Landgericht Köln:
Urteil vom 8. Februar 2011
Aktenzeichen: 81 O 14/09

(LG Köln: Urteil v. 08.02.2011, Az.: 81 O 14/09)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Bewilligung einer Markenübertragung in Anspruch.

Der Vater des Beklagten, der Zeuge C, war Inhaber der Fa. Z Profilschienen, die mit eigenentwickelten Profilen und Schienen handelt. Diese Schienen sind unter den streitbefangenen, im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragenen Marken, Wort- und Wort-/Bildmarke „Z“, eingetragen in die Klassen 07, 08, 16, 19 und 37, im Markt eingeführt und bekannt.

Markeninhaber war seit der Eintragung 1998 zunächst der Zeuge C.

2006/2007 verhandelten die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, den Zeugen B, der bei der Fa. Z Profilschienen beschäftigt war, und der Zeuge C wegen einer Firmenübernahme. Am 01.02.2007 schlossen sie einen Kaufvertrag, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 3 Bezug genommen wird.

Mit Übertragungserklärung vom 31.03.2008 übertrug der Zeuge C die Marken dem Beklagten und mit Schreiben vom 04.04.2008 beantragte er gegenüber dem DPMA die Übertragung der Inhaberschaft der Marken auf den Beklagten, die sodann auch erfolgte.

Mit Schreiben vom 19.05.2008 beantragte die Klägerin gegenüber dem DPMA die Übertragung der Inhaberschaft von dem Zeugen C auf sie und die Verlängerung der Schutzdauer der Marken. Der Antrag wurde vom DPMA zurückgewiesen, da der Beklagte eingetragener Markeninhaber war. Die von der Klägerin gezahlte Verlängerungsgebühr wurde ihr zurückgezahlt.

Mit Schreiben vom 04.12.2008 forderte die Klägerin durch ihren Rechtsanwalt den Beklagten zur Bewilligung der Markenübertragung auf sie vergeblich auf. Hierfür beansprucht die Klägerin die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 399,72 €.

Die Klägerin behauptet, mit dem Kaufvertrag seien ihr auch die Marken übertragen worden. Dies sei bei Vertragsunterzeichnung symbolisch durch Übergabe der Urkunde über die Eintragung der Wort-/Bildmarke von dem Zeugen C an sie geschehen. Wesentlicher Gegenstand des Kaufvertrages seien auch die Marken, die den Firmenwert verkörperten, gewesen, da das Werkzeug gegen gesonderte Kostenerstattung übergehen sollte. Ohne die Marken sei eine Weiterveräußerung des Betriebs kaum möglich. Die Firma sei aber als Altersversorgung der Klägerin und des Zeugen B sowie zur Weitergabe an ihren Sohn gedacht gewesen. Die Profilschienen seien nur unter der Marke „Z“ etabliert und absetzbar. Soweit die Markenübertragung nicht ausdrücklich dem Kaufvertrag zu entnehmen sei, beruhe dies auf der laienhaften Formulierung. Dies ergebe sich aber aus dem Zusammenhang. Der Vertrag sei von dem Zeugen C vorgelegt worden und auf Anregung der Klägerin und des Zeugen B mit Änderungen versehen worden. Für ihre Auffassung streite zudem § 27 Abs. 2 MarkenG. Infolge der Markenübertragung sei eine nachfolgende Übertragung von dem Zeugen C an den Beklagten nicht mehr möglich gewesen. Ein gutgläubiger Erwerb scheide aus. Die Markenübertragung an den Beklagten sei erfolgt, als sich abzeichnete, dass der Zeuge C in einem Prozess betreffend die Kündigung des Mietverhältnisses gegen die Klägerin unterliegen würde. Die Bewilligung des Beklagten zur Umschreibung sei gemäß § 28 Abs. 3 DPMAV erforderlich. Die Verlängerungsgebühr habe für beide Marken 2.540,00 € betragen.

Die Klägerin beantragt nach Klageänderung mit Schriftsatz vom 20.05.2009, Umformulierung in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2009 und Ergänzung mit Schriftsatz vom 08.12.2009,

1.

den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Umschreibung der Inhaberschaft der Wortmarke Z, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer ...#1 sowie der Wort-/Bildmarke Z Die Profilschiene für Profis, eingetragen ebenda unter der Registernummer ...#2 zugunsten der Klägerin einzuwilligen, Zug- um-Zug gegen Bezahlung eines Betrages in Höhe von 2.540,00 €.

2.

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 399,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass die Marken mit dem Kaufvertrag auf die Klägerin übertragen worden seien. Der Klägerin sei lediglich ein vertragliches Nutzungsrecht eingeräumt worden. Wesentlicher Gegenstand des von der Klägerin vorformulierten Kaufvertrages seien nicht die Marken, sondern das Nutzungsrecht, die Kundenkartei sowie das Vertriebsrecht für die Profilschienen im In- und Ausland gewesen. Der Zeuge B habe erklärt, es bestehe keine Bereitschaft der Klägerin, die Verlängerungsgebühren für die Markeneintragungen zu übernehmen. Die Klägerin sei durch eine unterbliebene Markenübertragung auch nicht beschwert. Die Möglichkeit einer Weiterveräußerung sei nicht besprochen worden. Vielmehr sei in einem - unstreitig stattgefundenen - Gespräch bei dem Steuerberater N für den Fall der Markenübertragung ein zusätzlicher, deutlich höher Kaufpreis angesprochen worden, woraufhin der Zeuge B erklärt habe, eine Übertragung der Marken sei nicht erforderlich, es genüge ein Nutzungsrecht.

Jedenfalls komme eine Verurteilung lediglich Zugum-Zug gegen Erstattung der Verlängerungsgebühren in Höhe von 2.826,52 € in Betracht.

Es ist Beweis auf Grundlage der Beweisbeschlüsse vom 16.06.2009, 02.07.2009 und 01.12.2009 erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 01.12.2009 und 23.02.2010 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruft sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, Markeninhaberin durch Übertragung des Zeugen C mit Kaufvertrag vom 01.02.2007 geworden zu sein.

Der Kaufvertrag enthält zur Markenübertragung keine eindeutige Regelung. § 1 a) räumt der Klägerin das Recht ein, „den geschützten Namen Z-Profilschienen für Profis zu nutzen“. Wörtlich verstanden liegt hierin nur ein Nutzungsrecht, so wie auch der Beklagte meint, und keine Rechtsübertragung, wie die Klägerin meint. Auch der Bezug auf § 1 d) hilft nicht weiter. Danach ist „die Z-Profilschiene in Wort und in Wort- und Bild rechtlich geschützt und kann 2008 auf weitere 10 Jahre geschützt werden“. Dieser Passus beinhaltet einen Hinweis auf die Schutzdauer der Marken und deren Verlängerung, ohne klarzustellen, dass die Marken auf die Klägerin übergehen sollten. Ebenso lässt der Passus die Deutung zu, der Beklagte könne die Schutzdauer verlängern, so dass die Klägerin im Rahmen ihrer Nutzung gemäß § 1 a) des Vertrages hiervon profitieren könne.

Unklar ist in diesem Zusammenhang auch die Provisionsregelung in § 2 Nr. 2 des Vertrags. Hierin könnte man mit dem Beklagten eine Vergütung für die Nutzung der Marken sehen und damit den Beleg für die unterbliebene Übertragung. Es kann sich aber auch um eine bloße Kaufpreiskomponente handeln, die bewirkt, dass der Kaufpreis sich anteilig dynamisch entsprechend der Geschäftsentwicklung gestaltet. Ein zwingender Bezug zur Markennutzung findet sich nicht. Soweit § 2 Nr. 3 des Vertrages auf den 30.06.2008 Bezug nimmt, korrespondiert dieses Datum nicht erkennbar mit der Schutzrechtsverlängerung nach Maßgabe des § 1 d) des Vertrages. Hieraus kann deshalb nicht geschlossen werden, das Erlöschen des Provisionsanspruchs nach fünf Jahren spreche für eine erfolgte Markenübertragung.

§ 3, wonach die in § 1 aufgeführten Rechte frei von Lasten Dritter seien und der Verkäufer hierüber frei verfügen könne, lässt ebenfalls keinen Rückschluss darauf zu, ob eine Markenübertragung oder eine Markennutzung stattfinden sollte.

Weitere, innerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände finden sich nicht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist indes davon auszugehen, dass nur eine Markennutzung und keine Markenübertragung vereinbart sein sollte. Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob § 27 Abs. 2 MarkenG, wonach eine Übertragung des Geschäftsbetriebs im Zweifel auch die Übertragung der zugehörigen Marke erfasst, eingreift, insbesondere, ob hier ein Übergang des Geschäftsbetriebs im Sinne der Vorschrift vorliegt.

Nach den Angaben der Zeugen C und N war eine Markenübertragung nicht gewollt.

Der Vortrag des Beklagten, diese Frage sei mit dem Zeugen B im Büro des Steuerberaters N besprochen worden, ist erwiesen. Die Zeugen C und N haben übereinstimmend bekundet, die Kaufpreisfrage sei mit dem Zeugen B, der zunächst als Erwerbsinteressent auftrat, dahingehend besprochen worden, ob eine Übertragung der Marke erfolgen solle oder nicht. Der Markenerwerb sei dem Zeugen B indes zu teuer gewesen. Zwar hat der Zeuge N angegeben, zum Zeitpunkt des letzten Gesprächs sei dieser Punkt aus seiner Sicht noch nicht endgültig geklärt gewesen. Da aber ein Kaufpreis mit Markenübertragung von 50.000,00 € im Raume gestanden habe, habe er nach Kenntnisnahme vom Kaufpreis in Höhe von 20.000,00 € als sicher angenommen, die Marken seien nicht übertragen worden. Bei diesen Beträgen ging es nach der Aussage des Zeugen N um den angegebenen Zahlbetrag, so dass die Berechnung der Klägerin unter Einschluss der Werkzeugkosten und der Provisionen nicht gemeint war.

Die Aussagen der Zeugen C und N sind glaubhaft. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge C an den Vorgängen wirtschaftlich interessiert ist und daher dem „Lager“ des Beklagten zuzuordnen ist. Das trifft indes auf den Zeugen N, seinen Steuerberater, nicht zu. Auch wenn dieser vornehmlich von dem Zeugen C herangezogen worden sein mag, erscheint es fern liegend, dass der Zeuge, der sehr bestimmt ausgesagt hat, in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt haben soll. Hingegen ist der Zeuge B in seiner Aussage eher vage geblieben. So hat er ausgesagt, seines Wissens sei über die Marken nicht im einzelnen gesprochen worden, was „Spielraum“ für die Beurteilung lässt. Dass über Rechte und deren Auswirkung auf den Kaufpreis gesprochen wurde, hat der Zeuge aber bestätigt, dies aber auf Patentrechte bezogen, wobei es offenbar nur ein Gebrauchsmusterrecht gab. Jedenfalls ist bei dieser Sachlage den Aussagen der Zeugen C und N zu folgen.

Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der vertraglichen Regelungen nicht klar wird, was nach Ablauf der in § 2 Nr. 3 genannten 5-Jahres-Frist gelten sollte. Ob die Vorstellung des Zeugen C zutrifft, dass Marken- und (so wohl gemeint) Namensrechte an ihn zurückfallen, ist nach der unklaren Regelung zwar nicht sicher. Da der unklare Vertragstext aber eine Vielzahl von Deutungen zulässt, kann dem Zeugen C nicht vorgehalten werden, er gehe von einem Nutzungsrecht aus, obwohl der Vertrag auch die Deutung zulasse, dass der Anspruch auf Provisionen nach den genannten 5 Jahren endet und ein vollständiger Rechtsübergang gemeint sein könne. Wie nach Ablauf der 5 Jahre zu verfahren ist, bedarf hier keiner Klärung.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht davon auszugehen, der Klägerin sei als Symbol für die Markenübertragung eine Kopie der Markenurkunde der Wort-/Bildmarke übergeben worden. Diese Behauptung hat die Klägerin zwar in der Anhörung wiederholt und dies ist von dem Zeugen B auch bestätigt worden, während die Zeugen U und C dies gerade nicht bestätigt haben. Selbst wenn eine Übergabe der Urkunde wie beschrieben stattgefunden haben sollte, erscheint es aber wenig glaubhaft, dass der Zeuge C, wie von der Klägerin dargestellt, gesagt haben soll, die Klägerin sei nun „Besitzer der Firma und der Marke“. Die Klägerin und der Zeuge B mögen dies so empfunden haben, eine entsprechende ausdrückliche Verbalisierung ist im Hinblick auf die gegenteiligen Aussagen der Zeugen U und C nicht erwiesen.

Es bleibt bei einer Gesamtbetrachtung des Beweisergebnisses dabei, dass die Klägerin nicht Markeninhaberin geworden ist, daher auch keinen Anspruch auf Bewilligung in die Übertragung der Markeninhaberschaft gegen den Beklagten hat und folgerichtig auch keine Erstattung für entstandene Rechtsanwaltskosten geltend machen kann.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.






LG Köln:
Urteil v. 08.02.2011
Az: 81 O 14/09


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