Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. September 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 145/01

(BPatG: Beschluss v. 03.09.2002, Az.: 33 W (pat) 145/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die am 27. September 1999 für 09: Mit Programmen versehene, maschinenlesbare Datenträger, insbesondere Datenträger in Form von Chipkarten zur Überprüfung und Bestätigung der Echtheit und Gültigkeit einer digitalen Signatur, zur Kontrolle und Bestätigung der Unversehrtheit der übermittelten Daten und zur eindeutigen Identifikation des Urhebers;

36: Finanzwesen, Geldgeschäfte 42: Dienstleistungen der Zertifizierung, Autorisierung und Verschlüsselung, insbesondere von Signaturen und Dokumentenerfolgte Eintragung der Marke 399 48 690 COMKEY ist Widerspruch eingelegt worden aus der für Werbung, Geschäftswesen, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Versicherungs- und Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienweseneingetragenen Marke 397 56 955 MON(K)EY.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 36 den Widerspruch durch ein Mitglied des Patent- und Markenamts zurückgewiesen. Trotz des wegen teilweise vorliegender Dienstleistungsidentität zu fordernden großen Abstands der Marken - so hat die Markenstelle ausgeführt - hielten sie diesen in jeder Hinsicht ein. Die wortinterne Einklammerung des Buchstabens "K" in der Widerspruchsmarke und die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben "C"/"M" stellten deutliche schriftbildliche Abweichungen dar. Auch in klanglicher Hinsicht unterschieden sich die Marken vernehmbar. Dies gelte ohnehin, soweit Verkehrsbeteiligte die Zweideutigkeit der Widerspruchsmarke benennen würden. Ansonsten stellten die Abweichungen zwischen dem harten, klangstarken Anfangsbuchstaben "C" (gesprochen wie "K") und dem weichen, klangschwachen "M" sowie bei der Aussprache des ersten Konsonanten ("O" in der jüngeren, als "A" in der Widerspruchsmarke) deutliche Unterschiede dar. Darüber hinaus wirke der Sinngehalt der Widerspruchsmarke einer Verwechselungsgefahr entgegen. Hinzu komme, dass der Verkehr bei den hier vorliegenden höherwertigen Produkten eingehendere Überlegungen und Prüfungen vornehme. Damit seien die Marken allenfalls "geringfügigst" ähnlich. Angesichts dieses Ähnlichkeitsgrades und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liege daher selbst bei identischen Dienstleistungen keine Verwechselungsgefahr vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgemäß unter Zahlung der Gebühr eingelegte Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Eine angekündigte Beschwerdebegründung ist ausgeblieben. Auch im Verfahren vor der Markenstelle hat die Widersprechende keine Begründung des Widerspruchs eingereicht. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Es besteht keine Verwechselungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen ab, wobei die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung zueinander stehen.

Trotz der Identität bei den Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" halten die beiderseitigen Marken den danach zu fordernden deutlichen Abstand zueinander ein. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen der Markenstelle verwiesen werden, die in einer sehr ausführlichen Begründung mit weitestgehend zutreffenden Erwägungen einen Grad an Ähnlichkeit festgestellt hat, der auch angesichts einer teilweise vorliegenden Identität der Dienstleistungen nicht mehr ausreicht, um eine rechtlich erhebliche Gefahr von Verwechselungen zu begründen. Der Widerspruch ist damit zu Recht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Nachdem die Widersprechende weder ihren Widerspruch noch die Beschwerde begründet hat, ist auch nicht zu ersehen, inwieweit sie überhaupt Ansatzpunkte für eine Verwechselungsgefahr oder eine Angreifbarkeit des angefochtenen Beschlusses sieht. Weitere Ausführungen erscheinen daher entbehrlich.

Damit war die Beschwerde zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 03.09.2002
Az: 33 W (pat) 145/01


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