpreis für das auf Kommission gelieferte Heroin wurde von ... jeweils vollständig bezahlt.

2.

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang September 2005 verkaufte und übergab der Angeklagte in der Nähe des Einkaufszentrums P in M-N 500 Gramm Heroin zu einem Grammpreis von 40,00 EUR und weitere 10 Gramm Kokain zu einem unbekannten Kaufpreis an den anderweitig Verfolgten ... . Hierdurch wollte er Gewinn erzielen. Von dem Heroin hatten mindestens 59,42 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 55 %, das übrige Heroin hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 16,5 % Heroinhydrochlorid. Das Kokain war von durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30% Kokainhydrochlorid.

Ob und gegebenenfalls in welcher Höher der Kaufpreis für das auf Kommission gelieferte Heroin von ... bezahlt wurde, konnte nicht festgestellt werden.

3.

Bei mindestens zwei selbständigen Gelegenheiten im Juni 2005 verkaufte und übergab der Angeklagte in der Nähe der T Landstraße in M jeweils 1 Gramm Heroin zu einem Grammpreis von 40,00 EUR an den anderweitig Verfolgten ... . Hierdurch wollte er Gewinn erzielen. Das Rauschgift war von durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Heroinhydrochlorid.

Der Kaufpreis wurde von ... bei Erhalt des Heroins jeweils vollständig bezahlt.

4.

Am 20.9.2006 bewahrte der Angeklagte im Kellerabteil seiner Wohnung in der ... ...straße ... , ... München, 1,9 Gramm Kokain wissentlich und willentlich auf. Das Rauschgift hatte einen Wirkstoffgehalt zwischen 32 und 53 %, der Gehalt an Kokainhydrochlorid betrug insgesamt 0,6 Gramm.

Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.

5.

Der Angeklagte ist kroatischer Staatsangehöriger. Nach seiner Abschiebung am 26.10.2004 reiste er spätestens im Juni 2005 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich bis zu seiner Festnahme am 20.09.2006 in München auf. Eine besondere Betretenserlaubnis besaß der Angeklagte, wie er wusste, nicht.

III.

Der Sachverhalt unter Ziffer I. steht fest aufgrund der Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... zu den Ergebnissen der toxikologischen Untersuchung einer Haarprobe des Angeklagten, den verlesenen Urkunden zum Auslieferungsverfahren sowie der Auskunft des Bundeszentralregisters.

Der Sachverhalt unter Ziffer II. steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Angaben der Zeugen KHK ..., KHK ..., RiAG ... und C ... sowie der verlesenen Urteile, Urkunden und Wirkstoffgutachten.

1.

Der Angeklagte hat keine Angaben zur Sache gemacht.

2.

Der Sachverhalt unter Ziffer II. 1. bis 3. steht fest aufgrund der Angaben des anderweitig Verfolgten G K, welche dieser in einer polizeilichen Vernehmung vom 16.06.2006 und in der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Landgericht München II am 26.09.2006 gemacht hat. Die Angaben wurden durch den Vernehmungsbeamten KHK ... sowie den Zeugen ..., der Sachbearbeiter und Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen ... war, in die Hauptverhandlung eingeführt.

Der Zeuge ... konnte selbst nicht zum Tatgeschehen befragt werden, da er unter Berufung auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO keine Angaben zur Sache gemacht hat. Aufgrund seines früheren, widerspruchsfreien Aussageverhaltens, der Erkenntnisse aus der im Verfahren gegen ... durchgeführten Telekommunikationsüberwachung und der Angaben des Zeugen ... ist das Gericht gleichwohl von der Richtigkeit der Angaben ... zu seinen Betäubungsmittelgeschäften mit dem Angeklagten überzeugt.

a) Der Zeuge KHK ... hat bekundet, dass ... die Rauschgiftkäufe beim Angeklagten in seiner Vernehmung vom 16.06.2006 so geschildert, wie sie unter Ziffer II. 1. bis 3. festgestellt wurden. Seinen Lieferanten, einen Kroaten namens ..., habe er bereits einige Jahren zuvor kennen gelernt. Im Juni 2005 habe er ihn wieder getroffen und grammweise Heroin zum Eigenkonsum von ihm erworben. Zur Finanzierung seines eigenen Rauschgiftkonsum habe er im Juli 2005 zweimal 50 Gramm Heroin von ... erworben, um dieses weiterzuverkaufen. Im September 2005 habe er dann 500 Gramm Heroin und 10 Gramm Kokain gekauft und an verschiedene Abnehmer weiterveräußert. ... sei sein einziger Rauschgiftlieferant gewesen. Am 07.11.2005 habe er, nachdem er selbst einen Abnehmer für größere Heroinmengen gefunden habe, telefonisch weitere 500 Gramm Heroin bei ... bestellt, zu deren Lieferung es jedoch nicht mehr gekommen sei. Den Kaufpreis für die zum Eigenkonsum erworbenen Heroinmengen im Grammbereich und die auf Kommission gelieferten 50-Gramm-Mengen habe er jeweils bezahlt.

Der Zeuge KHK ... hat berichtet, dass ... den Angeklagten im Rahmen der Vernehmung auf einer Wahllichtbildvorlage als seinen Rauschgiftlieferanten identifiziert hat. Die Vernehmung sei auf Veranlassung des Gerichts während der laufenden Hauptverhandlung gegen ... zustande gekommen, da sich dieser erstmals zur Sache äußern wollte. Der Zeuge ... hat angegeben, ... habe seine Angaben in der polizeilichen Vernehmung in der anschließenden Hauptverhandlung wiederholt.

Die Zeugen ... und ... haben angegeben, sie hätten aus dem Verfahren gegen ... keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben zu dem Rauschgiftlieferanten ... ... unrichtig sein könnten. Aufgrund der Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren hätten sie jedoch den Eindruck gehabt, dass ... in größerem Umfang, als von ihm eingeräumt wurde, Rauschgiftgeschäfte getätigt hat, zur Vermeidung weiterer Strafverfolgung hierzu jedoch keine Angaben machen wollte.

b) Die Angaben ... zu seinem Rauschgiftlieferanten ... wurden in einem wichtigen Teilbereich durch die Erkenntnisse aus der gegen ... durchgeführten Telekommunikationsüberwachung bestätigt. Wie der Zeuge KHK ... bekundet hat, wurde am 09.11.2005 um 19.51 Uhr ein Telefongespräch zwischen ... und einer männlichen Person aufgezeichnet, die von ... mit dem Namen ... angeredet wurde. Aufgrund weiterer aufgezeichneter Gespräche sei bekannt gewesen, dass ... Kroate war, da von diesem bereits weitere, auf kroatisch geführte Gespräche aufgezeichnet worden waren. Bereits am 07.11.2005 um 23.18 Uhr sei ein Gespräch zwischen ... und ... aufgezeichnet worden, indem ... mit den Worten "Kannst Du mir vielleicht ein Halbes machen€" und "Dann machst Du mir ein Halbes, ist besser" bei '...' weitere 500 Gramm Heroin bestellt hat.

Die aufgezeichneten Gespräche belegen, dass zwischen dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten ..., wie von diesem angegeben, noch im November 2005 eine Lieferbeziehung für Rauschgift bestand. Die Rauschgiftbestellung vom November 2005 entspricht dabei vom Umfang der von ... geschilderten Lieferung vom September 2005. Aufgrund der ebenfalls im Telefonat vom 07.11.2005 mit den Worten "Ja, ist kein Problem." erfolgten Bestätigung der Bestellung durch ... und im Hinblick auf die erhebliche, von ... bestellte Betäubungsmittelmenge geht das Gericht davon aus, dass zwischen den Beteiligten bereits eine eingespielte Lieferbeziehung bestand und die Angaben ... zu dem gleichartigen Heroingeschäft über 500 Gramm im September 2005 daher zutreffend sind.

d) Die Angaben ... wurden in einem Randbereich auch durch den Zeugen C bestätigt. ... hatte, wie die Zeugen ... und R bekundet haben, angegeben, die bei ihm am 15.11.2005 sichergestellten 287 Gramm Heroin stammten noch aus der vom Angeklagten im September 2005 bezogenen und von ihm teilweise aufgestreckten Heroinlieferung. Am Tag vor der Sicherstellung habe ihm der anderweitig Verfolgte C bei der Umverpackung des Rauschgifts geholfen und hierfür Heroin zum Eigenkonsum erhalten. Diese Angaben wurden durch den Zeugen ... im Wesentlichen bestätigt. Er hat bekundet, ... tatsächlich beim Abpacken von zumindest 70 Gramm Heroin geholfen und hierfür Heroin erhalten zu haben.

e) Das Aussageverhalten ... ist insgesamt widerspruchsfrei, ein Falschbelastungsmotiv oder sonstige Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bezüglich des Angeklagten begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

aa) Der anderweitig Verfolgte ... hat, wie die Zeugen ... und ... bekundet haben, die Rauschgiftgeschäfte mit dem Angeklagten sowohl in der polizeilichen Vernehmung als auch in der anschließenden Hauptverhandlung übereinstimmend geschildert und ist, wie sich aus dem verlesenen Urteil des Landgerichts München II vom 26.09.2006 ergibt, daraufhin € nach der Vorschrift des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG € wegen des Kaufs von 500 Gramm Heroin im September 2005 und der telefonischen Bestellung weiterer 500 Gramm Heroin im November 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Die von ... darüber hinaus eingeräumten Heroinkäufe von zweimal 50 Gramm sowie der Eigenkonsummengen waren nicht Gegenstand des landgerichtlichen Verfahrens, so dass diesbezüglich eine Verurteilung nicht erfolgt ist.

bb) Das Gericht geht davon aus, dass der anderweitig Verfolgte ..., dem im Verfahren vor dem Landgericht München II auch bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last lag, angesichts der hohen Straferwartung durch seine Aussage eine Strafmilderung nach § 31 BtMG erlangen wollte. Dagegen sind Anhaltspunkte für ein Falschbelastungsmotiv in Richtung auf den Angeklagten, etwa eine Feindschaft, nicht ersichtlich.

Auch der Umstand, dass ... sich in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat, deutet nicht auf eine etwaige Unrichtigkeit seiner früheren Angaben hin. ... hat in der Vernehmung vom 16.06.2006 Angaben zu zwei Geschäften über jeweils 50 Gramm Heroin mit dem Angeklagten gemacht, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Geschäft über 500 Gramm Heroin stehen und wegen der bislang keine Verurteilung erfolgt ist. Im Fall einer Aussage zu seiner Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten hätte ... sich daher der konkreten Gefahr weiterer Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, so dass die Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht zu Recht erfolgt ist und auch nicht als Distanzierung von der früheren Aussage aufzufassen ist.

cc) Darüber hinaus spricht gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussage ..., dass er sich mit den beiden weiteren Geschäften über 50 Gramm Heroin selbst überschießend belastet hat. Die Offenbarung dieser gravierenden Taten, die den Ermittlungsbehörden im Zeitpunkt der Aussage vom 16.06.2006 nicht bekannt waren und die auch nicht Gegenstand des gegen ... durchgeführten Strafverfahrens vor dem Landgericht München II waren, zeigt, dass es ... keineswegs darum ging, seine eigene Tatbeteiligung "auf Kosten" anderer Beteiligter, insbesondere des Angeklagten, als weniger schwerwiegend darzustellen.

e) Aufgrund des widerspruchsfreien Aussageverhaltens des anderweitig Verfolgten ..., der Bestätigung der Aussage in einem wichtigen Teilbereich durch die Erkenntnisse der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung und in einem Randbereich durch den Zeugen ... erachtet das Gericht die Angaben ... zu seinen Rauschgiftgeschäften mit dem Angeklagten für insgesamt glaubhaft.

f) Die Feststellung des Wirkstoffgehalts der unter Ziffer II. 2. genannten Heroinmenge beruht auf den verlesenen Wirkstoffgutachten zu den beim Angeklagten und seinen Abnehmern M und B sichergestellten Einzelmengen.

Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der übrigen und Ziffer II. 1. bis 3. genannten Rauschgiftmengen beruhen auf den Angaben des anderweitig Verfolgten ... wonach es sich um Rauschgift von durchschnittlicher Qualität gehandelt hat.

3.

Der Sachverhalt unter Ziffer II. 4. steht fest aufgrund der Angaben des Zeugen KHK ..., der geschildert hat, wie bei einer Durchsuchung am 20.09.2006 im Kellerabteil der vom Angeklagten mitbenutzten Wohnung seiner Eltern 1,9 Gramm Kokain aufgefunden wurden. Der Angeklagte war nach seinen eigenen Angaben zur Tatzeit Kokainkonsument. Anhaltspunkte dafür, dass das Rauschgift seinen Eltern zuzuordnen wäre, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Zur Überzeugung des Gerichts steht daher fest, dass der Angeklagte das Kokain zum Zweck des Eigenverbrauchs in dem genannten Kellerabteil aufbewahrt hat.

Die Feststellung des Wirkstoffgehalts beruht auf dem verlesenen Wirkstoffgutachten.

4.

Der Sachverhalt unter Ziffer II. 5. steht fest aufgrund der Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie des verlesenen Ausweisungsbescheids der Landeshauptstadt München vom 05.12.2003 und der Rückführungsbescheinigung vom 26.10.2004.

IV.

Der Angeklagte hat sich daher des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 tatmehrheitlichen Fällen, in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 2 tatmehrheitlichen Fällen, in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, in Tatmehrheit mit unerlaubter Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung gem. §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 3, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlagen I und III zu § 1 BtMG, §§ 11 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 95 Abs. 2 Nr. 1 a u. b AufenthG, §§ 52, 53, 73 a StGB schuldig gemacht.

V.

Das Gericht hat bei der Strafzumessung hinsichtlich der Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge den Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG, der von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht, und hinsichtlich der Fälle des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht, zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz kam der Strafrahmen des § 95 Abs. 2 AufenthG, der Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren vorsieht, zur Anwendung. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB war nicht veranlasst. Wie der Sachverständige Dr. ... überzeugend dargelegt hat, sind Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht gegeben.

Innerhalb der genannten Strafrahmen sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass die von ihm weiterveräußerten Betäubungsmittel zum Teil nur einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt aufwiesen und dass er in 3 Fällen lediglich Kleinmengen weitergegeben bzw. aufbewahrt hat. Zu seinen Lasten sprach dagegen, dass er mit erheblichen Mengen der besonders gefährlichen Droge Heroin Handel getrieben hat, wobei das Rauschgift zum Teil auch eine überdurchschnittlich hohen Wirkstoffgehalt von über 50% Heroinhydrochlorid aufwies. Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz sprach zu Lasten des Angeklagten der erhebliche Zeitraum von über 1 Jahr, in dem er sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Strafschärfend waren ferner die erheblichen und zum Teil einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten zu berücksichtigen.

Unter Abwägung dieser Umstände erachtet das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

Fälle Ziffer II. 1.: Jeweils 1 Jahr 10 Monate Freiheitsstrafe.

Fall Ziffer II. 2.: 3 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe.

Fälle Ziffer II. 3.: Jeweils 5 Monate Freiheitsstrafe.

Fall Ziffer II. 4.: 2 Monate Freiheitsstrafe.

Fall Ziffer II. 5.: 6 Monate Freiheitsstrafe.

Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere im Hinblick auf die beträchtliche, vom Angeklagten weiterveräußerte Heroinmenge und seine erheblichen Vorstrafen, erachtete das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen.

Die in Serbien vollzogene Untersuchungshaft war gem. § 51 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 StGB im Verhältnis 1:1 auf die Strafe anzurechnen. Zwar hat der Angeklagte zu den Haftbedingungen in Serbien angegeben, dass er mit bis zu 7 weiteren Personen in einer fensterlosen 3-Mann-Zelle untergebracht gewesen sei und nur 10 Minuten Hofgang pro Tag gehabt habe. Aufgrund ethnischer Konflikte sei er als kroatischer Staatsangehöriger auch von serbischen Aufsehern und Mitgefangenen schikaniert worden. Im Hinblick auf die schwierigen Haftbedingungen hat das Gericht daher € trotz der Flucht des Angeklagten aus dem Bezirkskrankenhaus Haar, durch die er sich auch dem vorliegenden Strafverfahren entzogen hat € davon abgesehen, das Unterbleiben der Anrechnung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB anzuordnen. Im Hinblick auf die Flucht sowie den Umstand, dass sich der Angeklagte in der serbischen Haft in seiner serbo-kroatischen Muttersprache verständigen und somit an dem normalen Anstaltsleben teilnehmen konnte, erachtete das Gericht einen Anrechnungsmaßstab von 1:1 für angemessen.

VI.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war nicht anzuordnen, da bei ihm ein Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, nicht vorliegt. Hang i. S. d. § 64 StGB setzt Betäubungsmittelkonsum in einem Umfang voraus, durch welchen die Gesundheit-, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Konsumenten bereits erheblich beeinträchtigt worden sind. Wie der Sachverständige Dr. ... überzeugend dargelegt hat, ist eine solche Beeinträchtigung beim Angeklagten auch unter Berücksichtigung der von ihm angegebenen Eigenkonsummengen zur Tatzeit nicht anzunehmen.

VII.

Aus den unter Ziffer II. 1. und 3. festgestellten Taten hat der Angeklagte Einnahmen in Höhe von mindestens 4.080,00 EUR erzielt. Das Geld ist im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden. Ob und in welcher Höhe der Angeklagte Einnahmen aus dem unter Ziffer II. 2. festgestellten Geschäft erzielt hat, konnte nicht festgestellt werden. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft gehandelt hat und der anderweitig Verfolgte ... den Kaufpreis noch nicht oder nicht vollständig an den Angeklagten bezahlt hat.

Gegen den Angeklagten war daher gem. § 73 a StGB der Verfall von Wertersatz in Höhe von 4.080,00 EUR anzuordnen. Ein Absehen von der Anordnung war weder nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 noch nach § 73 c Abs. 1 S. 2 StGB veranlasst. Der Angeklagte ging zur Tatzeit keiner Berufstätigkeit nach. Das Gericht geht daher davon aus, dass er die Erlöse aus den Rauschgiftgeschäften vor allem zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verwendet hat. Trotz des Wegfalls der Bereicherung erscheint der Angeklagte daher nicht in einer Weise schutzwürdig, die ein Absehen von der Verfallsanordnung gebieten würde.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.






AG München:
Urteil v. 18.05.2009
Az: 1124 Ls 367 Js 40382/06


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