Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Februar 2002
Aktenzeichen: 19 W (pat) 39/00

(BPatG: Beschluss v. 18.02.2002, Az.: 19 W (pat) 39/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. Februar 2000 aufgehoben.

Das Patent 42 31 816 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2002, Patentansprüche 2 und 3 gemäß Patentschrift, Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2002, übrige Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 23 - hat das auf die am 23. September 1992 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 42 31 816 mit der Bezeichnung "Diagnose- und Überwachungsverfahren für Türen und Tore" im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 1. Februar 2000 mit der Begründung widerrufen, sein Gegenstand sei gegenüber einer unbestritten als vorveröffentlichter Stand der Technik zu wertenden Firmenschrift nicht neu.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 und eine daran angepaßte neue Beschreibungseinleitung, Spalten 1 und 2 vorgelegt.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

"Diagnose- und Überwachungsverfahren für weltweit an verschiedenen Überwachungsorten befindliche stationäre automatisch betriebene Türen und Tore, welche jeweils durch ein Antriebsaggregat angetrieben werden und für den automatischen Betrieb mit Sensoren zur Überwachung und Steuerung versehen sind und eine mit einem Mikroprozessor versehene Regelung bzw. Steuerung sowie eine Datenverarbeitungseinheit mit einem Rechner an den Überwachungsorten aufweisen, mit einem Dienste integrierenden digitalen Telekommunikationsnetz (3, 5, 6, 8, 11), das eine Verbindung zwischen den Überwachungsorten (2, 4, 7, 9, 10) und einem an einem zentralen Ort stehenden Datenkommunikationsgerät (1) herstellt, um den Funktionsablauf der Türen oder Tore derart zu überwachen, dass über das Datenkommunikationsgerät (1) eine Fehlerzustandsmeldung der angeschlossenen Überwachungsorte (2, 4, 7, 9, 10) automatisch gemeldet wird und ferner über das Datenkommunikationsgerät (1) Systemdaten automatisch gemeldet werden und dass darüber hinaus beim Auftreten eines Fehlers an einem Überwachungsort (2, 4, 7, 9, 10) dieser Fehler direkt an das Datenkommunikationsgerät (1) gemeldet wird."

Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst werden, ein Diagnose- und Überwachungsverfahren zu schaffen, bei dem an zentraler Stelle eine Überwachung der von dem Betreiber unterhaltenen Anlagen möglich ist, um zum einen Wartungskosten zu sparen und darüber hinaus in einem Störfall eine detaillierte Fehlermeldung zu erhalten (Sp 1 Z 41 bis 46 der geltenden Beschreibung).

Die Patentinhaberin vertritt die Ansicht, daß durch die in den geltenden Patentanspruch 1 zusätzlich aufgenommen Merkmale "weltweit" bzw. "Dienste integrierenden digitalen Telekommunikationsnetz.." eine Beschränkung des Patents dahingehend erfolgt sei, daß Überwachungsorte, die in einem einzigen Gebäude installiert bzw. mittels eines üblichen Bussystems verbunden sind, nicht mehr unter den Patentanspruch 1 fallen würden. Das sei durch die Streichung der Worte "in einem Hause beispielsweise Kaufhaus..." aus der erteilten Patentbeschreibung (Sp 2 Z 53 bis 54) zusätzlich verdeutlicht.

Der Gedanke, Fehlerinformationen und -meldungen von Türen, die weltweit an verschiedenen Überwachungsorten angeordnet sind, über ein digitales Telekommunikationsnetz - z.B. über das in Deutschland am Anmeldetag des Streitpatents schon in Vorbereitung befindliche ISDN-Netz - an ein Datenkommunikationsgerät zu übermitteln, das an einem zentralen Ort stehe, sei neu und in keiner der zahlreichen Entgegenhaltungen angesprochen.

Die in den Entgegenhaltungen der Einsprechenden beschriebenen TORMAX-Antriebe seien lediglich dafür vorgesehen, in größeren Gebäudeanlagen einheitliche Türen verwenden zu können, die dann an die örtlichen Verhältnisse individuell angepaßt würden.

Die Firmenschrift Manusa Puertas Automaticas, Druckvermerk "SEPTIEMBRE DE 1.991, sei nicht als vorveröffentlichte Druckschrift zu werten.

Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2002, Patentansprüche 2 und 3 gemäß Patentschrift, Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2002, übrige Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, daß unter das Merkmal "weltweit an verschiedenen Orten angeordnet" im geltenden Patentanspruch 1 auch die Anordnung aller Türen in einem einzigen Gebäude (In-House-System) falle. Die "direkte Meldung" eines Fehlers entnehme der Fachmann schon dem Begriff "mehrstufiges Diagnosekonzept" aus dem in der mündlichen Verhandlung als mehrfarbiges Faltblatt erstmals vorgelegten und in Schwarz-Weiß-Kopie zur Akte gereichten Firmendruckschrift TORMAX© AUTOMATIC Technische Daten für automatische Schiebetür TMP STARDOR mit Druckvermerk: T-818-d 1.91, der vor dem Anmeldetag des Streitpatents verteilt worden sei.

Es liege im übrigen für den Fachmann auf der Hand, daß er Informationen, die bereits vor dem Anmeldetag über 2-Draht-Leitungen in einem Gebäudeleitsystem übermittelt wurden, in gleicher Weise weltweit über ein öffentliches 2-Draht-Telekommunikationsnetz senden könne. Derartiges sei im Zusammenhang mit der Fernwirktechnik seit langem üblich und für großflächige Anlagen, wie die in der bereits als Original in der Akte befindlichen Firmenschrift "Manusa Puertas Automaticas", Druckvermerk "SEPTIEMBRE DE 1.991, auf Seite 18 erwähnten Flughafenanlagen, besonders angezeigt und sei im übrigen auch aus den in der mündlichen Verhandlung überreichten Seiten eines Buches von Th. Krist "Formeln und Tabellen der Meß-, Regelungs- und Steuerungstechnik", Technik-Tabellen-Verlag Fikentscher & Co., Darmstadt 1969, Seiten 203 bis 206 nahegelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat im Umfang der beantragten und auch zulässigen Beschränkung Erfolg, weil das gewerblich anwendbare Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 gegenüber dem hier in Betracht zu ziehenden Stand der Technik sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. Offenbarung und Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1 Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig beschränkt, weil der Fachmann - hier ein Fachhochschul-Ingenieur der Steuer- und Regelungstechnik mit Berufserfahrungen auf dem Gebiet automatisch betriebener Türen und Tore, dem die Grundlagen der Datenverarbeitung und Informationsübertragung geläufig sind - die in den erteilten Patentanspruch 1 zusätzlich aufgenommenen Merkmale aus der Patentbeschreibung und den jeweils entsprechenden Stellen der ursprünglichen Beschreibung als zur Erfindung gehörig entnimmt und diese den Gegenstand des Patents auch nicht verändern.

"Weltweit" an verschiedenen Überwachungsorten befindliche Türen und Tore sind als eine von drei Alternativen in Spalte 2, Zeilen 49 bis 55 der Patentbeschreibung erteilter Fassung offenbart. In Verbindung mit der Streichung der Angabe "in einem Hause..." (PS Sp 2 Z 53 bis 54) ist für den Fachmann klargestellt, daß die Türen und Tore des patentgemäßen Verfahrens nicht alle in einem Gebäude angeordnet sein dürfen.

Unter der Angabe "integrierendes Text- und Datennetz" im erteilten Patentanspruch 1 versteht der Fachmann nach Auffassung des Senats am Anmeldetag des Streitpatents jedes Netz, das sowohl Texte als auch Daten übertragen kann, unabhängig von dessen Ausdehnung oder technischen Eigenschaften. Dazu gehören sowohl Bussysteme als auch öffentliche, sich weltweit erstreckende Netze mit Telefon- und TelefaxÜbertragung.

Demgegenüber beschränkt die aus der Patentbeschreibung (Sp 2 Z 24 bis 25) in den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommene Bezeichnung "Dienste integrierendes digitales Telekommunikationsnetz" (worunter - wie die Patentinhaberin unwidersprochen ausgeführt hat - schon vor dem Anmeldetag das "ISDN"-Netz verstanden wurde) das patentgemäße Verfahren auf einen digitalen öffentlichen Übertragungsweg für Fernbereichs(=Tele-)kommunikation mit Wählbetrieb ein; ein solcher Wählbetrieb ist in Zusammenhang mit dem im patentgemäßen Verfahren verwendeten Datenkommunikationsgerät ebenfalls in der Patentbeschreibung (Sp 1 Z 65 bis Sp 2 Z 4) erwähnt.

Dieser Übertragungsweg fällt auch unter den Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 und betrifft demnach - entgegen der Auffassung der Einsprechenden - kein "Aliud".

Denn unter einem Telekommunikationsnetz hat der Fachmann nach Auffassung des Senats am Anmeldetag kein in der "Nahbereichskommunikation" gebräuchliches und öffentlich nicht zugängliches Bussystem verstanden; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen.

Während der erteilte Patentanspruch 1 hinsichtlich der Angabe "einem/das (Datenkommunikationsgerät)" offenließ, ob dieses als Zahlwort verstanden werden mußte, ist das Verfahren nunmehr aus der Patentbeschreibung (Sp 2 Z 44 bis 45) auf ein "an einem zentralen Ort stehendes Datenkommunikationsgerät", d.h. ein einziges Gerät, beschränkt.

2. Verständnis einzelner Angaben im geltenden Patentanspruch 1 Unter den nicht aus sich heraus verständlichen Begriffen "Fehlerzustandsmeldung" und "Fehler" im geltenden Patentanspruch 1 versteht der Fachmann im Lichte der Streitpatentschrift, die insoweit als Lexikon heranzuziehen ist (vgl BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube) keinen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Türfunktion mehr oder weniger regelmäßig auftretenden Betriebszustand (z.B. Offen, Zu, Ladenschlußschaltung, Einklemmen eines Gegenstandes oder Passanten an überwachten Türen,...) sondern technische Störungen an den Türen bzw. Toren selbst, für deren Behebung sofort oder bei nächster Gelegenheit ein Servicetechniker benötigt wird.

Dies ergibt sich nicht nur aus den Ausführungen zum Stand der Technik (Sp 1 Z 17 bis 25 der PS) und den in der Aufgabe (Sp 1 Z 41 bis 46 der PS) genannten Wartungskosten, sondern auch aufgrund der Hinweise auf einen "Service" im Zusammenhang mit der patentgemäßen Lösung (zB Sp 2 Z 8 bis 23, Sp 3 Z 28 bis 32 und Sp 3 Z 39 bis 48 der PS). Denn ein Service/-techniker ist nur erforderlich, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren einer Tür gefährdende oder beeinträchtigende technische Störungen vorliegen.

Zusätzlich zur "automatischen" Meldung von Fehlerzuständen und Systemdaten, die z.B. durch automatische Anwahl adressierter Überwachungsorte in einem bestimmten Rhythmus erfolgen kann (Sp 2 Z 66 bis Sp 3 Z 14), entnimmt der Fachmann der Patentbeschreibung, daß Überwachungsorte sich im Fehlerfall beim Datenkommunikationsgerät "selbst melden", d.h. unaufgefordert eine Kommunikation aufbauen (Sp 2 Z 49 bis 66).

Das letzte kennzeichnende Merkmal, nach dem ein auftretender Fehler "direkt" gemeldet" wird, betrifft demnach keine Wiederholung eines vorangehenden Merkmals.

3. Zur Frage der Vorveröffentlichung der vorgelegten Firmenschriften Der Senat hat keine Zweifel, und es wurde von der Patentinhaberin auch nicht bestritten, daß es sich bei der in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegten Firmenschrift TORMAX© AUTOMATIC Technische Daten für automatische Schiebetür TMP STARDOR mit Druckvermerk: T-818-d 1.91, um einen vorveröffentlichten Stand der Technik handelt.

Denn eine solche nach Gestaltung (mehrfarbiges doppelseitig bedrucktes DIN-A3-Blatt, auf DIN-A4-Format gefaltet, mit Druckvermerk) und Inhalt (Funktionsbeschreibung, technische Daten, Einbaumaße und Planungshinweise) für mögliche Kunden und Anwender bestimmte Produktinformation wird von den Marketingabteilungen und Außendienstmitarbeitern angefordert und im Hinblick auf das angestrebte Verkaufsziel auch alsbald an potentielle Kunden verteilt.

Mit der Zahlenfolge "1.91" - ein bei Prospekten übliches Kürzel im Druckvermerk - ist nach aller Lebenserfahrung als Druckzeitpunkt "Januar 1991" anzunehmen, der somit mehr als anderthalb Jahre vor dem Anmeldetag des Streitpatents liegt.

Der Senat hat nach alledem keine Zweifel, daß im vorliegenden Fall der Prospekt "TORMAX© AUTOMATIC Technische Daten..." als der Öffentlichkeit zugängliche Beschreibung zum Stand der Technik gehört (vgl BPatGE 32, 109).

Zu dieser Überzeugung konnte der Senat hinsichtlich des mit Eingabe vom 31. Oktober 2001 im Original zur Akte gereichten Firmenprospekts MANUSA PUERTAS AUTOMATICAS... nicht gelangen.

Denn bei dem auf Glanzpapier mehrfarbig gedruckten Umschlag ohne Druckvermerk mit einer auf der rechten Innenseite angebrachten Prospekttasche handelt es sich um eine Einlegemappe, in der sich ein einzelnes, loses Prospektblatt ohne technische Angaben sowie - in dafür vorgesehenen Schlitzen - eine Visitenkarte eines Firmenmitarbeiters findet.

Miteinander und mit dem Umschlag durch zwei Heftklammern am linken Rand verbunden und gemeinsam mit dem Umschlag gelocht ist ein Stapel von Schwarz-Weiß-Kopien, dessen erste drei Blätter lediglich einseitig kopiert sind, der Rest doppelseitig. Lediglich das Deckblatt läßt mit dem spanischen Druckvermerk "Septiembre de 1.991" auf ein Druckdatum im September 1991 schließen; die übrigen Seiten enthalten keinen Hinweis auf ein Druckdatum. Als letzte Seite ist eine leeres, weißes Blatt ohne jeden Druckhinweis beigeheftet.

Angesichts der uneinheitlichen Kopierweise (ein-/doppelseitig) innerhalb des Blätterstapels und der nur "büroüblichen" Verbindungsart der einzelnen Blätter ohne Druckvermerk, die jederzeit einen Austausch einzelner Seiten erlauben und auch der Tatsache, daß ein derartiger "Prospekt" der Qualität und dem Preis des darin dargestellten bzw. beschriebenen Produkts nicht annähernd angemessen erscheinen muß, kann deshalb hier nicht davon ausgegangen werden, daß es sich um einen Firmenprospekt handelt, der in der vorgelegten Fassung vor dem Anmeldetag des Streitpatents an die Öffentlichkeit gelangt ist (vgl BPatGE 38, 206).

Ob die "Pressemitteilung - SWISSBAU 91" (Anlage L), die Einladung zum Besuch der Tormax-Arena, SWISSBAU 91 (Anlage M) und das Tormax Bulletin "Messeausgabe" (Anlage N) vorveröffentlicht sind, kann - wie sich aus den folgenden Ausführungen zur Patentfähigkeit ergibt - dahingestellt bleiben.

Die übrigen im Zusammenhang mit behaupteten Benutzungen vorgelegten Schriften wurden in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen. Daß auf den Ausstellungen hinsichtlich der Übertragung der Daten zwischen den Überwachungsorten mehr gezeigt wurde, als in diesen Schriften angegeben ist, wurde von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen; dies gilt insbesondere hinsichtlich eines Diagnose- und Überwachungsverfahrens für weltweit an verschiedenen Überwachungsorten befindlichen Türen.

Der Senat sah sich deshalb auch nicht veranlaßt, sich mit diesen Schriften und evtl. zugehörigen Benutzungen weiter zu befassen.

4. Neuheit Das gewerblich anwendbare Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aus der EP 0 168 520 A1, aus der Firmenschrift "TORMAX© AUTOMATIC Technische Daten...", den Anlagen L, M und N sowie aus den in der mündlichen Verhandlung überreichten Seiten des Buches von Th.Krist: Formeln und Tabellen, Technik-Tabellen-Verlag Fikentscher & Co. Darmstadt, 1969 Bekannten neu, da aus keiner dieser Druckschriften ein Verfahren mit den in diesem Anspruch angegebenen Merkmalen bekannt ist.

Aus der EP 0 168 520 A1 Druckschrift ist im Zusammenhang mit einer Einrichtung zur automatischen Türüberwachung bei Fahrzeugen des Personennahverkehrs auch ein Diagnose- und Überwachungsverfahren für an verschiedenen Überwachungsorten (zB Fahrertür, Mitteltür) befindliche automatisch betriebene Türen bekannt (Zusammenfassung), welche jeweils durch ein Antriebsaggregat (gesteuert durch ein Türventil, Notventil - S 4 letzter Abs) angetrieben werden, und für den automatischen Betrieb mit Sensoren (S 1 Abs 1 und S 7 Abs 1) zur Überwachung und Steuerung versehen sind.

Es ist eine mit einem Mikroprozessor 16 versehene Regelung bzw. Steuerung sowie eine Datenverarbeitungseinheit mit einem Rechner an den Überwachungsorten 20, 30 vorhanden (Figur iVm S 2 Abs 2 und S 3 Abs 3) sowie eine Verbindung zwischen den Überwachungsorten 20, 30 (Fig) und einem an einem zentralen Ort stehenden Datenkommunikationsgerät 10 (Fig iVm S 5 Abs 3 bis 4), um den Funktionsablauf der Türen zu überwachen.

Über das Datenkommunikationsgerät 10 werden auch "Systemdaten" (zB "Tür geöffnet", "Türraum frei", "Tür geschlossen") automatisch gemeldet (S 5 letzte Zeile bis S 6 Abs 2).

Die Türen sind jedoch in einem einzigen Fahrzeug angeordnet und die Geräte mit Übertragungsleitungen 13 verbunden, so daß sich der geltende Patentanspruch 1 vom Bekannten schon dadurch unterscheidet,

-daß die Türen weltweit und stationär angeordnet sind,

-daß als Verbindung ein Dienste integrierendes digitales Telekommunikationsnetz vorgesehen ist.

Auch werden bei dem bekannten Verfahren - entgegen der Auffassung der Einsprechenden - weder Fehlerzustandsmeldungen automatisch gemeldet noch wird das Auftreten eines Fehlers an einem Überwachungsort direkt an das Datenkommunikationsgerät gemeldet. Denn alle dort erwähnten Systemzustände (zB "Tür offen/zu", "Türraum frei/belegt", Auftreffen der Tür auf ein Hindernis/Reversieren der Tür) sind normale Betriebszustände der Türen, die durch entsprechende Sensoren überwacht und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Fahrgäste oder den Fahrbetrieb (zB Abfahrbereitschaft) "abgefangen" werden, z.B. durch Reversieren der Tür. Weder der Fahrer und schon gar kein Servicetechniker muß dabei eingreifen.

Der Fahrer erhält nur die Informationen, die er für den Fahrbetrieb benötigt; anderes ist dieser Druckschrift nicht entnehmbar. Technische Störungen, die das beschriebene Funktionieren der Türen verhindern oder beeinträchtigen könnten, sind an keiner Stelle angesprochen und es werden auch keine Eingangsinformationen an das Steuergerät 16 oder an die Überwachungsgeräte 20, 30 gegeben (S 4 Abs 2 und 4), die einen Fehler betreffen.

Zwar kann ein mangelhafter Schließdruck oder Öffnungsdruck zu Betriebsstörungen führen; mangels entsprechender Hinweise in der Druckschrift handelt es sich jedoch um eine rückschauende Betrachtung, wenn die Einsprechende hier unterstellt, es würde z.B. ein fehlerhafter Druck als Fehlerzustandsmeldung übermittelt.

Aus der Firmendruckschrift TORMAX©AUTOMATIC Technische Daten für automatische Schiebetür TMP STARDOR, Druckvermerk T-818-d 1.91 ist im Zusammenhang mit einem mikroprozessorgesteuerten Schiebetürantrieb auch ein Diagnose- und Überwachungsverfahren für stationäre automatisch betriebene Türen und Tore (Titelseite und linke Innenseite, obere Textabsätze) bekannt. Diese befinden sind auch an verschiedenen Überwachungsorten; denn eine beliebige Anzahl von Türen kann mit einem Gebäudeleitsystem ferngesteuert werden (Tabelle li Innenseite).

Die Türen werden jeweils durch einen Asynchronmotor als Antriebsaggregat angetrieben (re Innenseite Abs 1), sind für den automatischen Betrieb mit Sensoren zur Überwachung und Steuerung versehen (li Innenseite, Spalte "Zusatzkomponenten", Abs 1) und weisen in Gestalt der TORMAX-Bedieneinheit auch eine mit einem Mikroprozessor versehene Regelung bzw. Steuerung an den Überwachungsorten sowie eine Datenverarbeitungseinheit mit einem Rechner an den Überwachungsorten auf (li Innenseite "Tormax TMP.." und re Innenseite "Die Tormax Datenbank.."). Im Zusammenhang mit den durch ein Gebäudeleitsystem ferngesteuerten Türen entnimmt der Fachmann dort auch eine Verbindung zwischen den Überwachungsorten und dem an einem zentralen Ort stehenden Leitrechner als Datenkommunikationsgerät.

Vom Fachmann ohne weiteres mitgelesen wird nach Auffassung des Senats für den Fall ferngesteuerter Türen schließlich auch die automatische Übertragung von Betriebszuständen (zB "Tür OFFEN/ZU") an den Leitrechner als Datenkommunikationseinheit. Denn wenn Türen und Tore im Rahmen der Gebäudeleittechnik ferngesteuert werden, muß in der Leitzentrale zumindest erkennbar sein, ob ein Steuerbefehl ("Tür AUF") ausgeführt worden ist bzw. welcher Schließzustand der Türen jeweils vorliegt.

Zwar kann eine einzelne Tormax-Bedieneinheit auch mit der Zusatzfunktion "Störung" versehen sein und darüber hinaus - wie die Einsprechende vorgetragen hat - im Zusammenhang mit dem "mehrstufigen Diagnosekonzept" (re Innenseite "Die TORMAX Betriebssicherheit") - Fehlerzustände erfassen und anzeigen, zu denen z.B. die Zusatzfunktion "Störung" (li Innenseite li Spalte) gehören mag.

Jedoch liest der Fachmann nach Auffassung des Senats am Anmeldetag bei dem Begriff "Fernsteuerung für Gebäudeleitsysteme" nicht ohne weiteres mit, daß auch Fehlerzustände von jeder Tür automatisch an den Leitrechner gemeldet werden oder Fehler direkt gemeldet werden.

Im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Fernsteuerung vorgesehenen Schnittstellen (li Innenseite, Tabellenzeile "Fernsteuerung für Gebäudeleitsystem") liest der Fachmann ein für diese Zwecke regelmäßig verwendetes hausinternes Bussystem ohne weiteres mit, nicht aber ein Telekommunikationsnetz, das vor dem Anmeldetag des Streitpatents zwar in technisch ausgerüsteten Gebäuden regelmäßig vorhanden war, aber nach Auffassung des Senats schon aus Kostengründen (Gebührentakt) nicht zur Übertragung von Daten der Gebäudeleittechnik genutzt wurde.

Das anspruchsgemäße Verfahren unterscheidet sich demnach von dem in dieser Firmenschrift bekannten dadurch,

-daß die Türen sich weltweit an verschiedenen Überwachungsorten befinden, daß als Verbindung ein Dienste integrierendes digitales Telekommunikationsnetz vorgesehen ist und daß über das Datenkommunikationsgerät eine Fehlerzustandsmeldung der angeschlossenen Überwachungsorte automatisch gemeldet wird und beim Auftreten eines Fehlers an einem Überwachungsort dieser Fehler direkt an das Datenkommunikationsgerät gemeldet wird.

Diese Merkmale unterscheiden den Patentanspruch 1 auch jeweils von dem aus den Anlagen L, M und N Bekannten. Denn auch dort ist nur die Einbindung mehrerer Türen in ein "Gebäudemanagement" (Anlage L, le Abs / Anlage M / Anlage N Abschnitt "TORMAX Einheitssteuerung") offenbart, nicht aber die Verbindung von weltweit an verschiedenen Überwachungsorten befindlichen Türen über ein digitales Telekommunikationsnetz.

Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Seiten des Fachbuchs Th.Krist: Formeln und Tabellen.. offenbaren lediglich Grundkenntnisse aus der Fernwirktechnik, zu denen auch eine Meßwertüberwachung mit nachfolgendem Alarm und Störwertniederschrift gehört (S 204 Abschn 2); derartiges ist aber schon dem Fachwissen des hier zuständigen Fachmanns zuzurechnen.

Die übrigen noch im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angesprochen und gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik ersichtlich auch nicht hinaus, so daß auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.

5. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von dem aus der Firmenschrift TORMAX©AUTOMATIC Technische Daten.. bekannten Diagnose- und Überwachungsverfahren stellt sich dem Fachmann objektiv das technische Problem, ein Diagnose- und Überwachungsverfahren zu schaffen, bei dem an zentraler Stelle eine Überwachung der von dem Betreiber unterhaltenen Anlagen möglich ist, um Wartungskosten zu sparen, in der Praxis von selbst. Denn neben den Anschaffungskosten für ein technisches Gerät sind Wartungskosten regelmäßig ein wichtiges Beurteilungs- und Kaufkriterium.

Die Teilaufgabe, "in einem Störfall eine detaillierte Fehlermeldung zu erhalten", ist bereits Teil der patentgemäßen Lösung und hat deshalb außer Betracht zu bleiben.

Nicht nur aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus, sondern schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung mag der Fachmann daran denken, zur Lösung der Patentaufgabe bei dem bekannten Verfahren über die Systemmeldungen (zB "Tür OFFEN/ZU") hinaus auch Fehlermeldungen automatisch an einen Leitrechner eines Gebäudeleitsystems zu geben, wenn über diesen bereits mehrere Türen ferngesteuert werden. Denn daß es einen doppelten Aufwand bedeutet, wenn ein Servicetechniker im Störungsfall zunächst oft nur die Art der Störung ermittelt, um dann mit einem seltener benötigten Ersatzteil ein zweites Mal zum Schadensort zu kommen, ist im Zusammenhang mit Störungen an Haushaltsgroßgeräten allseits bekannt.

Für derartige Fehlermeldungen bietet sich das im Rahmen der Gebäudeleittechnik ohnehin vorhandene Bussystem ohne weiteres an.

Es lag aber für den Fachmann am Anmeldetag nicht auf der Hand, daß ein Fehler an einer ferngesteuerten Tür im Rahmen der Gebäudeleittechnik "direkt gemeldet" wird. Denn die genaue Kenntnis eines von einem Servicetechniker zu behebenden Fehlers gehört sicher nicht zu den primären Informationen, die am Leitrechner eines Gebäudesystems direkt gemeldet, d.h. sofort zur Kenntnis genommen werden müssen.

Es muß schließlich auf dem Gebiet der Überwachung von stationären automatisch betriebenen Türen als überraschend erscheinen und zeugt auch von einer gewissen Kühnheit am Anmeldetag (vgl RG GRUR 37, 35), Fehlermeldungen automatisch von weltweit an verschiedenen Orten befindlichen Türen über ein Dienste integrierendes digitales Telefonnetz an eine an einem zentralen Ort stehende Datenkommunikationseinheit zu übermitteln und auf diesem Wege auch Fehler direkt zu melden, um Service- und Wartungsarbeiten zu erleichtern.

Denn bis zum Anmeldetag waren stationäre automatisch betriebene Türen - wie der Stand der Technik belegt - allenfalls in Gebäudeleitsystemen vernetzt und über Bussysteme eingebunden.

Da die Hauptanwendungsgebiete der Fernwirktechnik auf dem Gebiet der Energiewirtschaft liegen, konnte die in diesem Zusammenhang bekannte Fernüberwachung den Fachmann nicht zu einem Diagnose- und Überwachungsverfahren anregen, bei dem sich - wie mit dem patentgemäßen Verfahren möglich - weltweit an verschiedene Orten befindliche Türen im Fehlerfall selbst über ein digitales Telekommunikationsnetz direkt in einer Zentrale melden, um Service- und Wartungsarbeiten zu vereinfachen.

Die weiteren im Rahmen der Neuheitsbetrachtung abgehandelten Druckschriften enthalten ebenfalls keinerlei Hinweis auf ein derartiges Verfahren, da sie entweder keine stationären Türen betreffen (EP 0 168 520 A1) oder lediglich in Gebäudeleitsystemen vernetzte Türen betreffen (übrige).

Schließlich spricht auch die vorausschauende Erkenntnis eines technischen und wirtschaftlichen Bedürfnisses (Busse, Patentgesetz 5. Auflage, § 4 Rn 178) im vorliegenden Fall dafür, daß es einer über bloßes fachmännisches Handeln hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit des Fachmannes bedurfte, um zu dem Verfahren mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen.

6. Übrige Unterlagen Mit dem geltenden Patentanspruch 1 haben auch die erteilten Patentansprüche 2 und 3 Bestand. In der geltenden Beschreibungseinleitung ist die anspruchsgemäße Beschränkung durch die beantragte Streichung in Spalte 2, Zeilen 54 und 55 zusätzlich verdeutlicht.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Kaminski Fa






BPatG:
Beschluss v. 18.02.2002
Az: 19 W (pat) 39/00


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