(BPatG: Beschluss v. 18.10.2002, Az.: 34 W (pat) 38/01)
Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2002 dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt. Die Entscheidung basiert auf den gesetzlichen Bestimmungen des Patentgesetzes (PatG) in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).
Diese Entscheidung bedeutet, dass der Anmelder, der sich gegen eine frühere Entscheidung gewehrt hat, finanzielle Unterstützung erhalten wird, um das Beschwerdeverfahren fortzuführen. Diese Unterstützung soll sicherstellen, dass auch Menschen mit begrenzten finanziellen Mitteln die Möglichkeit haben, vor Gericht ihr Recht durchzusetzen.
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts wurde von den Richtern C. Ulrich, Dr. Frowein, Ihsen, HÖ velmann und Ko/Fa getroffen.
Dem Anmelder wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe gewährt.
Die Entscheidung beruht auf PatG §§ 129, 130 in Verbindung mit ZPO §§ 114 bis 116.
C. Ulrich Dr. Frowein Ihsen Hövelmann Ko/Fa
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