Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 20. November 2002
Aktenzeichen: 25 W 83/02

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 20.11.2002, Az.: 25 W 83/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Kassel vom 13. September 2002, durch welchen gegen die Kläger 2.579,68 € an die Beklagte zu erstattender Kosten festgesetzt worden sind, wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.579,68 € zu tragen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Soweit die Kläger meinen, das Kostenfestsetzungsverfahren müsse mit Rücksicht darauf ausgesetzt werden,

- daß noch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die im Hauptverfahren involvierten Rechtsanwälte H. liefen,

- daß im Hauptverfahren das rechtliche Gehör der Kläger durch zu kurze Fristen für die Stellungnahme zur Beweisaufnahme verkürzt worden sei, weswegen sie Verfassungsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung vom 21.6.2002 erhoben hätten,

- daß sie in einem möglichen Restitutionsverfahren obsiegen und dann Kostenrückerstattungsansprüche haben könnten,

- daß sie Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Natur erhöben,

rechtfertigt keiner dieser Gründe das eingelegte Rechtsmittel. Allen vorgetragenen Argumenten liegt ein Mißverständnis von Zweck und Umfang des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 104 ZPO zugrunde. In diesem Verfahren geht es nur um die Festsetzung der Kostenlasten in Euro und Cent, welche sich aus der Kostengrundentscheidung -hier aus dem Kostenausspruch im Senatsurteil vom 21.6.2002 - ergeben. In diesem Kostenfestsetzungsverfahren hat sich der (die) die Kosten festsetzender Rechtspfleger (in) also auf rein kostenrechtliche Überlegungen zu beschränken; entsprechend prüft der Senat im Beschwerdeverfahren ausschließlich, ob das Kostenrecht richtig angewandt worden ist (insbesondere also das Gerichtskostengesetz und die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) oder nicht. Die Kostengrundentscheidung, die vorliegend rechtskräftig und auch für den Senat bindend ist, ist hingegen von vornherein der Nachprüfung oder Abänderung durch den Senat entzogen.

Sämtliche Argumente der Beschwerdeführer zielen aber darauf ab, die Kostengrundentscheidung abzuändern bzw. eine eventuelle Abänderung in der Zukunft im Rahmen von außerordentlichen Rechtsmitteln (Restitutionsverfahren, Verfassungsbeschwerde u.a.) vorwegzunehmen. Das ist im Kostenfestsetzungsverfahren schlechthin unstatthaft, nachdem die Kostengrundentscheidung rechtskräftig geworden ist.

Die von den Beschwerdeführern unterstellte Unrichtigkeit der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung könnte sich, selbst wenn sie vorläge, auf das gegenwärtige Kostenfestsetzungsverfahren nicht auswirken oder es aufhalten. Sollten die Beschwerdeführer späterhin tatsächlich eine Aufhebung der Kostengrundentscheidung erreichen, mögen sie dann ihre Rückerstattungsansprüche geltend machen.

Im gegenwärtigen Kostenfestsetzungsverfahren ist die Berücksichtigung dieser -ohnehin äußerst vagen- Möglichkeit gesetzlich ausgeschlossen. Denn das Beschwerdegericht darf nach § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO das Beschwerdeverfahren allenfalls bis zur Rechtskraft der Kostengrundentscheidung aussetzen, aber nicht nach Eintritt der Rechtskraft.

Soweit die Beschwerdeführer meinen, sie trügen Einwände nicht gebührenrechtlicher Natur vor, ist das richtig, aber gerade deswegen sind die Einwände im vorliegenden Verfahren nach § 104 ZPO irrelevant. Dies ist anders im Kostenfestsetzungsverfahren bei Festsetzung der Rechtsanwaltskosten gegen die eigene Partei nach § 19 BRAGO, in welchem keine gerichtliche Kostengrundentscheidung vorliegt - geschweige denn rechtskräftig ist, die Kostenfestsetzung vielmehr allein auf der Grundlage des Antrages des Anwaltes stattfindet und daher Meinungsverschiedenheiten nicht gebührenrechtlicher Natur aus dem Verhältnis zwischen Anwalt und Mandanten vor der Kostenfestsetzung und außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens abzuklären sind (§ 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO). Vorliegend geht es aber nicht um das Verhältnis der Beschwerdeführer zu ihrem Anwalt als Kostengläubiger, sondern um das Verhältnis der Beschwerdeführer zur Gegenpartei als Kostengläubigerin.

Nach allem handelt es sich bei der Auffassung der Beschwerdeführer, das Senatsurteil sei zwar "rechtskräftig, aber noch lange nicht Rechtens", weswegen die Aussetzung geboten sei, um ein Mißverständnis. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO hängt die Möglichkeit der Aussetzung nur von der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung ab, nicht aber davon, daß die Kostenschuldner die Kostengrundentscheidung für "Rechtens" halten.

Da sie Kläger mit ihrem Rechtsmittel unterliegen, haben sie gem. § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 3 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 20.11.2002
Az: 25 W 83/02


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