Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Februar 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 141/99

(BPatG: Beschluss v. 14.02.2000, Az.: 30 W (pat) 141/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die international registrierte Marke 674 115 CARECARD begehrt Schutz in Deutschland für die Waren

"9 Appareils electroniques pour le traitement des donnees et l'enregistrement des donnees; cartes à puces, terminaux de cartes à puces, cartes magnetiques.

42 Delivrance de cartes à puces ou de cartes magnetiques avec des donnees concernant la sante."

Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patentamts hat durch Beschluß der Marke den Schutz für Deutschland versagt. Begründend ist dargelegt, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, da sie sprachüblich aus den Begriffen care und card gebildet sei. Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort care bedeute Sorge, Sorgfalt, Pflege und verbinde sich mit dem ebenfalls dem englischen Grundwortschatz angehörenden Wort card, das breitesten Verkehrskreisen im Zuge der Popularisierung von Kreditkarten bekannt sei, zu einem sprachregelrecht gebildeten Wort im Sinne von Pflegekarte. Somit weise es unmittelbar beschreibend darauf hin, daß die so gekennzeichneten Chipkarten zur Speicherung von Pflegedaten dienen könnten. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen weise es nur darauf hin, daß die ausgegebenen Karten im Zusammenhang mit Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden könnten.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde erhoben und diese mit näheren Ausführungen darauf gestützt, dem Zeichen könne nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Das Patentamt habe nicht nachgewiesen, daß das Markenwort bereits tatsächlich beschreibend in Gebrauch sei. Pflege sei nur eine der möglichen Bedeutungen des Wortes Care. Aber auch unter Pflege könne in dem hier maßgebenden Bereich der Elektronik nicht nur die Pflege von Personen, sondern etwa auch die Pflege von Daten verstanden werden.

Auf die Übermittlung verschiedener Auszüge aus dem Internet und aus Wörterbüchern bzw Zeitschriften hat die Anmelderin ergänzend ausgeführt, die Internetauszüge seien nur dann entscheidungsrelevant, wenn in dem Land, in dem der Schutz der Marke begehrt werde, die Marke bereits häufig für die identischen Produkte verwendet werde. Dies sei hier nicht nachgewiesen, da lediglich vereinzelte Anbieter von bestimmten Produkten das Zeichenwort - überdies durchaus markenmäßig - und nur in den Vereinigten Staaten oder auch Australien benutzten. Eine Verwendung des Begriffes CARECARD in Deutschland sei nicht ausreichend nachgewiesen. Der Auszug aus der Zeitschrift Elektronik, betreffe zwar die Verwendung von Care-Karte in Deutschland, vermittle aber den Eindruck, daß es sich hier nur um eine Vorabveröffentlichung über die technischen Funktionen des von der Markeninhaberin geplanten Produktes handele.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 26. März 1999 und vom 17. Januar 2000 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist ohne Erfolg. Ob der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt kann dahingestellt bleiben, da das Zeichenwort jedenfalls gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.

Das Zeichen besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann.

Der Zeichenteil CARE hat, wie bereits die Markenstelle eingehend dargelegt hat, im wesentlichen die Bedeutung "Sorge, Sorgfalt, Pflege, Fürsorge (vgl etwa Langenscheidts Großwörterbuch Englisch-Deutsch).

Der weitere Zeichenteil "CARD" ist die englische Bezeichnung für den deutschen Begriff Karte und ist im Zusammenhang mit mit Datenträgern versehenen Karten in den deutschen Sprachschatz eingegangen, wie sich anhand der zahlreichen, auch bereits in Lexika verzeichneten Cards ersehen läßt. Mit solchen Cards ist das Publikum im tagtäglichen Leben in breitem Umfang konfrontiert und zwar gerade auch bei Besorgungen und Erledigungen des tagtäglichen Bedarfs wie etwa einkaufen, telefonieren, der Benutzung von Bibliotheken, Kantinen, Kopiergeräten, Parkplätzen und vielem mehr, bei denen die verschiedensten Cards in Gebrauch sind.

Durch den entsprechenden Zusatz zu dem Sachbegriff Card wird - wie allgemein bei zusammengesetzten Hauptwörtern üblich - lediglich schlagwortartig der spezielle oder auch breitere Einsatzbereich der Card mitgeteilt. Dieser kann vergleichsweise eng sein (beispielsweise bei der Phonecard) oder auch keinen speziellen Einsatzbereich angeben, sondern lediglich eine allgemeine Funktion erläutern wie etwa bei Paycard, Creditcard oder auch Datacard (einem Begriff im Sinn von Merkzettel, vgl Oppermann, Wörterbuch der Elektronik 1988, 207). In Verbindung mit Care erhält somit das Wort Card nur eine erläuternde Aussage dahingehend, daß es sich um eine den Bereich der Pflege betreffende Karte handelt. Insoweit mag es sich um eine besondere Art der Cards handeln, wie sie im Bereich der Krankenversicherung zumindest allgemein üblich, wenn nicht vorgeschrieben sind. Das Zeichenwort löst sich in seiner Zusammensetzung gerade nicht von den Begriffen seiner Einzelbestandteile, sondern verbindet diese nur zu einem, den Sinn der Bestandteile bewahrenden zusammengesetzten Hauptwort (vgl hierzu etwa BGH GRUR 1996, 68 COTTON LINE; WRP 1998, 185 Aktive Line). Im Zusammenhang mit den Waren/Dienstleistungen (Marken sind nicht losgelöst von diesen zu beurteilen, vgl BGH GRUR 1994, 730 VALUE) beschreibt das Zeichenwort schlagwortartig wofür die Ware verwendet, bzw wo sie eingesetzt werden kann (terminaux). Dabei ist es ohne Belang, daß care von Haus aus mehrere Bedeutungen hat. Solche vom Bundesgerichtshof als Homonyme bezeichneten Wörter sind nicht mit den Fällen gleichzusetzen, in denen neu geschaffene Begriffe keinen eindeutigen Aussagegehalt haben und deshalb sich nicht ohne weiteres zu einer beschreibenden Verwendung eignen (vgl BGH GRUR 1995, 269 U-KEY; BlPMZ 1997, 360 à la carte). So ergibt sich zB auch der Sinn von puce im Warenverzeichnis der Markeninhaberin aus der Wortverbindung mit cartes und der Warenklasse, so daß die Markeninhaberin eine Beanstandung des Amtes, es bedürfe der Klärung, ob sie Karten mit/für "Flöhe" oder mit Mikrochip meine, zu Recht zurückweisen würde.

Hinzu kommt, daß das Zeichenwort wie die der Anmelderin übermittelten Belegstellen aufzeigen, keine Wortneuschöpfung ist. Es kann dabei keine entscheidende Rolle spielen, ob der Gebrauch auch im Inland in stärkerem Umfang stattfindet, da auch ein Wortgebrauch im Ausland, der ohne weiteres auch auf das Inland übergreifen kann, das Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG begründet. Das ist aber hier der Fall, da solche Karten gerade auch den länderübergreifenden Gebrauch ermöglichen bzw die auf ihnen gespeicherten Daten nach einem internationalem Standard erfolgen können. Im übrigen zeigt auch der Auszug aus der Zeitschrift Elektronik (1996, S 52), in dem der Begriff Care-Karte beschreibend für den Bereich Zeit- und Leistungserfassung bei der häuslichen Krankenpflege vorgestellt wird, daß die Kombination von Care und Karte beschreibend eingesetzt wird. Daraus folgt, daß auch für den mittlerweile bei den elektronischen Karten das deutsche Wort Karte weitgehend verdrängenden Begriff Card ebenfalls ein Freihaltebedürfnis besteht, zumal dann die sprachübliche Bildung sogar deutlicher ist, weil die Wörter nicht aus verschiedenen Sprachen zusammengesetzt sind.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die genannte Fundstelle auf die Anmelderin selbst zurückzuführen ist. Ob ein Begriff beschreibend oder rein markenmäßig verwendet wird, kann nur anhand des Erscheinungsbildes der tatsächlichen Verwendungsweise beurteilt werden und kann nicht davon abhängen, wer den Begriff verwendet. In der Entscheidung MICRO CHANNELL (GRUR 1993, 744) hat der Bundesgerichtshof demgemäß auch nicht etwa die Verwendung durch die Anmelderin selbst als das Freihaltebedürfnis nicht tangierend qualifiziert, sondern lediglich deshalb eine beschreibende Verwendung des Zeichenwortes verneint, weil die Anmelderin das Zeichenwort nicht etwa für einen besonders kleinen Kanal, sondern für eine besondere Art von Bus-Schnittstelle, somit nicht beschreibend, sondern kennzeichnend verwendet hat.

Auf die zahlreichen, ähnliche Wortverbindungen mit card betreffenden Entscheidungen wird ergänzend Bezug genommen (BPatG: Gamecard, CARCARD, IDCARD, Paycard, POLOCARD, SPORTCARD, TENNISCARD, TRUCKCARD; HABM: EASI-CARD, sämtliche veröffentlicht auf PAVIS-PROMA (CD-ROM)).

Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.

Buchetmann Sommer Schwarz-Angele Ko






BPatG:
Beschluss v. 14.02.2000
Az: 30 W (pat) 141/99


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