Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 26. August 2009
Aktenzeichen: 5 W 49/09

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 26.08.2009, Az.: 5 W 49/09)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und derAntragstellerin zu 8) sowie die Anschlussbeschwerden derAntragsteller zu 2) und 10) wird der Beschluss der 5. Kammer fürHandelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2007im Zinsausspruch und in der Kostenentscheidung abgeändert und zurKlarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327b AktG aufgrund desin der Hauptversammlung vom 24. Januar 2005 der A AG, Stadt1,beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegenBarabfindung in der Fassung des gerichtlichen Vergleichs vor demLandgericht Darmstadt vom 12. August 2005 wird auf 14,10 € jeStückaktie der A AG festgesetzt.

Dieser Betrag ist ab dem 2. März 2006 mit jährlich 2 vom Hundertüber dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanzeinschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat dieAntragsgegnerin zu tragen. Ferner werden der Antragsgegnerin dieerstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu2), 8) und 10) in Höhe von ¾ auferlegt. Ansonsten tragen dieParteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derVergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zutragen. Die Beteiligten tragen im Beschwerdeverfahren ihreaußergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 284.968€ festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der A AG, einem damals an der Börse gehandelten Software Unternehmen, deren Hauptaktionärin mit einem Anteil von knapp 96 % die Antragsgegnerin war. Letztere beabsichtigte die Durchführung eines Squeeze-out-Verfahrens gemäß §§ 327a ff. AktG und beauftragte zu diesem Zweck die B GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der A AG. Die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte bezogen auf den 12. Mai 2004 einen Wert von gerundet 36.624.000 €, was bei der damaligen Anzahl von 3.769.232 auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu einem anteiligen Unternehmenswert von 9,72 € je Aktie führte. Da der Durchschnittskurs der Aktie berechnet anhand eines gewichteten arithmetischen Mittels und bezogen auf einen Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme bei 10,11 € und damit über dem auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens ermittelten Wert lag, wurde als anteilige Barabfindung der Minderheitsaktionäre dieser Durchschnittskurs vorgesehen. Auf Antrag der Antragsgegnerin bestellte das Landgericht die C GmbH zur sachverständigen Prüferin gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG, die in ihrem Prüfbericht, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die vorgesehene Abfindung in Höhe von 10,11 € je Aktie für angemessen erachtete.

Infolgedessen beschloss am 24. Januar 2005 die Hauptversammlung der A AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer anteiligen Barabfindung in Höhe des zuvor ermittelten durchschnittlichen Börsenkurses über 10,11 €. Betroffen von dem Übertragungsbeschluss waren nach Angaben der Antragsgegnerin 178.105 Stückaktien. Gegen den Beschluss erhoben mehrere Aktionäre Anfechtungsklage. Der Anfechtungsprozess endete mit einem Vergleich, bei dem man vereinbarte, die Barabfindung auf 12,50 € je Aktie anzuheben. In der Folge kam es am 30. Januar 2006 zur Eintragung des Beschlusses im Handelsregister. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 1. März 2006.

Mit jeweils vor dem 1. Juni 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen haben die Antragsteller die Überprüfung der gewährten Abfindung auf ihre Angemessenheit im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 327f AktG iVm § 1 Nr. 3 SpruchG beantragt. Das angerufene Landgericht hat einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, in dem eine Abfindung in Höhe von 14,10 € je Aktie vorgesehen war. Diesem Vorschlag haben sich alle Verfahrensbeteiligten bis auf die Antragstellerin zu 8) angeschlossen. Daraufhin hat das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss die angemessene Abfindung auf 14,10 € je Aktie festgesetzt und des Weiteren bestimmt, dass der Betrag mit zwei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2005 zu verzinsen sei. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Angemessenheit des Betrages ergebe sich aus einem im Rahmen von § 287 ZPO zu schätzenden Unternehmenswert. Dabei hat das Landgericht seine Schätzung vorrangig auf den Umstand gestützt, dass € abgesehen von einer Ausnahme - alle Beteiligten mit der zuerkannten Höhe einverstanden gewesen seien. Überdies hat es ergänzend bei seiner Schätzung auf die in dem Bewertungsgutachten mitgeteilten zukünftigen Erträge abgestellt und diese Erträge - auf der Grundlage eigener Sachkunde - mit einem Kapitalisierungszinssatz für die erste Phase von 6,75 % und für die zweite Phase von 5,75 % diskontiert.

Gegen die Entscheidung richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 8) und der Antragsgegnerin. Dabei beschränkt die Antragsgegnerin ihr Rechtsmittel auf eine Überprüfung der Zinsentscheidung. Zur Begründung führt sie aus, dass gemäß § 327b Abs. 1, 1. Halbsatz AktG die Barabfindung erst ab dem Tag der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister zu verzinsen sei.

Demgegenüber verfolgt vornehmlich die Antragstellerin zu 8) eine umfassende Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung (Bl. 512 ff. d. A.). Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, mit dem sich das Landgericht ihrer Auffassung nach nicht hinreichend auseinander gesetzt habe.

Schließlich haben die Antragstellerinnen zu 2) und 10) Anschlussbeschwerde erhoben mit dem Ziel, die Kostenentscheidung des Landgerichts, nach der alle Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hätten, abzuändern und der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen.

Der für das Beschwerdeverfahren zunächst zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat zur Frage der Angemessenheit der gewährten Abfindung ein Sachverständigengutachten eingeholt. Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen wird auf Bl 795 € 843 d. A. Bezug genommen.

II.

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 8) und der Antragsgegnerin sind ebenso wie die unselbständigen Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 2) und 10) zulässig.

a) Die sofortigen Beschwerden sind nach § 12 Abs. 1 SpruchG statthaft und innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 22 Abs. 1 FGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG eingelegt worden. Überdies ist die Beschränkung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin auf die Zinsentscheidung des Landgerichts zulässig. Denn im Spruchverfahren ist über § 17 Abs. 1 SpruchG ergänzend auf die Regelung des § 21 FGG für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde zurückzugreifen (OLG Zweibrücken, ZIP 2004, 1666). Mit Blick auf § 21 FGG ist es anerkannt, dass die Beschwerde beschränkt werden kann, soweit es sich um einen Teil eines teilbaren Verfahrensgegenstandes oder um einen von mehreren Verfahrensgegenständen handelt (BayObLG FamRZ 2000, 189; Sternal, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 21 Rdn. 24 ff; Bassenge/Roth, FGG, § 21 Rdn. 11). Gleiches gilt demzufolge in Bezug auf die hier in Rede stehende sofortige Beschwerde nach dem Spruchverfahrensgesetz. Überdies handelt es sich bei der Zinsentscheidung, auf die die Antragsgegnerin ihre sofortige Beschwerde beschränkt hat, € wie erforderlich - um einen Teil eines teilbaren Verfahrensgegenstandes. Der Zinsanspruch nach § 327b Abs. 2 AktG ist von dem Anspruch auf Gewährung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG getrennt zu sehen, auch wenn beide Teile des einheitlichen Abfindungsanspruchs sind (vgl. insoweit für 12 Abs. 3 Satz 1 UmwG a.F. BayObLG, DB 1983, 333). Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich um eine Mehrheit von selbständigen prozessualen Ansprüchen handelt. Ferner ist nach weit verbreiteter Auffassung die Verzinsung der Kompensation ohnehin nicht Gegenstand der Entscheidung im Spruchverfahren (vgl. Simon/Simon, SpruchG, § 11 Rdn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) und muss mithin auch € sofern sie wie vorliegend gleichwohl getroffen worden ist € gesondert angreifbar sein.

b) Die unselbständigen Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 2) (Bl. 504 d. A.) und 10) (Bl. 527 d. A.) erweisen sich ebenfalls als zulässig. Gegen die Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren bestehen keine Bedenken, weil es sich insoweit um eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 € 3Z BR 17/90 -, Juris Rdn. 41; Simon/Simon, § 12 Rdn. 21; KK/Wilske, § 12 Rdn. 25 ff.). Demgemäß hatten die Antragsteller zu 2) und 10) die Möglichkeit, sich der € wie dargelegt € zulässigen Beschwerde der Antragsgegnerin anzuschließen. Darüber hinaus war die jeweilige Beschränkung der Anschlussbeschwerden auf die Kostenentscheidung des Landgerichts zulässig. Grundsätzlich ist zwar aufgrund von § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG kein isoliertes Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung im Spruchverfahren gegeben. Dies ist jedoch anders zu beurteilen, wenn sich - wie hier - die Beschwerdeführer im Wege einer Anschlussbeschwerde gegen die Kostenentscheidung wenden (vgl. Vollrath, in: Widmann/Mayer, UmwG, § 15 SpruchG Rdn. 13; KK/Rosskopf § 15 Rdn. 57; Winter, in: Simon § 15 Rdn. 75 Fn 158). Denn für eine Anschlussbeschwerde bedarf es keiner Beschwer in der Hauptsache (vgl. BGH, NJW 1978, 1977; Sternal, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 22 Rdn. 10). Überdies wird die Frage nach der Zulässigkeit einer isoliert gegen die Kostenentscheidung gerichteten Anschlussbeschwerde im Rahmen der Zivilprozessordnung bejaht (OLG Hamm, MDR 1969; 400; Zöller/Heßler, 27. Aufl., § 567 Rdn. 61). Hier kann insoweit nichts anderes gelten.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) ist, soweit sie sich gegen die Angemessenheit der vom Landgericht zuerkannten Abfindung wendet, unbegründet (a). Demgegenüber erweist sich das auf die Zinsentscheidung beschränkte Rechtsmittel der Antragsgegnerin als begründet (b). Schließlich sind die gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts gerichteten Beschwerden der Antragsteller begründet, soweit das Landgericht der Antragsgegnerin nicht den über ¼ hinausgehenden Teil der außergerichtlichen Kosten der Beschwerde führenden Antragsteller auferlegt hat (c).

a) Ein über die vom Landgericht zuerkannten 14,10 € je Aktie hinausgehender Betrag wäre unangemessenen. Insoweit erweist sich die angegriffene Entscheidung zumindest im Ergebnis als zutreffend.

aa) Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Dabei muss die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung, hier dem 24. Januar 2005, berücksichtigen (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG).

Als angemessen in dem vorgenannten Sinne ist eine Abfindung anzusehen, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rn. 4). Dabei ist der Grenzpreis zu ermitteln, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BGHZ 138, 136, 140).

bb) Bei der Überprüfung der vom Landgericht zugesprochenen Abfindung ist der im Spruchverfahren gültige Grundsatz der reformatio in peius zu beachten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.10.1995 € 3Z BR 17/90 -, Juris Rdn. 41; Simon/Simon, § 12 Rdn. 36; KK/Wilske, § 12 Rdn. 44). Dies führt dazu, dass der angefochtene Beschluss mit Blick auf die zuerkannte Abfindungshöhe nur daraufhin zu überprüfen ist, ob eine über den zuerkannten Betrag hinausgehende Summe als angemessen anzusehen ist. Die Frage nach einem geringeren Abfindungsbetrag stellt sich demgegenüber nicht. Denn nur die Antragstellerin zu 8), zu deren Nachteil sich eine Herabsetzung des vom Landgericht zuerkannten Betrages auswirken würde, hat gegen die gewährte Abfindungshöhe sofortige Beschwerde eingelegt. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin ihr Rechtsmittel € wie bereits dargelegt € zulässig auf die Zinsentscheidung des Landgerichts beschränkt.

Des Weiteren ist bei der Überprüfung der gewährten Abfindung auf ihre Angemessenheit in Betracht zu ziehen, dass es im Spruchverfahren darum geht, den Verkehrswert des Unternehmens im Wege der Schätzung zu ermitteln (BGH, DB 2001, 969, 971). Insoweit ist zu konstatieren, dass sich auch bei Anwendung analytischer, betriebswirtschaftlicher Methoden ein bestimmter Unternehmenswert nicht punktgenau bestimmen lässt, sondern es vielmehr stets eine Spannbreite in Betracht kommender Werte gibt. Entscheidend für die Bestimmung der angemessenen Abfindung ist daher letztlich nicht eine bestimmte betriebswirtschaftliche Methode, sondern die richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLGR München 2008, 446; BayObLG, NZG 2006, 156; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 712).

cc) Auf der Grundlage des sich hieraus ergebenden Prüfungsmaßstabes ist der Senat davon überzeugt, dass eine über die bereits zugesprochenen 14,10 € hinausgehende anteilige Abfindung unangemessen hoch wäre. Dabei stützt der Senat seine Schätzung vornehmlich auf die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen gemachten Ausführungen, auf die insoweit Bezug genommen wird, und auf die Tatsache, dass die Antragsteller hiergegen keine durchgreifenden Einwände erhoben haben (aaa)). Unterstützend leitet der Senat seine Überzeugung aus dem Umstand ab, dass der in erster Instanz unterbreitete Vergleichsvorschlag in der besagten Höhe von praktisch allen Verfahrensbeteiligten einschließlich des gemeinsamen Vertreters akzeptiert worden ist und nur die Antragstellerin zu 8) sich dem Abschluss des Vergleichs verschlossen hat (bbb)).

aaa) Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat den Unternehmenswert nach dem allgemein anerkannten Ertragswertverfahren ermittelt. Er hat sich dabei an dem damals gültigen und daher grundsätzlich auch anzuwendenden Bewertungsstandard IDW S1 2005 orientiert. Dem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachten im Wesentlichen folgend hat der Sachverständige zwischen zwei Phasen unterschieden, nämlich einer Detailplanungsphase für die Jahre 2005 bis 2009 sowie einer sich daran anschließenden Phase der ewigen Rente.

Unter im Grundsatz nachvollziehbaren und von den Antragstellern nicht weiter angegriffenen Modifikationen im Einzelnen hat der Sachverständige dabei im Wesentlichen die Ertragszahlen aus dem Bewertungsgutachten übernommen und ist für die Detailplanungsphase von folgender Zahlungsreihe als operativem Ergebnis (EBIT, Earnings Before Interest and Tax) ausgegangen: 2.393 TEUR für das Jahr 2005, 2.709 TEUR für das Jahr 2006, 2.939 TEUR für das Jahr 2007 und 3.109 TEUR für das Jahr 2008. Für die sich daran anschließende Phase der ewigen Rente hat der Sachverständige ein jährlich konstantes operatives Ergebnis in Höhe von 3.171 TEUR angenommen. Unter Zugrundelegung einer Ausschüttungsquote von 55 % sowie unter Berücksichtigung typisierter Steuerzahlungen wurden hieraus entsprechende, zu kapitalisierende Ausschüttungsbeträge ermittelt. Für die vorzunehmende Diskontierung dieser Beträge hat der Sachverständige in der ersten Phase einen Kapitalisierungszinssatz nach Steuern von 6,57 % und für zweite Phase einen in Höhe von 4,57 % angenommen. Dabei wurden jeweils ein Basiszinssatz in Höhe von 3,04 % und ein Risikozuschlag von 3,53 % jeweils nach Steuern zugrunde gelegt. Den Wachstumsabschlag für die Phase der ewigen Rente veranschlagte der Sachverständige mit 2 %.

Auf der Grundlage der vorstehenden Zahlen hat der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise einen Unternehmenswert von 51.220.000 € ermittelt, woraus sich ein anteiliger Unternehmenswert von 13,59 € je Aktie ergab. Dieser Wert liegt deutlich unter den vom Landgericht zuerkannten 14,10 €.

Da die gegen diese Berechnung allein von der Antragsgegnerin zu 8) vorgebrachten Einwendungen nicht durchgreifen, ist der Senat davon überzeugt, dass der anteilige Unternehmenswert jedenfalls nicht höher zu veranschlagen ist, als die bereits erstinstanzlich vergleichsweise angebotenen 14,10 € je Aktie. Dabei kann dahin stehen, ob der Senat den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Werten, etwa einem Wachstumsabschlag von 2 %, in jedem Einzelpunkt folgt, da sich aus den denkbaren Abweichungen zumindest kein höherer Unternehmenswert ergeben würde.

Nicht zu überzeugen vermag der gegen das Sachverständigengutachten vorgebrachte Einwand, die dem Gutachten zugrunde liegende Ergebnisplanung sei unrealistisch. Hierzu beruft sich die Antragstellerin zu 8) ohne nähere Erläuterung auf abweichende, von der Antragsgegnerin in einem Parallelverfahren vorgelegte Ertragszahlen. Sie trägt hierzu vor, die dortigen Zahlen wichen erheblich von den im hiesigen Bewertungsgutachten zugrunde liegenden Ertragszahlen ab; sie lägen deutlich höher. Hierbei übersieht die Antragstellerin zu 8) bereits, dass der Sachverständige die Ertragswertzahlen der Antragsgegnerin nicht einfach übernommen hat, sondern an einigen Stellen einer Modifikation unterzogen hat. Überdies beziehen sich die im Parallelverfahren vorgelegten Zahlen auf einen anderen Stichtag. Dieser liegt ein Jahr später, weswegen die dortigen Planungen im Gegensatz zu den hier maßgeblichen Planzahlen die tatsächlichen Entwicklungen des Jahres 2005 berücksichtigen konnten. Aufgrund der geänderten Informationslage wäre es eher zufällig, wenn die Schätzung für die späteren Jahre ab 2006 dennoch in gleicher Höhe ausgefallen wäre. Dabei sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 8) die Abweichungen auch nicht als derart gravierend einzustufen, als dass allein aufgrund der Unterschiede zwingend von unrealistischen, hier vorgelegten Werten ausgegangen werden müsste. Zu berücksichtigen ist dabei zudem, dass keine eindeutige Tendenz erkennbar ist. Denn den vergleichsweise höheren Ertragszahlen aus dem Parallelverfahren für die Jahre ab 2007 steht ein deutlich niedrigeres, sogar negatives Ergebnis für das Jahr 2006 gegenüber.

Unzutreffend ist ferner der Einwand der Antragstellerin zu 8), der Sachverständige habe einen Basiszinssatz von 4,24 % für die ersten dreißig Jahre und sodann für die Restlaufzeit einen Wert von 4,68 % jeweils vor Steuern zugrunde legen müssen, da sich aus der aktuellen Zinsstrukturkurve in den ersten 30 Jahren eine Rendite in Höhe von lediglich 4,24 % ergebe. Bei diesem Einwand ist bereits nicht nachvollziehbar, welche Zinsstrukturkurve die Antragstellerin zu 8) mit dem von ihr verwendeten Begriff der €aktuellen€ Zinsstrukturkurve meint und was sie unter der von ihr angesprochenen €Herleitung€ der Rendite aus der Zinsstrukturkurve versteht.

Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil die Antragstellerin zu 8) übersieht, dass es sich bei dem mittels der Zinsstrukturkurve ermittelten Basiszinssatz um einen einheitlichen Zinssatz für die gesamte Laufzeit der Investition, hier also für eine unendlich lange Laufzeit handelt.

Dieser einheitliche Zinssatz wird aus den laufzeitspezifischen, der Zinsstrukturkurve zu entnehmenden einzelnen Zinssätzen bzw. € wie hier € entsprechenden Durchschnittszinssätzen der letzten drei Monate vor dem maßgeblichen Stichtag abgeleitet und spiegelt seinerseits bereits einen € nicht im mathematischen Sinne verstanden € Durchschnitt bzw. ein Barwertäquivalent der laufzeitspezifischen Zinssätze wieder (vgl. zu der Ableitung im Einzelnen Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz, in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 366 f.; vgl. ferner Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 107 f.).

Diesen Gesichtspunkt hat auch der Sachverständige zu verdeutlichen versucht, indem er zwischen dem (über drei Monate gebildeten durchschnittlichen) Zinssatz für eine Staatsanleihe mit einer 30jährigen Restlaufzeit in Höhe von 4,24 % und einem angenommenen Zinssatz für längere Laufzeiten in Höhe von 6,3 % unterschied, um hierdurch den aus der Zinsstrukturkurve abgeleiteten für die gesamte Laufzeit einheitlichen und im Folgenden zugrunde gelegten Zinssatz von 4,68 % zu plausibilisieren.

Entsprechend führte es zu unzutreffenden Ergebnissen, würde man € wie von der Antragstellerin zu 8) gefordert - für die ersten 30 Jahre einen Basiszins von 4,24 % und nur für die restliche Laufzeit den für die gesamte Zeit ermittelten Zins von 4,68 % heranziehen.

Ebenso wenig zielführend ist die Forderung der Antragstellerin zu 8), dem Sachverständigen aufzugeben, den Unternehmenswert unter Zugrundelegung eines Risikozuschlages von 1,4 % statt eines Zuschlages von 3,53 % zu ermitteln. Zur Begründung ihrer Auffassung beruft sich die Antragstellerin zu 8) auf die Entscheidung des Landgerichts, in der ein Risikozuschlag von 2 % angenommen wurde. Multiplizierte man diesen zutreffenden Wert mit dem vom Sachverständigen angenommenen Betafaktor von 0,7, so gelange man zu dem hier anzuwendenden Risikozuschlag von 1,4 %.

Insoweit unterscheidet die Antragstellerin zu 8) allerdings nicht hineichend zwischen dem Risikozuschlag und der Marktrisikoprämie, so dass bereits aus diesem Grund ihr Einwand fehl geht. Das Landgericht hat nämlich - ohne nähere Herleitung - einen (unternehmensspezifischen) Risikozuschlag von 2 % für angemessen erachtet. Demgegenüber hat der Sachverständige € wie von der Rechtsprechung weitgehend gebilligt (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NZG 2006, 911, 913; OLG Celle, ZIP 2007, 2025; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 116 f.; kritisch demgegenüber BayObLG, NZG 2006, 156, 157; LG Frankfurt, AG 2007, 42, 44; NZG 2006, 868, 871) und in dem hier zur Anwendung gelangten Standard IDW S1 2005 in Teilziffer 128 ff. vorgesehen - unter Zugrundelegung des hierzu regelmäßig verwandten Kapitalmarktpreisbildungsmodells Tax CAPM einen Risikozuschlag in Höhe von 3,53 % nach Steuern ermittelt. Hierbei ging er von einer Marktrisikoprämie nach Steuern in Höhe von 5,04 % aus und multiplizierte diese Marktrisikoprämie mit einem Betafaktor von 0,7. Wollte man nun € wie von der Antragstellerin zu 8) gefordert € den (unternehmensspezifischen) Risikozuschlag mit einem Betafaktor multiplizieren, führte dies zu einer nicht zu rechtfertigenden zweifachen Berücksichtigung des unternehmensspezifischen Risikos und damit zwingend zu einem unzutreffenden Wert. Schon aufgrund der damit verbundenen Inkonsistenz kommt ein solcher Wert nicht in Betracht.

Im Übrigen hält sich der vom Sachverständigen angenommene Risikozuschlag in Höhe von 2,45 % vor Steuern (Marktrisikoprämie vor Steuern in Höhe von 3,5 % multipliziert mit einem Betafaktor von 0,7) unabhängig von seiner konkreten Herleitung und den hierzu herangezogenen Einzelwerten im Ergebnis innerhalb der von der Rechtsprechung für Risikozuschläge zuerkannten Bandbreite (vgl. dazu Großfeld, Recht der Unternehmung, 5. Aufl., Rdn. 652), so dass der Senat € unter Berücksichtigung der konkreten Unternehmensstruktur und dem Unternehmensgegenstand € keine Veranlassung hat, entgegen den Ausführungen des Sachverständigen einen geringeren und damit für die Antragsteller günstigeren Risikozuschlag anzunehmen. Einer Entscheidung über die vom Landgericht durch die entsprechende Bezugnahme auf frühere eigene Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Zweifel an der Geeignetheit des (Tax) CAPM zur Ermittlung des Risikozuschlags bedarf es € unabhängig von der fehlenden Konsistenz der Argumentation der Antragstellerin zu 8) - mithin auch aus diesem Grunde nicht.

bbb) Überdies erweisen sich die vom Landgericht zugesprochene Abfindung und der damit einhergehende geschätzte Unternehmenswert aus einem weiteren Grund als nicht unangemessen niedrig.

Zutreffend hat das Landgericht nämlich dargelegt, dass für die Richtigkeit der zuerkannten Abfindung der Umstand spricht, dass € abgesehen von der Antragstellerin zu 8), bei der mangels näherer Angaben davon auszugehen ist, dass sie nur über eine Aktie verfügt (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 RVG), - alle anderen Verfahrensbeteiligten der nunmehr zugesprochenen anteiligen Abfindungshöhe zugestimmt haben. Dies gilt auch für den Vertreter der außenstehenden Aktionäre und impliziert bei den hier am Verfahren beteiligten 17 Aktionären eine Zustimmungsquote von über 94 % der Antragsteller.

Ob dieser Umstand € wie das Landgericht mit Teilen der Literatur (vgl. Tewes, in: AnwK AktG, 2. Aufl., § 11 SpruchG Rdn. 11; KK/Puskkaljer, § 11 SpruchG Rdn. 25) angenommen hat € allein ausreichend war, um hierauf eine Schätzung des Unternehmenswertes zu stützen, kann dahin gestellt bleiben. Dem erkennenden Senat lag nämlich bei Übernahme des Verfahrens das bereits angesprochene Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vor, so dass der Senat seine Schätzung vornehmlich auf die hierdurch gewonnenen Einblicke zu stützen vermochte, ohne hierdurch das Verfahren in die Länge gezogen oder gegebenenfalls unnötig Gerichtskosten produziert zu haben. Insoweit bedarf es keiner abschließenden Bewertung des Argumentes, dass auch der Gesetzgeber in § 39a Abs. 3 Satz 2 WpÜG das Verhalten einer großen Anzahl der Betroffenen als geeignetes Kriterium ansieht, um hieraus Rückschlüsse auf die Angemessenheit einer gewährten Abfindung zu ziehen. Ebenso wenig bedarf das Gegenargument des gemeinsamen Vertreters einer näheren Analyse, wonach es sich vorliegend um die Annahme eines Vergleichsangebotes im Rahmen eines anhängigen Spruchverfahrens gehandelt habe, und es hierbei - im Gegensatz zu der Annahme eines öffentlichen Angebotes - weitergehende bzw. anders gelagerte Erwägungen der Entscheidungsträger bei der Entscheidungsfindung gebe.

Für die Erwägungen des Senats ist allein maßgeblich, dass der Umstand, wonach die vorgeschlagene Abfindung von fast allen Antragstellern angenommen wurde, jedenfalls die Richtigkeit des € wie hier - anderweitig ermittelten (anteiligen) Unternehmenswertes zu bestätigen vermag (so auch Simon/Simon, § 11 Rdn. 16). Dass insoweit der ermittelte anteilige Unternehmenswert bei 13,59 € und die vergleichsweise vorgeschlagene Abfindungshöhe bei 14,10 € lag, spielt keine wesentliche Rolle. Es handelt sich um eine Abweichung von weniger als 5 Prozent. Insoweit ist anerkannt, dass die Feststellung des Unternehmenswertes zu einem bestimmten Zeitpunkt auch durch fundamental analytische Methoden nicht punktgenau möglich ist, es vielmehr stets eine Spannbreite in Betracht kommender Werte gibt (vgl. OLGR München 2008, 446; BayObLG, NZG 2006, 156; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 712). Mit der hier gegebenen fünfprozentigen Abweichung ist die Spannbreite sicherlich noch nicht überschritten. Überdies ist ohnehin nur darüber zu entscheiden, ob eine über 14,10 € hinausgehende Abfindung angemessen wäre. Diese Frage ist gleichermaßen auf der Grundlage des Vergleichsangebots wie auf derjenigen des Sachverständigengutachtens zu verneinen.

ccc) Schließlich bedarf die zuerkannte Abfindung keiner Korrektur aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen. Zwar bildet der Börsenkurs aus Gründen der Gewährleistung des Schutzes des Minderheitsaktionärs aus Art. 14 Abs. 1 GG die Untergrenze für eine Barabfindung im Fall des Squeeze-out (vgl. hierzu BVerfGE 100, 289; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NZG 2007, 629; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NZG 2007, 587). Die entsprechende Grenze ist vorliegend aber nicht unterschritten. Dies gilt unabhängig davon, nach welcher Methode der relevante Börsenkurs ermittelt wird.

Ermittelt man € wie der Bewertungsgutachter und der gerichtliche Sachverständige € den Börsenkurs anhand eines gewichteten Durchschnitts der Kurse drei Monate vor Bekanntgabe der Maßnahme (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530), so ergibt sich hieraus ein Kurs von 10,11 €. Dies entspricht der ursprünglich von der Antragsgegnerin angebotenen Abfindung und liegt deutlich unter dem nunmehr zuerkannten Wert.

Doch auch wenn man bei der Ermittlung des Durchschnittskurses der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt (vgl. BGH, NJW 2001, 2080, 2082), wonach es für die Durchschnittsbildung auf den Zeitraum unmittelbar vor der Durchführung der Hauptversammlung ankommt, ergibt sich kein über der gewährten Abfindung liegender Börsenkurs. Insoweit hat die Antragsgegnerin nämlich vorgetragen, dass der gewichtete 3-Monats-Durchschnittskurs vor dem Tag der Hauptversammlung, also vor dem 24. Januar 2005 bei 10,41 € lag (Bl. 288 d. A.; Bl. 411 d. A.). Dieser Behauptung der Antragsgegnerin sind die Antragsteller nicht in der gebotenen Form entgegengetreten, so dass dieser Durchschnittskurs aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO als zutreffend zu unterstellen ist (vgl. Simon/Winter, SpruchG, § 8 Rdn. 25). Danach lag auch ein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ermittelter Börsenkurs weit unter der zugesprochenen anteiligen Abfindung.

b) Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin war die Zinsentscheidung des Landgerichts abzuändern.

Noch zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Entscheidung über die gemäß § 327b Abs. 1, 1. Halbs. AktG dem ausgeschiedenen Aktionär zustehenden Zinsen möglich ist (vgl. BGH, NZG 2003, 1017, 1018; OLG Hamburg, AG 2002, 89; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG; § 11 SpruchG; wohl notwendige Entscheidung € allerdings für 12 Abs. 3 Satz 1 UmwG aF - BayObLG, DB 1983, 333; aA KK/Puszkaljer, § 11 Rdn. 15; Simon/Simon, § 11 Rdn. 6; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 11 Rdn. 6). Insoweit ist zwischen der für alle Aktionäre gleichen Entscheidung nach § 327b Abs. 1, 1 Halbs. AktG und dem auf die individuellen Verhältnisse abstellenden Anspruch nach § 327b Abs. 1, 2. Halbs. AktG zu unterscheiden. Während die Entscheidung über den zuletzt genannten Anspruch einem sich anschließenden Leistungsverfahren vorbehalten ist, kann über den erst genannten im Rahmen des Spruchverfahrens entschieden werden. Der Anspruch ist Teil der jedem Aktionär zustehenden Abfindung, weswegen über sie € auch soweit hier kein Ermessen besteht €befunden werden kann. Allein der Umstand, dass sich die Entscheidung direkt aus dem Gesetz ergibt, steht zwar der Notwendigkeit, nicht aber der Zulässigkeit eines Ausspruchs über die Verzinsung im Tenor entgegen. Der Ausspruch mag zudem zweckmäßig sein, sofern Unsicherheit bezüglich des Verzinsungsbeginns im konkreten Fall besteht.

Allerdings war die somit zu Recht getroffene Entscheidung des Landgerichts inhaltlich abzuändern. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die abstrakte Regelung über den Fristbeginn in § 327b Abs. 2, 1. Halbs. AktG, an deren Verfassungsmäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30.05.2007 - 1 BvR 390/04 -, Juris Rdn. 26), eindeutig ist. Danach beginnt die Verzinsung mit der Bekanntmachung der Eintragung im Handelsregister. Diese erfolgte am 1. März 2006, woraus sich bei entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Verzinsung seit dem 2. März 2006 ergibt. Über etwaige Voraussetzungen für einen weitergehenden Schaden mit Blick auf einzelne Antragsteller ist € wie dargelegt - im Rahmen des Spruchverfahrens nicht zu entscheiden.

Der vom Landgericht angenommene Verzinsungsbeginn am 25. Januar 2005 findet daher im Gesetz keine Stütze und war entsprechend abzuändern.

c) Ferner war auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsstellerinnen zu 2) und 10) die Kostenentscheidung des Landgerichts abzuändern. Zutreffend hat das Landgericht zwar ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Allerdings erscheint es sachgerecht € abweichend von der Entscheidung des Landgerichts € der Antragsgegnerin ebenfalls einen Teil der Kosten der Antragsteller aufzuerlegen.

Gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG sind die notwendigen Kosten der Antragsteller ganz oder teilweise der Antragsgegnerin aufzuerlegen, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Vorliegend führte das Spruchverfahren zu einer Erhöhung der Abfindung von 12,50 € auf 14,10 € je Aktien. Dies beinhaltet eine Steigerung um 12,8 %. Geht man davon aus, dass eine Erhöhung um weniger als 5 % als Bagatelle aufgrund der Spannbreite möglicher Unternehmenswerte zu vernachlässigen ist und legt man ferner den in der Begründung des Referentenentwurfs (NZG 2002, 23, 31) zum Ausdruck gekommenen Gedanken zugrunde, wonach eine Erhöhung um 15 € 20 % als wesentlich anzusehen ist und damit zu vollständiger Kompensation führt, erscheint vorliegend eine Kostenteilung angemessen. Dabei hält der Senat € auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern angesprochenen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - es für der Billigkeit im Sinne von § 15 Abs. 4 SpruchG entsprechend, der Antragsgegnerin ¾ der Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Hierbei beschränkt sich die Abänderung der Kostenentscheidung auf die beschwerdeführenden Antragsteller zu 2), zu 8) und zu 10). Insoweit entfaltet nur die Festsetzung der Abfindungshöhe Wirkung inter omnes (vgl. § 13 Satz 2 SpruchG), nicht hingegen die - wenngleich damit verbundene und häufig hierdurch beeinflusste € Kostenentscheidung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kostenentscheidung zwischen den einzelnen Antragstellern differenzieren und dies aus Billigkeitsgründen auch geboten sein kann (vgl. BayOblG, Der Konzern 2006, 685, 689; Simon/Simon, § 15 Rdn. 73; KK/Roskopf, § 15 Rdn. 50).

d) Die Entscheidungen zur Festsetzung des Gegenstandswertes und der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre in erster Instanz wurden nicht angegriffen und gelten bereits deswegen in ihrer bisherigen Fassung fort.

3. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 15 SpruchG sowie auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SpruchG.

Die Gerichtskosten sind von der Antragsgegnerin zu tragen. Insoweit hat der Senat von § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG keinen Gebrauch gemacht, weil die Beschwerden der Antragsteller nicht offensichtlich erfolglos waren (vgl. Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 15 Rz. 63 ff.). Dies gilt auch mit Blick auf die gegen die Angemessenheit der zuerkannten Abfindung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8). Denn auch dieser Teil der sofortigen Beschwerde war nicht offensichtlich unbegründet. Das Vorgehen des Landgerichts, seine Schätzung vornehmlich auf das Vergleichsverhalten der Verfahrensbeteiligten zu stützen und kein gesondertes Sachverständigengutachten einzuholen, war jedenfalls nicht zwingend oder durch entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung abgesichert. Nachdem überdies vom Landgericht auf die erstinstanzlichen Einwendungen der Antragsteller nicht im Detail eingegangen worden war, konnte die Antragstellerin zu 8) auch in zweiter Instanz € ohne gegen die ihr obliegende Verfahrensförderungspflicht zu verstoßen € sich im Wesentlichen auf die erstinstanzlichen Einwendungen beziehen.

Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Dies gilt nicht nur für die Antragstellerin zu 8), sondern auch für die Antragsteller zu 2) und 10). Obgleich die Anschlussbeschwerde der Antragsteller zu 2) und 10) Erfolg hatte, entspricht es nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin, die ihrerseits mit ihrer sofortigen Beschwerde Erfolg hatte, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Vielmehr verbleibt es bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Ebenso kommt es nicht in Betracht, der Antragstellerin zu 8) die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Zwar blieb ihre sofortige Beschwerde weitgehend erfolglos. Gleichwohl sind die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin nicht der Antragstellerin zu 8) aufzuerlegen. Eine derartige Kostentragungspflicht könnte sich nur aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ergeben.

Die Voraussetzung eines erfolglosen Rechtsmittels im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist jedoch nicht erfüllt. Bereits bei einer wie hier nur im Kostenpunkt erfolgreichen Beschwerde kommt die Vorschrift nicht zur Anwendung (vgl. BayObLG, FGPrax 2005, 217, 219; Baronin von König, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., Rdn. 16; Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl., § 13a Rdn. 10). Da überdies § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG im Spruchverfahren von § 15 Abs. 4 SpruchG verdrängt wird (Simon/Winter, § 15 Rdn. 102), verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Kosten des gemeinsamen Vertreters können derzeit nicht festgesetzt werden, weil sie noch nicht geltend gemacht worden sind. Nach § 6 Abs. 2 SpruchG gehört dazu ein Verlangen des gemeinsamen Vertreters. Überdies ist die Höhe der Auslagen nicht bekannt.

Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG. Dieser entspricht zutreffender Ansicht nach auch in zweiter Instanz in den Grenzen von Mindest- und Höchstwert dem Betrag, der von allen Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Senats zusätzlich zu dem bereits angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421, 428; Simon § 15 Rdn. 37; KK/Rosskopf § 15 Rdn. 19; Drescher, in. Spindler/Stilz, AktG, § 15 SpruchG Rdn. 9; aA Vollrath, in: Widmann/Meyer, UmwG § 15 Rdn. 38). Aufgrund der Differenz zwischen den bereits von der Antragsgegnerin zugestandenen 12,50 € je Aktie, die den ausgeschiedenen Aktionären im Rahmen des während des Anfechtungsprozesses geschlossenen Vergleichs angeboten worden waren, und der nunmehr zuerkannten Abfindung in Höhe von 14,10 € je Aktie ergibt sich bei einer Stückzahl von 178.105 abfindungsberechtigten Aktien wie bereits in erster Instanz ein Geschäftswert von 284.968 €.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 26.08.2009
Az: 5 W 49/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2081e52d447e/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_26-August-2009_Az_5-W-49-09




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