Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 11. Juli 2002
Aktenzeichen: 15 W 269/02

(OLG Hamm: Beschluss v. 11.07.2002, Az.: 15 W 269/02)

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 2). Diese hat die der Beteiligten zu 1) in dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 100.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Mehrheitsaktionärin der Beteiligten zu 2). Sie hält Aktien zu einem Anteil von 60,80 % am Grundkapital der Beteiligten zu 2).

Die Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 23.12.2001 gegenüber dem vormaligen Vorstand der Beteiligten zu 2) Urbatsch gemäß § 122 AktG das Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gestellt. Auf dieser Hauptversammlung sollten folgende drei Tagungsordnungspunkte behandelt werden:

Bericht des Vorstandes zur Lage der Gesellschaft.

Abberufung der drei gegenwärtig amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrates nach

§ 103 Abs. 1 AktG aufgrund mit ¾ der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss.

3. Neuwahl von Aufsichtsratmitgliedern für den Fall, dass die Abberufung gemäß

vorstehendem Tagungsordnungspunkt 2 beschlossen wird.

Zur Begründung hat die Beteiligte zu 1) in dem genannten Schreiben unter anderem folgendes ausgeführt:

"Die Situation der Gesellschaft ist aufgrund des Verlustes des Baurechts für das Objekt N sowie die Kündigung der Kreditlinien durch die Sparkasse H ausgesprochen prekär. Die damit erforderliche Sanierung kann nur gelingen, wenn die Zusammenarbeit von Vorstand, Aufsichtsrat und Mehrheitsaktionär optimal verzahnt wird. Insbesondere ist der neue Mehrheitsaktionär nicht bereit, Finanzierungsverantwortung zu übernehmen, wenn er im Aufsichtsrat nicht vertreten ist und er damit - jedenfalls in AktG-konformer Weise - nicht an der Willensbildung der Gesellschaft teilnimmt."

Eine Reaktion auf dieses Verlangen erfolgte durch die Beteiligte zu 2) nicht. Mit Schreiben vom 14.02.2002 wiederholte die Beteiligte zu 1) das Verlangen gegenüber dem neuen Vorstand I und setzte eine Nachfrist binnen einer Woche, dem Begehren auf Einberufung der Hauptversammlung nachzukommen. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.

Daraufhin beantragte die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 27.02.2002 gegenüber dem Amtsgericht, gemäß § 122 Abs. 3 S. 1 AktG die Beteiligte zu 1) zu ermächtigen, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, auf der die genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden sollten.

Die Beteiligte zu 2) ist diesem Verlangen mit Schriftsatz vom 02.04.2002 entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Antrag nicht die nötigen formellen Voraussetzungen erfülle. Außerdem hat sie angekündigt, dass entsprechend ihrer Satzung bis spätestens Ende Juli eine ordentliche Hauptversammlung einberufen werde.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.05.2002 dem Antrag stattgegeben.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31.05.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen würden und dass die geplante Hauptversammlung am 05.08.2002 durchgeführt werden solle.

Die Beteiligte zu 1) ließ im Bundesanzeiger Nr. 98 vom 01.06.2002 den Beschluss des Amtsgerichts veröffentlichen und lud zu einer außerordentlichen Hauptversammlung für den 16.07.2002 ein. Diese Hauptversammlung sagte sie mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 103 vom 08.06.2002 "aus terminlichen Gründen" ab und lud aufgrund der Ermächtigung zu einer neuen Hauptversammlung der Beteiligten zu 2) auf den 17.07.2002.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 18.06.2002 erklärte der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2), dass die Anzeige bezüglich der Hauptversammlung vom 05.08.2002 "morgen" an den Bundesanzeiger herausgehe. Die Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung vom 05.08.2002 sei um die Punkte ergänzt, die Gegenstand der außerordentlichen Hauptversammlung vom 17.07.2002 seien.

Mit Beschluss vom 18.06.2002 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24.06.2002 bei dem Landgericht eingelegt hat.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 122 Abs. 3 S. 4 AktG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach § 122 Abs. 3 S. 4 AktG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) ausgegangen.

In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.

Da die Beteiligte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2002 vor dem Landgericht nach Einsichtnahme der notariellen eidesstattlichen Versicherungen bezüglich des Nachweises der Mindesbeteiligung der Beteiligung zu 1) diese nicht mehr gerügt hat, geht es in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur noch um die von der Beteiligten zu 2) aufgeworfenen Frage, ob das Verlangen der Beteiligten zu 1) im Hinblick darauf, dass die Beteiligte zu 2) auf den 05.08.2002 eine ordentliche Jahreshauptversammlung angesetzt hat, rechtsmissbräuchlich ist.

Hierzu hat das Landgericht ausgeführt:

Für die Gesamtabwägung spiele es keine Rolle, dass nunmehr die Beschwerdeführerin selbst Termin zur Hauptversammlung auf den 05.08.2002 festgesetzt habe. Einmal habe darüber bis zum Termin vom 18.06.2002 kein Nachweis der Beschwerdeführerin vorgelegen. Zum anderen hätte die Beschwerdeführerin das längst vorher machen müssen, jetzt sei der Beschwerdegegnerin eine Änderung der bereits von ihr festgesetzten Hauptverhandlung nicht mehr zuzumuten.

Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei.

Gemäß § 122 Abs. 3 AktG kann das Gericht die Aktionäre ermächtigen, eine Hauptversammlung selbst einzuberufen, wenn das hierauf gerichtete Verlangen gegenüber dem Vorstand erfolglos geblieben ist. Das Gericht muss dem Antrag stattgeben, wenn er zulässig und begründet, also dem Verlangen vom Vorstand stattzugeben war (OLG Köln WM 1959, 1402; Eckrath in Gessler/Hefermehl, AktG, § 122 Rdnr. 38; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 122 Rdnr. 11).

Dass die formellen Voraussetzungen für den Antrag vorgelegen haben, dass also das Verlangen nach der Einberufung unter Angabe von Zweck und Gründen gestellt worden ist, hat bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt. Dass die Beteiligte zu 1) als Mehrheits-Aktionärin zu dem Verlangen auf Einberufung formell berechtigt war, ist - wie dargestellt - zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig.

Das Verlangen ist allerdings dann zurückzuweisen, wenn es rechtsmissbräuchlich gestellt wird (vgl. Eckrath in Gessler/Hefermehl a. a. O. Rdnr. 29). Rechtsmissbräuchlichkeit kann gegeben sein, wenn die ordentliche Hauptverhandlung kurz bevorsteht und ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Abhaltung einer Hauptversammlung nicht ersichtlich ist (vgl. Eckrath a. a. O.; KG J 32 a 140; BayObLG FG 1, 247). Das nahe Bevorstehen einer ordentlichen Hauptversammlung kann nämlich unter Umständen für das Gericht Anlass bieten, die Anberaumung einer außerordentlichen Hauptversammlung - zur Vermeidung einer unnützen Belästigung der Beteiligten und im Interesse der Kostenersparnis - abzulehnen.

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nach dem oben geschilderten Verfahrensablauf nicht vor.

Die Beteiligte zu 1) hatte ihr Verlangen bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2001 gestellt. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt. Auch auf das Erinnerungsschreiben mit der Nachfristsetzung vom 14.02.2002 ist keine Reaktion erfolgt. Eine erste Reaktion der Beteiligten zu 2) ist erst aufgrund der gerichtlichen Geltungmachen vom 27.02.2002 durch die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 02.04.2002 erfolgt. Hier hatte die Beteiligte zu 2) in erster Linie - jetzt nicht mehr aufrechterhaltene - formelle Einwendungen vorgetragen und nur am Rande erwähnt, dass sie bis spätestens Ende Juli des Jahres eine ordentliche Hauptversammlung einberufen werde. Bei dieser Ankündigung - unter Modifizierung auf den 05.08.2002 - ist es geblieben. Eine Bekanntmachung in dem Bundesanzeiger war bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 18.06.2002 noch nicht erfolgt. Es erfolgte in dem Termin lediglich der Hinweis, dass die Anzeige bezüglich der Hauptversammlung vom 05.08.2002 "morgen" an den Bundesanzeiger herausgehe. Zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch bereits die Beteiligte zu 1) in dem Bundesanzeiger zur Hauptversammlung auf den 17.07.2002 eingeladen.

Angesichts dieses geschilderten Zeitablaufes kann nach Ansicht des Senates von einer Rechtsmissbräuchlichkeit keine Rede sein. Es ist der Beteiligten zu 1) nicht zuzumuten, die bereits anberaumte und öffentlich angekündigte außerordentliche Hauptversammlung wieder abzusagen, zumal keine Gewähr besteht, dass die Beteiligte zu 2) die von ihr auf den 05.08.2002 geplante ordentliche Hauptversammlung verschiebt.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.






OLG Hamm:
Beschluss v. 11.07.2002
Az: 15 W 269/02


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