Kammergericht:
Urteil vom 18. Juli 2005
Aktenzeichen: 5 Ws 256/05

(KG: Urteil v. 18.07.2005, Az.: 5 Ws 256/05)

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts ... O..., ... Berlin, ..., wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 28. April 2005 aufgehoben.

Der Gegenstandswert der Erklärungen zur außergerichtlichen Einziehung beträgt 2211,50 Euro.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Rechtsanwalt O... war dem Angeklagten I... in dem gegen

diesen geführten Verfahren wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Pflichtverteidiger beigeordnet. Nach Abschluß der Hauptverhandlung beantragte der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 17. März 2005, "den Streitwert bezüglich der eingezogenen Gegenstände festzusetzen (gem. 4142 VV RVG)". Auf die Bedenken der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin, es sei nicht erkennbar, wofür die Gebühr entstanden sein solle, präzisierte er den Antrag dahin, daß die Gebühr "auch für die Besprechung mit dem Mandanten über die Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung sowohl des Kokains als auch des Betrages in Höhe von EUR 2211,50 entstanden" sei. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 28. April 2005 wies die Strafkammer als erkennendes Gericht dieses Rechtszuges (§ 33 Abs. 1 RVG) in der Besetzung mit einer Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 RVG) den Antrag zurück. Eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG sei nicht entstanden. Die reine Besprechung mit dem Mandanten löse die Gebühr nicht aus. Sie sei mit der Terminsgebühr abgegolten. Erforderlich sei eine objektive Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten im Einziehungsverfahren. Außerdem habe der Gesetzgeber die Gebühr auf das gerichtliche Einziehungsverfahren beschränkt angewendet wissen wollen; die Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung zähle nicht hierzu. Es fehle daher insgesamt am Rechtsschutzbedürfnis.

Die am 9. Mai 2005 rechtzeitig bei dem Landgericht eingegangene befristete Beschwerde (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) des Rechtsanwalts hat im Umfang der Beschlußformel Erfolg.

I. 1. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil der Einzelrichter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung an ihn übertragen hat (§ 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).

2. Das Rechtsmittel erreicht den nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderlichen Beschwerdewert von 200 Euro. Dieser Wert bemißt sich nicht nach dem Unterschied des verlangten zum festgesetzten Gegenstandswert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, der sich zwischen der bisher festgesetzten und der verlangten Bewertung errechnet. Dazu, ob dieser Wert erreicht ist, hat der Beschwerdeführer nichts ausgeführt. Zweifel könnten entstehen, weil sich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 2211,50 Euro, was dem beschlagnahmten Geld entspricht, gemäß § 13 RVG nur eine Gebühr von 161 Euro ermitteln läßt. Der Beschwerdeführer beanstandet indes ebenfalls, daß die Wertfeststellung auch hinsichtlich des eingezogenen Kokains (mindestens drei Kilogramm) unterblieben ist. Daß er diesem keinen Wert zumäße und es somit von dem Angriffsziel des Rechtsmittels ausnähme, kann aber nicht angenommen werden. Schon bei einer Erhöhung des Gegenstandswerts auf mehr als 3500 Euro betrüge eine aus der Staatskasse zu leistende Gebühr (§§ 13, 49 RVG) 204 Euro.

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der Rechtsanwalt kann die Wertfestsetzung (§§ 2 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG) mit Recht verlangen, weil er einen fälligen Anspruch auf eine Vergütung (§ 33 Abs. 2 Satz 1 RVG) hat. Die Beratung des Angeklagten dahin, daß er der außergerichtlichen Einziehung beschlagnahmter Gegenstände zustimmt, löst die Gebühr nach Nr. 4142 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Nr. 4142 VV RVG) aus.

1. Diese Gebühr entsteht, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine Einziehung "bezieht". Anders als nach § 88 BRAGO ist sie als zusätzliche besondere Verfahrensgebühr ausgestaltet und nicht mehr als bloße Möglichkeit, aus Billigkeitserwägungen nach Ermessensgesichtspunkten den Gebührenrahmen zu überschreiten (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 16. Aufl., 4141-4146 VV Rdn.33; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, C. Nr. 4142 VV Rdn. 2; Schneider in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil C Rdn. 627; Hartung in Hartung/Römermann, RVG, VV Teil 4 Rdn. 159; Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen Rdn. 388). Sie richtet sich € ebenfalls abweichend von § 88 BRAGO (vgl. LG Stuttgart RVG-Letter 2004, 91) € allein nach dem Gegenstandswert (vgl. Hartung/Römermann aaO Rdn. 158). Ferner steht sie nunmehr nicht nur dem gewählten Rechtsanwalt, sondern auch dem Pflichtverteidiger zu (vgl. Madert aaO Rdn. 34; Burhoff aaO, Rdn. 13).

Ihr Sinn liegt darin, daß der Rechtsanwalt eine besondere Vergütung für seinen Einsatz erhält, der sich auf die Bewahrung des € oft besonders wertvollen - Eigentums des Mandanten bezieht (vgl. Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., RVG VV 4142 Rdn. 2), weil sich für diese Fälle die Tätigkeit des Rechtsanwalts häufig aufwendiger und umfangreicher gestaltet (vgl. Schneider aaO Rdn. 626). Der Umfang der erbrachten Tätigkeit wirkt sich gleichwohl nicht auf die Höhe der Gebühr aus, da es sich um eine reine Wertgebühr handelt. Erforderlich ist eine Tätigkeit, die einen Bezug zu einer möglichen Einziehung hat, also Schriftsätze, Stellungnahmen, Besprechungen, Beschwerden und ähnliches (vgl. Burhoff aaO, Rdn. 11).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Gebühr durch die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Daß nicht der Beschwerdeführer, sondern nur sein Mandant eine nach außen sichtbare Handlung ("objektive Tätigkeit") vorgenommen hat, vernichtet den Anspruch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. Ein großer Teil der Arbeit eines Rechtsanwalts besteht im Aktenstudium und in der Beratung, also außerhalb des Verhältnisses zum Mandanten nicht sichtbaren Handlungen. Mit der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß zu den im Strafprozeß unumgänglichen Überlegungen zur Schuld- und Straffrage eine weitere, die Eigentums- und Vermögenslage des Mandanten berührende Thematik hinzugetreten ist, die regelhaft Mehrarbeit verursacht.

Ebenso ist es bedeutungslos, daß es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt. Hat der Verteidiger durch seinen Einsatz eine von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht beabsichtigte Einziehung ganz oder teilweise verhindert, wird es an einer ausdrücklichen Entscheidung hinsichtlich des die Einziehung oder den Verfall ablehnenden Teils ohnehin häufig fehlen und die Sache nach dem Abschluß des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft € ggf. nach der Aufhebung eines Arrests oder einer Beschlagnahme herausgegeben werden (vgl. Senat, Beschluß vom 12. April 2002 € 5 ARs 2/02 -). Es ist auch nicht erforderlich, daß die Einziehung ausdrücklich beantragt worden ist. Es genügt, daß sie nach Lage der Sache in Betracht kommt (vgl. LG Berlin, Beschluß vom 1. März 2005

€ 512 Qs 21/05 -; zitiert nachwww.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/35.htm; Schmahl in Riedel/ Sußbauer, RVG, VV Teil 4 Abschnitt 1 Rdn. 125; Madert aaO, Rdn.38).

Die Erklärung des Angeklagten, mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden zu sein, macht die gerichtliche Entscheidung auch für den Fall entbehrlich, daß der Gegenstand eingezogen werden soll, und führt unwiderruflich zur Aufgabe des Eigentums zugunsten des Staates. Dieses gesetzlich nicht geregelte Rechtsinstitut hat sich € von der Rechtsprechung anerkannt - neben den Vorschriften über die förmliche Einziehung entwickelt, um den dabei häufig auftretenden Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, die in keinem Verhältnis zum Gewicht der ansonsten zu entscheidenden Rechtsfragen stehen (vgl. BGHSt 20, 253, 257; BayObLG NStZ-RR 1997, 51; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 452; ablehnend Thode, NStZ 2000, 62 ff.). Die Erklärung wirkt sich in der gleichen Weise aus wie die vom Gericht angeordnete Einziehung.

III. Der Senat setzt als das nach § 309 StPO berufene Gericht den Gegenstandswert selbst fest. Zu einer Zurückverweisung besteht kein Anlaß.

Der Gegenstandswert des Geldes ist mit seinem Nennwert

€ 2211,50 Euro - identisch.

Das eingezogene Kokain hingegen hat keinen Gegenstandswert. Maßgebend hierfür ist der objektive Wert; das subjektive Interesse des Betroffenen ist ohne Belang (vgl. Burhoff aaO Rdn. 17). Der objektive Verkehrswert ist normativ zu bestimmen; der Unrechtswert, der im Großhandels- oder Straßenverkaufswert des Kokains liegt, gilt nur subjektiv zwischen Straftätern und bleibt außer Betracht (vgl. Fraunholz in Riedel/Sußbauer, § 2 RVG Rdn. 9; Schmahl aaO Rdn. 128). Zum Beispiel hat Falschgeld keinen rechtlich anerkannten Verkehrswert (vgl. Madert aaO Rdn. 44; Schmahl aaO). Dasselbe gilt für die Betäubungsmittel. Daß ihnen die Rechtsordnung keinen meßbaren Wert zuschreibt, erschließt sich aus folgender Überlegung. Betäubungsmittel unterliegen als Beziehungsgegenstände der Einziehung. Verfall des Wertersatzes ist ausgeschlossen, weil nicht ihr Besitz, sondern erst ein möglicher Unrechtserlös einen dem Verfall ausgesetzten Wert repräsentieren könnte (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 208; NStZ-RR 2002, 118).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.






KG:
Urteil v. 18.07.2005
Az: 5 Ws 256/05


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