Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 30. November 2011
Aktenzeichen: 3 O 357/11

(LG Bielefeld: Urteil v. 30.11.2011, Az.: 3 O 357/11)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin betreibt einen Versandhandel und verkauft sowohl in ihrem eBay-Shop „Q.“ als auch in ihrem gleichnamigen Online-Shop unter anderem Badezimmermöbel, Badezimmer-Accessoires, Armaturen, Duschkabinen, Badewannen und Installationsmaterial. Der Antragsgegner vertreibt über seinen eBay-Shop „C.“ verschiedene Badezimmer-Accessoires.

Am 20.09.2011 bot der Antragsgegner in seinem eBay Shop eine Spiegel-Ablage an. Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ heißt es in dem Angebot wörtlich:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder …“

Neben der Widerrufsbelehrung hielt der Antragsgegner zu dem vorgenannten Angebot auch eine Rückgabebelehrung vor.

Inwieweit die vorgenannte Klausel sowie das gleichzeitige Vorhalten einer Widerrufsbelehrung und einer Rückgabebelehrung wettbewerbswidrig ist, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Jedenfalls mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner mit Abmahnschreiben vom 20.09.2010 ab. Die diesem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung gab der Antragsgegner nicht ab. Zum Inhalt des Schreibens vom 20.09.2011 und der beigefügten Unterlassungserklärung wird auf diese Bezug genommen.

Die Antragstellerin meint, mit der Verwendung der vorgenannten Vertragsbedingungen verstoße der Antragsgegner gegen verschiedene Information- und Gestaltungspflichten im Fernabsatz und elektronischen Handel. Überdies seien diese Rechtsverletzungen zugleich als Wettbewerbsverstoß ihr gegenüber anzusehen. Ferner sei das gleichzeitige Vorhalten einer Widerrufsbelehrung und einer Rückgabebelehrung rechtsmissbräuchlich und stellte sich gegenüber der Antragstellerin gleichfalls als Wettbewerbsverstoß dar.

Die Antragstellerin beantragt daher:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verboten,

1. im geschäftlichen Verkehr Produkte aus dem Sanitärbereich wie z.B. Handtuchhalter, Ablagen, Seifenspender o.ä. auf der Handelsplattform Ebay bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbraucher anzubieten und/oder zu verkaufen und dabei im Kontext mit der Widerrufsbelehrung folgende Klausel zu verwenden:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder …“

sofern dies nicht vertraglich vereinbart worden ist.

und/oder

2. Im geschäftlichen Verkehr Produkte aus dem Sanitärbereich wie z.B. Handtuchhalter, Ablagen, Seifenspender u.ä. auf der Handelsplattform Ebay bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbraucher anzubieten und/oder zu verkaufen und dabei sowohl eine Widerrufsbelehrung als auch eine Rückgabebelehrung vorzuhalten;

wie am 20.09.2011 im eBay-Shop „C.“ geschehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Abmahnung wegen etwaiger Wettbewerbsverstöße sei rechtsmissbräuchlich, da diese nur ausgesprochen worden sei, um Rechtsverfolgungskosten zu kassieren. Er behauptet dazu, dass die im Namen der Antragstellerin ausgesprochene Abmahnung nicht auf einen einzelnen individuellen Auftrag der Antragstellerin zurückzuführen ist, sondern auf Eigeninitiative ihres Prozessbevollmächtigten beruht.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Der Antragsstellerin steht gegen den Antragsgegner kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu.

Die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs durch die Antragstellerin ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs das Gebührenerzielungsinteresse ist, so dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung in einem ganz bestimmten Umfang haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben muss (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.06.2010, Az. 4 U 24/10, MMR 2010, 826). Dies ist vorliegend der Fall.

Zunächst hat die Antragstellerin aufgrund der Art und des Umfangs der von ihr abgemahnten Wettbewerbsverstöße allenfalls ein geringes Interesse an der Wahrung der Lauterkeit des Wettbewerbs. Die Antragstellerin ist Mitbewerberin des Antragsgegners. Beide vertreiben u.a. über die Internet-Plattform eBay Badezimmer-Accessoires. Aufgrund dieses Wettbewerbsverhältnisses kann die Antragstellerin zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung haben, wenn sie durch unlautere Wettbewerbshandlungen beeinträchtigt werden kann. Im Hinblick auf die vorliegend durch die Antragstellerin abgemahnten Wettbewerbsverstöße ist jedoch zu beachten, dass es sich aus der Sicht von Wettbewerbern um allenfalls geringfügige Verstöße von untergeordneter Bedeutung für den Wettbewerb handelt, die als solche nicht geeignet sind, Wettbewerber wirtschaftlich zu beeinträchtigen oder die Lauterkeit des Wettbewerbs zu gefährden. Auf eine etwaige Beeinträchtigung der Verbraucher kommt es insoweit nicht an (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.06.2010, Az. 4 U 24/10, MMR 2010, 826).

Zwar begründet dieses geringe Interesse der Antragstellerin allein noch nicht die Rechtsmissbräuchlichkeit der von ihr ausgesprochenen Abmahnung. Es ist der Antragstellerin jedoch nicht gelungen substantiiert Gründe vorzutragen, die gegen einen Missbrauch sprechen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es grundsätzlich Sache des Antragsgegners ist, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und unter Beweis zu stellen (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 8 Rn. 4.25); liegen jedoch unstreitige oder gerichtsbekannte Tatschen vor, die für den gerügten Rechtsmissbrauch bei der Abmahnung wegen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs sprechen und damit die ursprünglich bestehende Vermutung für die Antragsbefugnis bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen erschüttern, so ist es Sache des Antragstellers, substantiiert die Gründe vorzutragen, die gegen einen Missbrauch sprechen. (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.06.2010, Az. 4 U 24/10, MMR 2010, 826). Vorliegend spricht insbesondere das Fehlen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung für die Missbräuchlichkeit der Abmahnung. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Prozessbevollmächtigten augenscheinlich nur eine Blankovollmacht unterschrieben. Die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereichte Vollmacht enthält weder ein Datum noch einen erkennbaren Bezug zum Antragsgegner. Insoweit liegen jedenfalls Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Namen der Antragstellerin ausgesprochene Abmahnung nicht auf einen einzelnen individuellen Auftrag der Antragstellerin zurückzuführen sind, sondern auf Eigeninitiative ihres Prozessbevollmächtigten beruhen.

Angesichts dieser für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Umstände wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, darzutun, dass es ihr dennoch in erster Linie um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs gegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2005, Az. I ZR 300/02, GRUR 2006, 243). Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 erklärt hat, diese habe das Vollmachtsformular lediglich unvollständig ausgefüllt, aber einen individuellen Auftrag zur Rechtsverfolgung gegenüber der Antragsgenerin erteilt, vermag das Gericht dem im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zu folgen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 konnte der Prozessbevollmächtigte keine vollständig ausgefüllte Vollmacht vorlegen, obwohl die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 31.10.2011 eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung bestritten hat. Vor diesem Grund hat das Gericht erhebliche Zweifel an der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerin versicherten individuellen Bevollmächtigung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Bielefeld:
Urteil v. 30.11.2011
Az: 3 O 357/11


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