Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. März 2011
Aktenzeichen: 7 W (pat) 340/09

(BPatG: Beschluss v. 16.03.2011, Az.: 7 W (pat) 340/09)

Tenor

Das Patent DE 100 41 984 wird widerrufen.

Gründe

I.

Auf die am 26. August 2000 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patentund Markenamt das Patent mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Verriegelung der Lenkspindel eines Fahrzeuges" erteilt. Das erteilte Patent umfasst 10 Patentansprüche. Die Patenterteilung wurde am 23. Februar 2006 im Patentblatt veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 10. Mai 2006 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent mangels Patentfähigkeit zu widerrufen. Zur Begründung verweist die Einsprechende auf die folgenden Druckschriften:

(D1) GB 2 257 676 A,

(D2) DE 26 44 312 C2,

(D3) EP 0 952 051 A1 und

(D4) EP 0 987 153 A1.

Des Weiteren macht die Einsprechende offenkundige Vorbenutzung geltend.

Die Einsprechende, die schriftsätzlich den vollständigen Widerruf des Patents beantragt hatte, hat mit Schriftsatz vom 15. Januar 2008 ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent DE 100 41 984 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten im Umfang der Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen mit den Unterlagen gemäß Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

"1. Vorrichtung zur Verriegelung der Lenkspindel (2) einer Lenkeinrichtung eines Fahrzeuges mit einem in einem Gehäuse (3) angeordneten und von einer Entin eine Verriegelungsstellung und umgekehrt verschiebbaren Sperrbolzen (6) mit den Merkmalen:

a) die Vorrichtung (1) umfaßt auf ihrer der Lenkspindel (2) zugewandten Seite ein Führungsteil (12; 12Ô) mit einer Führungsausnehmung (13), in welcher der Sperrbolzen (6) verschiebbar gelagert ist;

b) in dem Führungsteil (12; 12Ô) ist eine erste Ausnehmung (15; 15Ô) vorgesehen, die über eine erste Öffnung (23) in die Führungsausnehmung (13) mündet;

c) in dem Sperrbolzen (6) befindet sich eine Ausnehmung (21), die in der Verriegelungsstellung des Sperrbolzens (6) der ersten Öffnung (23) der ersten Ausnehmung (15; 15Ô) des Führungsteiles (12; 12Ô) gegenüberliegt;

d) in der ersten Ausnehmung (15; 15Ô) des Führungsteiles (12; 12Ô) ist ein federbeaufschlagtes Sicherungselement (17; 17Ô) angeordnet, e) das Sicherungselement (17; 17Ô) ist durch ein an dem Gehäuse (3) innenseitig befestigtes Verschlusselement (20) in seiner Lage fixiert, so dass in der Verriegelungsstellung des Sperrbolzens (6) bei Entfernen des Gehäusebereiches, an dem das Verschlusselement (20) befestigt ist, das Sicherungselement (17; 17Ô) durch die auf das Sicherungselement (17; 17Ô) ausgeübte Federkraft in die Ausnehmung (21) des Sperrbolzens (6) geschoben wird und den Sperrbolzen (6) in seiner Verriegelungsstellung sichert."

Bezüglich des Wortlauts der erteilten Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag kursiv, Merkmalsbezeichnung f) ergänzt):

"1. Vorrichtung zur Verriegelung der Lenkspindel (2) einer Lenkeinrichtung eines Fahrzeuges mit einem in einem Gehäuse (3) angeordneten und von einer Entin eine Verriegelungsstellung und umgekehrt verschiebbaren Sperrbolzen (6) mit den Merkmalen:

a) die Vorrichtung (1) umfaßt auf ihrer der Lenkspindel (2) zugewandten Seite ein Führungsteil (12; 12Ô) mit einer Führungsausnehmung (13), in welcher der Sperrbolzen (6) verschiebbar gelagert ist;

b) in dem Führungsteil (12; 12Ô) ist eine erste Ausnehmung (15; 15Ô) vorgesehen, die über eine erste Öffnung (23) in die Führungsausnehmung (13) mündet;

c) in dem Sperrbolzen (6) befindet sich eine Ausnehmung (21), die in der Verriegelungsstellung des Sperrbolzens (6) der ersten Öffnung (23) der ersten Ausnehmung (15; 15Ô) des Führungsteiles (12; 12Ô) gegenüberliegt;

d) in der ersten Ausnehmung (15; 15Ô) des Führungsteiles (12; 12Ô) ist ein federbeaufschlagtes Sicherungselement (17; 17Ô) angeordnet, e) das Sicherungselement (17; 17Ô) ist durch ein an dem Gehäuse (3) innenseitig befestigtes Verschlußelement (20) in seiner Lage fixiert, so dass in der Verriegelungsstellung des Sperrbolzens (6) bei Entfernen des Gehäusebereiches, an dem das Verschlusselement (20) befestigt ist, das Sicherungselement (17; 17Ô) durch die auf das Sicherungselement (17; 17Ô) ausgeübte Federkraft in die Ausnehmung (21) des Sperrbolzens (6) geschoben wird und den Sperrbolzen (6) in seiner Verriegelungsstellung sichert, f) wobei die Ausnehmung (21) des Sperrbolzens (6) an dessen Rand angeordnet und derart ausgestaltet ist, dass in der Verriegelungsstellung des Sperrbolzens (6) bei Entfernen des Verschlusselementes (20) eine Sicherung des Sperrbolzens

(6) durch Klemmung erfolgt."

Bezüglich des Wortlauts der daran anschließenden Patentansprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Zum Stand der Technik ist in der mündlichen Verhandlung insbesondere die von der Einsprechenden genannte Druckschrift

(D1) GB2257676A erörtert worden.

II.

1.

Der zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Das Patent ist nicht rechtsbeständig, der Gegenstand des Patentanspruches 1 jeweils gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag ist nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig (§ 61, Abs. I, S. 2, S. 1, § 21, Abs. I, Nr. 1, PatG).

Zum Hauptantrag 2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag. Mit ihrem Hilfsantrag hat die Patentinhaberin das Patent durch die Aufnahme der Merkmalsgruppe f) in Patentanspruch 1 in zulässiger Weise beschränkt. Das nunmehr Beanspruchte findet seine Stütze in den erteilten Patentansprüchen 1 und 8 und erweitert den Schutzbereich des Patents nicht. Nachdem dieser eingeschränkte Gegenstand - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand nach dem Hauptantrag nicht patentfähig.

Zum Hilfsantrag 3.

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, er ist dem Fachmann, einem Diplomingenieurder Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung als Konstrukteur im Kraftfahrzeugbau und insbesondere umfassenden Kenntnissen von Vorrichtungen zur Verriegelung der Lenkspindel eines Fahrzeuges (Lenkradschlössern), durch die Druckschrift D1 in Verbindung mit seinem Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt.

a) Die Patentinhaberin führt zur Patentfähigkeit aus, die erfindungsgemäße Vorrichtung zur Verriegelung der Lenkspindel einer Lenkeinrichtung eines Fahrzeuges zeichne sich dadurch aus, dass gemäß der Merkmalsgruppe e) des jeweiligen Anspruchs 1 das Sicherungselement durch ein an dem Gehäuse innenseitig befestigtes Verschlusselement in seiner Lage fixiert ist. Ein solcherart befestigtes Verschlusselement, das so auch der Beschreibung der Patentschrift DE 100 41 984 B4, insbesondere zu den Figuren 2 und 3, entnehmbar ist, schließt entsprechend der in der Patentschrift genannten Aufgabenstellung eine Manipulation des Sperrbolzens auch dann auf einfache Weise aus, wenn kein Schließzylinder vorhanden ist und das Gehäuse der Vorrichtung gewaltsam geöffnet wird und der Sperrbolzen sich in seiner Verriegelungsstellung befindet, vgl. in der Patentschrift, die Abschnitte [0022] und [0006]. Zusätzliche Sicherheit gegen eine Manipulation des Sperrbolzens ergibt sich dadurch, dass gemäß den zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hinzugefügten Merkmalen die Ausnehmung des Sperrbolzens an dessen Rand angeordnet und derart ausgestaltet ist, dass in der Verriegelungsstellung des Sperrbolzens bei Entfernen des Verschlusselementes eine Sicherung des Sperrbolzens -mittels des Sicherungselements -durch Klemmung erfolgt. Die aus der Druckschrift (D1) GB 2 257 676 A als bekannt entnehmbare Vorrichtung weise dagegen ein nach Art der Erfindung befestigtes Verschlusselement nicht auf, vielmehr stütze sich das bekannte Verschlusselement am Schließzylinder des Schlosses ab und könne somit eine Manipulation des Sperrbolzens nicht verhindern, wenn kein Schließzylinder vorhanden ist. Auch werde das aus (D1) bekannte Sicherungselement durch das Verschlusselement nicht i. S. d. Erfindung durch Verschließen einer Öffnung in seiner Lage fixiert. Schließlich sei dem Stand der Technik keine Sicherung des Sperrbolzens durch das Sicherungselement mittels Klemmung entnehmbar.

b) Dem kann sich der Senat nicht anschließen, die Argumente der Patentinhaberin begründen aufgrund der folgenden Überlegungen nicht die Patentfähigkeit. Aus der Druckschrift D1, vgl. insbesondere die Figuren 1, 5, 6 und 7 und die zugehörige Beschreibung, ist eine Vorrichtung zur Verriegelung der Lenkspindel (13) einer Lenkeinrichtung eines Fahrzeuges mit einem in einem Gehäuse (8-11 und 14, Seite 3, vorletzter und letzter Absatz) angeordneten und von einer Entin eine Verriegelungsstellung und umgekehrt verschiebbaren Sperrbolzen (53) als bekannt entnehmbar, die genannten Bezugszeichen sind dabei entsprechend der D1 gewählt. Die bekannte Vorrichtung umfasst auf ihrer der Lenkspindel zugewandten Seite ein Führungsteil (11) mit einer Führungsausnehmung (15), in welcher der Sperrbolzen (53) verschiebbar gelagert ist, Seite 5, 2. Absatz i. V. m. Figuren 1 und 2 - Merkmalsgruppe a. In dem Führungsteil (11) ist eine erste Ausnehmung (55) vorgesehen, die über eine erste Öffnung in die Führungsausnehmung (15) mündet, wobei sich in dem Sperrbolzen (53) eine Ausnehmung (54) befindet, die in der Verriegelungsstellung des Sperrbolzens der ersten Öffnung der ersten Ausnehmung (55) des Führungsteiles (11) gegenüberliegt, und in der ersten Ausnehmung des Führungsteiles ist ein federbeaufschlagtes Sicherungselement (56, 57) angeordnet, vgl. Seite 5, 3. Absatz, i. V. m. Figur 5 - Merkmalsgruppen b, c und d. Der zuletzt genannten Zitatstelle entnimmt der Fachmann auch ein Verschlusselement (pin 63), dass das Sicherungselement in seiner Lage fixiert, wobei das Verschlusselement in einer - zweiten - Ausnehmung (64) senkrecht zur ersten Ausnehmung (54) verschiebbar ist, so dass in der Verriegelungsstellung des Sperrbolzens bei Entfernen eines Gehäusebereiches (8), in dem das Zündschloss (21) gelagert ist, das Sicherungselement durch die auf das Sicherungselement ausgeübte Federkraft in die Ausnehmung (54) des Sperrbolzens (53) geschoben wird und den Sperrbolzen in seiner Verriegelungsstellung sichert, vgl. Seite 7, 2. und 3. Absatz, i. V. m. Figuren 6 und 7 - Teile der Merkmalsgruppe e. Schließlich ist bei dem bekannten Sperrbolzen (53) die Ausnehmung

(54) an dessen Rand angeordnet, so dass in der Verriegelungsstellung des Sperrbolzens (53) bei Entfernen des Verschlusselementes (pin 63) eine Sicherung des Sperrbolzens (53) durch Eingriff des Sicherungselements (56, 57) in die Ausnehmung (54) erfolgt, vgl. Seite 7, 3. Absatz, i. V. m. Figur 7 - Teile der Merkmalsgruppe f.

c) Das aus der D1 als bekannt entnehmbare Verschlusselement (pin 63) ist zwar in dem Gehäuse der Vorrichtung, insbesondere dem Gehäuseteil (8), dass die Schlossanordnung (21) enthält, angeordnet, jedoch im Unterschied zur Vorrichtung des Streitpatents nicht an diesem innenseitig befestigt, sondern stützt sich an einem Vorsprung (31) der Schlossanordnung (21, 27, 29) ab, vgl. Figuren 1 und 5 und Seite 5, 3. Absatz. Nachdem die patentierte Vorrichtung keinen Schließzylinder aufweist und gemäß der Aufgabenstellung eine Manipulation des Sperrbolzens auch dann auf einfache Weise ausgeschlossen werden soll, wenn kein Schließzylinder vorhanden ist und das Gehäuse der Vorrichtung gewaltsam geöffnet wird und der Sperrbolzen sich in seiner Verriegelungsstellung befindet, vgl. die Streitpatentschrift, Abschnitt [0006], sieht sich der Fachmann in Kenntnis der durch die Druckschrift D1 beschriebenen Vorrichtung veranlasst, die dort beschriebene Abstützung des Verschlusselements (pin 63) am Schließzylinder aufzugeben und stattdessen andere Möglichkeiten einer Abstützung, resp. Befestigung des Verschlusselements in Betracht zu ziehen. Ein solches Vorgehen bietet sich dem Fachmann an, da die aus D1 bekannte Vorrichtung ebenfalls eine Manipulation des Sperrbolzens verhindern soll, wenn das Gehäuse der Vorrichtung gewaltsam geöffnet wird und der Sperrbolzen sich in seiner Verriegelungsstellung befindet, vgl. D1, Seite 7, 2. Absatz und Figuren 6 und 7.

Wie vorstehend aufgezeigt, scheidet eine Abstützung des Verschlusselements am - nunmehr nicht vorhandenen -Schließzylinder aus. Nachdem aber weiterhin eine Manipulation des Sperrbolzens verhindert werden soll, wenn das Gehäuse der Vorrichtung gewaltsam geöffnet wird und der Sperrbolzen sich in seiner Verriegelungsstellung befindet, bietet sich dem Fachmann naheliegenderweise das Gehäuse selbst zur Befestigung des Verschlusselements an. Nur so kann gewährleistet werden, dass bei einem Öffnen des Gehäuses das Verschlusselement mit entfernt wird und dann das Sicherungselement -wie in D1 beschrieben - den Sperrbolzen in seiner Verriegelungsstellung sichert, vgl. einmal mehr D1, Seite 7, 2. bis 4. Absatz und Figuren 6 und 7. Nachdem sich das Sicherungselement (56, 57) im Inneren des Gehäuses befindet, kann auch ein am Gehäuse befestigtes Verschlusselement nur innenseitig am Gehäuse befestigt werden und so das Sicherungselement in der mit Anspruch 1 beanspruchten Allgemeinheit in seiner Lage fixiert werden (Rest der Merkmalsgruppe e). Der von der Patentinhaberin bzgl. der vorgenannten Merkmale unter Anziehung der Beschreibung, insbesondere der Aufgabenstellung und der Fig. 2 und 3 i. V. m. Abschnitt [0022] der Streitpatentschrift vorgetragenen Argumentation kann nicht gefolgt werden, da ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlaubt, vgl. BGH Urt. v. 7. 9. 2004, X ZR 255/01, GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; und BGH Urt. v. 24. 9. 2003, X ZR 7/00, GRUR 2004, 47 - blasenfreie Gummibahn I.

Auch die weitere Spezifizierung der Sicherung des Sperrbolzens gemäß des in der Merkmalsgruppe f verbleibenden Merkmals, dass eine solche Sicherung durch Klemmung erfolgt, kann die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht stützen. Eine Sicherung des Sperrbolzens durch das Sicherungselement mittels Klemmung lag im Rahmen fachmännischen Überlegens und hat sich dem Fachmann angeboten, um die Sicherung des Sperrbolzens weiter zu verbessern. Nur ergänzend sei bzgl. des einschlägigen Fachwissens auf die Druckschrift D4 verwiesen, vgl. die Figuren 2, 3, Klemmung 27, 66.

d) Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag gelangt.

4.

Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag. Dass sie daneben auch eine Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang der erteilten Unteransprüche 2 bis 10 begehrt, hat sie weder ausdrücklich noch stillschweigend zu erkennen gegeben. Darüber hinaus lassen diese Unteransprüche keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat. Soweit die Patentinhaberin beantragt hat, das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten, ist der Widerruf schon deshalb gerechtfertigt, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus dem vom Patentinhaber hilfsweise verteidigten Anspruchssatz sich als nicht patentfähig erweist (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren II in Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 ff. -elektrisches Speicherheizgerät).

5.

Bei dieser Sachlage können offene Fragen bzgl. der von der Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung dahinstehen.

Höppler Baumgärtner Dr. Hartung Maile Hu






BPatG:
Beschluss v. 16.03.2011
Az: 7 W (pat) 340/09


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