Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juli 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 258/99

(BPatG: Beschluss v. 10.07.2001, Az.: 27 W (pat) 258/99)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Oktober 1999 und vom 3. Mai 1999 insoweit aufgehoben, als sie der angemeldeten Marke die Eintragung für "Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate" versagen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Wort "Druckerei" sollte ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen "Magnetaufzeichnungsträger und Datenträger, gespeicherte Computer-Betriebsprogramme und Computer-Software; Computer- und Datenverarbeitungsgeräte sowie daraus zusammengestellte Anlagen, enthaltend Computer-Peripheriegeräte, Computer-Tastaturen, Computer-Laufwerke, Trackball, Computer-Maus, Computer-Hardware; bespielte und unbespielte Ton- und Bildträger aller Art (Kassetten, Schallplatten, Compact Disks, CD-ROM's, Mini-Disks, DVD, DAT-Bänder, DAT-Kassetten, Video, Disketten, Hardcopy), Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; elektrische und elektronische Geräte sowie daraus zusammengestellte Anlagen zur Überwachung, Überprüfung und Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich Design, Aktualisierung und Vermietung von Computer-Software; Computerberatungsdienste, Internet-Präsentation (Home-Page); Erstellen und Verbreiten von Datenbanken, auch Online abrufbar; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (- wobei die Erstprüferin sich außerdem auch auf ein Freihaltungsbedürfnis gestützt hat). Zur Begründung ist ausgeführt, daß das Anmeldewort "Druckerei" eine allgemein bekannte Bezeichnung für einen Produktionsbetrieb der graphischen Industrie sei, in dem Druckerzeugnisse hergestellt würden. Bekanntlich (- dies ergebe sich aus einschlägiger Fachliteratur, auf die im einzelnen hingewiesen worden ist) kämen auch und gerade auf dem Drucksektor die hard- und softwaretechnischen Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung in weitem Umfang zum Einsatz. Das Anmeldewort stelle sonach hinsichtlich sämtlicher beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine glatte und unmittelbare Bestimmungsangabe dahingehend dar, daß diese für den Einsatz in Druckereien bestimmt und geeignet seien. Es handle sich also um eine beschreibende und freizuhaltende Angabe, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Gegen den Erinnerungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat zunächst das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen eingeschränkt durch den Zusatz "... alle vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht für den Einsatz in Druckereien und/oder in bezug auf Computerdrucker bestimmt". Sie ist der Ansicht, daß nunmehr jedenfalls die Anmeldung schutzfähig sei. Bei dem Begriff "Druckerei" handle es sich nicht nur um keinen Fachbegriff für Computer-Hard- und Software, sondern es sei durch die Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen auch jeder mögliche beschreibende Gehalt ausgeschlossen, so daß ein Freihaltungsbedürfnis entfalle. Aus eben diesem Grund sei die Anmeldung auch unterscheidungskräftig, da die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit einer Druckerei nichts mehr zu tun hätten. Zu bedenken sei auch, daß unter der Anmeldemarke Softwareprodukte der unteren Preiskategorie für das breite Publikum vertrieben werden sollten; in diesem Zusammenhang werde das Anmeldewort durchaus als Marke empfunden. Das Produkt sei nicht für Druckereien bestimmt, sondern sei sozusagen selbst "die Druckerei". Hilfsweise hat die Anmelderin um Erlaß eines Zwischenbescheids gebeten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte im wesentlichen ohne Erfolg bleiben, da der angemeldeten Bezeichnung für die meisten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Die Anmelderin bestreitet nicht, daß es sich bei dem Begriff "Druckerei" um eine allgemein übliche und verständliche Bezeichnung eines Industriebetriebes handelt; desgleichen bestreitet sie wohl nicht, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen generell zum Einsatz in Druckereien und für Druckereien bestimmt sein können (wohl mit Ausnahme von "Videospielen als Zusatzgeräten für Fernsehapparate"). Sie ist aber der Ansicht, daß die Bezeichnung jetzt wegen der Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen nicht mehr beschreibend, sondern fantasievoll und schutzfähig sei.

Diese Überlegungen mögen - wegen des dort geforderten konkreten Warenbezuges - für die Frage des Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) vielleicht zutreffen (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 71 mwNachw). Voraussetzung wäre in diesem Fall allerdings, daß es sich bei der Neufassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen überhaupt um eine gegenständliche Einschränkung handelte, die den wirtschaftlichen und rechtlichen Charakter der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ändert (vgl aaO Rdn 72), was im vorliegenden Fall durchaus zweifelhaft sein kann. Letztlich ändert dies aber nichts an der fehlenden Unterscheidungskraft. Denn wenn man davon ausgeht, daß "Druckerei" ein üblicher (schlagwortartiger) Bestimmungshinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein kann, dann wird dies nicht dadurch anders, daß diese Waren und Dienstleistungen - ohne ihren äußerlichen Charakter (objektiv) erkennbar zu ändern - lediglich nach dem (subjektiven) Willen des Herstellers in einem bestimmten Bereich nicht mehr eingesetzt werden sollen. Nach wie vor liegt für den Verkehr also insoweit der Gedanke nahe, das Anmeldewort weise lediglich auf den möglichen oder bevorzugten Einsatzbereich hin (vgl hierzu auch BPatG 29 W (pat) 250/99 "Kunst-Container", veröffentlicht bei PAVIS PROMA). Daran ändert schließlich auch nichts die Absicht, der Anmelderin, unter ihrer Marke nur niedrigpreisige Softwareprodukte für das breite Publikum zu vertreiben, weil es auch hier auf die Registerlage und nicht auf irgendwelche subjektiven Planungen eines Beteiligten ankommt. Die vorstehenden Überlegungen treffen unter den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich nicht auf die "Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate" zu, weil hier ein entsprechender sachlicher Bezug sich nicht so aufdrängt wie bei den sonstigen beanspruchten Produkten und Tätigkeiten.

Nur insoweit konnte unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Beschwerde stattgegeben werden; im übrigen war sie zurückzuweisen. Ein Grund für den Erlaß eines Zwischenbescheides ist nicht ersichtlich (vgl auch Althammer/Ströbele aaO § 73 Rdn 14).

Dr. Schade Friehe-Wich Albert Fa/prö






BPatG:
Beschluss v. 10.07.2001
Az: 27 W (pat) 258/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/663d5bd74a38/BPatG_Beschluss_vom_10-Juli-2001_Az_27-W-pat-258-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share