Landgericht Köln:
Beschluss vom 26. Januar 2010
Aktenzeichen: 31 O 31/10

(LG Köln: Beschluss v. 26.01.2010, Az.: 31 O 31/10)

Tenor

In Sachen

hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eMail, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 7, 8, 12 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

Gründe

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 7, 8, 12 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

unaufgefordert und ohne Einwilligung im geschäftlichen Verkehr per E-Mail Werbung an geschäftlich tätige Empfänger zu versenden, und zwar hinsichtlich Dienstleistungen betreffend die Beratung von Existenzgründern - wie nachfolgend in Form der Anlage AST 4 eingeschlossen:

- Bilddarstellungen -

- 2.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Streitwert: 10.000,00 Euro.






LG Köln:
Beschluss v. 26.01.2010
Az: 31 O 31/10


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