Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. März 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 179/01

(BPatG: Beschluss v. 11.03.2003, Az.: 27 W (pat) 179/01)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Oktober 2001 aufgehoben, soweit die angemeldete Marke zurückgewiesen wurde für die Waren und Dienstleistungen

"Beratung; Werbung, auch als Rundfunk- oder Fernsehwerbung; Marketing; Markt- und Meinungsforschung; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit); Vermietung von Werbeflächen, insbesondere auch in Form von Bannerwerbung auf Seiten im Internet; Herausgabe von Werbetexten und Verbreiten von Werbeanzeigen; Vorführung von Waren oder Dienstleistungen zu Werbezwecken; Zusammenstellung und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken, insbesondere von Waren- oder Dienstleistungsangeboten Dritter im Internet; Betrieb einer Im- und Export-Agentur; Telefonantwortdienst für Dritte und sonstige Dienstleistung eines Call-Centers, soweit in Klasse 35 enthalten, nämlich Auftragsbearbeitung und Bearbeitung von Reklamationen und Angebotsnachfragen für Dritte; Standortermittlung von Warensendungen mittels Computern, auch im Rahmen der Bereitstellung von Software im Internet (Tracking-Dienst); Verteilung von Werbematerial und Warenproben; Büroarbeiten; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Aufstellen von Kosten-Preisanalysen; Personal- und Stellenvermittlung; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen, auch im Rahmen von Versteigerungen im Internet; Maklerdienste im Zusammenhang mit dem Handel mit Waren; nämlich Vermittlung und Abschluss von Kauf- oder Dienstleistungsverträgen für Dritte, auch im Rahmen eines Internet-Marktplatzes: Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen, Kolloquien, Tagungen und Seminaren; Fernunterricht".

Beratung bezüglich Film- und Musikproduktionen, ausgenommen Unternehmensberatung; Musikdarbietungen; Aufnahme von musikalischen und künstlerischen Darbietungen auf Ton-, Bild- oder Datenträgern.

Gründe

I.

Die Wortmarke

"Superspeedway"

ist angemeldet worden für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 25, 28, 35 und 41.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung teilweise zurückgewiesen und zwar für die Waren und Dienstleistungen

"Magazine, Zeitungen und sonstige Druckereierzeugnisse, einschließlich Formulare; gerahmte und ungerahmte Fotografien; Gemälde und Bilder; Spielkarten; Spiele und Spielzeug, auch elektronische Spiele, soweit in Klasse 28 enthalten; betriebswirtschaftliche Beratung; Werbung, auch als Rundfunk- oder Fernsehwerbung; Marketing; Markt- und Meinungsforschung; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Public Relations (Öffenlichkeitsarbeit); Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen Zwecken oder zu Werbezwecken; Vermietung von Werbeflächen, insbesondere auch in Form von Bannerwerbung auf Seiten im Internet; Herausgabe von Werbetexten und Verbreiten von Werbeanzeigen; Vorführung von Waren oder Dienstleistungen zu Werbezwecken; Zusammenstellung und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken, insbesondere von Waren- oder Dienstleistungsangeboten Dritter im Internet; Betrieb einer Im- und Export-Agentur; Telefonantwortdienst für Dritte und sonstige Dienstleistung eines Call-Centers, soweit in Klasse 35 enthalten, nämlich Auftragsbearbeitung und Bearbeitung von Reklamationen und Angebotsnachfragen für Dritte; Standortermittlung von Warensendungen mittels Computern, auch im Rahmen der Bereitstellung von Software im Internet (Tracking-Dienst); Verteilung von Werbematerial und Warenproben; Büroarbeiten; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Aufstellen von Kosten-Preisanalysen; Personal- und Stellenvermittlung; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen, auch im Rahmen von Versteigerungen im Internet; Maklerdienste im Zusammenhang mit dem Handel mit Waren; nämlich Vermittlung und Abschluss von Kauf- oder Dienstleistungsverträgen für Dritte, auch im Rahmen eines Internet-Marktplatzes: Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen, Kolloquien, Tagungen und Seminaren; Fernunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen als Werbetexte; Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Drucksachen, Lehrmitteln, Büchern und Schulungsunterlagen; Beratung bezüglich Film- und Musikproduktionen, ausgenommen Unternehmensberatung; Betrieb einer virtuellen Spielhalle im Internet; Durchführung von Glücksspielen; Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und Spielshows; Show- und Filmproduktion und Zusammenstellen von Radio-, Film- oder Fernsehprogrammen; Verleih und Produktion von Videofilmen, Verleih von Computerspielen; Durchführung von Live-Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation und Durchführung von Ausstellungen; Musikdarbietungen; Aufnahme von musikalischen und künstlerischen Darbietungen auf Ton-, Bild- oder Datenträgern; LiveÜbertragungen mit Abrufmöglichkeiten über eine Homepage im Internet (WEBCAM)".

Zur Begründung ist ausgeführt, im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen fehle der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft. "Superspeedway" bezeichne, wie allgemein bekannt, eine "ovale" Rennstrecke, die auf schnelle Rennen ausgerichtet sei. Die Bezeichnung stelle für die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich einen Hinweis auf den Inhalt dar, nämlich Rennen sowie Spiele und Druckerzeugnisse, die derartige Veranstaltungen zum Inhalt hätten, sowie Dienstleistungen, die sich auf solche Veranstaltungen im Hinblick auf Organisation und Marketing bezögen. Damit besitze die angemeldete Marke für die Waren und Dienstleistungen, die sämtlich im Zusammenhang mit Rennen und Rennstrecken stünden, einen ohne weiteres erkennbaren Sinngehalt als beschreibende Inhaltsangabe und schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstandes. Damit sei sie nicht als Unterscheidungsmittel im Hinblick auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen geeignet. Auf die Frage eines möglichen Freihaltungsbedürfnisses komme es nach allem nicht mehr an.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor: Es sei schon fraglich, ob die Bedeutung der Bezeichnung "Superspeedway" in der deutschen Sprache bekannt oder üblich sei; jedenfalls sei sie allenfalls abstrakt als Eigenschaftsangabe geeignet, denn sie sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Im Hinblick auf zahlreiche von der Markenstelle beanstandete Waren und Dienstleistungen habe sie keinen unmittelbar beschreibenden Gehalt und erfülle daher das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Auch für ein Bedürfnis von Mitbewerbern, sich dieser Bezeichnung für entsprechende Produkte zu bedienen, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Rennbahnen und ovale Rennstrecken seien seit Jahrzehnten üblich, ohne dass es Anlass zu der Annahme gebe, dass die Verwendung dieser Bezeichnung als Gattungsbegriff oder Herkunftsangabe üblich geworden sei.

Im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder den Warenbegriff "Druckereierzeugnisse, einschließlich Formulare" beschränkt auf "Drucksachen, nämlich Formulare" und folgende Waren und Dienstleistungen aus dem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis gestrichen:

"Magazine, Zeitungen; gerahmte und ungerahmte Photographien, Gemälde, Bilder; Spielkarten; Spiele und Spielzeug, auch elektronische Spiele, soweit in Klasse 28 enthalten; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen Zwecken oder zu Werbezwecken; Herausgabe von Texten, ausgenommen als Werbetexte; Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Drucksachen, Lehrmitteln, Büchern und Schulungsunterlagen; Betrieb einer virtuellen Spielhalle im Internet; Durchführung von Glücksspielen; Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und Spielshows; Show- und Filmproduktion und Zusammenstellen von Radio-, Film- oder Fernsehprogrammen; Verleih und Produktion von Videofilmen, Verleih von Computerspielen; Durchführung von Live-Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation und Durchführung von Ausstellungen; LiveÜbertragungen mit Abrufmöglichkeit über eine Homepage im Internet (WEBCAM)".

II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Beschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses steht der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht mehr entgegen.

Entgegen der ursprünglichen Auffassung des Anmelders wird der weitaus überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs die angemeldete Marke, wie die Markenstelle ausführlich dargelegt und der Anmelder auch letztlich nicht ernsthaft in Abrede gestellt hat, als Bezeichnung für eine schnelle ovale Rennstrecke erkennen, wie sie in Deutschland ebenso wie in den USA vorhanden und weithin bekannt sind. Damit ist die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres als Sachangabe für solche Waren und Dienstleistungen anzusehen, die sich direkt oder indirekt - zB als Spiele oder Merchandising-Artikel - auf den Veranstaltungsort "Superspeedway" oder auf die dort stattfindenden Veranstaltungen, nämlich Superspeedway-Rennen, beziehen. Das ist bei denjenigen Waren und Dienstleistungen, die vom Anmelder nicht mehr beansprucht werden, durchaus nahe liegend, weshalb die Marke insoweit mangels der nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft zu Recht als nicht schutzfähig erachtet worden ist.

Anders ist die Lage hinsichtlich der nach der Einschränkung im Beschwerdeverfahren noch verbliebenen Waren und Dienstleistungen. Weder bei den "Drucksachen, nämlich Formulare" noch bei den im Tenor genannten Dienstleistungen stellt die Bezeichnung "Superspeedway" eine eindeutige Inhaltsangabe dar. Dass die betreffenden Dienstleistungen möglicherweise in irgendeiner Form auch auf Superspeedways oder dort durchgeführte Veranstaltungen bezogen sein können, betrifft keine üblichen Eigenschaften der Dienstleistungen selbst. Hier handelt es sich um allgemeine professionelle Leistungen, für die Eigenschaften und Kriterien maßgeblich sind, die durch "Superspeedway" nicht verständlich beschrieben werden, denn diese Bezeichnung gibt keinen irgendwie erkennbaren Hinweis auf die Art und Weise, in der die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden. Insoweit ermangelt der im Zusammenhang Rennen und Rennbahnen gebräuchliche beschreibende Begriff "Superspeedway" daher eines eindeutig bestimmbaren Bedeutungsinhalts, so dass ihm das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.

Da die Marke für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Gehalt hat, ist auch ein Bedürfnis der Mitbewerber, die angemeldete Bezeichnung zur Kennzeichnung ihrer Produkte entsprechend nutzen zu können, nicht gegeben (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Pü






BPatG:
Beschluss v. 11.03.2003
Az: 27 W (pat) 179/01


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