Landgericht Hamburg:
Urteil vom 5. Juni 2015
Aktenzeichen: 315 O 95/15

(LG Hamburg: Urteil v. 05.06.2015, Az.: 315 O 95/15)

Tenor

1.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)verboten,

a)geschäftlich handelnd Garagentorantriebe der Modellreihe Drive mit dem nachfolgend eingeblendeten Logo

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen, und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen.

b)geschäftlich handelnd die Garagentorantriebe Drive 520 B, Drive 550 A (Garagentorantrieb Drive 550 A mit Ausnahme der Seriennummern 120601700 oder niedriger), und/oder Drive 600 P an Endverbraucher, insbesondere über Internetshops und Baumärkte, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, wenn diese Antriebe nach der Verbindung mit einem Garagen-Sektionaltor gemäß der Montage- und Inbetriebnahmeanleitung der Antragsgegnerin im Fall der Antriebe Drive 500 A und 520 B in Verbindung mit einem H. Garagentor EPU 40 M-Sicke mit der Abmessung 2.415 mm Breite x 2.000 mm Höhe und im Falle des Antriebs Drive 600 P mit einem H. Garagentor EPU 40 M-Sicke mit der Abmessung 2.540 mm Breite x 2.250 Höhe bei werkseitiger Einstellung Betriebskräfte erzeugen, die im Bereich 50 mm über dem Boden Werte von Fd [N]= 400 N übersteigen.2.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 300.000,00.3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin gehört zur H.-Gruppe, die Türen und Tore herstellt. Die Antragstellerin stellt her und vertreibt u.a. auch Antriebe für Garagentore.

Die Antragsgegnerin vertreibt Fenster, Türen und Tore, zu ihrem Sortiment gehören auch Garagentorantriebe, die sie zukauft und vornehmlich über Baumärkte und das Internet vertreibt.

Die Antragstellerin ließ durch die TÜV-Nord C. GmbH H. drei Garagentorantriebe der Antragsgegnerin mit den Bezeichnungen Drive 520 B, Drive 600 P und Drive 550 A auf ihre technische Sicherheit überprüfen.

Die Antragstellerin behauptet: sie habe drei originale Antriebe, die von der Antragsgegnerin vertrieben werden, erworben (Anlagenkonvolut AST 1). Diese seien mit der werkseitigen Einstellung geprüft worden (eidesstattliche Versicherung des J.R., in Anlage AST 2). Die technischen Berichte der TÜV-Nord C. GmbH vom 30.01.2015 legt die Antragstellerin in den Anlagen AST 3, AST 4 und AST 5 vor.

Unter Bezug auf diese Testergebnisse behauptet die Antragstellerin, dass die Garagentorantriebe der Antragsgegnerin bei bestimmungsgemäßer Montage an Garagenrolltore im maßgeblichen Bereich 50 mm über dem Boden den zulässigen Grenzwert für die Betriebskräfte von 400 N erheblich überschritten. Dabei habe die TÜV-Nord C. GmbH zur Bestimmung der Betriebskräfte die maßgeblichen technischen Normen EN 12453 (Nutzungssicherheit kraftbetätigender Tore Anforderungen) und EN 12445 (Nutzungssicherheit kraftbetätigender Tore Prüfverfahren) eingehalten. Die Antragstellerin legt die DIN EN 13241-1 in der Anlage AST 33, die DIN EN 12453 als Anlage AST 34 und die DIN EN 12445 als Anlage AST 35 vor. Auf die Anlagen wird Bezug genommen.

Unter Berufung auf die Testergebnisse behauptet die Antragstellerin, dass die im Tenor genannten Antriebe der Antragsgegnerin die technischen Normen nicht erfüllten. Da es hier um elementare Sicherheitsanforderungen gehe, liege ein Verstoß gegen § 3 ProdSG und § 4 Nr.11 UWG vor. Daraus begründe sich der geltend gemachten Unterlassungsantrag zu 2). Die Antrieb der Antragsgegnerin seien €durch einen Fertigungsprozess€ hergestellte Produkte im Sinne des § 2 Nr.22 ProdSG; über §§ 3 Abs.1, 8 Abs.1 ProdSG finde weiter die 9. ProdSV Anwendung, weil es sich bei den Antrieben um €Maschinen€ handele. Denn die Antriebe würden nicht als bloße Motoren, sondern nebst Beschlägen, Antriebskette und Laufschiene zur Installation in einer Garage als Einheit vertrieben. Dazu legt die Antragstellerin in den Anlage AST 27, AST 28 und AST 29 die Bedienungsanleitungen der Antragsgegnerin vor.

Die Einhaltung der Gerätesicherheitsanfordrungen nach dem ProdSG sei eine marktrelevante Verhaltensvorschrift, deren Verletzung einen Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG darstelle.

Die Antriebe der Antragsgegnerin waren von ihr mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Logo €GS-geprüfte Sicherheit€ des TÜV-Süd gekennzeichnet.

Dazu behauptet die Antragstellerin: die Zertifikate des TÜV-Süd seien zwar erteilt und, wie eine Recherche am 21.07.2014 erbracht habe, auch veröffentlicht worden (Anlage AST 8), eine Recherche im Februar 2015 habe indes ergeben, dass diese Zertifikate €ungültig seien€, wie eine Mitarbeiterin des TÜV-Süd, Frau D., erklärt habe (Anlage AST 9). Auf erneute Anfrage habe Frau D. erklärt, dass das Zertifikat €nicht mehr gültig€ sei.

Auf die Abmahnung der Antragstellerin hätten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.02.2015 das Erlöschen des Zertifikats bestätigt; Testkäufe am 18.02.2015 im Baumarkt €O.L.€ und am 24.02.2015 im Baumarkt S.€ hätten ergeben, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte gleichwohl noch mit dem Prüfzeichen versehe und vertreibe und auch im Internet unter der Domain www.schellenberg.de für ihre Antriebe allgemein, insbesondere die Antriebe Drive 600 P, Drive 700 P, Drive 850 P und Drive Eco mit dem im Tenor wiedergegebene Prüfzeichen werbe. Ein Testkauf einer Stationsreferendarin habe dies am 24.02.2015 in der €B.€-Filiale in H.L. bestätigt, ebenfalls ein Testkauf ihres Leiters Recht/Personal, Herr O.T., bei einer Bestellung im Onlineshop der Antragsgegnerin. Auf dem dort erworbenen Antrieb €Drive 700 P€ sei das GS TÜV Zeichen sowohl auf dem Antrieb selbst aufgebracht als auch auf der Bedienungsanleitung aufgedruckt gewesen.

Dazu legt die Antragstellerin die Anlagen AST 12, AST 13, AST 14, AST 15, AST 16, AST 17 AST 18 und AST 19 vor.

Die Antragstellerin behauptet: die Testkäufe belegten, dass die Antragsgegnerin trotz des Ablaufs des Prüf-Zertifikats ihre Waren nach wie vor damit kennzeichne. Dies sei irreführend gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 UWG sowie gemäß Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.

Der Hilfsantrag rechtfertige sich deshalb, weil die Antriebe der Antragsgegnerin - was für Maschinen vorgeschrieben sei - ein CE-Zeichen trügen, was wiederum bei €unvollständigen Maschinen€, als die die Antragsgegnerin ihre Antriebe bezeichne, nicht zulässig sei, so dass in dem Fall der Hilfsantrag begründet sei.

Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin schritten die Behörden sehr wohl gegen die unsicheren Antriebe ein, wie das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.01.2015 belege. Dazu legt die Antragstellerin die Anlagen AST 38 und AST 39 vor.

Die Antragstellerin beantragt,

a) der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

geschäftlich handelnd Garagentorantriebe der Modellreihe Drive mit dem nachfolgend eingeblendeten Logo

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen, und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen.

b) geschäftlich handelnd die Garagentorantriebe Drive 520 B, Drive 550 A (Garagentorantrieb Drive 550 A mit Ausnahme der Seriennummern 120601700 oder niedriger), und/oder Drive 600 P an Endverbraucher, insbesondere über Internetshops und Baumärkte, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, wenn diese Antriebe nach der Verbindung mit einem Garagen-Sektionaltor gemäß der Montage- und Inbetriebnahmeanleitung der Antragsgegnerin im Fall der Antriebe Drive 500 A und 520 B in Verbindung mit einem H. Garagentor EPU 40 M-Sicke mit der Abmessung 2.415 mm Breite x 2.000 mm Höhe und im Falle des Antriebs Drive 600 P mit einem H. Garagentor EPU 40 M-Sicke mit der Abmessung 2.540 mm Breite x 2.250 Höhe bei werkseitiger Einstellung Betriebskräfte erzeugen, die im Bereich 50 mm über dem Boden Werte von Fd [N]= 400 N übersteigen.

Hilfsweise folgende einstweilige Verfügung zu erlassen:

c)Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)verboten,

geschäftlich handelnd für die Garagentorantriebe Modell Drive 520 B, Drive 550 A, Drive 600 P, Drive 700 P, Drive 850 P ein CE-Kennzeichen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge einschließlich des Hilfsantrags zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Beklagte im Rahmen des Verfügungsantrags zu Ziffer 1.a) zur Unterlassung in dem von der Klägerin beantragten Umfang nur mit der Maßgabe zu verurteilen, dass die Beklagte nicht über (i) ein gültiges Zertifikat zur Führung der €Tüv/GS€-Kennzeichnung und/oder über (ii) ein Recht zur weiteren Benutzung dieser Kennzeichnung im Rahmen der einem abgelaufenen Zertifikat zugrunde liegenden Zertifizierordnung verfügt, und zwar alleinstehend und/oder in Verbindung mit dem Zeichen einer für die Vergabe des €Tüv/GS€-Kennzeichens zuständigen Zertifizierstelle.

Die Antragsgegnerin behauptet: sie verhalte sich nicht wettbewerbswidrig, wenn sie ihre Antriebe mit dem €GS TÜV€-Prüfsiegel kennzeichne; dies sei lediglich durch Zeitablauf ungültig geworden, ihr nicht aber entzogen worden; sie dürfe deshalb nach der Zertifizierordnung mit diesem Zeichen rechtmäßig vor Ablauf des Zertifikats versehene Waren in Verkehr bringen und bewerben. Das Prüfzertifikat legt die Antragsgegnerin als Anlagenkonvolut 5 zu der Schutzschrift vor.

Ihre Antriebe seien nicht unsicher, es liege kein Verstoß gegen die Maschinenverordnung und das Produktsicherheitsgesetz vor; die Antragsgegnerin bestreitet die Ordnungsgemäßheit der Prüfungsverfahren des TÜV-Nord. Sie behauptet: die Messergebnisse belegten keinen Verstoß gegen § 3 ProdSG noch § 4 Nr.11 UWG. § 3 ProdSG in Verbindung mit den einschlägigen DIN-Vorschriften EN 13241-1, EN 12453 und EN 12445; § 3 ProdSG und § 3 der Maschinenverordnung stellten keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie, die Antragsgegnerin, sei nicht Adressat der von der Antragstellerin bemühten technischen Normen, weil diese für komplette Garagentore gälten, während sie Antriebe vertreibe. Es gebe auch kein €Norm€- bzw. €Referenz€-Tor für solche Tests, obwohl die Art des Tores, an das die Antriebe montiert würden, erheblichen Einfluss auf die Messwerte haben müsse. Die vorgelegten Testergebnisse der Antragstellerin belegten nicht, dass ihre Antriebe gegen die DIN verstießen, geschweige denn seien sämtliche erforderliche Tatsachen glaubhaft gemacht. Die Anlage AST 2 sei nicht von einem Mitarbeiter des TÜV Nord verfasst, sondern einem Mitarbeiter der Klägerin; es sei beispielsweise nicht vorgetragen, wie die Auswirkung von Stromschwankungen, die ständig aufträten, vermieden worden seien. Die behaupteten Messwerte (Anlagen AST 3, AST 4 und AST 5) seien zu bestreiten, Messprotokolle seien nicht vorgelegt worden. Bestritten werde weiter, dass die Tore bei der Messung ordnungsgemäß installiert gewesen seien. Bestritten werde, dass die Messgeräte des TÜV-Nord ausreichend kalibriert, überprüft und gewartet worden seien. Dazu fehle die Glaubhaftmachung, da die Antragstellerin eidesstattliche Versicherungen des Mitarbeiters des TÜV-Nord nicht eingereicht habe.

Das Vorgehen der Antragstellerin sei überdies problematisch, sie gehe in einer Art Salamitaktik vor, greife sich die Produkte nacheinander heraus, mahne sie - die Antragsgegnerin - und ihre Abnehmer ab und schwärze sie bei Behörden (Amt für Arbeitsschutz) an. Das Amt für Arbeitsschutz habe bis heute auf Grund der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen keinerlei Maßnahmen gegen sie - die Antragsgegnerin - wegen der Antriebe ergriffen (eidesstattliche Versicherung des Herr C.G., Anlage AG 1).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens und der Glaubhaftmachungen wird auf die Schriftsätze einschließlich der Schutzschrift sowie auf alle Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Anträge sind zulässig und begründet, die beantragte einstweilige Verfügung ist daher wie mit den Hauptanträgen beantragt zu erlassen. Die Antragstellerin hat ausreichend glaubhaft gemacht (§§ 920 Abs.2, 294 ZPO), dass die Antragsgegnerin Antriebe der Modellreihe €Drive€ nach Ablauf des Prüf-Zertifikats des TÜV-Süd mit diesem Prüfzeichen versehen in Verkehr brachte und insofern irreführende Angaben machte, und dass die Antriebe Drive 520 B, Drive 550 A und Drive 600 P Betriebskräfte im Zusammenhang mit Garagentoren der Antragstellerin bei Inbetriebnahme gemäß der Bedienungs- und Montageanleitung Betriebskräfte erzeugen, die im Bereich 50 mm über dem Boden Werte von Fd [N]=400 N übersteigen. Darin liegt ein Verstoß gegen § 3 ProdSG i.V.m. § 3 Abs. 1 der 9. Produktsicherheitsverordnung (Maschinen) und zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr.11 UWG, der den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs.1 und 3 UWG rechtfertigt.

I.

1. Hinsichtlich des GS-TÜV-Prüfsiegels durch die Antragsgegnerin ist unstreitig, dass dieses mit Ablauf des 31.10.2014 ungültig wurde. Unstreitig erwarb der Mitarbeiter der Antragstellerin T. am 24.02.2015 im Online-Shop der Antragsgegnerin einen Antrieb, der mit diesem GS-TÜV-Prüfzeichen versehen war. Darin liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs.1 Nr.1 UWG, denn die Verwendung des Prüfzeichens zu diesem Zeitpunkt durch die Antragsgegnerin selbst suggeriert dem Verkehr, dass das zugrunde liegende Zertifikat noch Gültigkeit hat und das Produkt aktuell zertifizierte Eigenschaften aufweist. Unabhängig davon, ob die Antriebe die seinerzeit zertifizierten Eigenschaften aufweisen, durfte und darf nach Ablauf der Frist nicht mehr mit dem Prüfzeichen geworben werden und dieses nicht mehr auf die Geräte aufgebracht werden. Dies ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Zertifizierordnung, die die Antragsgegnerin als Anlage 9 zur Schutzschrift vorgelegt hat (Zertifikat in der Anlage 5 der Schutzschrift). Der insoweit einschlägige Passus auf S. 15 der Zertifizierordnung des TÜV-Süd (Anlage 9), €mit Ungültig werden (sic!) eines Produktzertifikats dürfen die im Zertifikat genannten Erzeugnisse nicht mehr unter Verwendung des Prüfzeichens oder bei der CE-Kennzeichnung mit der Nummer der Notifizierten Stelle erstmalig auf dem Markt bereit gestellt werden€, ist nach Auffassung der Kammer nur so zu verstehen, dass es eine absolute zeitliche Grenze gibt und ein Bereitstellen auf dem Markt danach nicht mehr zulässig ist und auch quasi auf Vorrat gekennzeichnete Produkte danach von der Antragsgegnerin nicht auf dem Markt angeboten werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn, wie die Antragsgegnerin behauptet, sie die Antriebe bereits so gekennzeichnet aus dem außereuropäischen Raum importiert. Sie ist es, die diese Produkte mit der Kennzeichnung hernach (erstmalig) €auf dem Markt bereitstellt€, nicht ihr Lieferant.

Angesichts des Testkaufs der Antragstellerin am 24.02.2015 steht fest, dass die Antragsgegnerin selbst noch nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats die so gekennzeichneten Waren anbot und dies auch verteidigt, so dass für die im Tenor zu a) genannten Handlungen Wiederholungsgefahr besteht. Der Tenor betrifft nicht die noch während der Gültigkeitsdauer zu Recht gekennzeichneten und bereits abverkauften und bei Dritten befindlichen Waren.

Insofern sind auch nicht im Sinne der Anregungen im Hilfsantrag der Antragsgegnerin (Antragserwiderung S. 18) Einschränkungen geboten. Das Verbot wirkt in die Zukunft und es ist unstreitig, dass das Zertifikat abgelaufen ist. Dass die Antragsgegnerin auch nach der Zertifizierordnung nicht berechtigt ist, dieses Zeichen weiter zu führen, ist dargelegt worden.

2. Der Antrag zu 2) ist begründet gemäß § 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 3 ProdSG i.V. mit § 3 Abs. 1 der 9. ProdSV (Maschinenverordnung), weil die Antriebe der Antragsgegnerin die nach den DIN und EN-Normen geltende Grenze für die bei der Schließung auftretenden Betriebskräfte von 400 N überschreitet.

1. Bei den Antrieben der Antragsgegnerin handelt es sich um €Maschinen€ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.1 der 9. ProdSV. (Maschinenverordnung). Das ergibt sich aus § 2 (€Begriffsbestimmungen€), insbesondere Nr.2 lit. a) nach der Maschinen (auch) ist €eine mit einem andere Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehen Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind€, wobei nach lit. b) eine Maschine auch ist €eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a, der lediglich die Teile fehlen, die mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden€. Diese Voraussetzungen erfüllen die Antriebe der Antragsgegnerin.

2. Es handelt sich nicht um eine €unvollständige€ Maschine, weil sie erst zusammen mit anderen Maschinen bzw. Maschinenteilen zu einer vollständigen Maschine zusammengestellt und diese dadurch erst hergestellt (und in Verkehr gebracht) wird. Dies gilt jedenfalls nicht für wie hier an den Endverbrauchern vertriebene Maschinen, die diese in einer Garage an einem Rolltor installieren sollen. Nach § 2 Nr.8 der MaschinenVO ist €eine unvollständige Maschine... eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Verordnung zu bilden€. So liegt der Fall bei den Antrieben der Antragsgegnerin nicht. Zwar sind sie dazu bestimmt, mit einem Garagenrolltor zusammengefügt bzw. dort €eingebaut€ zu werden, sie stellen aber für sich bereits eine vollständige Maschine im Sinne der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung dar.

Unabhängig davon, Antriebe ggf. auch als unvollständige Maschinen anderen Herstellern zugeliefert werden können und diese Hersteller dann die Normadressaten der Maschinenverordnung sind, gilt dies nicht, wenn die Antragsgegnerin diese Maschinen gegenüber dem Verbraucher ohne weiteren Herstellungsvorgang in Verkehr bringt. Dann handelt es sich um eine nach der Zweckbestimmung €vollständige€ Maschine, auch wenn der Endverbraucher diese dann noch an ein Tor anschließen muss. Im Übrigen geht die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass es sich um (vollständige) Maschinen handelt, da sie es mit dem CE-Kennzeichen in Verkehr bringt, was bei unvollständigen Maschinen nicht zulässig ist.

3. Es ist glaubhaft gemacht, dass die Antriebe der Antragsgegnerin nach bestimmungsgemäßer und ordnungsgemäßer Installation an Garagentoren Kräfte verursachen, die den DIN und EN widersprechen und deshalb im Sinne des § 3 ProduktSG nicht €sicher€ sind.

Es ist durch Vorlage der Berichte des TÜV-Nord (Anlagen AST 3, 4, 5) und die eidesstattliche Versicherung des J.R. (Ablage AST 2) ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Motoren der Antragsgegnerin nach der Bedienungsanleitung montiert wurden, an handelsübliche Rolltore - die der Antragstellerin - angeschlossen wurden und an den Messpunkten die in den Protokollen aufgeführten Messwerte ergeben. Auch wenn die eidesstattliche Versicherung des R. zugegebenermaßen knapp ist und er nicht darlegt, woher er seine Kenntnisse hat, so sind die TÜV-Berichte für sich aussagekräftig und glaubhaft, dass der TÜV-Nord die Antriebe der Antragsgegnerin wie dort festgehalten €nach beiliegender Montage- und Inbetriebnahmeanleitung montiert und die Wegeinstellung programmiert€. Das Prüfmuster ist genau beschrieben. Darauf, dass hier Fehler oder gar Manipulationen erfolgt sein können, gibt es keine Hinweise. Es ist auch als glaubhaft gemacht anzusehen, dass das eingesetzte Messgerät ordnungsgemäß funktionierte, kalibriert und gewartet wurde.

Aus den Berichten des TÜV-Nord ergibt sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Messungen unter den Bedingungen stattfanden, unter denen die Endverbraucher nach der Bedienungsanleitung die Installation vornehmen. Insofern schränkt der antragsgemäße Tenor folgerichtig die Unzulässigkeit des weiteren Vertriebs nur insoweit ein, wie bei bestimmungsgemäßer Montage an Garagentore 400 N übersteigende Betriebskräfte an den Garagentoren (und nicht bei den bloßen Antrieben) auftreten.

Es ist auch ausreichend glaubhaft gemacht, dass der TÜV-Nord von den richtigen Grundlagen ausgegangen ist, insbesondere was das Verfahren nach EN 12445 angeht und die Anforderungen nach EN 12453 beachtet wurden und damit sowohl die richtige Messanordnung eingehalten wie das normierte Prüfverfahren eingehalten wurde. Diese einschlägigen DIN- und EN-Vorschriften sind bei der Auslegung der Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz und der Maschinenverordnung als maßgeblich heranzuziehen. Diese Normen beziehen sich zwar, insoweit ist der Antragsgegnerin zu folgen, nicht auf isolierte Antriebe, sondern auf komplett montierte Rolltore, aber sie lassen nach der bestimmungsgemäßen Montage einen Rückschluss auf die Betriebskräfte der Antriebe zu, unabhängig davon, dass sie von vielen Parametern abhängen.

Aus der EN 12453 - Tabelle A.1 (Seite 21, Anlage AST 34) geht nach Auffassung der Kammer hervor, dass bei vertikal bewegten Toren die zulässigen Betriebskräfte bei Öffnungsweiten 50 bis 500 mm zwischen Schließkanten und Gegenschließkanten 400 N nicht überschreiten dürfen. Diese genannten Kräfte sind im folgenden Satz ausdrücklich als €Maximalwerte€ bezeichnet, so dass es keine weitere Toleranz €nach oben€ gibt, sondern der DIN EN 12453 zu entnehmen ist, dass die Betriebskräfte ausnahmslos <400 N sein müssen und damit bei Messwerten darüber die Sicherheit der Produkte nicht gewährleistet ist. Angesichts der vom TÜV-Nord gemessen Werte, die an allen Messpunkten > 400 N sind, folgt, dass die Antriebe der Antragsgegnerin nicht als €sicher€ im Sinne des § 3 ProdSG und § 3 Abs.1 MaschinenVO anzusehen sind.

Die von der Antragsgegnerin mit der Schutzschrift dazu vorgelegte Anlage AG 7 ist nicht geeignet, die vorgelegten Messergebnisse des TÜV-Nord zu widerlegen oder wenigstens zu erschüttern. Aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. B. geht nicht hervor, anhand welcher technischer Normen der Gutachter zu der Feststellung gelangt ist, dass der von ihm in Kombination mit einem H.-Tor untersuchte DRIVE 600 P €die zulässigen Betriebskräfte bei keiner Messung übersteigt€. Eine Auseinandersetzungen mit den DIN EN 12453 und 12445 ist dem Gutachten des Dipl.-Ing. B. nicht zu entnehmen. Sein Statement macht deshalb nicht glaubhaft, dass die nach diesen technischen Normen und damit nach dem Produktsicherheitsgesetz und der Maschinenverordnung maßgeblichen Grenzwerte nicht überschritten werden.

Letztlich bestätigt dies die Antragsgegnerin selbst, wenn sie in den von ihr beigefügten Einbau-/Bedienungsanleitungen (beispielsweise AS 27, Seite 18) den Hinweis enthält €Hinweis: Die Inbetriebnahme der Toranlage, in der dieser Torantrieb eingebaut werden soll, ist so lange untersagt, bis festgestellt wurde, dass die Toranlage den Bestimmungen der EN 12453, EN 13241-1 und 98/37 entspricht€. Genau das ist angesichts der Messergebnisse des TÜV-Nord der Fall, so dass feststeht, dass durch die Antriebe beim Einbau in Rolltore beispielsweise der Antragstellerin Kräfte wirken, die den genannten Richtlinien nicht entsprechen. Es ist zu folgern, dass dies ceteris paribus auch bei anderen ordnungsgemäß arbeitenden Rolltoren der Fall sein wird und somit festzustellen ist, dass mit den im Tenor genannten Antrieben der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verbundene Rolltore wegen der Eigenschaften dieser Antriebe nicht als sicher im Sinne des § 3 ProdSG, § 3 Abs.1 9. ProdSV und den anerkannten Regeln der Technik anzusehen sind.

Es ist deshalb weiter glaubhaft gemacht, dass der Vertrieb nicht nur nach dem Produktsicherheitsgesetz unzulässig, sondern auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr.11 UWG ist. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ersichtlich weder positiv noch negativ entschieden, ob das Produktsicherheitsgesetz (bzw. seine Vorläufer), zu marktregulierenden Normen im Sinne des § 4 Nr.11 UWG bzw. vormals § 1 UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch) zu zählen ist (vgl. BGH GRUR 1983, 585, 586 - Gewindeschneidemaschine); BGH GRUR 2010, 1122 - Gas-Heizkessel). Der Einwand der Antragsgegnerin, dass eine Norm wie § 3 Abs.1 ProdSG generell zu unbestimmt sei, um als Marktverhaltensregel zu dienen oder die Ermittlung des Standes der Technik nicht zweifelsfrei möglich sei, überzeugt nicht. Mit v. Jagow (in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3.Aufl., § 4 Rz. 76ff.) ist davon auszugehen, dass § 3 Abs.1 ProdSG im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, (auch) das Marktverhalten der Anbieter im Hinblick auf die technische Beschaffenheit der Geräte regelt. Eine solche Marktverhaltensvorschrift liegt nicht erst vor, wenn konkret bezeichnete Handlungsanweisungen gesetzlich geregelt sind, wie beispielsweise in Gesetzen/Verordnungen, die konkrete Kennzeichnungen oder Warnhinweise vorsehen. Zwar mag die Beeinträchtigung des Verbrauchers bei nicht €sicheren€ Geräten nicht so unmittelbar eintreten wie beispielsweise beim Anbieten gesundheitsschädlicher Lebensmittel, das Ziel des Gesetzes ist es aber durchaus, Gefahren vom Verbraucher abzuwenden, die der Hersteller des Produkts durch eine vorherige Eigenprüfung abwenden soll und die er nicht in den Risikobereich des Verbrauchers verlagern soll. Damit verschafft er sich auch einen Wettbewerbsvorteil. Genau das tut die Antragsgegnerin mit ihrem Hinweis am Ende der Bedienungsanleitungen, wenn sie dem Verbraucher die Überprüfung der Eignung der Antriebe bei bestimmungsgemäßer Montage hinsichtlich der Betriebskräfte nach den genannten Normen überlässt.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 05.06.2015
Az: 315 O 95/15


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