Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Februar 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 29/00

(BPatG: Beschluss v. 23.02.2000, Az.: 28 W (pat) 29/00)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 14 - vom 07. September 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 04 793 gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 07. September 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 14 - die vorläufig eingetragene Marke 397 36 769 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 04 793 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und4 MarkenG) bestand keine Anlaß.

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BPatG:
Beschluss v. 23.02.2000
Az: 28 W (pat) 29/00


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