Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 25. Mai 2000
Aktenzeichen: 2 W 96/00

(OLG Köln: Beschluss v. 25.05.2000, Az.: 2 W 96/00)

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers vom 25. Ap-ril 2000 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. März 2000 - 5 T 89/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Gläubiger zu tragen.

Gründe

Der Gläubiger hat das Amtsgericht Aachen mit Antrag vom 14. Februar

2000 "gemäß § 284 Abs. 7 AO" - gemeint ist ersichtlich § 284 Abs. 8 AO - ersucht, gegen den Schuldner die Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung anzuordnen. In dem Antrag wird ausgeführt, der Schuldner schulde an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen einen Betrag von insgesamt DM 14.365,12.

Durch Beschluß vom 24. Februar 2000 hat das Amtsgericht diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, es fehle - wie in früher entschiedenen gleich gelagerten Fällen - an der schlüssigen Darlegung und den erforderlichen Nachweisen dafür, daß die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind. Gegen diesen ihm am 7. März 2000 zugestellten Beschluß hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 15. März 2000, der bei dem Amtsgericht am 17. März 2000 eingegangen ist, sofortige Beschwerde erhoben. Dieses Rechtsmittel hat das Landgericht Aachen durch Beschluß vom 28. März 2000 zurückgewiesen, der dem Gläubiger am 10. April 2000 zugestellt worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Gläubiger mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 25. April 2000.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 284 Abs. 9 Satz 2 AO statthaft und

in rechter Frist (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Allerdings ist ein neuer selbständiger Beschwerdegrund im Sinne von § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. hierzu Senat, NJW-RR 1990, 511; Senat, ZIP 1995, 1832 [1833]; Senat, ZIP 1995, 1835; Senat, Rpfleger 1996, 79 [80]; Senat, NJW-RR 1996, 1022; Senat, InVo 1997, 139; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 568, Rdn. 6 ff, 16 ff) nicht gegeben: Die Entscheidungen der Vorinstanzen stimmen im Ergebnis überein, und ein Verfahrensfehler ist dem Landgericht entgegen der Auffassung des Gläubigers nicht unterlaufen. Gegen die Anwendung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann indes sprechen, daß § 284 Abs. 9 Satz 2 AO anders gefaßt ist als § 793 Abs. 2 ZPO. Die in § 793 Abs. 2 ZPO für den Fall des Vollstreckungsverfahrens nach der Zivilprozeßordnung normierte Einschränkung, daß die weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur gegeben ist, "soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt", enthält § 284 Abs. 9 Satz 2 AO für den Fall der weiteren Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer Haftanordnung auf Antrag der Finanzbehörde nicht. Der Senat hat bisher offen gelassen, ob hierin lediglich ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu sehen ist und wegen der schlüssigen Verweisung des § 284 Abs. 9 AO auf das Verfahrensrecht der Zivilprozeßordnung auch die Bestimmung des § 568 Abs.2 Satz 2 ZPO in Bezug genommen ist (vgl. Senat, InVO 1997, 139). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung.

Denn die weitere Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft gemäß § 284 Abs. 8 AO zu Recht abgelehnt. Die Haftanordnung setzt als Vollstreckungsmaßnahme voraus, daß die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Senat, OLGR Köln 1993, 278 [279]; LG Dresden, Rpfleger 1999, 501). Nach den §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 AO findet die Zwangsvollstreckung unter anderem aus Steuerverwaltungsakten statt, die auf eine Geldleistung gerichtet sind. Zum Nachweis dieser Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist die Bezeichnung, und regelmäßig - wenn sich der Vollstreckungsrichter nicht in anderer Weise von ihrer Existenz und ihrem maßgeblichen Inhalt überzeugen kann - die Vorlage der entsprechenden vollstreckbaren Verwaltungsakte bei dem Vollstreckungsgericht bzw. den diesem Gericht im Rechtsmittelzug übergeordneten Beschwerdegerichten erforderlich (vgl. Senat, OLGR Köln 1992, 264 [266]; Senat, OLGR Köln, 1993, 278 [279]; LG Dresden, a.a.O.; Tipke/Kruse, AO, Stand: 1998, § 284, Rdn. 33; vgl. auch - jeweils für den Erlaß einer Durchsuchungsanordnung BFHE 130, 136 [139]; LG Hamburg, Rpfleger 1997, 173 [174]). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Gläubiger hat die Vorlage der entsprechenden Bescheide ausdrücklich abgelehnt.

Die - in der Beschwerdeschrift vom 15. März 2000 vertretene - Auffassung des Finanzamts, bereits der Antrag, mit dem die Behörde um die Anordnung der Haft nachsuche, erbringe als öffentliche Urkunde den Nachweis dafür, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft gegeben seien, und der Vollstreckungsrichter habe nur seine formelle Zuständigkeit und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, verkennt die Bedeutung des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 GG. Bei der Freiheitsentziehung handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen, dessen Anordnung deshalb von Verfassungs wegen nicht einer Behörde, sondern nur dem Richter übertragen ist. Deshalb muß sich der Richter, ehe er diese Anordnung trifft, selbst ein umfassendes Bild davon verschaffen, ob ihre Voraussetzungen gegeben sind. Abgesehen hiervon ist es auch für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der erstrebten Maßnahme erforderlich, daß das Finanzamt im einzelnen nachvollziehbar darlegt, zur Durchsetzung welcher Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Anordnung der Haft erstrebt wird (vgl. Senat, OLGR Köln 1992, 264 [266]).

Der Einwand der Erstbeschwerde, mit der Vorlage der entsprechenden Bescheide würde das Steuergeheimnis (§ 30 AO) verletzt, geht fehl. Die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, soweit sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1lit. a) AO dient, also unter anderem gerade in einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen. Hierzu gehört auch das Verfahren nach § 284 Abs. 8 und 9 AO. Dies gilt auch, wenn - was im Streitfall offenbar nicht zutrifft, sondern mit der Erstbeschwerde nur als hypothetische Möglichkeit erwogen wird - der vorzulegende Bescheid auch Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen anderer, etwa mit dem Antragsgegner des Verfahrens nach § 284 Abs. 8 AO als Gesamtschuldner haftender Steuerpflichtiger enthalten sollte. Zudem kann der Rechtsschutz des Betroffenen vor Eingriffen in seine persönliche Freiheit nicht dadurch verkürzt werden, daß ein Bescheid gegen mehrere Personen ergangen ist.

Der Hinweis der weiteren Beschwerde, daß die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch die Vollstreckungsbehörde bestandskräftig geworden sei, veranlaßt keine andere Beurteilung. Zwar handelt es sich bei der genannten Anordnung nach § 284 Abs. 6 AO um einen Verwaltungsakt, gegen den der Einspruch (§ 347 Abs. 1 AO) gegeben ist (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 284, Rdn. 18). Der Vollstreckungsrichter ist gleichwohl zur eigenständigen Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen verpflichtet, wie sich nicht nur aus der Schwere des Eingriffs und dem Zweck des Richtervorbehalts in Art. 104 GG (vgl. LG Dresden, a.a.O.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 284, Rdn. 33), sondern auch aus einem Rückschluß aus § 322 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AO ergibt (vgl. LG Aachen, Beschluß vom 9. August 1999 - 5 T 148/99 -; Tipke/Kruse, a.a.O., § 284, Rdn. 33). Der Gesetzgeber hat in diesen Bestimmungen ausdrücklich festgelegt, daß bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts unterliegen, sondern daß hierfür die Bestätigung der Vollstreckungsbehörde genügt. Da eine solche Regelung im § 284 AO nicht getroffen ist, ist im Umkehrschluß zu folgern, daß hier - mit Blick auf Art. 104 GG - der Vollstreckungsrichter zu eigenständiger Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist.

Es kommt daher hier nicht darauf an, daß der Gläubiger - wie seine Verfahrensbevollmächtigten bei der Einsichtnahme in die Vollstreckungsakten feststellen konnten - die mit dem Antrag vom 14. Februar 2000 vorgelegte Abschrift der Verfügung, durch die das Finanzamt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet hatte, im Beschwerdeverfahren nicht wieder eingereicht hat, nachdem sie ihm am 29. Februar 2000, nach dem Erlaß der Entscheidung des Amtsgerichts vom 24. Februar 2000, zurückgegeben worden war. Unerheblich ist auch, daß der Nachweis der Bestandskraft eines Bescheides nicht allein durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Bescheides und der Urkunde über seine Zustellung an den Betroffenen, sondern regelmäßig nur durch Vorlage der Steuerakte zu führen sein dürfte, weil sich aus dem Bescheid und seiner Zustellung allein noch nicht ergibt, daß der Betroffene keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.

Die weitere Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Daß der Gläubiger nach § 2 Abs. 1 GKG von den Gerichtskosten befreit ist, steht einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien nicht entgegen.

Beschwerdewert : DM 3.000,-- (§ 57 Abs. 2 Nr. 4 BRAGO in entsprechender

Anwendung)






OLG Köln:
Beschluss v. 25.05.2000
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