Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 8. September 2005
Aktenzeichen: 5 U 159/04

(OLG Hamburg: Urteil v. 08.09.2005, Az.: 5 U 159/04)

1. Die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen in Bezug auf dieselbe Werbeanzeige (nacheinander) in mehreren Verfügungsverfahren, ist jedenfalls dann nicht dringlichkeitsschädlich, wenn die unterschiedlichen Aspekte der Wettbewerbswidrigkeit nur zum Teil unmittelbar selbst beurteilt werden konnten, während im Übrigen eine weitere Prüfung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht erforderlich war.

2. Stellt sich eine Werbeaussage in dem maßgeblichen Äußerungszusammenhang (hier: "Ihr Fernseher kann jetzt mehr") als offensichtlich sinnwidrig dar, so ist die objektive Unrichtigkeit allein nicht geeignet, eine relevante Irreführungsgefahr zu rechtfertigen. Denn der umworbene Verbraucher hat es angesichts in der Werbung vorkommender Übertreibungen, Anspielungen, Wortspielen usw. in gewissem Umfang gelernt, darauf zu achten, ob der "Witz" einer Werbung nicht möglicherweise darin liegt, dass sich die nahe liegende, übliche Botschaft als zu "platt" erweist und tatsächlich von dem Werbenden eine darüber hinausgehende, abstrahierte Bedeutung gemeint ist.

3. Ist eine optisch herausgestellte - scheinbar - unmögliche Werbeaussage in erster Linie geeignet, Neugier zu erzeugen, ohne den Art und Inhalt der beworbenen Leistungen konkret erkennbar zu machen, scheidet eine Irreführung in der Regel aus, wenn sich den angesprochenen Verkehrskreisen aus dem Äußerungszusammenhang des Begleittextes neben dem beworbenen Leistungsangebot ohne Weiteres auch die Bedeutung des Werbeslogans erschließt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr in derartigen Fällen den Äußerungszusammenhang nicht zur Kenntnis nimmt.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 06.07.04 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 24.05.2005 wird aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin bietet deutschlandweit im Abonnement über Kabel und Satellit den Empfang von Fernsehsendungen auf verschiedenen Kanälen gegen Bezahlung an (Anlage ASt1). Die Antragsgegnerin ist ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Sie stellt u.a. als Internet-Provider einen T-DSL-Zugang zur Verfügung, mit dem Angebote aus dem Internet mit hoher Geschwindigkeit verfügbar gemacht werden können (Anlage ASt2).

Ihr Angebot "T-Online Vision" bewarb die Antragsgegnerin in deutschen Programmzeitungen im Frühjahr 2004 mit ganzseitigen Anzeigen. Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist neben einem Fernseher als Endgerät das Leistungspaket "T-Online Vision" sowie das Zusatzgerät "Media Center" des Herstellers F.S. Computers erforderlich. Die Werbung der Antragsgegnerin enthielt - wie die nachfolgend eingeblendete Anzeige - u.a. die Formulierung "Ihr Fernseher kann jetzt mehr":

Dieses Verhalten beanstandet die Antragstellerin als wettbewerbswidrig. Sie ist der Auffassung, die angesprochenen Verkehrskreise würden mit einer unzutreffenden Angabe angelockt. Der erforderliche Leistungsumfang (Zusatzgerät "Media Center" sowie DSL-Breitbandanschluss), der für die Inanspruchnahme notwendigerweise erworben werden müsse, werde verschleiert und bleibe maßgeblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise verborgen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen ,

für "T-Online Vision" mit dem Slogan "Ihr Fernseher kann jetzt mehr" zu werben

und/oder

für "T-Online Vision" zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Nutzung des " VIDEO ON DEMAND " ein T-Online DSL-Tarif ist.

Das Landgericht hat die Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 24.05.04 entsprechend zur Unterlassung verpflichtet und diese Verfügung auf den mit einem Abweisungsantrag verbundenen Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 06.07.04 aufrechterhalten.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin verfolgt in zweiter Instanz unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ihr Abweisungsbegehren weiter. Die Antragstellerin verteidigt auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge das landgerichtliche Urteil.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist auch begründet. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts teilt der Senat nicht.

1. Allerdings steht der Antragstellerin der für die Geltendmachung ihrer Anträge im vorliegenden Rechtsstreit erforderliche Verfügungsgrund zur Seite. Die gem. § 12 Abs. 2 UWG in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zu Gunsten des Antragstellers streitende Vermutung der Dringlichkeit ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht durch ein eigenes - zögerliches - Verhalten der Antragstellerin widerlegt. Der Umstand, dass die Antragstellerin zwei Aussagen aus ein und derselben Werbung nacheinander in zwei gesonderten Rechtsstreitigkeiten verfolgt hat, wirkt sich jedenfalls auf Grund der Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu ihren Lasten aus.

a. Die Antragstellerin greift die Werbung im Rahmen ihrer mehrfachen Anspruchsverfolgung in den Verfahren 416 O 96/04 und 416 O 103/04 (vorliegend) unter zwei gesondert zu betrachtenden rechtlichen Gesichtspunkten an. Die Verfolgung ihrer Unterlassungsansprüche in Bezug auf dieselbe Werbeanzeige in mehreren Verfügungsverfahren hat keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung zu Lasten der Antragstellerin bewirkt. Die Antragsgegnerin hat dazu in der Berufungsbegründung klargestellt, dass es ihr insoweit nicht um die Frage einer objektiv dringlichkeitsschädlichen Zeitverzögerung, sondern (nur) um den Umstand der gesonderten Anspruchsverfolgung geht. Dieser Einwand verfängt nicht. Der Antragsteller ist auch im Rahmen der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht grundsätzlich gehindert, Unterlassungsansprüche aus derselben Werbung in unterschiedlichen Verfahren geltend zu machen. Die Frage, ob sich ein derartiges Prozessverhalten als dringlichkeitsschädlich darstellt, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls beurteilt werden. Der vorliegende Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, im Allgemeinen darüber zu befinden, unter welchen Voraussetzungen die Dringlichkeitsvermutung auch in solchen Situationen weiterhin als nicht widerlegt zu gelten hat. Jedenfalls in der konkreten Fallgestaltung hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten keine Veranlassung zu der Annahme gegeben, die Anspruchsdurchsetzung sei ihr nicht dringlich.

b. Die angegriffene Werbeanzeige in Anlage ASt3 enthält unterschiedliche wettbewerblich relevante Aussagen, die z.T. im Blickfang stehen und sich z.T. erst aus der näheren Textlektüre erschließen. Mit der in dem Verfahren 416 O 96/04 angegriffenen Behauptung "Aktuelle Kinofilme direkt ins Wohnzimmer" hat die Antragstellerin zunächst die in den Blickfang gestellte Werbebehauptung zu dem konkreten Inhalt des von der Antragsgegnerin beworbenen Film/Video-Angebots angegriffen. Dies ist unzweifelhaft ohne dringlichkeitsschädliche Verzögerung geschehen. Nachfolgend hat die Antragstellerin dann in dem vorliegenden Rechtsstreit mit den Verfügungsanträgen die in derselben Werbeanzeige - außerhalb des Hauptblickfangs - beworbene Art und Umstände der Leistungserbringung zum Gegenstand eines weiteren Verfügungsverfahrens gemacht. Dies ist geschehen mit Abmahnung vom 13.05.04 (Anlage ASt5) unter Fristsetzung bis zum 18.05.04, obwohl die Antragstellerin von der angegriffenen Werbung bereits am 17. bzw. 20.04.04 Kenntnis erlangt und ihren Eilantrag in der Sache 416 O 96/04 bereits vom 12.05.04 datierte (Anlage B2). Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass die zügige Abmahnung des dem Verfahren 416 O 96/04 zu Grunde liegenden Verstoßes bereits mit Schreiben vom 22.04.04 (Anlage B1) jedenfalls keine tragfähigen - dringlichkeitsschädlichen - Rückschlüsse darauf zulässt, der Antragstellerin sei zu diesem Zeitpunkt bereits die Verfolgung der weiteren Aussage möglich gewesen und sie habe dies unterlassen, weil ihr eine Antragsverfolgung nicht wirklich dringlich gewesen sei.

c. Denn die zunächst angegriffene Aussage ("Aktuelle Kinofilme") betraf letztlich das Kerngeschäft der Antragstellerin, so dass sie unmittelbar und aus eigener Anschauung beurteilen konnte, ob ein Wettbewerber in der Lage sein konnte, mit dieser Behauptung konkurrierende Angebote zu bewerben. Die zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemachten Aussagen betreffen hingegen technische Fragen der Leistungserbringung sowie der Tarif- und Vertragsgestaltung der Antragsgegnerin für ihre Leistungen als Internet-Dienstleister. Es ist aus Sicht des Senats ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Antragstellerin insoweit Veranlassung haben konnte, hierfür in eine sorgfältigere Prüfung der tatsächlichen Umstände und rechtlichen Folgen einzutreten, bevor sie einen gegen diese Werbung gerichteten Unterlassungsantrag vorgerichtlich und gerichtlich verfolgen wollte. Es ist gerichtsbekannt, dass die Leistungsangebote und Tarifsysteme der Antragsgegnerin und ihrer Mitbewerber - auch bedingt durch häufige Änderungen der Bezeichnungen, Inhalte und Preise von Leistungspaketen - nicht ohne weiteres verlässlich zu überblicken sind. Deshalb konnte es dem Gebot einer sorgfältigen Vorbereitung der Anspruchsdurchsetzung entsprechen, insoweit die tatsächliche und rechtliche Situation zunächst eingehender zu prüfen. Selbst wenn die Antragstellerin bereits vor dem 17.04.04 - oder gar "Anfang April" - von der Werbung Kenntnis erlangt hat, ist weder der Umstand der gesonderten Verfolgung noch der Zeitraum bis zur vorprozessualen Abmahnung vom 13.05.04 als dringlichkeitsschädlich zu beanstanden. Jedenfalls in Anbetracht der konkreten Zeitläufe bedurfte es auch keiner detaillierten Darlegung bzw. Glaubhaftmachung der Antragstellerin dazu, dass bzw. in welcher Weise sie Sachverhalte überprüft und Nachforschungen angestellt hat. Es mag - insoweit ist der Antragsgegnerin beizutreten - wünschenswert gewesen sein, dass die Antragstellerin beide Verstöße einheitlich abgemahnt und verfolgt hätte. Andererseits musste sich die Antragstellerin des Risikos bewusst sein, dass eine durch etwaige Nachforschungen verzögerte Anspruchsdurchsetzung hinsichtlich des im vorliegenden Rechtsstreits streitgegenständlichen Verstoßes zugleich die für sie sprechende Dringlichkeitsvermutung für den im Verfahren 416 O 96/04 verfolgten Verstoß beeinträchtigen konnte. Deshalb ist es jedenfalls im Ergebnis unter Dringlichkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin - wie geschehen - in zwei gesonderten Verfahren vorgegangen ist. Hieraus lässt sich nicht der von der Antragsgegnerin gewünschte Schluss ziehen, der Antragstellerin sei ein Vorgehen zur Anspruchsdurchsetzung nicht wirklich dringlich. Hiergegen sprechen auch die gesamten sonstigen Umstände der Anspruchsverfolgung, die ebenfalls indiziell heranzuziehen sind. Dafür, dass die Antragstellerin bewusst von einer früheren Anspruchsdurchsetzung abgesehen hat, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre, hat die insoweit darlegungsbelastete Antragsgegnerin keinerlei konkrete Umstände dargelegt. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.

2. Die getrennte Anspruchsverfolgung stellt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG als unzulässig dar. Eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung liegt insbesondere dann vor, wenn Unterlassungsansprüche aus sachfremden Erwägungen erhoben werden, insbesondere mit dem Ziel, die Gegenpartei mit (vermeidbaren) Kosten zu belasten. Die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs (als gesetzliche Ausnahmeregelung) hat die Antragsgegnerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dies ist ihr noch nicht einmal in Ansätzen gelungen. Der Rechtsstreit lässt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Verhalten der Antragstellerin in einer Weise von sachfremden Erwägungen geprägt ist, die eine Unzulässigkeit des Verfügungsantrags nach sich ziehen könnten. Insoweit kann der Senat auf die vorstehenden Ausführungen Bezug nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragstellerin darum gegangen sein könnte, zu Lasten der Antragsgegnerin eine überflüssige Kostenbelastung zu produzieren, sind weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin dargelegt worden. Eine rechtswidrige willkürliche "Salamitaktik" vermag der Senat unter Würdigung aller Umstände des Gesamtverhaltens in dem Vorgehen der Antragstellerin nicht zu erkennen, so dass keine Veranlassung besteht, aus Anlass dieses Rechtsstreits näher auf die hierzu aufgestellten Rechtsgrundsätze des Hanseatischen Oberlandesgerichts einzugehen.

3. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Werbebehauptung "Ihr Fernseher kann jetzt mehr" wendet, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Aussage streng genommen objektiv unrichtig ist. Denn die Ausweitung des von der Antragsgegnerin versprochenen Leistungsspektrums wird nicht - technisch - auf der Ebene des Fernsehers als Endgerät, sondern durch abonnierbare Teledienste zur Verfügung gestellt, die mittels eines Zusatzmoduls den Fernseher - insoweit unverändert - nur als Endgerät nutzen. Die objektive Unrichtigkeit einer Werbebehauptung führt indessen nicht ohne weiteres dazu, dass diese Behauptung zugleich irreführend i.S.v. § 5 UWG und damit wettbewerblich unlauter ist. Bei zusammenfassender Würdigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände ist eine wettbewerblich unlautere Irreführung relevanter Teile der angesprochenen Verkehrskreise nicht zu befürchten.

a. Maßgebend für die Beurteilung der Werbeaussage nach § 5 UWG (bzw. § 3 UWG a.F.) ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage zu verstehen ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbraucher (BGH WRP 03, 273, 274 - Computerwerbung II; BGH WRP 00, 517 - Orient-Teppichwerbung; BGH WRP 02, 74, 77 - Das Beste jeden Morgen). Für die Beurteilung einer Werbung als irreführend kommt es gem. § 5 UWG n.F darauf an, welchen Inhalt das Publikum der Werbung entnimmt und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH WRP 02, 1430, 1431 - Telefonische Vorratsanfrage; BGH GRUR 00, 911, 913 - Computerwerbung I). Dabei ist vom Wortsinn der angegriffene Aussage auszugehen (BGH WRP 02, 74, 77 - Das Beste jeden Morgen). Nur dann, wenn maßgebliche Teile des Verkehrs die Behauptung mit ihrem unrichtigen Inhalt "wörtlich" nehmen, kommt eine Irreführung in Betracht. Erkennen die Verkehrskreise hingegen - bis auf rechtlich nicht relevante Anteile - aus der Formulierung selbst bzw. dem Äußerungszusammenhang ohne weiteres, dass die Behauptung nicht wortwörtlich zu nehmen, sondern sinngemäß zu verstehen ist, kann eine Irreführung selbst durch objektiv unrichtige Angaben ausscheiden. Geht es um Waren des täglichen Bedarfs, kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen, wie die Werbeaussage von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird (BGH WRP 02, 74, 77 - Das Beste jeden Morgen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.

b. Der Verfügungsantrag zu 1. ist nach dem Hauptantrag unbegründet. Denn insoweit hat die Antragsgegnerin schon keine wettbewerbliche Begehungsgefahr gesetzt. Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Antragstellerin ein Verbot der angegriffenen Formulierung zur Bewerbung des Angebots "T-Online Vision" losgelöst von der konkreten Verletzungsform und dem von der Antragsgegnerin gewählten Äußerungszusammenhang. Ein derartiger Antrag ist nur begründet, wenn sich die angegriffene Werbebehauptung in jedem denkbaren Zusammenhang als unzulässig darstellt. Dies ist nicht der Fall bzw. von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Anspruch mit diesem Inhalt steht der Antragstellerin nicht zu. Denn die Antragsgegnerin hat die beanstandete Formulierung in einem Äußerungszusammenhang verwendet, der dem Verkehr maßgeblichen Aufschluss darüber geben kann, in welcher Weise die - objektiv unzutreffende - Formulierung "Ihr Fernseher kann jetzt mehr" richtigerweise zu verstehen ist bzw. nach Auffassung der Antragsgegnerin verstanden werden soll. Die Antragstellerin verändert die Aussagerichtung der angegriffenen Werbeaussage, wenn sie diese des konkreten Äußerungszusammenhangs entkleidet. Für die Beurteilung einer etwaigen Wettbewerbswidrigkeit einer objektiv unzutreffenden Angabe kann nicht auf die Einbeziehung des Äußerungszusammenhangs in die Antragstellung verzichtet werden, wenn gerade der werbliche Zusammenhang geeignet und dafür gedacht ist, dem Leser die erforderlichen Anhaltspunkte dafür zu liefern, wie die Aussage "richtigerweise" gemeint bzw. zu verstehen ist. Die Antragsgegnerin hat in der Werbeanzeige in Anlage ASt3 eine Vielzahl von Leistungsaspekten genannt, die ihre Behauptung "Ihr Fernseher kann jetzt mehr" unterfüttern. Es ist davon auszugehen, dass der Leser der Anzeige diese - nicht in den Hauptblickfang gestellte! - Aussage nicht losgelöst von den übrigen Bestandteilen der Anzeige zur Kenntnis nehmen wird, die das Wort(sinn)verständnis unterstützen. Dafür, dass die Antragsgegnerin künftig mit der angegriffenen Formulierung ohne weitere Hinweise auf das konkrete Leistungsangebot werben könnte, sind keine tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich. Die Antragstellerin hat diese auch nicht glaubhaft gemacht. Deshalb fehlt es für eine Verurteilung nach dem Verfügungshauptantrag zu Ziffer 1. an der erforderlichen Begehungsgefahr.

c. Mit ihrem in der Kammersitzung am 06.07.04 gestellten Hilfsantrag zu dem Verfügungsantrag zu 1. hat die Antragstellerin mit der Bezugnahme "wie aus Anlage ASt3 ersichtlich" diesen Bedenken Rechnung getragen und nunmehr den konkreten Äußerungszusammenhang in die Beurteilung mit einbezogen. Allerdings muss auch diesem Antrag der Erfolg versagt bleiben. Der Senat sieht es - entgegen der Auffassung des Landgerichts - jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht als hinreichend wahrscheinlich an, dass relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise durch die angegriffene Werbung irregeführt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

aa. Die von der Werbung umworbenen Verbraucher sind von der werbenden Wirtschaft im Verlauf der letzten Jahre und Jahrzehnte zunehmend daran gewöhnt worden, dass ihnen - anders als etwa noch in den 50er Jahren - Werbebotschaften nicht mehr nur "wortwörtlich", sondern in immer stärkerem Umfang auch "verklausuliert" übermittelt werden. Dabei sind in der Werbung (offensichtliche) Übertreibungen, (offensichtlich) unpassende Vergleiche, Anspielungen, Wortspiele usw. in Wort und Bild (z.B. die z.T. lila eingefärbte Kuh von "Milka" oder der Begriff "lila" Pause) verbreitet. Der Verbraucher hat es daher in gewissem (!) Umfang - auf diese Einschränkung legt der Senat Wert - gelernt, darauf zu achten, ob der "Witz" einer bestimmten Werbung nicht möglicherweise gerade darin liegt, dass sich die nahe liegende, übliche Bedeutung einer Botschaft als zu "platt" erweist und tatsächlich von dem Werbetreibenden eine darüber hinausgehende, abstrahierte Bedeutung gemeint ist. Deshalb sind die Verkehrskreise in gewissem Umfang auch daran gewöhnt, in dem werblichen Zusammenhang einer Anzeige nach Erläuterungen zu suchen, wenn die plakative Aussage offensichtlich nicht "der Weisheit letzter Schluss" sein kann. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.

bb. Die Aussage "Ihr Fernseher kann jetzt mehr" ist der Sache nach nicht nur eine unzutreffende, sondern in gleicher Weise eine offensichtlich sinnwidrige Aussage. Denn Fernseher als solche sind nicht grundsätzlich "lernfähig", sondern üblicherweise technische Geräte mit einem fest definierten Leistungsumfang. Besonders absurd wird die Aussage zudem dadurch, dass sie sich inhaltlich völlig undifferenziert, zugleich aber personifiziert ("Ihr Fernseher") auf den unbekannten Fernseher eines unbekannten Werbeadressaten bezieht. Sie muss deshalb nach ihrem Wortsinn für alle nur denkbaren Modelle von Fernsehgeräten gelten, die es in Deutschland gibt und die irgendein Leser der Werbung besitzen kann, ohne Rücksicht auf Hersteller, Alter, Ausstattung usw. Die angesprochenen Verkehrskreise erkennen, dass eine Aussage in dieser Allgemeinheit kaum wortwörtlich verstanden werden kann. Denn der werbende Unternehmer kennt die Fernsehgeräte der Leser seiner Anzeige nicht und kann deshalb seriös keine Aussage über deren technische Leistungs- bzw. Lernfähigkeit machen.

cc. Selbst wenn ein solches Verständnis möglicherweise geringfügigen Teilen der allgemeinen Verkehrskreise verborgen bleiben sollte, gilt diese Einschränkung nicht für diejenigen Verkehrskreise, die von der streitgegenständlichen Werbung vornehmlich angesprochen werden. Hierbei handelt es sich um Verbraucher, die das Medium "Fernsehen" intensiv nutzen, die Angebote kennen, auf fortlaufende Aktualität besonderen Wert legen und sich deshalb für solche Angebote interessieren, die über das allgemein zugängliche "Free-TV" hinausgehen. Diese Verkehrskreise können in der Regel die Leistungs- und Lernfähigkeit eines Fernsehgeräts beurteilen und wissen, dass die technische Funktionalität eines TV-Empfangsgeräts beliebigen Alters oder Bauart nicht ohne weiteres zu erweitern ist. Sie werden von der angegriffenen Werbung gleichwohl angesprochen, aber in erster Linie in dem Sinne, dass die Aussage "Neugier erzeugt" und sie dazu veranlasst, aus dem Äußerungszusammenhang der Anzeige eine Antwort auf die - scheinbar - unmögliche Werbebehauptung zu finden.

dd. Diesen Wunsch nach Aufklärung erfüllt die Antragsgegnerin mit ihrer Anzeige auch. Zum Beispiel mit der deutlich herausgestellten Funktionalität "E-Mails senden und empfangen" wird dem Leser unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass der Fernseher als Endgerät eines Telekommunikationsdienstes verstanden werden soll. Denn diese Art von Nutzung ist einem handelsüblichen Fernsehgerät von vornherein fremd und auch ohne Netzzugang nicht durch Lernfähigkeit zu erreichen. Gleiches gilt für die Funktionalität "Themenportal mit Sport, News und Entertainment". Ungeachtet der insoweit auch mit "Videotext" bereits bei handelsüblichen Fernsehern in beschränktem Umfang bestehenden Möglichkeiten weist diese Werbung schon über den Begriff "Portal" auf einen Online-Zugang mit Nutzung von Internet-Angeboten hin. Der Senat hält es auf Grund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder für überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Anzeige konkret angesprochenen Verkehrskreise diesen Bedeutungszusammenhang auch erkennen.

ee. Dies umso mehr, als die Antragsgegnerin ebenso wie ihr Mutterkonzern "Deutsche Telekom" ein Anbieter von Telekommunikationsleistungen ist und mit der technischen Hardware von Fernseh(end)geräten von Haus aus nichts zu tun hat. Der Senat hält es dementsprechend für überwiegend wahrscheinlich, dass die Verkehrskreise, welche die streitgegenständliche Anzeige aus ihrem Zusammenhang beurteilen, allein durch die Formulierung "Ihr Fernseher kann jetzt mehr" nicht in gem. § 5 Abs. 1 UWG relevanter Weise irregeführt werden können. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass diese Behauptung nicht prominent herausgestellt worden ist, sondern - trotz ihrer optischen Hervorhebung - in einem Zusammenhang mit den hierzu gegebenen inhaltlichen Erläuterungen steht, die eine Fehlvorstellung ausschließen. Es entspricht den Grundsätzen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass außerhalb des (Haupt)Blickfangs gestellte Botschaften nicht ohne den sie umgebenden Begleittext zur Kenntnis genommen werden (BGH GRUR 05, 438, 441 - Epson-Tinte).

ff. Die Antragsgegnerin hat in der Senatssitzung zudem nochmals zutreffend auf Besonderheiten der vorliegenden Gestaltung hingewiesen. Um überhaupt Aufschluss über die Antragsgegnerin als Anbieterin und deren streitgegenständliche Leistungen zu erhalten, muss der Leser die am Seitenfuß in Fettdruck stehende Internet-Adresse www.t-online-vision.tv zur Kenntnis nehmen. Räumlich zwischen der angegriffenen Aussage "Ihr Fernseher kann jetzt mehr" und dieser Internet-Adresse finden sich die auch graphisch auffällig dargestellten aufklärenden Hinweise der Antragsgegnerin über die Art des von ihr beworbenen Leistungsangebots. Es entspricht nicht der Lesegewohnheit von Werbeanzeigen, dass der angesprochene Leser mit seinem Blick von der angegriffenen Aussage im zweiten Drittel der Werbeanzeige unmittelbar in die Fußzeile zur Internet-Adresse springt und die dazwischen liegenden Informationen "ausblendet". Eine solche Betrachtungsweise ist nach Auffassung des Senats erfahrungswidrig. Vielmehr wird der Leser, der die angegriffene Aussage "Ihr Fernseher kann jetzt mehr" zur Kenntnis genommen hat, auf seiner Suche nach dem Veranlasser dieser Behauptung geradezu zwangsläufig mit seinem Blick über die aufklärenden Hinweise geführt, so dass eine etwaige Irreführungsgefahr jedenfalls dann behoben ist, wenn der Leser die Internet-Adresse der Antragsgegnerin mit seinem Blick erreicht hat. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen in dieser Gestaltung ein wettbewerblich unlauteres übertriebenes Anlocken zu sehen sein soll.

d. Soweit das Landgericht für seine gegenteilige Beurteilung auf Verkehrskreise abgestellt hat, bei denen der Fernsehkonsum praktisch "Suchtcharakter" erreicht hat, erscheint dem Senat eine derartige rechtliche Würdigung als nicht hinreichend tragfähig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Irreführungsvorwurf kann allein der Umstand sein, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch die angegriffene Formulierung i.S. eines "übertriebenen Anlockens" in dem Sinne veranlasst werden, sich mit dem Angebot der Antragsgegnerin näher zu beschäftigen, als sie dies ansonsten (ohne die irreführenden Angaben) nicht getan hätten. Denn bei näherer Beschäftigung mit dem Angebot, insbesondere bei Aufruf der Domain www.t-online-vision.tv, kann kein Zweifel daran aufkommen bzw. bestehen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um einen Internet-Anbieter handelt, dessen Dienstleistungen entgeltlich erworben werden müssen. Für ein "übertriebenes Anlocken" erscheint es dem Senat indes rechtlich unzulässig zu sein, nicht auf die allgemeinen Verkehrskreise, sondern in erster Linie auf solche Teile hiervon abzustellen, deren Fernsehgewohnheiten als Sucht bzw. Abhängigkeit praktisch einen pathologischen Zustand erreicht haben. Denn diese Verkehrskreise lassen sich ohnehin vollkommen unkritisch von jeder Art von Versprechungen ansprechen, die geeignet ist, ihrer Sucht zu dienen. Ihr Verständnis kann deshalb nicht Maßstab für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit einer Maßnahme sein, die sich an die allgemeinen Verkehrskreise richtet. Im Ergebnis hält es der Senat deshalb zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs durch die angegriffene Werbeanzeige i.S.v. § 5 UWG in die Irre geführt werden.

4. Auch der Verfügungsantrag zu 2. erweist sich als nicht begründet.

a. Die Antragsgegnerin beanstandet auch hier zu Recht, dass sich die Antragstellerin insoweit einer Verallgemeinerung bedient hat, die sich in unzulässiger Weise von der gesetzten Begehungsgefahr entfernt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin generell für ihr Produkt "T-Online-Vison" wirbt, ohne darauf hinzuweisen, dass für die Nutzung von " VIDEO ON DEMAND " der Abschluss eines DSL-Tarifes erforderlich ist, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Werbung für dieses Produkt findet u.a. auf der Seite www.t-online-vision.tv statt, aus der diese Angaben ersichtlich sind. Auch insoweit kann die Antragstellerin ein Verbot allenfalls auf der Grundlage der konkreten Verletzungsform verlangen, wenn ihre Auffassung richtig ist, aus der angegriffenen Anzeige ergäbe sich diese Notwendigkeit nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit. Dieser Auffassung vermag der Senat indes ebenfalls nicht beizutreten. Deshalb bestand auch keine Notwendigkeit, die Antragstellerin zur Formulierung eines auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Hilfsantrags zu veranlassen.

b. Der durch die streitgegenständliche Anzeige angesprochene Interessent erkennt bei der Lektüre der Werbemaßnahme, dass diese ihm nur einen "allgemeinen Rahmen" der Möglichkeiten aufzeigt, die er sich mit "T-Online-Vision" erschließen kann. Er erkennt weiterhin, dass er für weitere Einzelheiten die Seite "www.t-online-vision.tv aufrufen muss. Hierauf weist ihn die Antragsgegnerin sogar ausdrücklich hin. Es kann - jedenfalls im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens - als überwiegend wahrscheinlich vorausgesetzt werden, dass denjenigen Verkehrskreise, die sich auf Grund der Anzeige der Antragsgegnerin für eine Erweiterung ihres Fernsehprogramms durch Teledienst-Angebote interessieren, ebenfalls bekannt ist, dass es sich bei der Antragsgegnerin um einen namhaften deutschen Anbieter von Online-Dienstleistungen handelt. Sie werden deshalb ohne weiteres davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin als Wirtschaftsunternehmen die beworbene Funktionalität nicht kostenlos, sondern nur im Rahmen ihres Tarifmodells gegen Entgelt anbietet. Schon diese Erkenntnis schließt eine relevante Irreführung aus, wie sie die Antragstellerin befürchtet. Auf die Frage, welches konkrete Tarifmodell für die Nutzung erforderlich ist, kommt es dementsprechend nicht mehr entscheidend an. Diese Informationen muss die Antragsgegnerin auch nicht in der Werbeanzeige selbst geben. So lange die angesprochenen Verkehrskreise - was nach Auffassung des Senats der Fall ist - erkennen, dass der Werbung ein kostenpflichtiges Angebot der Antragsgegnerin zu Grunde liegt, steht es der Antragsgegnerin frei, die weiterhin erforderlichen Angaben (erst) auf ihrer eigenen Homepage zu machen, auf welche sie in der angegriffenen Anzeige verweist. Der von der Antragstellerin geforderten Aufklärung in der Werbung selbst bedarf es nicht. Die Antragsgegnerin weist auch zu Recht darauf hin, dass es einer Aufklärung über die konkret entstehenden Kosten schon deshalb nicht bedürfe, weil die Anzeige keine Preiswerbung betreffe. Die Tatsache, dass überhaupt Kosten anfallen können, erschließt sich den Verkehrskreisen aus der Anzeige in dem rechtlich erforderlichen Umfang. Eine entgegenstehende Annahme wäre erfahrungswidrig. Der Umstand, dass für die Nutzung des Angebots VIDEO ON DEMAND eine besondere Art des Zugangs erforderlich ist (der mit Kosten verbunden ist), hat zur Vermeidung einer wettbewerblichen Irreführung jedenfalls bei der streitgegenständlichen konkreten Gestaltung nicht bereits in der angegriffenen Werbeanzeige Eingang zu finden. Denn die angesprochenen Verkehrskreise erkennen schon angesichts der nur "schlaglichtartig" akzentuierten Aussagen, dass für die Beurteilung der gesamten Vertragsleistungen ohnehin ein Aufruf der Seite www.t-online-vision.tv erforderlich und unverzichtbar ist. Dort werden die geforderten Informationen unstreitig gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.






OLG Hamburg:
Urteil v. 08.09.2005
Az: 5 U 159/04


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