Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. April 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 170/04

(BPatG: Beschluss v. 13.04.2005, Az.: 26 W (pat) 170/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 13. April 2005 (Aktenzeichen 26 W (pat) 170/04) die Beschwerde gegen die Eintragung einer Marke abgewiesen. Die Marke wurde für eine Vielzahl von Waren aus verschiedenen Klassen, darunter Edelmetallwaren, Schmuck, Büroartikel und Möbel, eingetragen. Gegen diese Eintragung wurde ein Widerspruch erhoben, weil eine ältere prioritätsältere Marke ebenfalls für ähnliche Waren geschützt ist. Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch jedoch abgelehnt, da sie keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken sieht. Die Beschwerdeführerin ist anderer Meinung und hält die Marken für verwechselbar. Sie argumentiert, dass die Marken sowohl klanglich als auch schriftbildlich ähnlich sind, da beide die Buchstabenfolge "Jop" enthalten. Außerdem bestehe eine mittelbare Verwechslungsgefahr, da die ältere Marke bei vielen Produkten des Widersprechenden verwendet wird. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hält dem entgegen. Das Gericht ist der Auffassung, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht. Es wird auf eine frühere Entscheidung in einem ähnlichen Fall verwiesen, in der ebenfalls keine Verwechslungsgefahr festgestellt wurde. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Es wurde keine Kostenauferlegung festgelegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.04.2005, Az: 26 W (pat) 170/04


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die für

"Waren aus Edelmetallen oder edelmetallisch plattiert, insbesondere Pokale, Dekorationsobjekte, Skulpturen; Juwelier- und Schmuckwaren, Edelsteine und Mineralien; Uhren und Zeitmessinstrumente, insbesondere Sonnenuhren; Büroartikel und Schreibwaren, insbesondere Schreibunterlagen, Lineale, Brieföffner, Scheren, Federhalter, Stifte, Pinsel, Briefwaagen, Stempel, Büroklammern, Schreibtischaccessoires, Stiftablagen, Spitzer, Zettelboxen, Lesezeichen, CD-Ständer, Mauspads, Prospekthalter, Magnetpins, Pinnwände, Druckereierzeugnisse, insbesondere Kunstdrucke, Poster, Kalender, Postkarten, Bücher, Bildbände, Booklets, Prospekte; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Möbel und Einrichtungsgegenstände, nämlich Tische, Stühle, Hocker, Truhen, Regale, Schränke, Kommoden, Garderoben, Dekorationsobjekte (Objekte mit rein schmückender Funktion, soweit in Klasse 20 enthalten), Skulpturen, Vasen, Blumenübertöpfe, insbesondere aus Glas, Edelmetall, Papier, Pappe (Karton), Kunststoffe, Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe, Porzellan, Steingut; Spiegel, insbesondere Handspiegel, Standspiegel, Wandspiegel; Rahmen, insbesondere Bilderrahmen, Posterrahmen; Waren (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall); Gebrauchsgegenstände für das Badezimmer, nämlich Zahnbürstenhalter, Seifenhalter, Seifenspender, Becher, Dosen, Ablagen, Toilettenpapierhalter, Handtuchhalter; Kleiderbügel; Gießkannen; Waren aus Glas, Porzellan und/oder Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten), insbesondere Geschirr, Vasen, Schalen, Behälter, ausgenommen für den Einsatz im Hoch- und Tiefbau sowie im Gartenbau; Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck"

eingetragene Marke 302 43 874 ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 1 106 926 die für verschiedene Waren und Dienstleistungen, darunter auch - wie die angegriffene Marke - für eine Reihe von Waren der Klassen 9, 14, 16 und 21 geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die sich gegenüberstehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer Waren bestimmt und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch umfangreiche Benutzung auf dem Gebiet der Modeartikel sicherlich auch gesteigert, dennoch bestehe in keiner markenrechtlich relevanten Richtung eine Verwechslungsgefahr. Während der Gesamtklang der jüngeren Marke durch die Silbenfolge "joepa" geprägt werde, handele es sich bei der Widerspruchsmarke um einen einsilbigen Familiennachnamen, gesprochen wie "Johp". Selbst wenn man von einer zweisilbigen Aussprache der angegriffenen Marke wie "jöpa" ausgehe, unterschieden sich die Vergleichszeichen immer noch deutlich durch ihre Silbenzahl und die unterschiedlichen vokalischen Prägungen. Verwechslungen in schriftbildlicher Hinsicht seien schon aufgrund der unterschiedlichen Längen der Zeichen und in bildlicher Hinsicht durch die unterschiedlichen graphischen Gestaltungen auszuschließen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die sich gegenüberstehenden Marken für verwechselbar. Zur Begründung verweist sie ua auf den hohen Grad der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Widerspruchsmarke. Die Zeichen seien auch klanglich und schriftbildlich ähnlich, denn beide kurzen Marken verfügten über die identische Buchstabenfolge "Jop", und außerdem stimmten sie in den ohnehin stärker beachteten Wortanfängen "Jo" überein. Aufgrund bekannter deutscher Worte wie "Poet" und "soeben" sei mit einer Aussprache der jüngeren Marke wie "Joepa" zu rechnen. Bei dieser Aussprache sei sie der Widerspruchsmarke "JOOP" klanglich sehr ähnlich. In schriftbildlicher Hinsicht entspreche das "e" dem zweiten "O" und das Endungsa dem Ausrufezeichen der Widerspruchsmarke. Im übrigen bestehe auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil die Widerspruchsmarke "JOOP!" seit vielen Jahren als Bestandteil von zusammengesetzten Bezeichnungen für diverse Produkte der Widersprechenden verwendet werde. Die Bezeichnung "JOOP!" habe zudem auch deshalb Stammcharakter, weil sie auch als Firmennamen verwendet werde.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke, die die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, tritt der Argumentation der Beschwerdeführerin im einzelnen entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird im vollem Umfang Bezug genommen auf Ziffer II. der Gründe des in dem Parallelverfahren 26 W (pat) 169/04 ergangenen Senatsbeschlusses vom 13. April 2005. Die vorliegend angegriffene Marke unterscheidet sich von der dort angegriffenen Kennzeichnung lediglich durch abweichende Bildelemente sowie eine Anordnung von fünf Buchstaben, die vorrangig eine Aussprache wie "joepa" nahelegen. Soweit diese Buchstaben auch in anderer Reihenfolge als Wort gelesen werden sollten (zB "jopea"), liegen erst recht keine Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr vor.

Die Beschwerde konnte mithin keinen Erfolg haben.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Albert Eder Kraftbr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 13.04.2005
Az: 26 W (pat) 170/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4410749f790c/BPatG_Beschluss_vom_13-April-2005_Az_26-W-pat-170-04




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