Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Mai 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 53/10

(BGH: Beschluss v. 12.05.2011, Az.: AnwZ (B) 53/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung des Bundesgerichtshofs wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs als unzulässig verworfen. Zudem wird der Kläger dazu verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Kläger hatte Klage gegen den Bescheid der Beklagten eingereicht, mit dem seine Rechtsanwaltszulassung aufgrund von Vermögensverfall widerrufen wurde. Das Anwaltsgerichtshof wies seine Klage bei einem Termin am 26. April 2010 ab, zu dem der Kläger nicht erschienen war. In einem Schriftsatz vom 3. August 2010 beantragte der Kläger die Verlegung des Termins bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er an jenem Tag in B. verhindert gewesen sei. Der Anwaltsgerichtshof verwarf diesen Antrag in einem Beschluss vom 27. August 2010.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss richtete sich am 25. September 2010 gegen diese Entscheidung. Jedoch war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nach den geltenden Gesetzen nur in Ausnahmefällen anfechtbar sind. Selbst wenn man den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers als Anhörungsrüge auslegen würde, wäre ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht möglich. Der Kläger wurde darauf bereits mit einem Schreiben vom 19. Januar 2011 hingewiesen, jedoch reagierte er nicht darauf.

Die Kostenentscheidung beruht auf den entsprechenden §en des Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGO), während die Streitwertfestsetzung auf § 194 BRAO und § 52 GKG basiert. Die Vorinstanz war das Anwaltsgerichtshof München mit der Entscheidung vom 27. August 2010 - BayAGH I-28/09 - 3.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 12.05.2011, Az: AnwZ (B) 53/10


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 die Rechtsanwaltszulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Hiergegen hat dieser Klage erhoben. Im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof am 26. April 2010, zu dem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, wurde durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3. August 2010 hat der Kläger unter Hinweis auf seine Verhinderung am 26. April 2010 wegen einer Vertragsangelegenheit in B. "Verlegung des Termins bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sollte bereits eine Entscheidung ergangen sein", beantragt. Mit Beschluss vom 1 27. August 2010 hat der Anwaltsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag verworfen. Hiergegen richtet sich die "sofortige Beschwerde" des Klägers vom 25. September 2010.

2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen anfechtbar sind. An der Unzulässigkeit ändert sich auch dann nichts, wenn man den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers als Anhörungsrüge auslegen würde. Auch in diesem Fall ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet (§ 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2011 hingewiesen worden. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters Stüer Martini Vorinstanz :

AGH München, Entscheidung vom 27.08.2010 - BayAGH I-28/09 - 3






BGH:
Beschluss v. 12.05.2011
Az: AnwZ (B) 53/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/33ad21751425/BGH_Beschluss_vom_12-Mai-2011_Az_AnwZ-B-53-10




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share