Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 16. Dezember 2011
Aktenzeichen: 15 C 11.2050

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 16.12.2011, Az.: 15 C 11.2050)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Erledigungs- und einer Terminsgebühr.

Der Kläger begehrte mit Untätigkeitsklage vom 25. Mai 2009 die Verurteilung der Beklagten zum Erlass einer von ihm beantragten Baugenehmigung. Nach Erteilung dieser Baugenehmigung durch die Beklagte erklärten Kläger und Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Durch Beschluss vom 6. Oktober 2009 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein und verpflichtete die Beklagte, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Den zunächst gestellten Kostenfestsetzungsanträgen für eine Verfahrensgebühr sowie für Gerichtskosten für eine Akteneinsicht wurde mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2009 und vom 21. Dezember 2009 entsprochen.

Die mit weiterem Nachfestsetzungsantrag vom 20. März 2011 und dessen Berichtigung vom 14. April 2011 begehrte Erstattung einer Terminsgebühr sowie einer Erledigungsgebühr wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Juli 2011 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Erinnerung wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. August 2011 zurück. Die beantragte Erledigungsgebühr sei mangels Mitwirkung des Klägerbevollmächtigten bei der Erledigung des Rechtsstreits nicht erstattungsfähig. Hinsichtlich der Terminsgebühr fehle es an einer Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten.

Gegen diesen Beschluss haben der Kläger und seine Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Sie beantragen,

die Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. August 2011 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. Juli 2011 und die Festsetzung der Kosten gemäß berichtigtem Kostenfestsetzungsantrag vom 14. April 2011 in Höhe von 1.296,15 Euro.

Nach dem Wortlaut der Nr. 1002 Satz 2 VV-RVG werde das Erfordernis einer anwaltlichen Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits für das Anfallen einer Erledigungsgebühr im Falle einer Untätigkeitsklage nicht verlangt. Für das Anfallen einer Terminsgebühr sei ein wechselseitiges Einigungsgespräch nicht erforderlich, vielmehr reiche ein Gespräch mit Zielrichtung auf Erledigung des Rechtsstreits aus. Durch das Gespräch des Klägerbevollmächtigten mit dem Gericht und dem Mandanten habe hier der Rechtsstreit erledigt werden können.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat in voller Besetzung zu entscheiden hat (vgl. BayVGH vom 19.1.2007 NVwZ-RR 07, 497), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juli 2011 zu Recht zurückgewiesen.

1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG € VV-RVG) beanspruchen kann. Diese Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Satz 2).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten lässt sich nicht bereits dem Wortlaut der Regelung in Satz 2 der Nr. 1002 VV-RVG entnehmen, dass hier € entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Satz 1 der Nr. 1002 VV-RVG € für das Anfallen einer Erledigungsgebühr eine anwaltliche Mitwirkung nicht erforderlich ist. Vielmehr knüpft Satz 2 ohne Einschränkung an die Regelung in Satz 1 an und ordnet dessen Geltung auch für den Fall an, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV-RVG entstammt § 24 BRAGO. In Satz 2 sollte nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich nunmehr ausdrücklich auch der Fall erwähnt werden, in dem sich eine Verwaltungsangelegenheit durch den Erlass eines früher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt, was im Wortlaut des § 24 BRAGO zwar nicht ausdrücklich angesprochen war, aber der in Rechtsprechung und Literatur bereits zu dieser Regelung vertretenen Auffassung entsprach (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11.11.2003, BT-Drs. 15/1971, S. 204). Dass in diesem Fall auf das Erfordernis der Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung der Rechtssache verzichtet werden sollte, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Mitwirkung ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Erledigungsgebühr. Als Erfolgsgebühr stellt sie ein Honorar für Prozessbevollmächtigte dar, die durch ihre Mitwirkung erreicht haben, dass eine streitige Entscheidung des Gerichts in der Sache nicht mehr ergehen muss. Mithin soll mit der Erledigungsgebühr die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Entscheidung honoriert werden (vgl. OVG Lüneburg vom 7.1.2008 NVwZ-RR 2008, 500). Die Erledigungsgebühr soll einen Ersatz hierfür bieten, wenn eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG nicht entstehen kann. Diese Situation ist auch bei einer Untätigkeitsklage gegeben (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RdNr. 19 zu Nr. 1002 VV-RVG). Diese Auslegung wird € soweit ersichtlich € weder von der Literatur noch von der Rechtsprechung in Zweifel gezogen; sie entspricht im Übrigen auch der früheren Rechtsprechung zu § 24 BRAGO im Falle einer Untätigkeitsklage (vgl. OVG Koblenz vom 26.10.1988 NVwZ-RR 1989, 335/336; VGH BW vom 23.4.1990 VBl BW 1990, 373/374).

Nach der überzeugenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts fehlt es hier an einer solchen Mitwirkung des Klägerbevollmächtigten bei der Erledigung des Rechtsstreits. Auch im Beschwerdeverfahren, in dem lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt wird, wird eine solche Mitwirkung nicht behauptet. Das Vorbringen beschränkt sich vielmehr darauf, das Erfordernis einer anwaltlichen Mitwirkung im Rahmen der Nr. 1002 Satz 2 VV-RVG allgemein zu bestreiten.

2. Der Kläger kann auch eine Terminsgebühr nicht beanspruchen. Eine solche entsteht nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG u.a. für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine Besprechung mit dem Mandanten nicht für das Anfallen einer Terminsgebühr ausreicht. Gleiches gilt für ein Gespräch mit dem Gericht. Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Regelung über die Terminsgebühr, durch die nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr ersetzt werden soll (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 209) eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten erforderlich. Hat € wie hier € eine Besprechung zwischen den Prozessbevollmächtigten des Klägers und einem Vertreter der Beklagten nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen Prozessbevollmächtigten und Gericht, wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 16.3.2009 Az. OVG 1 K 72.08). Mit der Formulierung €auch ohne Beteiligung des Gerichts€, die erst mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl I S. 3416) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aufgenommen worden ist, wollte der Gesetzgeber das Erfordernis eines Gesprächs zwischen den Prozessbeteiligten nicht entfallen lassen, sondern lediglich klarstellen, dass eine darüber hinausgehende Beteiligung des Gerichts insoweit unschädlich ist (vgl. BT-Drs. 16/3038, S. 56).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 16.12.2011
Az: 15 C 11.2050


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