Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. April 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 20/09

(BGH: Beschluss v. 14.04.2009, Az.: AnwZ (B) 20/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14. April 2009 (Aktenzeichen AnwZ (B) 20/09) über einen Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung entschieden. Dem Antragsteller wurde im November 2000 von der Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltskammer widerrufen. Der Bundesgerichtshof hat den Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung als unzulässig verworfen und die Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt und der Geschäftswert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.

Der Antragsteller hatte beantragt, den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, den die Antragsgegnerin im November 2000 verfügt haben soll, rückgängig zu machen. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass der Antrag unzulässig ist, da er keine Erfolgsaussichten hat. Dementsprechend wurde auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen.

Gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 und § 37 Absatz 2 der BRAO ist gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Anwaltsgerichtshof statthaft. Eine einstweilige Anordnung nach § 24 Absatz 3 des FGG ist nicht möglich, da diese durch die spezielleren Vorschriften in § 16 Absatz 5 und 6 der BRAO verdrängt wird. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Regel aufschiebende Wirkung, die jedoch entfällt, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wird. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann nur durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Anwaltsgerichtshof erfolgen. Der Bundesgerichtshof ist in diesem Fall nicht zuständig.

Selbst wenn der Antragsteller die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung versäumt hat und der Widerrufsbescheid rechtskräftig geworden ist, besteht die Möglichkeit einer Antragstellung bei der Rechtsanwaltskammer auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 des VwVfG. Falls die Versäumung der Frist unverschuldet war, kann der Widerrufsbescheid auch durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Anwaltsgerichtshof angegriffen werden. Der Bundesgerichtshof ist auch in diesem Fall nicht zuständig.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Richter, die über den Beschluss entschieden haben, waren Ganter, Schmidt-Räntsch, Roggenbuck, Lohmann, Stüer, Martini und Quaas.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 14.04.2009, Az: AnwZ (B) 20/09


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltskammer durch die Antragsgegnerin im November 2000 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, den die Antragsgegnerin im November 2000 "per Bundesanzeiger" verfügt haben soll, ist unzulässig. An dessen fehlender Aussicht auf Erfolg scheitert nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO und §§ 114 ZPO, 14 FGG auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

1. Gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer ist nach §§ 16 Abs. 5 Satz 1, 37 Abs. 2 BRAO nur ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Anwaltsgerichtshof statthaft, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Eine einstweilige Anordnung nach § 24 Abs. 3 FGG scheidet aus, weil diese Vorschrift durch die spezielleren Vorschriften in § 16 Abs. 5 und 6 BRAO verdrängt wird. Danach hat ein rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Monats seit Zustellung des Widerrufsbescheids, gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung. Diese entfällt bei Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ihre Wiederherstellung kann nur nach Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung und nur bei dem in der Hauptsache zuständigen Anwaltsgerichtshof beantragt werden. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs besteht nicht.

2. Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung versäumt hat und der Widerrufsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Bescheid kann dann nur noch mit einem Antrag an die Rechtsanwaltskammer auf Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51 VwVfG oder, wenn die Versäumung der Frist unverschuldet war, mit einem mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Anwaltsgerichtshof angegriffen werden. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs besteht auch in dieser Konstellation nicht.

3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (Senat BGHZ 44, 25, 26)

Ganter Schmidt-Räntsch Roggenbuck Lohmann Stüer Martini Quaas






BGH:
Beschluss v. 14.04.2009
Az: AnwZ (B) 20/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4bd4000cdf29/BGH_Beschluss_vom_14-April-2009_Az_AnwZ-B-20-09




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