Landgericht Köln:
Urteil vom 19. April 2012
Aktenzeichen: 31 O 633/11

(LG Köln: Urteil v. 19.04.2012, Az.: 31 O 633/11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung der Lauterkeit des Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt den Einzelhandel mit Elektro- und Elektronikgeräten. Sie warb am 14.09.2011 gegenüber Verbrauchern mit dem Werbeprospekt wie im Antrag des Klägers eingeblendet. Wegen dieser Werbung mahnte der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2011 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte wies die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 05.10.2011 zurück.

Der Kläger ist der Ansicht, die Prospektwerbung stelle einen Verstoß gegen § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG dar, weil die Identität des Werbenden nicht deutlich werden. Dies ergebe sich daraus, dass der Rechtsformzusatz der Beklagten in dem Prospekt nicht genannt sei. Dies stelle eine Irreführung durch Unterlassen der Angabe einer wesentlichen Information dar, weil der Verbraucher nicht einmal wisse, ob er es mit einer Firma oder einem Einzelunternehmer zu tun habe und auch nicht, ob es sich bei „Y“ überhaupt um eine Firma handele oder um eine Geschäftsbezeichnung. Der Verbraucher bleibe damit über die Identität des Anbietenden völlig im Unklaren.

Er beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

gegenüber Verbrauchern wie nachstehend wiedergegeben zu werden und zur Identität des Anbieters lediglich mitzuteilen,

"Y":

(Es folgt eine mehrseitige Darstellung)

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ein wettbewerbswidriges Handeln liege in der Verteilung des Werbeprospekts an Verbraucher nicht. Ein Kaufmann sei zur Verwendung seiner vollständigen Firma in der Werbung nicht verpflichtet, sondern könne sich auch eines Firmenschlagwortes bedienen. Für die Kaufentscheidung des Verbrauchers sei der Zusatz „e.K.“ bei der Firma nicht von Bedeutung, weshalb dieser keine wesentliche Information im Sinne des § 5 a ABs. 3 Nr. 3 UWG darstelle. Im Übrigen sei das Weglassen des Zusatzes „e.K.“ - der keinen Rechtsformzusatz darstelle, sondern lediglich einen Hinweis auf den Registerstand - sogar nachteilig für die Beklagte, weil der Verbraucher so annehmen könne, die Beklagte sei eine Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung, obwohl diese tatsächlich mit ihrem gesamten Vermögen hafte. Jedenfalls sei das Weglassen des Zusatzes im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht geeignet, den Kunden zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 3, 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 2 UKlaG und auch nicht aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG.

1. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Werbeprospekt zwar um ein Anbieten von Ware zum Kauf im Sinne des § 5 a Abs. 3 UWG. Der Begriff des Anbietens ist im Rahmen des § 5 a UWG weiter zu verstehen als bei § 145 BGB. Es ist weder ein bindendes Angebot erforderlich, noch eine invitatio ad offerendum. Die Vorschriften gelten vielmehr bereits dann, wenn nicht reine Imagewerbung betrieben wird, sondern die essentialia negotii für den Abschluss eines bestimmten Vertrages bekannt sind (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, § 5a, Rn. 30). Eine Aufforderung zum Kauf liegt danach vor, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Möglichkeit steht, das Produkt zu kaufen (OLG München, Urteil vom 20.10.2011, Az. 29 U 2357/11, m.w.N.).

Ein durchschnittlicher Verbraucher kann das Geschäft bereits auf Basis dieser Werbung abschließen. Der Werbeprospekt dient gerade dazu, den Kunden mit konkreten Angeboten einzelner Produkte zu einem bestimmten Preis in das Geschäftslokal zu locken, damit er dort einen Vertrag abschließt. Dabei soll in dem Kunden bereits im Zeitpunkt des Studierens der Werbung ein Kaufentschluss geweckt werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgegeben werden.

2. Auch handelt es sich bei Identität und Anschrift des Unternehmers, der eine Ware anbietet, stets um wesentliche Informationen im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG, deren Fehlen wettbewerbsrechtliche Relevanz im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG hat. Die Spürbarkeit der Interessenverletzung der irregeführten Verbraucher wird wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts ebenso fingiert wie damit auch die Spürbarkeit der Beeinträchtigung der Mitbewerber, die ein wirtschaftliches Interesse an einem unverfälschten, nicht durch Irreführung verzerrten Wettbewerb haben.

3. Die Informationspflicht des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG ist aber deshalb nicht verletzt, weil Identität und Anschrift der Beklagten in ihrem Werbeprospekt hinreichend deutlich werden.

a. Hinsichtlich der Anschrift ist dies zwischen den Parteien unstreitig, diese ist auf dem Prospekt auf der ersten Seite aufgedruckt.

b. Auch die Identität der Beklagten wird aber deutlich, indem dort „Y“ inklusive vollständiger Anschrift sowie Telefon- und Faxnummer angegeben ist. Zwar fehlt der Firmenzusatz e.K., dies führt aber nicht dazu, dass die Identität des Anbieters nicht deutlich wird.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Begriffe „Anschrift" und „Identität" vor dem Hintergrund auszulegen sind, dass durch die Angabe derselben dem Verbraucher ermöglicht werden soll, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen und zu wissen, von wem ein bestimmtes Angebot stammt, welches Unternehmen also dafür verantwortlich ist (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, § 4, Rn. 33).

Der Kläger hat Recht, wenn er meint, die Angabe der Identität diene nicht nur dazu, dem Kunden das Auffinden des Ladengeschäftes des Anbietenden zu ermöglichen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, der die Angabe von Anschrift und Identität fordert. Ginge es nur um die Erreichbarkeit, würde in der Tat die Anschrift ausreichen. Ihm kann aber nicht in der Auffassung gefolgt werden, bei Abgabe konkreter Angebote, wie sie im Rahmen der Werbung nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG gefordert werden, sei die Nennung der Rechtsform deshalb erforderlich, weil nur so dem Verbraucher ermöglicht würde, eine informierte Entscheidung zu treffen. Denn nur dann wisse der Verbraucher, an wen er sich im Falle des Abschlusses eines Kaufvertrages und einer späteren Inanspruchnahme des Verkäufers, etwa im Rahmen der Sachmängelgewährleistung, wenden müsse. Dies diene dazu, die spätere Verheimlichung der Identität zu unterbinden. Derart diene die Norm der Kontaktaufnahme im prozessualen Sinne. Diese Ansicht überspannt aber die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen - auch schriftlich - ist gerade nicht die Angabe der Rechtsform erforderlich, auch nicht zur Individualisierung eines bestimmten Unternehmens. Es ist nicht erforderlich, dass der Verbraucher nach Erhalt des Angebots - welches kein Angebot im Sinne des § 145 BGB darstellt und damit rechtlich nicht bindend ist - bereits in die Lage versetzt wird, den Anbietenden rechtlich in Anspruch nehmen zu können. Denn ein Rechtsverhältnis kann denklogisch erst entstehen, wenn der Verbraucher sich in das Geschäft der Beklagten begibt, wobei noch einige Zwischenschritte erfolgen müssen. Dazu ist nicht in jedem Fall erforderlich, dass eine ladungsfähige Anschrift inklusive Rechtsform angegeben wird. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Angaben ausreichend sind, um den oben genannten Zweck der Norm zu wahren. Dieser besteht darin, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er ein bestimmtes beworbenes Produkt erwerben möchte oder nicht. Die Angabe von Identität und Anschrift des Anbietenden dient dann dazu, dem Verbraucher Nachfragen im Hinblick auf das Angebot zu ermöglichen und ein bestimmtes Unternehmen zu individualisieren, das das Angebot abgibt. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Norm die Angabe der Rechtsform - anders als z.B. § 5 TMG - nicht ausdrücklich fordert (so auch die Kammer im Beschluss vom 15.12.2011 und 30.12.2011, Az. 31 O 752/11, bestätigt durch das OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2012, Az. 6 W 3/12).

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Art. 2 b der Richtlinie 2005/29/EG. Auch wenn dem Kläger zuzugeben ist, dass die Richtlinie nur für die Buchstaben a. und c., nicht aber für den hier einschlägigen Buchstaben b. Einschränkungen vorsieht und daraus zu folgern ist, dass die Identität des Anbietenden immer und ausnahmslos anzugeben ist, so begründet dies nicht den vom Kläger gezogenen Schluss, dass der Anbietende seine Rechtsform zu nennen hat. Denn die Vorschrift besagt ebenfalls nur, dass seine Identität deutlich werden muss, wozu die Nennung der Rechtsform aber gerade nicht grds. erforderlich ist. Kann der Kunde auch ohne Nennung der Rechtsform den Anbieter individualisieren, ist dies ausreichend für die Nennung der Identität. Welche Angaben für eine solche Ermöglichung der Individualisierung erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalles.

Soweit der Kläger eine Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 11.08.2011, Az. 4 W 66/11) für seine Auffassung, die Rechtsform des Unternehmens müsse zu dessen Identitätsangabe stets aufgeführt werden, anführt, ist zu beachten, dass Gegenstand dieses Urteils eine Sachverhaltskonstellation war, in der der Anbieter weder seine eigene Identität noch Anschrift angegeben hatte, sondern nur die Anschriften von fünf Filialen, in denen die angebotenen Waren bezogen werden konnten. Dort fehlte gerade nicht allein die Rechtsform des Anbietenden, sondern dieser hatte überhaupt keine Angaben gemacht, weder zu seiner Rechtsform noch seiner eigenen Anschrift, und konnte damit auch nicht vom Leser des Werbeprospekts individualisiert werden. Ein gleicher Sachverhalt lag dem Urteil des OLG München vom 31.03.2011 (Az. 6 U 3517/10) zugrunde. Einen Fall, in dem ausschließlich die Rechtsform des Anbietenden nicht angegeben war, hatten beide vorgenannten Gerichte gerade nicht zu entscheiden.

Soweit das OLG München in seiner Entscheidung vom 20.10.2011 anführt, Ziel der Norm sei es, Verwechslungen zu vermeiden, wie sie bei Unklarheiten über die Rechtsform auftreten können, so ist dem zu folgen. Gleichzeitig ist aber auszuführen, dass dann eben die Frage, ob bei Weglassen des Rechtsformzusatzes Verwechslungen mit anderen Unternehmen auftreten können, konkret anhand des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden muss. Solche Verwechslungen sind etwa denkbar, wenn es unter der gleichen oder einer ähnlichen Adresse mehrere Unternehmen mit einer gleichen oder ähnlichen Firma finden.

Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Zwar beruft sich der Kläger vorliegend darauf, dass in dem Betrieb der Beklagten nicht nur der Inhaber der Firma, sondern auch zwei weitere Personen mit dem gleichen Nachnamen tätig sind. Es ist aber nicht richtig, wenn der Kläger meint, hierdurch werde die Gefahr von Verwechslungen begründet. Denn es handelt sich bei „Y“ um die vollständige Firma eines Einzelkaufmannes im Sinne von § 17 HGB - lediglich unter Weglassung des Zusatzes e.K. Wenn der Zusatz gemacht würde, würde dies nichts daran ändern, dass nicht erkennbar ist, wer Inhaber der Firma ist. Eine solche Notwendigkeit sieht das Gesetz aber auch weder in § 17 HGB noch in § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG vor. Etwas anderes könnte entsprechend nur dann gelten, wenn einer der Mitarbeiter des Nachnamens Urfey an der gleichen Adresse ebenfalls an Handelsgeschäft betreiben würde.

Vorliegend wird anhand der vorhandenen Angaben deutlich, mit wem der Verbraucher einen Vertrag schließt. Es kann offen bleiben, ob es sich bei „e.K.2 um einen Rechtsformzusatz oder nur die Angabe des Registerstandes handelt. Denn jedenfalls ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB die generelle Verpflichtung zur Nennung des entsprechenden Zusatzes. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt auch im Rahmen des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte wird durch die Werbung auch ohne diese Nennung hinreichend individualisiert, da in der Werbung die vollständige Firma angegeben ist und nur ein Unternehmen dieses Namens existiert. Der Verbraucher weiß daher bereits aufgrund der Werbeanzeige, mit wem er kontrahieren wird. Ob es sich insoweit um eine GmbH oder einen Einzelkaufmann handelt, ist dem Verbraucher im Moment der Kenntnisnahme der Angebote einerlei.

Auch der Umstand, dass der Verbraucher hinter der Firma „Y“ nicht einen Einzelkaufmann, sondern eine Gesellschaft vermuten könnte, führt nicht zu einer anderen Bewertung hinsichtlich der Frage, ob die Identität des Anbietenden deutlich wird. Dies ist vielmehr ist eine Frage der irreführenden Firma im Allgemeinen, die vorliegend nicht Streitgegenstand ist. Denn eine solche Annahme könnte sich nur daraus ergeben, dass ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise „Y“ nicht als Nachnamen erkennt und daher die Firma nicht auf diesen, sondern auf die aus Funk und Fernsehen bekannte „Y-Gruppe“ zurückführt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Streitwert: EUR 10.000,00






LG Köln:
Urteil v. 19.04.2012
Az: 31 O 633/11


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