Amtsgericht München:
Urteil vom 17. September 2008
Aktenzeichen: 161 C 4777/08

(AG München: Urteil v. 17.09.2008, Az.: 161 C 4777/08)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 2.360,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2007zu bezahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klagepartei zu 1/10, die Beklagtenpartei zu 9/10.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar für die Klagerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Zwangsvollstreckung kann von den Klagerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf EUR 2.687,60 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerinnen machen gegenüber dem Beklagten die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von € 2.687,60 für eine Abmahnung wegen des Downloadangebots einer Kopiersoftware, die den Kopierschutz umgeht, geltend.

Der Beklagte bot zumindest am 23.08.2004 den Download der Software C. 4.3.2.2 von der von ihm betriebenen Internetseite www...de mittels Inline-Link an. Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 30.08.2004 mahnten die Klägerinnen zu 1) bis 4) und 6) bis 7) sowie die XYZ GmbH und die XYZ GmbH & Co. KG den Beklagten wegen des Downloadangebots der Software ab und forderten ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die der Beklagte am 01.09.2004 abgab. Die Klägerin zu 5) ist am 15.04.2005 aus der Verschmelzung der bis dahin eigenständigen Firmen XYZ GmbH & Co. KG und XYZ GmbH hervorgegangen. Eine Zahlung der entstandenen Kosten durch die Klägerinnen an ihre anwaltlichen Vertreter ist bislang nicht erfolgt. Sämtliche Klägerinnen beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerinnen sind hinsichtlich aller von ihnen vertriebener Ton- und Bildtonträger Inhaberinnen der Rechte nach §§ 85, 94 UrhG und setzen zum Schutz ihrer Rechte Kopierschutztechnologien ein.

Die Klägerinnen tragen vor, der Beklagte habe durch die unbedingt abgegeben Unterlassungserklärung die fragliche Verletzungshandlung anerkannt, so dass es ihm verwehrt sei, den Unterlassungsanspruch zu bestreiten. Die Klägerinnen behaupten, mit Hilfe der zum Download angebotenen Software könne der von den Klägerinnen eingesetzte Kopierschutz umgangen werden. Sie meinen, der geltend gemachte Gesamtstreitwert von € 240.000,- sei angemessen und eine 1,3 Gebühr anzusetzen. Da sie ausschließlich Vertraganwälte beschäftigen würden, hätten sie sich zur Abmahnung eines externen Anwaltes bedienen dürfen.

Die Klägerinnen beantragen daher:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen € 2.687,60,- nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2007 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung

Der Beklagte trägt vor, im Hinblick auf das bereits verabschiedete neue Urheberecht sei ein möglicher Anspruch der Klägerinnen auf € 100,- begrenzt. Bei der angebotenen Software handele es sich nicht um ein Umgehungswerkzeug im Sinne des § 95a UrhG, darüber hinaus seien die eingesetzten Kopierschutztechnologien nicht wirksam. In der von dem Beklagten abgegeben Unterlassungserklärung liege kein Anerkenntnis des Anspruchs der Klägerinnen. Darüber hinaus sei ein etwaiges Anerkenntnis arglistig herbeigeführt, da durch die Einrichtung eines Internetportals durch die Klägerinnen eine Drohkulisse aufgebaut worden sei, der Beklagte unerfahren sei und wegen der unangemessenen Fristsetzung unter Zeitdruck gestanden habe. Da der Beklagte geglaubt habe, zur Abgabe der Erklärung verpflichtet zu sein, werde das Anerkenntnis nach § 812 BGB zurückgefordert und die Einrede des § 821 BGB erhoben. Die Einschaltung einer Anwaltskanzlei sei angesichts der Rechtsabteilungen der Klägerinnen nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte seine Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 15.09.2004 modifiziert und daher ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abgegeben.

Da sich die Namen der abmahnenden Unternehmen von denen der Klägerinnen teilweise unterschieden, fehle insoweit die Aktivlegitimation. Der Beklagte meint, da die Klägerinnen ihren Anspruch gegenüber den Prozessvertretern noch nicht bezahlt hätten, sei kein Schaden entstanden.

Da die Klägerinnen die Klageerhebung angedroht hätten, sei allenfalls eine Verfahrensgebühr entstanden, jedenfalls sei die erforderliche Anrechnung nach Vorb. 3 IV VV RVG unterblieben. Eine Addition der Streitwerte hätte wegen der rechtliche Verbindung zwischen einzelnen Klägerinnen allenfalls in fünffacher Höhe erfolgen dürfen, der angemessene Gesamtstreitwert betrag allenfalls € 50.000,-. Die von den Klägerinnen in unterschiedliche Verfahren angesetzten Streitwerte seien willkürlich.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in Höhe von € 2.360,80 begründet, da die Klägerinnen gegen den Beklagten sowohl aus §§ 823 II BGB, 95a UrhG als auch aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB einen Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Anwaltskosten in der zugesprochenen Höhe haben. Das Downloadangebot des Beklagten auf der von ihm betriebenen Internetseite verletzt die Rechte der Klägerinnen als Inhaberinnen der Leistungsschutzrechte aus §§ 85, 94 UrhG, die zum Schutz ihrer Produkte Kopierschutzmaßnahmen einsetzen. Da § 95a UrhG ein Schutzgesetz in Sinne des § 823 II BGB ist, ist der Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen den aus seiner Handlung entstandenen Schaden, vorliegend die anwaltlichen Abmahnkosten zu ersetzen. Darüber hinaus ergibt sich der Anspruch der Klägerinnen auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

1. Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert.

Hinsichtlich der Klägerin zu 5) ist unstreitig, dass diese aus der Verschmelzung der bis dahin eigenständigen Firmen XYZ GmbH & Co. KG und XYZ GmbH hervorgegangen ist.

Die XXX GmbH hat ausweislich des vorgelegten Registerauszuges von ABC GmbH umfirmiert, die DEF GmbH hat ausweislich des vorgelegten Registerauszuges von GHI GmbH unfirmiert und die JKL GmbH von MNO GmbH. Im Übrigen wurde die Abmahnung von den (nicht geänderten) Unternehmen ausgesprochen, die jetzt auch klagen.

2. Soweit der Beklagte einwendet, der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da die von den Klägerinnen eingesetzten Kopierschutzprogramme nicht wirksam seien und die zum Download angebotenen Software nicht geeignet den Kopieschutz zu umgehen, ist diese Einlassung vorliegend nicht erheblich, da die von dem Beklagte am 01.09.2004 abgegebene Unterlassungserklärung verbindlich und ohne eine Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben wurde, so dass der Beklagte das Bestehen des Unterlassungsanspruches nicht mehr bestreiten kann. Bereits mit der Abgabe dieser Erklärung hat der Beklagte das Angebot der abmahnenden Unternehmen zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages angenommen, so dass die später erfolgte Einschränkung keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann.

17Mit der Unterlassungserklärung hat der Beklagte den Unterlassungsanspruch der Klägerin auch materiell anerkannt. Der hierzu erforderliche Vertrag ist durch das Angebot der Klägerinnen in der Abmahnung und die Annahme des Beklagten durch Abgabe der Unterlassungserklärung zustande gekommen. Dieser Vertrag ist als abstraktes Schuldanerkenntnis zu begreifen. Durch diesen Vertrag wird eine neue selbstständige Unterlassungsverpflichtung geschaffen, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch ersetzen soll. Es handelt sich also um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist konstitutiv und schafft anstelle der alten Verpflichtung eine neue Schuld (Novation) (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 12 UWG, Rdnr. 1.113). Es ist dem Beklagten daher verwehrt, den Anspruch der Klägerinnen zu bestreiten.

Soweit der Beklagte nunmehr angibt, die Unterlassungserklärung sei arglistig durch Aufbau einer Drohkulisse erlangt worden, so dass wegen § 242 BGB kein Anspruch daraus abgeleitet werden könne, ist dies nicht zutreffend. Die von den Klägerinnen gesetzten Fristen waren weder unangemessen kurz, noch ist ersichtlich oder vorgetragen, welche Unerfahrenheit bei dem Beklagten ausgenutzt werden sollte. § 242 BGB steht dem Anspruch der Klägerinnen nicht entgegen.

Der Beklagte kann das in der Unterlassungserklärung liegende Schuldanerkenntnis auch nicht kondizieren, § 812 I, II BGB oder dem Anspruch der Klägerinnen die Einrede des § 821 BGB entgegenhalten. Zum einen ist der Sachvortag des Beklagten dazu, dass die streitgegenständliche Software nicht geeignet ist, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen, in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Herstellerfirma ausdrücklich damit wirbt, dass die streitgegenständliche Software Kopierschutzmaßnehmen von Audio-CDs umgehen kann. Da es für die Erfüllung des Tatbestands des § 95 a II, III Nr. 1, 3 UrhG ausreicht, dass die Software damit beworben wird, dass sie ein Umgehungswerkzeug ist, was vorliegend der Fall ist und was sich der Beklagte bei der Beschreibung der Software (Erstellt problemlos 1 : 1 Kopien) zu eigen gemacht hat, ist eine Rückforderung schon aus diesem Grund ausgeschlossen, ohne dass ein Gutachten über die Eigenschaften der Software erholt werden müsste.

Zum anderen hat der Beklagte das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages angenommen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung über den Unterlassungsanspruch zu vermeiden. Mit dieser Erklärung sollten auch etwaige Unsicherheiten beseitigt und eine neue Basis für die Rechtsbeziehung der Parteien geschaffen werden. Der mit der Erklärung zum Ausdruck gebrachte Wille des Beklagten ist bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht anders zu verstehen. Die nun nachträglich eingetretene Änderung in der Auffassung des Beklagten führt nicht dazu, dass diese Erklärung ohne Rechtsgrund abgegeben wurde. Eine Kondizierbarkeit ist nicht gegeben.

3. Dem Anspruch der Klägerinnen kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie ihrerseits noch keine Zahlung für die anwaltliche Tätigkeit geleistet haben.

Bereits mit der Abgabe der Unterlassungserklärung hat der Beklagte die Erfüllung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten endgültig abgelehnt. Damit hat sich der ursprünglich bestehende Freistellungsanspruch in einen auf Zahlung gerichteten Erfüllungsanspruch umgewandelt, § 250 S.2 BGB (BGH NJW-RR, 87, 43ff).

Bereits aus der unstreitigen Beauftragung der Prozessvertreter durch die Klägerinnen und die ebenfalls unstreitige Erledigung dieses Auftrages sind die Klägerinnen mit der geltend gemachten Verbindlichkeit belastet.Auch wenn die geltend gemachten Abmahnkosten noch nicht gezahlt sind, steht den Klägerinnen ein Anspruch auf Geldersatz zu. Dies ergibt sich daraus, dass die Inanspruchnahme der Klägerinnen durch ihren Rechtsanwalt in Höhe der erforderlichen und tatsächlich angefallenen Abmahnkosten als sicher zu erwarten ist und unmittelbar bevorsteht. In einem solchen Fall kann aber derjenige, dessen Aufwendung bislang nur in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, sofort Zahlung an sich verlangen (OLG Stuttgart, MMR 07, 649).

4. Die Klägerinnen durften sich anwaltlicher Hilfe zur Verfolgung dieses Verstoßes bedienen. Gerade weil eine Vielzahl von Programmen angeboten werden, die der Umgehung der von den Klägerinnen verwendeten Kopierschutzprogramme dienen, kann es den Klägerinnen nicht zugemutet werden zugunsten der Schädiger einen Geschäftsapparat vorzuhalten, der die Feststellung und Abmahnung sämtlicher Verstöße mit eigenen Mitteln ermöglicht. Die Schadensminderungspflicht geht nicht so weit, dass zusätzlich eigene Mitarbeiter eingestellt und bereitgehalten werden müssen (BGH Urteil vom 17.07.2008, I ZR 219/05).

Darüber hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob nach der neuen Fassung des Urheberrechts eine einfache Angelegenheit bzw. ein einfacher Fall vorliegend gegeben ist. Jedenfalls ist eine Rückwirkung der zum 01.09.2008 in Kraft getretenen Regelung nicht gegeben, sie ist auf die im Jahr 2004 ausgesprochene Abmahnung nicht anwendbar.

5. Der von den Klägerinnen angesetzte Gesamtstreitwert von € 2400.000,- erscheint zu hoch. Hinsichtlich jeder Klägerin liegt ein Verstoß vor, der einen Einzelstreitwert von EUR 25.000,- pro Unternehmen rechtfertigt und damit einen Gesamtstreitwert von € 200.000,-. Ein höherer Streitwert ist angesichts der Internetseite, die sich nicht an ein allzu umfangreiches Publikum richtet und keine kommerziellen Ziele verfolgt, nicht gerechtfertigt. Dabei ist auch berücksichtigt, dass es vor allem auf das Klägerinteresse im Hinblick auf Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung ankommt.

Da für jede Klägerin eine eigene Angelegenheit vorliegt, waren die Streitwerte zusammenzurechnen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass manche der Klägerinnen einem Konzern angehören. Da es sich bei jeder Klägerin und jedem abmahnenden Unternehmen um eine eigene juristische Person handelt, ist jedes Unternehmen ein eigener Auftraggeber. Einer etwaigen Schadensminderungspflicht sind die Klägerinnen bereits nachgekommen, da sie eine gemeinsame Abmahnung ausgesprochen haben.

6. Die Klägerinnen haben auch Anspruch auf Ersatz einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem genannten Streitwert.

Ausweislich der mit Schriftsatz vom 30.08.2004 ausgesprochenen Abmahnung, deren Kosten streitgegenständlich sind, lag ein unbedingter Klageauftrag nicht vor. Unter Ziffer 5. der Abmahnung wird nämlich ausgeführt, dass zur Durchsetzung der Unterlassungsansprüche an die Mandantschaft die Empfehlung ausgesprochen werde, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Eine solche Empfehlung wäre sinnlos, wenn der unbedingte Klageauftrag zu diesem Zeitpunkt bereits erteilt gewesen wäre. Mit der am 01.09.2004 abgegeben Unterlassungserklärung war diese Angelegenheit beendet. Dass dann hinsichtlich der Abmahnkosten Klageauftrag erteilt wurde, ändert nichts daran, dass für die streitgegenständliche Abmahnung die eingeklagte Geschäftsgebühr angefallen ist. Damit ist aber nicht VV 3101 RVG sondern VV 2300 RVG einschlägig.

Eine etwaige Anrechnung in diesem Verfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die streitgegenständliche Geschäftsgebühr wegen der Abmahnkosten ist nicht veranlasst. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH müsste eine eventuelle Anrechung nicht auf die Geschäftsgebühr, sondern auf die Verfahrensgebühr erfolgen (BGH Urteil vom 07.03.2007, VIII ZR 86/06). Hinzu kommt, dass es sich bei der ausgesprochenen Abmahnung um einen anderen Gegenstand handelt, als bei den streitgegenständlichen Anwaltskosten.

Der Beklagte ist daher gemäß §§ 823 II BGB, 95a UrhG den Klägerinnen zu Schadenersatz verpflichtet, da er zumindest fahrlässig gehandelt hat. Auch ohne ein Verschulden ergibt sich die Pflicht des Beklagten, den Klägerinnen ihre Abmahnkosten zu ersetzen, aus §§ 683, 677, 670 BGB.

Damit ist die Klage weitüberwiegend begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert entspricht der bezifferten Klageforderung.






AG München:
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