Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2002
Aktenzeichen: 1 Ni 7/01

(BPatG: Beschluss v. 15.05.2002, Az.: 1 Ni 7/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat am 15. Mai 2002 einen Beschluss im Aktenzeichen 1 Ni 7/01 gefasst. In dem Beschluss wurde entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen muss. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wurde auf 2.500.000 Euro festgesetzt.

Der Beschluss basiert auf einer Nichtigkeitsklage, die die Klägerin gegen die Inhaberin eines deutschen Patents eingereicht hatte. Die Klägerin hat ihre Klage jedoch mit einem Schriftsatz vom 19. Oktober 2001 zurückgenommen. Der entsprechende Antrag der Beklagten, dass die Klägerin die Kosten tragen muss, wurde daher genehmigt.

Zum Gegenstandswert wurde festgestellt, dass in einem parallelen Verletzungsrechtsstreit das Landgericht Düsseldorf einen Streitwert von 5.000.000 DM (Deutsche Mark) festgesetzt hat. Der gemeine Wert des Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren wurde gemäß dem Antrag der Beklagten auf diesen Wert festgesetzt, umgerechnet in Euro.

Es handelt sich um den Beschluss des Bundespatentgerichts, dass die Klägerin die Kosten tragen muss und der Gegenstandswert des Verfahrens festgesetzt wurde. Dieser Beschluss basiert auf der Rücknahme der Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen die Inhaberin eines deutschen Patents.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 15.05.2002, Az: 1 Ni 7/01


Tenor

1. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 2.500.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2001 hat die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage gegen die Inhaberin des deutschen Patents ... zurückgenommen. Auf den entsprechenden Antrag der Beklagten vom 5. November 2001 war auszusprechen, daß die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 99 Abs 1 PatG iVm § 269 Abs 3 Satz 2 und 3 ZPO).

2. Zum Gegenstandswert:

In dem parallelen Verletzungsrechtsstreit hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 26. März 2002 (4 O 839/00) einen Streitwert von 5.000.000.- DM festgesetzt. Der für das Nichtigkeitsverfahren maßgebliche gemeine Wert des Streitpatents ist - dem Antrag der Beklagten entsprechend - mit diesem Wert anzusetzen, gerundet in Euro umgerechnet.

Landfermann Barton Hacker Be






BPatG:
Beschluss v. 15.05.2002
Az: 1 Ni 7/01


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